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EU-Vermögensregister: Was beschlossen ist, was geplant ist und was heute schon erfasst wird

Kaum ein Thema wird im deutschsprachigen Raum so zuverlässig übertrieben wie das EU-Vermögensregister. Die eine Hälfte der Beiträge erklärt es für beschlossene Sache, samt Stichtag und Meldepflicht für Schmuck ab 200.000 Euro. Die andere Hälfte winkt ab und nennt es eine Erfindung. Beide Seiten liegen falsch, und die Wahrheit ist unbequemer als jede der beiden Erzählungen.

Kurz vorweg, damit du weißt, woran du bist: Ein zentrales EU-Vermögensregister ist nicht beschlossen. Es wurde sogar bereits einmal von den europäischen Gesetzgebern verworfen. Gleichzeitig entsteht bis 2029 unter Geldwäscherecht genau die Infrastruktur, die ein solches Register bräuchte, und die Erfassungstiefe, die heute schon existiert, ist erheblich größer als fast jeder annimmt. Was fehlt, ist nicht die Technik. Es fehlt eine politische Entscheidung.

Was tatsächlich beschlossen ist

Das europäische Geldwäschepaket ist 2024 in Kraft getreten und gilt ab Juli 2027. Darin steht kein Vermögensregister. Der Begriff kommt in den drei verabschiedeten Rechtsakten kein einziges Mal vor. Was drinsteht, ist etwas anderes, und in der Wirkung Bemerkenswerteres:

Kontenregister werden europaweit vernetzt. Jeder Mitgliedstaat führt bereits heute ein zentrales automatisiertes Verzeichnis darüber, wer welche Konten kontrolliert. Bis 10. Juli 2029 werden diese nationalen Systeme miteinander verbunden. Erfasst sind dabei nicht nur Bankkonten, sondern auch Wertpapierdepots, Kryptowerte-Konten und Schließfächer.

Immobiliendaten bekommen eine zentrale Zugangsstelle. Ebenfalls bis 10. Juli 2029 muss jeder Mitgliedstaat den zuständigen Behörden einen unmittelbaren, kostenlosen Zugang zu Immobilieneigentum verschaffen, ausdrücklich einschließlich der dahinterstehenden natürlichen Personen. Der Mindestinhalt umfasst Lage, Fläche, Eigentümer, Belastungen und den Kaufpreis, samt Eigentums- und Preishistorie zurück bis Juli 2019.

Transparenzregister sind bereits vernetzt. Wer wirtschaftlich hinter einer Gesellschaft steht, ist europaweit abfragbar.

Auslandsgesellschaften mit EU-Immobilien müssen sich offenlegen. Und zwar rückwirkend: Wer eine Immobilie in der EU über eine Gesellschaft außerhalb der EU hält, muss den wirtschaftlich Berechtigten melden, wenn die Immobilie seit Januar 2014 erworben wurde. Frist ist Januar 2028. Genau diese Rückwirkung wird in den meisten Beiträgen zum Thema übersehen oder um zehn Jahre zu kurz angegeben.

Was nicht beschlossen ist

Die EU-weite Vernetzung der Immobiliendaten ist ausdrücklich nicht Teil des Gesetzes. Dazu ist lediglich ein Bericht der Kommission bis Juli 2032 vorgesehen. Bis dahin bleibt es bei nationalen Zugangsstellen.

Ein zentrales Vermögensregister existiert weder als Gesetz noch als Vorschlag. Ebenso wenig existiert ein Register für Wertgegenstände ab 200.000 Euro. Diese Zahl kursiert seit Jahren und steht in keinem Rechtstext. Was tatsächlich beschlossen wurde, ist eine Meldepflicht an die Geldwäschemeldestelle beim Verkauf bestimmter hochwertiger Güter, etwa Fahrzeuge ab 250.000 Euro sowie Boote und Flugzeuge ab 7,5 Millionen Euro. Das ist eine Transaktionsmeldung, kein Register, und Kunst steht nicht auf dieser Liste.

Auch die vielzitierte Bargeldobergrenze von 10.000 Euro gilt nicht so pauschal, wie sie meist wiedergegeben wird: Sie betrifft den Handel, nicht Zahlungen zwischen Privatpersonen.

Wie aus einer Parlamentsidee eine Studie und dann nichts wurde

Der Ursprung liegt nicht bei der Kommission, sondern beim Europäischen Parlament, das die Untersuchung eines europäischen Vermögensregisters 2020 und 2021 über den Haushalt anstieß. Die Kommission vergab den Auftrag im Dezember 2021 an ein Konsortium unter Führung des Brüsseler Forschungsinstituts CEPS.

Die Machbarkeitsstudie wurde im März 2024 fertig und im Juli 2024 veröffentlicht. Sie prüfte drei Szenarien: neue nationale Register für einzelne Vermögensarten mit anschließender Verknüpfung, die bloße Vernetzung bereits bestehender Register, und tatsächlich ein zentrales EU-weites Vermögensregister. Ihr Befund benannte vor allem die operativen und rechtlichen Hürden eines solchen Registers, insbesondere die Eingriffe in Grundrechte.

Entscheidend ist, was danach geschah. Das Register war Teil des Verhandlungsmandats des Parlaments, und wurde von den Gesetzgebern nicht übernommen. Die Kommission hat das im September 2024 auf eine parlamentarische Anfrage hin unmissverständlich schriftlich bestätigt: Der neue Rahmen sehe die Schaffung neuer Vermögensregister nicht vor, sondern setze auf systematische Transaktionsmeldungen. Stattdessen habe man sich auf einen gezielteren Ansatz für eine begrenzte Zahl hochwertiger Güter geeinigt.

An diesem Punkt war das Thema politisch erledigt. Es blieb es nicht.

Was 2026 zurückkam

Im April 2026 veröffentlichte die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Kommission eine Studie zur Vermögensbesteuerung, einschließlich Nettovermögens-, Kapital- und Wegzugssteuern. Manuskript März 2026, ausdrücklich erste Ausgabe.

Zur Einordnung gehört die Ehrlichkeit, dass es sich um eine Auftragsstudie externer Institute handelt, nicht um eine Position der Kommission. Sie trägt den üblichen Vorbehalt, dass sie die Auffassung der Autoren wiedergibt. Wer sie als Beschluss verkauft, führt seine Leser in die Irre.

Trotzdem ist sie bemerkenswert. In der nur sechzehnseitigen Kurzfassung taucht die Forderung nach umfassenden Vermögensregistern viermal auf. Wörtlich heißt es dort, umfassende Vermögensregister, Drittmeldepflichten, Digitalisierung und konsequente Durchsetzung seien unverzichtbare Ergänzungen einer Vermögensteuer. An anderer Stelle werden hochwertige Register, ausgedehnte Drittmeldung, robuste Durchsetzung und spezialisierte Einheiten für vermögende Personen als notwendige Voraussetzungen wirksamer Vermögensbesteuerung in offenen Volkswirtschaften bezeichnet.

Das Papier ist auch bei der Wegzugsbesteuerung deutlich: Sie diene in erster Linie dem Schutz der inländischen Kapitalertragsteuerbasis, und internationale Mobilitätsreaktionen würden häufig überschätzt. Übersetzt heißt das: Man rechnet nicht damit, dass Vermögende gehen, und will für den Fall vorgesorgt haben.

Der Satz, der am schwersten wiegt, stammt allerdings nicht von den Autoren, sondern von der Kommission selbst. In ihrer Mitteilung zur Veröffentlichung heißt es, die Studie unterstreiche, in Übereinstimmung mit früheren Analysen der Kommission, die Bedeutung eines wirksamen Informationsaustauschs über wirtschaftlich Berechtigte, über Immobilien und über die Erfassung von Vermögen.

Das ist keine Ankündigung eines Registers. Es ist die Bestätigung einer Richtung.

Was heute schon erfasst wird

Hier liegt der eigentliche Punkt, und hier täuschen sich die meisten Leser in beide Richtungen zugleich: Sie überschätzen, was geplant ist, und unterschätzen dramatisch, was längst läuft.

Erfassung heute Größenordnung
Kontenabrufe deutscher Behörden über 1,4 Millionen im Jahr 2023 (2005 waren es rund 10.000)
davon Vollstreckung, vor allem Gerichtsvollzieher rund 85 Prozent
Abfragen der Finanzaufsicht rund 432.000 im Jahr 2023
Aus dem Ausland gemeldete Finanzkonten 14,5 Millionen Datensätze, 834 Milliarden Euro Kontostände (2024)
Zentral übermittelte Grundbuchdatensätze über 62 Millionen

Beim Kontenabruf sehen Behörden, welche Konten, Depots und Schließfächer auf dich laufen, seit wann, und wer sonst verfügungsberechtigt ist. Die Bank darf davon nichts erfahren. Was sie nicht sehen: Kontostände und Bewegungen. Dafür braucht es einen gesonderten Schritt. Diese Grenze ist real, und sie wird gern übersehen, in beide Richtungen.

Beim automatischen Informationsaustausch melden ausländische Banken jährlich Kontostand zum Jahresende sowie Zins-, Dividenden- und Veräußerungserlöse an dein Wohnsitzfinanzamt. Für Privatpersonen gibt es dabei keine Bagatellgrenze. Über 110 Staaten nehmen teil. Nicht teil nehmen die USA.

Zwei verbreitete Irrtümer gehören an dieser Stelle korrigiert. Erstens: Direkt gehaltene Immobilien fallen aus diesem Austausch heraus, aber nur, solange sie nicht fremdfinanziert sind. Zweitens: Die Aussage, Edelmetalle würden generell nicht gemeldet, ist in dieser Pauschalität falsch. Warengeschäfte gelten ausdrücklich als Finanzvermögen, Metallkonten und Metallderivate bei einem Finanzinstitut können also sehr wohl gemeldet werden. Physisches Metall im Schließfach fällt heraus, weil ein Schließfach kein Finanzkonto ist, das ist eine Eigenschaft der Verwahrform, nicht des Landes. Wie du Edelmetalle richtig hältst, behandeln wir im Bereich Edelmetalle.

Bei Kryptowerten hat sich die Lage gerade geändert. Seit Januar 2026 gilt die europäische Meldepflicht für Anbieter von Kryptodienstleistungen, erstes Meldejahr ist 2026, der erste Austausch erfolgt 2027. Gemeldet werden Identität, Steuernummer und je Kryptowert die aggregierten Beträge und die Zahl der Transaktionen. Nicht gemeldet werden Wallet-Adressen, und wer ohne Dienstleister selbst verwahrt, löst keine Meldung aus. Die Schweiz, Singapur und die Emirate steigen erst 2028 ein, die USA 2029.

Und ein Punkt, der praktisch mehr Menschen trifft als alles andere: Im Todesfall melden Banken und Verwahrer dem Finanzamt sämtliche Vermögensgegenstände, die sie in Gewahrsam haben. Spätestens dann liegt ein weitgehend vollständiges Bild vor. Wer darauf setzt, unsichtbar zu bleiben, sollte zumindest wissen, wann diese Annahme endet.

Der blinde Fleck, den 2029 schließt

Deutschland hat kein bundesweites Immobilienregister, das nach Personen durchsuchbar wäre. Das Grundbuch ist nach Grundstücken geordnet, wird von den Amtsgerichten geführt, und die Verordnung, die den länderübergreifenden Abruf ermöglichen würde, ist nie erlassen worden. Das seit 2013 gesetzlich vorgesehene Datenbankgrundbuch läuft nirgends im Wirkbetrieb.

Steuerlich sieht es allerdings völlig anders aus. Jeder Grundstückserwerb wird dem Finanzamt mit Namen, Steueridentifikationsnummer und Kaufpreis angezeigt, auch der steuerfreie, und die Grundbuchämter melden Eigentümerwechsel laufend. Die Verknüpfung von Person und Immobilie existiert also längst, sie liegt nur verteilt beim jeweiligen Lagefinanzamt.

Genau diese Zersplitterung endet mit der zentralen Zugangsstelle bis Juli 2029. Nicht durch ein Vermögensregister, sondern durch Geldwäscherecht.

Der Blick über die Grenze erdet das Thema

Österreich betreibt seit 2016 ein zentrales Kontenregister, das Deutschland in dieser Form nicht hat. Es enthält ebenfalls keine Kontostände. Dafür gibt es dort etwas, das es in Deutschland nicht gibt: Sieht die Abgabenbehörde hinein, wird der Betroffene darüber informiert.

Die Schweiz hat kein Kontenregister, und die Einführung wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich geprüft und verworfen. Dafür verlangt sie von jeder ansässigen Person jährlich ein vollständiges Verzeichnis sämtlicher Wertschriften, Forderungen und Schulden, also mehr Offenlegung gegenüber der eigenen Steuerbehörde als Deutschland und Österreich zusammen. Und für Behörden existiert dort seit 2023 die landesweite Suche nach Grundstücken einer Person, die es in Deutschland gerade nicht gibt.

Wer das nebeneinanderlegt, sieht: Erfassung ist kein EU-Sonderweg, und ausgerechnet die als diskret geltenden Jurisdiktionen sind gegenüber der eigenen Verwaltung teils die transparentesten. Ein Standort ist nie automatisch ein Schutz.

Was das praktisch für dich bedeutet

Die nüchterne Bilanz sieht so aus:

Sichtbar ist heute schon: wo du Konten, Depots und Schließfächer hast, im In- und Ausland. Deine ausländischen Kontostände zum Jahresende. Deine Beteiligungen an Gesellschaften. Deine Immobilien, verteilt, aber vollständig. Ab 2027 deine Kryptobestände bei Dienstleistern. Im Erbfall praktisch alles, was verwahrt wird.

Nicht sichtbar ist: was auf den Konten passiert, ohne gesonderten Schritt. Physisch verwahrte Werte außerhalb des Finanzsystems. Selbstverwahrte Kryptowerte ohne Dienstleister. Und, bis 2029, die Zusammenführung all dessen in eine Abfrage.

Daraus folgt keine Panik, sondern eine einzige nüchterne Konsequenz: Wer glaubt, sein Schutz bestehe darin, nicht gefunden zu werden, hat schon verloren. Diese Rechnung ging vielleicht 1995 auf. Sie geht heute nicht mehr auf, und sie wird 2029 noch weniger aufgehen.

Was trägt, ist das Gegenteil: eine Struktur, die auch dann standhält, wenn sie vollständig bekannt ist. Für deine Immobilie verändern Eintragungen im Grundbuch die rechtliche Angriffsfläche, nicht ihre Sichtbarkeit, und zwar über zwei gleichwertige Wege: eine Wyoming LLC oder eine Stiftungs-Limited. Ein Eigentümerwechsel findet dabei nicht statt, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel. Konten außerhalb der EU wirken nach demselben Prinzip: Sie schützen, weil sie in einer anderen Rechtsordnung stehen, nicht weil sie verborgen wären.

Der Zusammenhang zum größeren Bild ist offensichtlich: Ein Register ist kein Selbstzweck. Es ist die Voraussetzung dafür, eine Abgabe erheben zu können. Was daraus folgen kann, beschreiben wir auf unserer Übersichtsseite zum Lastenausgleich, bei der Enteignung und bei der Zwangshypothek. Wie die letzten Änderungen am Lastenausgleichsgesetz einzuordnen sind, haben wir hier auseinandergenommen.

Der nächste Schritt

Die ehrliche Antwort lautet: Nicht jeder braucht deswegen eine Struktur. Wer zur Miete wohnt und ein überschaubares Depot hält, für den wäre das Aufwand ohne Gegenwert, und das sagen wir dann auch.

Wenn du aber Immobilien, ein Unternehmen oder ein siebenstelliges Vermögen hältst, solltest du eine Zahl kennen: wie viel davon im Ernstfall erreichbar ist. Genau das ermittelt die kostenlose Potenzialanalyse. Du beschreibst deine Situation, Friedrich A. Hennegriff prüft sie persönlich, und du bekommst innerhalb eines Werktags eine schriftliche Einschätzung. Für komplexere Fälle mit mehreren Objekten oder Ländern gibt es die persönliche Beratung.

Das Register ist nicht beschlossen. Die Infrastruktur wird gebaut. Der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen ist genau die Zeit, die dir bleibt.

Häufige Fragen zum EU-Vermögensregister

Kommt das EU-Vermögensregister?

Beschlossen ist es nicht. Es war Teil des Verhandlungsmandats des Europäischen Parlaments für das Geldwäschepaket und wurde von den Gesetzgebern nicht übernommen. Die Kommission hat 2024 schriftlich bestätigt, dass der neue Rahmen keine neuen Vermögensregister vorsieht. Eine Machbarkeitsstudie und politische Willensbekundungen sind kein Gesetz.

Muss ich Schmuck, Kunst oder Autos ab 200.000 Euro melden?

Nein. Ein solches Register existiert in keinem Rechtstext. Diese Zahl kursiert seit Jahren, lässt sich aber nirgends belegen. Beschlossen wurde eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle beim Verkauf bestimmter hochwertiger Güter, etwa Fahrzeuge ab 250.000 Euro sowie Boote und Flugzeuge ab 7,5 Millionen Euro. Kunst steht nicht auf dieser Liste.

Sehen Behörden meine Kontostände?

Beim Kontenabruf nicht. Dieser zeigt, welche Konten, Depots und Schließfächer es gibt, seit wann und wer verfügungsberechtigt ist, aber weder Stände noch Bewegungen. Anders beim automatischen Informationsaustausch mit dem Ausland: Dort wird der Kontostand zum Jahresende gemeldet, ohne Bagatellgrenze für Privatpersonen.

Was ändert sich 2029?

Bis Juli 2029 werden die nationalen Kontenregister europaweit vernetzt, einschließlich Depots, Kryptokonten und Schließfächern. Außerdem muss jeder Mitgliedstaat den Behörden eine zentrale Zugangsstelle zu Immobiliendaten bereitstellen, mit Kaufpreis sowie Eigentums- und Preishistorie zurück bis Juli 2019. Eine EU-weite Vernetzung der Immobiliendaten ist dagegen nicht beschlossen.

Schützt mich ein Umzug in die Schweiz oder nach Österreich?

Nicht automatisch. Österreich führt seit 2016 ein zentrales Kontenregister, das Deutschland so nicht hat. Die Schweiz verlangt jährlich ein vollständiges Verzeichnis sämtlicher Wertschriften, Forderungen und Schulden und erlaubt Behörden seit 2023 die landesweite Suche nach Grundstücken einer Person. Beide Staaten nehmen am automatischen Informationsaustausch teil. Ein Standortwechsel wirkt über Steuerrecht und Rechtsordnung, nicht über Unsichtbarkeit.