Zwei Nachrichten, zwei Tage auseinander. Am 24. Juni 2024 veröffentlicht die Europäische Zentralbank ihren ersten Fortschrittsbericht zum digitalen Euro. Am 26. Juni verabschiedet der Schweizer Bundesrat eine Botschaft zum Bargeld. Beide handeln vom Geld der Zukunft. Sie gehen in entgegengesetzte Richtungen.
In der Eurozone entsteht ein neues staatliches Digitalgeld, mit Obergrenzen, die eine Zentralbank festlegt. In der Schweiz soll das Bargeld einen Platz in der Verfassung bekommen, den nur Volk und Stände wieder ändern können. Wie der digitale Euro gebaut ist und wo seine Stellschrauben liegen, ordnen wir laufend unter digitaler Euro und dein Vermögen ein.
Was die EZB am 24. Juni berichtet
Der Bericht beschreibt den Stand der Vorbereitungsphase. Der EZB-Rat hat sie am 18. Oktober 2023 beschlossen, sie soll bis zum 31. Oktober 2025 dauern. In dieser Zeit wird das Regelwerk geschrieben, und die EZB wählt Anbieter für die technische Plattform aus. Bis Ende 2025 will der EZB-Rat entscheiden, ob es in die nächste Phase geht. Über eine Ausgabe entscheidet er erst, wenn das europäische Gesetz fertig ist.
Der wichtigste Satz steht im Abschnitt über Finanzstabilität. Guthaben von Privatpersonen in digitalem Euro würden nicht verzinst und unterlägen Haltegrenzen. So sieht es auch der Gesetzentwurf der Kommission vor.
Den Zweck nennt die EZB offen. Die Grenzen sollen den digitalen Euro nicht ganz als Wertaufbewahrungsmittel ausschließen. Sie sollen diese Nutzung aber mäßigen. Damit soll die Rolle der Banken bei der Kreditvergabe erhalten bleiben.
Wie hoch die Grenze sein wird, steht nicht fest. Sie soll näher am möglichen Start festgelegt werden, damit sie die dann herrschenden Bedingungen abbildet. Eine Arbeitsgruppe der EZB hat begonnen, eine Methode für diese Kalibrierung zu entwickeln.
Ein Limit pro Person, auch bei mehreren Konten
Der Bericht enthält eine technische Analyse, die leicht übersehen wird. Die EZB hat geprüft, ob jeder Nutzer mehrere Konten in digitalem Euro haben könnte, bei derselben oder bei verschiedenen Banken. Ergebnis: Das ist technisch machbar, zusammen mit einer individuellen Haltegrenze. Die Grenze gilt also für die Person, nicht für das Konto. Wer mehrere Konten eröffnet, verteilt seine Grenze darauf.
Damit das funktioniert, müssen die Zahlungsdienstleister gemeinsam prüfen, dass niemand seine Grenze doppelt nutzt. So beschreibt es der Bericht selbst. Das heißt im Klartext: Das System muss wissen, welche Konten zu dir gehören. Ohne diese Zuordnung gäbe es keine Grenze.
Mit Marktteilnehmern hat die EZB im April 2024 erstmals über die Kalibrierung gesprochen. Im Juni folgten weitere technische Sitzungen. Die Zahl ist offen. Der Mechanismus ist beschrieben.
Die Verbindung zum Bankkonto
Der Bericht beschreibt auch, wie größere Zahlungen trotzdem funktionieren sollen. Du könntest dein Digitalgeld-Konto mit einem normalen Bankkonto verbinden. Dann ließe sich zahlen, ohne vorher aufzuladen. Der Gesetzentwurf nennt dafür zwei Funktionen, Wasserfall und umgekehrter Wasserfall: Was über der Grenze eingeht, wandert auf das verknüpfte Bankkonto, und was für eine Zahlung fehlt, kommt von dort. Das Limit bleibt, der Überlauf geht zur Bank.
Privatsphäre: offline eng, online mit Zugriff für die Aufsicht
Für Offline-Zahlungen verspricht die EZB eine bargeldähnliche Privatsphäre. Nur Zahler und Empfänger kennen dann die Details. Bei Online-Zahlungen soll das Eurosystem Transaktionen nicht direkt einzelnen Personen zuordnen können. Die Zahlungsdienstleister dagegen sehen die Daten, soweit das EU-Recht es verlangt, etwa für die Geldwäschebekämpfung.
Die EZB nennt dafür technische Mittel: Pseudonymisierung, Hashing und Verschlüsselung der Nachrichten zwischen den Beteiligten, dazu eine getrennte Haltung der Daten. Das sind Zusagen über die Technik. Sie gelten, solange die Regeln gelten, auf denen sie beruhen.
Und dann steht da ein Satz, der mehr sagt als viele Absätze. Über das Gleichgewicht zwischen Privatsphäre und anderen Zielen, etwa der Bekämpfung von Geldwäsche, entscheiden am Ende die europäischen Gesetzgeber. Nicht die Technik. Nicht die EZB. Die Politik.
Was der Gesetzentwurf schon festlegt
Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine Verordnung zum digitalen Euro im Juni 2023 vorgelegt. Er liegt seitdem bei Parlament und Rat. Drei Punkte darin sind für dich wichtig.
Erstens die Zuständigkeit für die Grenze. Nach dem Entwurf entwickelt die EZB Instrumente, um die Nutzung als Wertaufbewahrungsmittel zu begrenzen. Die Entscheidung, ob und wann sie eingesetzt werden, und ihre Höhe liegen ausschließlich bei der Europäischen Zentralbank. Das Gesetz gibt Kriterien vor. Die Zahl setzt die Zentralbank.
Zweitens die Verzinsung. Im Rahmen der Verordnung soll der digitale Euro unverzinst sein.
Drittens die Programmierbarkeit. Der Entwurf sagt: Der digitale Euro soll kein programmierbares Geld sein. Er definiert das eng. Gemeint sind Einheiten, die wegen festgelegter Bedingungen nur für bestimmte Waren oder Dienste taugen oder nur zeitlich begrenzt nutzbar sind. Gleichzeitig soll der digitale Euro bedingte Zahlungen ermöglichen, also Zahlungen, die eine Software automatisch nach vorher vereinbarten Bedingungen auslöst. Das Eurosystem soll das unterstützen, mit Standards und bis hin zu Funktionen in seiner Abwicklungsinfrastruktur.
Warum das nicht erledigt ist
Das Verbot der Programmierbarkeit steht in einem Entwurf. Ein Entwurf ist kein Gesetz. Er kann im Verfahren verändert werden, und ein beschlossenes Gesetz kann später geändert werden. Die Infrastruktur für bedingte Zahlungen soll dagegen von Anfang an gebaut werden. Was heute verboten ist, wird technisch trotzdem vorbereitet.
Das ist die Architektur. Wer eine Grenze pro Person durchsetzen will, braucht ein System, das jede Person kennt und ihre Konten zusammenzählt. Wer bedingte Zahlungen anbietet, braucht eine Abwicklung, die Bedingungen verarbeitet. Die Befugnis zur Begrenzung liegt bei einer Zentralbank. Die Fähigkeit zur Bedingung liegt in der Technik. Beides existiert dann gleichzeitig.
Was der Schweizer Bundesrat am 26. Juni beschließt
Zwei Tage später in Bern. Der Bundesrat verabschiedet die Botschaft zu einem direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Bargeld ist Freiheit». Er lehnt die Initiative ab. Aber er will ihre beiden Hauptanliegen aufnehmen: die Sicherstellung der Bargeldversorgung und den Franken als Währung der Schweiz, beides neu in der Bundesverfassung.
Die Initiative verlangt im Kern zwei Dinge. Der Bund soll sicherstellen, dass Münzen und Banknoten immer in genügender Menge zur Verfügung stehen. Und ein Ersatz des Schweizer Frankens durch eine andere Währung soll Volk und Ständen zur Abstimmung vorgelegt werden müssen. Der Bundesrat sagt, sein Gegenentwurf regle diese Anliegen präziser als der Text des Initiativkomitees. In der Vernehmlassung habe er breite Zustimmung gefunden.
Jetzt ist das Parlament am Zug. Danach entscheiden Volk und Stände. Im Juni 2024 ist das eine Botschaft, noch kein Beschluss. Aber die Richtung der Regierung ist klar: Bargeld soll nicht nur geduldet, sondern verfassungsrechtlich abgesichert werden. Und der Franken soll als Währung der Schweiz ausdrücklich in der Verfassung stehen, nicht nur im Gesetz.
Warum die Verfassung einen Unterschied macht
Eine Regel im Gesetz kann das Parlament ändern. Eine Regel in der Verfassung kann in der Schweiz nur mit einer Mehrheit von Volk und Ständen geändert werden. So sieht es die Bundesverfassung für jede Verfassungsänderung vor. Wer Bargeld in die Verfassung schreibt, legt eine Hürde vor jeden, der es später abschaffen oder aushöhlen will.
Das ist der Gegenentwurf zum Regler. In der Eurozone entsteht ein Geld mit einem Parameter, den eine Zentralbank einstellt. In der Schweiz entsteht, wenn Parlament und Volk zustimmen, ein Anspruch auf Bargeld, den nur der Souverän zurücknehmen kann.
Zwei Wege, eine Frage: Wer darf die Regeln deines Geldes ändern?
Die beiden Nachrichten beantworten dieselbe Frage unterschiedlich. Wer bestimmt, wie viel staatliches Geld du halten darfst, wie du bezahlst und ob du dein Geld in bar in der Hand haben kannst?
Im Euroraum lautet die Antwort nach dem Entwurf: bei der Grenze die Zentralbank, beim Rahmen die Gesetzgeber in Brüssel und Straßburg. Im Schweizer Modell soll es der Souverän sein, also die Stimmberechtigten.
Für dich als Vermögensinhaber ist das keine Theorie. Geld ist das flüssigste, was du hast. Wer die Regeln des Geldes setzt, setzt die Regeln für deinen Handlungsspielraum im Ernstfall. Wie schnell sich solche Regeln ändern können, hat der Euroraum selbst gezeigt. In Zypern wurden 2013 Barabhebungen und Überweisungen ins Ausland beschränkt, die Kommission trug das mit. In Griechenland blieben 2015 die Banken geschlossen, und Abhebungen wurden begrenzt, auch das billigte die Kommission.
Was das für Deutschland, Österreich und die Schweiz heißt
In Deutschland und Österreich gilt der Euro. Die Verordnung zum digitalen Euro würde in beiden Ländern unmittelbar gelten. Eine eigene nationale Abstimmung darüber ist nicht vorgesehen. Die Grenze für Guthaben würde, wenn der Entwurf so beschlossen wird, die EZB festlegen.
In der Schweiz gilt der Franken, und die Schweiz ist nicht Teil des Euroraums. Die Verordnung gilt dort nicht. Die Debatte über Bargeld läuft in der Schweiz über die Volksrechte. Wer in der Schweiz lebt und Vermögen in Euro hält, etwa in Deutschland oder Österreich, ist trotzdem von den Regeln des Euroraums betroffen.
Entscheidend sind die Befugnisse, die eine Zentralbank bekommt, und die Frage, wer ihre Grenzen setzen und verschieben darf. Wie wir diese Entwicklung in größere Linien einordnen, steht unter Great Reset und dein Vermögen.
Wo du ansetzen kannst
Drei Dinge liegen in deiner Hand.
Erstens: Streuung über Rechtsräume. Vermögen, das nur im Euro und nur bei Banken im Euroraum liegt, hängt an einem einzigen Regelwerk. Konten außerhalb der EU sind ein Baustein, um diese Abhängigkeit zu verringern. Die Kontoeröffnung selbst läuft über unser Partnerportal FreedomBanking Plus.
Zweitens: Sachwerte. Eine Immobilie oder Edelmetalle unterliegen keiner Haltegrenze einer Zentralbank. Für Immobilieneigentümer in Deutschland haben wir eine Lösung im Grundbuch entwickelt. Eine Wyoming LLC oder eine Stiftungs-Limited in London, gleichrangig zur Wahl. Zu ihren Gunsten werden Eintragungen im Grundbuch vorgenommen. Es gibt keinen Eigentümerwechsel, die steuerliche Situation bleibt unverändert, alle Maßnahmen sind reversibel.
Drittens: der Wohnsitz. Die stärkste Maßnahme bleibt der Umzug in ein Land mit anderen Regeln. Wie wir das sehen, steht unter Wohnsitz im Ausland.
Die EZB hat im Juni 2024 noch keine Zahl genannt. Sie hat aber bestätigt, dass es eine geben wird. Wer wartet, bis die Zahl feststeht, plant um einen Regler herum, den er nicht bedient.
Nachtrag (Stand: 23.09.2026)
Seit Juli 2024 hat sich auf beiden Wegen etwas getan. Die EZB hat die Vorbereitungsphase abgeschlossen. Mit dem Abschlussbericht vom 30. Oktober 2025 teilte sie mit, dass der EZB-Rat am 29. Oktober 2025 die nächste Projektphase beschlossen hat. Guthaben sollen weiterhin unverzinst bleiben und Haltegrenzen unterliegen. Die EZB richtet sich auf eine mögliche erste Ausgabe im Lauf des Jahres 2029 ein, unter der Annahme, dass die Verordnung im Lauf des Jahres 2026 beschlossen wird. Der Rat hat im Dezember 2025 seine Verhandlungsposition festgelegt, das Parlament hat sein Verhandlungsmandat im Juli 2026 im Plenum bekanntgegeben; beschlossen ist die Verordnung noch nicht.
In der Schweiz hat das Parlament den Gegenentwurf am 26. September 2025 in der Schlussabstimmung angenommen. Am 8. März 2026 haben Volk und Stände entschieden: Die Initiative wurde mit rund 54 Prozent Nein abgelehnt, der Gegenentwurf mit 73,4 Prozent Ja und von allen Kantonen angenommen. Die Bundesverfassung hält nun fest, dass die schweizerische Währung der Franken ist und die Schweizerische Nationalbank die Bargeldversorgung gewährleistet. Den aktuellen Stand zum digitalen Euro ordnen wir unter digitaler Euro und dein Vermögen ein.