Am 18. Oktober 2023 hat der Rat der Europäischen Zentralbank entschieden. Das Projekt digitaler Euro geht in die nächste Phase. Am 1. November 2023 beginnt die sogenannte Vorbereitungsphase. Sie ist zunächst auf zwei Jahre angelegt. So steht es in der Pressemitteilung der EZB.
Die Untersuchungsphase, die im Oktober 2021 begonnen hatte, ist damit abgeschlossen. Jetzt geht es nicht mehr um die Frage, wie ein digitaler Euro aussehen könnte. Jetzt geht es um Regelwerk, Anbieter und Technik.
Was der digitale Euro grundsätzlich für dein Geld bedeutet, von Haltelimit bis Offline-Zahlung, haben wir in unserer Übersicht zum digitalen Euro zusammengefasst. Der Beschluss vom 18. Oktober setzt einiges in Gang, lässt vieles offen und berührt die eigentlichen Stellschrauben noch gar nicht.
Was die EZB beschlossen hat
Die Vorbereitungsphase hat drei Aufgaben.
Erstens soll das Regelwerk für den digitalen Euro fertiggestellt werden. Das ist das Handbuch, nach dem Banken und Zahlungsdienstleister später arbeiten.
Zweitens sollen Anbieter ausgewählt werden, die eine Plattform und die Infrastruktur für einen digitalen Euro entwickeln könnten.
Drittens soll getestet und erprobt werden. Die EZB nennt als Beispiele Nutzungserlebnis, Datenschutz, finanzielle Inklusion und ökologischen Fußabdruck.
Nach zwei Jahren entscheidet der EZB-Rat, ob er zur nächsten Phase übergeht. Diese soll nach den Worten der EZB den Weg für die mögliche zukünftige Ausgabe und Einführung ebnen.
EZB-Präsidentin Christine Lagarde sagte zum Beschluss: „Wir müssen unsere Währung auf die Zukunft vorbereiten.“ Und weiter: „Ein digitaler Euro würde parallel zum physischen Bargeld bestehen, das stets verfügbar sein wird, sodass niemand zurückgelassen wird.“
Das Direktoriumsmitglied Fabio Panetta, zuständig für die Taskforce zum digitalen Euro, begründete den Schritt so: „Die Menschen nutzen zunehmend digitale Zahlungslösungen. Wir sollten uns deshalb auf die Ausgabe eines digitalen Euro vorbereiten, der neben das Bargeld tritt.“
Wie der digitale Euro zu dir kommen soll
Die EZB beschreibt auch den Weg zum Nutzer. Zugang soll es über die App oder das Online-Banking deiner Bank oder deines Zahlungsdienstleisters geben. Daneben plant das Eurosystem eine eigene App. Wer kein Bankkonto oder kein passendes Gerät hat, soll mit einer Karte zahlen können, die eine öffentliche Stelle ausgibt, etwa eine Postfiliale. Am Geldautomaten soll man digitale Euro in Bargeld tauschen können und umgekehrt.
Für die Grundnutzung soll der digitale Euro für Privatpersonen kostenlos sein. Banken und Händler sollen über ein Vergütungsmodell untereinander abrechnen.
Das ist die Nutzerseite. Sie klingt vertraut, weil sie sich an bekannte Wege anlehnt. Der Unterschied liegt dahinter: Das Guthaben ist dann keine Forderung gegen deine Bank mehr, sondern Zentralbankgeld.
Was sie ausdrücklich nicht beschlossen hat
Die EZB legt Wert auf einen Satz. Das Einleiten der Vorbereitungsphase ist kein Beschluss darüber, ob ein digitaler Euro ausgegeben wird.
Diesen Beschluss will der EZB-Rat erst in Betracht ziehen, wenn der Gesetzgebungsprozess der Europäischen Union abgeschlossen ist. Etwaige Anpassungen, die sich aus diesem Verfahren ergeben, will die EZB berücksichtigen.
Das klingt nach Zurückhaltung. Es heißt aber auch: Die Arbeit an Regelwerk, Plattform und Anbietern läuft, während das Gesetz noch verhandelt wird. Wenn das Gesetz kommt, soll die Technik bereitstehen.
Für dich bedeutet das: Die Grundsatzentscheidungen über dein Geld fallen nicht allein in Frankfurt. Sie fallen im Gesetzgebungsverfahren in Brüssel und Straßburg. Und sie fallen in den Details.
Der Rechtsrahmen liegt seit Juni auf dem Tisch
Die Europäische Kommission hat am 28. Juni 2023 ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euro vorgelegt. Rat und Parlament müssen ihn beschließen. Erst dann gibt es eine Rechtsgrundlage.
Der Entwurf ist lang. Einige Stellen darin verdienen deine Aufmerksamkeit, weil sie beschreiben, welche Befugnisse ein solches System eröffnet.
Das Haltelimit
Der Entwurf erlaubt ausdrücklich, dass die Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel beschränkt werden kann. Als Gründe nennt er die Geldpolitik und die Stabilität des Finanzsystems.
Wer die Grenze festlegt, steht ebenfalls im Text. Die EZB entwickelt die Instrumente dafür. Und sie entscheidet über die Parameter und deren Einsatz. So sieht es Artikel 16 des Entwurfs vor. Die Grenze gilt für Online- und Offline-Bestände zusammen.
Eine Zahl steht nicht im Gesetz. Das Gesetz schafft den Regler. Die Einstellung liegt bei der Zentralbank.
Mehrere Konten, eine Grenze
Der Entwurf denkt auch an Nutzer mit mehreren Konten. Wer bei verschiedenen Anbietern Konten für den digitalen Euro führt, teilt ihnen mit, wie sein individueller Verfügungsrahmen auf diese Konten verteilt wird.
Das ist folgerichtig. Ein Limit pro Person funktioniert nur, wenn das System jede Person über alle Anbieter hinweg erkennt. Ein Haltelimit setzt also eine eindeutige Zuordnung von Geld zu Identität voraus.
Die EZB betont, das Eurosystem werde personenbezogene Daten der Nutzer nicht sehen und Zahlungsinformationen nicht einzelnen Personen zuordnen können. Die Banken und Zahlungsdienstleister, die den digitalen Euro verteilen, kennen ihre Kunden dagegen genau. Der Schutz der Privatsphäre hängt damit nicht an einer Eigenschaft des Geldes. Er hängt an Regeln darüber, wer welche Daten sehen darf. Regeln lassen sich ändern.
Pflicht zur Annahme
Der digitale Euro soll gesetzliches Zahlungsmittel werden. Der Entwurf sieht deshalb eine Annahmepflicht für Händler vor. Einige Händlergruppen sollen ausgenommen sein. Wer aber heute schon elektronische Zahlungen annimmt, soll auch digitale Euro annehmen müssen. So beschreibt es die Kommission in der Begründung ihres Vorschlags.
Das zeigt, wie ernst das Projekt gemeint ist. Es geht nicht um ein weiteres Zahlungsmittel unter vielen. Es geht um staatliches Geld, das ein Händler, der heute Karten annimmt, grundsätzlich akzeptieren muss.
Kein Zins
Ein Satz im Entwurf ist kurz: Der digitale Euro ist unverzinst. Ein Guthaben in digitalen Euro bringt dir also nichts, solange es liegt. Auch das ist eine Entscheidung darüber, wofür das Geld gedacht ist: zum Bezahlen, nicht zum Halten.
Programmierbar oder nicht
Jetzt kommt es auf den Wortlaut an. Der Entwurf sagt an einer Stelle wörtlich: „Beim digitalen Euro handelt es sich nicht um programmierbares Geld.“
Er definiert auch, was damit gemeint ist. Programmierbares Geld wären Einheiten, die nur für bestimmte Waren oder Dienste genutzt werden können oder deren Nutzung zeitlich begrenzt ist.
Gleichzeitig sieht der Entwurf bedingte Zahlungsvorgänge vor. Das sind Zahlungen, die eine Software automatisch auslöst, wenn vorher vereinbarte Bedingungen erfüllt sind. Daueraufträge gehören dazu, aber auch Zahlungen zwischen Maschinen. Die EZB kann dafür Standards erlassen und die nötigen Funktionen in der Abwicklungsinfrastruktur bereitstellen.
Du hast also zwei Aussagen im selben Text. Das Geld selbst soll nicht programmierbar sein. Die Infrastruktur soll Bedingungen verarbeiten können.
Und über allem steht: Es ist ein Entwurf. Er ist nicht beschlossen. Er kann im Verfahren geändert werden. Und auch ein beschlossenes Gesetz kann später geändert werden. Ob die Grenze zwischen bedingter Zahlung und programmierbarem Geld dauerhaft hält, entscheidet nicht die Technik. Es entscheidet der Gesetzgeber, heute und in jeder künftigen Wahlperiode.
Offline: nah am Bargeld, aber nicht gleich
Die EZB wirbt damit, dass der digitale Euro auch offline funktionieren soll. Für Offline-Zahlungen verspricht sie in ihrer Mitteilung ein Datenschutzniveau ähnlich wie bei Bargeld.
Der Entwurf der Kommission beschreibt, wie das aussehen soll. Bei Offline-Zahlungen sollen Zahlungsdienstleister keine personenbezogenen Daten zur einzelnen Zahlung verarbeiten. Wohl aber Daten zum Aufladen und Entladen des Geräts. Dazu gehört auch die Kennung des Geräts.
Die einzelne Zahlung bleibt damit unbeobachtet. Der Weg des Geldes vom Konto auf das Gerät und zurück ist es nicht. Auch für Offline-Bestände sollen Obergrenzen gelten, die nicht im Gesetz selbst stehen, sondern später festgelegt werden.
Bargeld kennt dieses Aufladen nicht. Ein Geldschein funktioniert, weil du ihn besitzt. Ein digitales System funktioniert, weil eine Infrastruktur funktioniert.
Befugnisse, nicht Absichten
Man kann lange darüber streiten, was die Beteiligten mit dem digitalen Euro vorhaben. Das führt nicht weiter. Was weiterführt, ist der Blick auf die Befugnisse, die der Entwurf schafft.
Eine Zentralbank, die über die Parameter eines Haltelimits entscheidet. Ein System, das dafür jede Person über alle Anbieter hinweg erkennen muss. Eine Infrastruktur, die Bedingungen verarbeitet. Offline-Grenzen, die später kalibriert werden. Ein Guthaben ohne Zins.
Jede einzelne Befugnis lässt sich begründen. Zusammen ergeben sie etwas Neues: staatliches Geld, dessen Regeln als Parameter in einer Infrastruktur liegen. Parameter kann man ändern, ohne das Geld selbst neu zu erfinden.
Die Geschichte zeigt, dass in Krisen auf das zugegriffen wird, was greifbar ist. Im März 2013 wurden in Zypern die nicht gesicherten Einlagen oberhalb von 100.000 Euro zur Sanierung der beiden größten Banken herangezogen, bei der Bank of Cyprus durch Umwandlung von Guthaben in Aktien. So steht es in der Erklärung der Eurogruppe vom 25. März 2013. Bis zur Rekapitalisierung blieben diese Guthaben eingefroren. Das geschah mit dem Werkzeug, das damals da war. Ein Haltelimit ist ein neues Werkzeug. Es ist nicht für Krisen gebaut. Aber es existiert dann, wenn eine Krise kommt.
Was das für dein Vermögen heißt
Heute gibt es den digitalen Euro nicht. Es gibt einen Beschluss zur Vorbereitung und einen Gesetzentwurf. Du musst also nichts überstürzen. Aber du kannst die Zeit nutzen, die dir bleibt, solange die Regeln noch verhandelt werden.
Drei Gedanken dazu.
Streue über Rechtsräume. Ein Vermögen, das vollständig im Euro-System liegt, folgt vollständig den Regeln dieses Systems. Warum der Schritt über die EU-Grenze die entscheidende Trennlinie ist, erklären wir unter Warum außerhalb der EU. Konten in Ländern außerhalb der EU unterliegen nicht den Regeln, die in Frankfurt und Brüssel für die Eurozone gemacht werden. Einen Überblick über die Länder gibt unsere Seite zu Nicht-EU-Bankkonten.
Halte Werte, die keine Infrastruktur brauchen. Bargeld und physische Edelmetalle funktionieren ohne Konto, ohne Gerät und ohne Verfügungsrahmen. Wie Gold und Silber in eine Schutzstrategie passen, steht in unserer Übersicht zu Edelmetallen.
Denk an deine Immobilie. Die Immobilie ist der Teil deines Vermögens, der am wenigsten beweglich ist. Für Eigentümer, die in Deutschland wohnen bleiben, setzt unsere Lastenausgleich-Lösung am Grundbuch an: eine Gesellschaft außerhalb der EU, wahlweise als Stiftungs-Limited in UK oder als Wyoming LLC in den USA, zu deren Gunsten Eintragungen im Grundbuch erfolgen. Die Immobilie wird nicht übertragen. Es gibt keinen Eigentümerwechsel, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und die Maßnahmen sind reversibel.
Die Vorbereitungsphase läuft zwei Jahre. Das Gesetzgebungsverfahren läuft parallel. Beides zusammen ist das Zeitfenster, in dem du deine Aufstellung ohne Druck prüfen kannst.
Nachtrag (Stand: 23.09.2026)
Die Vorbereitungsphase ist im Oktober 2025 abgeschlossen worden. Am 30. Oktober 2025 hat der EZB-Rat beschlossen, zur nächsten Phase überzugehen (EZB). Unter der Annahme, dass Rat und Parlament die Verordnung 2026 annehmen, rechnet die EZB mit einem Pilotprojekt ab Mitte 2027 und einer möglichen ersten Ausgabe 2029. Über die Ausgabe selbst will sie weiterhin erst nach Abschluss der Gesetzgebung entscheiden (EZB, Projektstand).
Beschlossen ist die Verordnung nicht. Der Rat hat am 19. Dezember 2025 seine Verhandlungsposition festgelegt (Rat der EU). Nach der Zusammenfassung des Parlaments setzt darin die EZB die Haltelimits innerhalb einer Obergrenze, die der Rat festlegt (Legislative Train). Das Parlament hat im Wirtschafts- und Währungsausschuss am 23. Juni 2026 abgestimmt. Das Plenum hat am 9. Juli 2026 mit 416 zu 169 Stimmen den Weg in die Verhandlungen mit dem Rat freigegeben; auch seine Position sieht eine Obergrenze für die Bestände je Person vor (Europäisches Parlament). Eine Einigung zwischen Rat und Parlament ist im Verfahrensregister bis heute nicht verzeichnet.
Wie Haltelimit, bedingte Zahlungen und Programmierbarkeit im Endtext geregelt werden, ist damit weiter offen. Den laufenden Stand verfolgen wir in unserer Übersicht zum digitalen Euro.