Am 27. November 2023 hat das Bundeskabinett einen Nachtragshaushalt für 2023 beschlossen. Das Jahr ist fast vorbei. Das Geld ist größtenteils ausgegeben. Trotzdem muss der Haushalt neu geschrieben werden.
Der Grund ist ein Urteil aus Karlsruhe. Die Folge ist ein Antrag, den du kennen solltest: Die Regierung bittet den Bundestag, für 2023 erneut eine Notlage festzustellen. Damit darf der Bund die Schuldenregel des Grundgesetzes in diesem Jahr um 44,8 Milliarden Euro überschreiten.
Das klingt nach Haushaltstechnik. Es ist mehr. Wer verstehen will, wie der Staat an privates Vermögen herankommt, muss verstehen, wie er mit seinen eigenen Grenzen umgeht. Genau darum geht es auf unserer Seite zur Zwangshypothek: um die Werkzeuge, die schon im Gesetz liegen.
Was in den letzten drei Wochen passiert ist
Am 15. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt. Die Regierung hatte Kreditermächtigungen über 60 Milliarden Euro, die für die Corona-Krise gedacht waren und nicht gebraucht wurden, in den Klima- und Transformationsfonds geschoben. Nachträglich. Rückwirkend zum 1. Januar 2021.
Das Gericht hat zwei Dinge klargestellt. Erstens: Notlagenkredite gelten nur für das Jahr der Notlage. Danach verfallen sie. Zweitens: Diese Regel lässt sich nicht über Sondervermögen umgehen.
Damit stand nicht nur der Klimafonds ohne 60 Milliarden da. Auch andere Töpfe waren betroffen. Allen voran der Wirtschaftsstabilisierungsfonds Energie. Er war 2022 mit einer Kreditermächtigung von 200 Milliarden Euro ausgestattet worden. Aus ihm wurden 2023 die Gas- und Strompreisbremsen bezahlt.
Nach dem Urteil durfte dieses Geld aus 2022 nicht mehr einfach für 2023 genutzt werden. Die Regierung musste die Kredite dem Jahr zuordnen, in dem sie tatsächlich abgeflossen sind.
Der Haushaltsentwurf in Zahlen
Das Bundesfinanzministerium nennt die Größen selbst. Für den Energiefonds werden Kredite von 43,2 Milliarden Euro im Haushalt 2023 veranschlagt. Für den Fonds Aufbauhilfe nach der Flut von 2021 kommen 1,6 Milliarden Euro hinzu. Zusammen überschreiten diese Notlagenkredite die reguläre Kreditobergrenze um 44,8 Milliarden Euro.
Die Nettokreditaufnahme des Kernhaushalts beträgt nach dem Entwurf 27,4 Milliarden Euro. Die Ausgaben sinken auf dem Papier von rund 476,3 auf rund 461,2 Milliarden Euro. So steht es im Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Bundesfinanzminister Christian Lindner sagt dazu in der Mitteilung seines Hauses wörtlich: „Wir nehmen in diesem Jahr keine zusätzlichen Schulden auf, sondern im Ergebnis sogar weniger.“ Entscheidend ist etwas anderes.
Der Entwurf enthält einen Satz, der leicht zu überlesen ist. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Es wird also im Dezember beschlossen und gilt rückwirkend für das ganze Jahr. Beim Nachtrag für 2021 hatte Karlsruhe unter anderem beanstandet, dass er erst nach Ablauf des Haushaltsjahres beschlossen wurde. Diesmal soll der Beschluss wenige Tage vor Jahresende fallen.
Die Notlage als Dauerzustand
Die Schuldenregel steht in Artikel 115 des Grundgesetzes. Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen. Erlaubt ist eine kleine strukturelle Neuverschuldung. Dazu kommt ein Spielraum, wenn die Konjunktur schwach ist.
Und dann gibt es die Ausnahme. Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen, dürfen die Grenzen überschritten werden. Dafür braucht es einen Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und einen Tilgungsplan. Keine Zweidrittelmehrheit. Keine Volksabstimmung. Keine Zustimmung der Länder. Es genügt, dass mehr als die Hälfte der gewählten Abgeordneten zustimmt. Jede Regierung, die im Bundestag eine eigene Mehrheit hat, bringt diese Stimmen in der Regel selbst mit.
Die Hürde ist also genau so hoch wie die Hürde, einen Kanzler im ersten Wahlgang zu wählen. Nicht höher. Wer die Regierung stellt, kann die Notlage in aller Regel auch feststellen.
Schau dir an, wie oft diese Ausnahme gezogen wurde. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die notlagenbedingte Kreditermächtigung des Jahres 2020. Es beschreibt den Beschluss vom 23. April 2021, mit dem der Bundestag die Notlage für 2021 festgestellt hat. Der Antrag der Koalitionsfraktionen nennt die Feststellung für 2022 vom 30. Mai 2022 und ihre Bestätigung vom 18. Oktober 2022. Jetzt folgt 2023.
Das sind vier Jahre in Folge. Die Ausnahme ist zur Regel geworden.
Der Antrag begründet die Notlage für 2023 mit den Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und mit der Flutkatastrophe von 2021. Er stellt fest, dass die Notsituation 2023 „weiter fort“ bestehe. Eine Notlage, die im Nachhinein für ein fast abgelaufenes Jahr beschlossen wird. Darüber stimmt der Bundestag ab.
Die Töpfe neben dem Haushalt
Das Urteil hat noch etwas sichtbar gemacht. Ein großer Teil der Staatsausgaben lief in den letzten Jahren nicht über den eigentlichen Haushalt. Er lief über Sondervermögen. Das sind eigene Töpfe mit eigener Kreditermächtigung, die neben dem Bundeshaushalt stehen.
Der Klima- und Transformationsfonds ist so ein Topf. Der Energiefonds ist einer. Der Fonds Aufbauhilfe ist einer. Das Bundesfinanzministerium zieht jetzt Konsequenzen: Der Energiefonds wird zum Jahresende 2023 aufgelöst, seine Rechte und Pflichten gehen auf den Bund über. Der Klimafonds verliert 60 Milliarden Euro Rücklage. Die Aufbauhilfe bekommt 1,6 Milliarden Euro direkt aus dem Haushalt.
Karlsruhe hat entschieden, dass die Haushaltsgrundsätze auch für solche Töpfe gelten. Ihre Einhaltung unterliegt nach den Worten des Gerichts „einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle“. Das ist eine echte Grenze. Aber sie betrifft die Art, wie Schulden gebucht werden. Sie verbietet keine Schulden. Wer die Notlage beschließt, darf sie im Jahr der Notlage aufnehmen.
Für dich heißt das: Die Summe, die der Staat in Krisen mobilisieren kann, ist nicht durch die Schuldenbremse gedeckelt. Sie ist durch die Bereitschaft einer Mehrheit gedeckelt, eine Notlage festzustellen. Das ist ein politischer Deckel, kein rechtlicher.
Wo das Verfahren am 8. Dezember steht
Die erste Beratung im Bundestag war am 1. Dezember 2023. Das Plenarprotokoll verzeichnet die Überweisung in den Ausschuss. Am 7. Dezember hat der Bundesrat im ersten Durchgang keine Stellungnahme abgegeben. Am selben Tag hat der Haushaltsausschuss seine Beschlussempfehlung vorgelegt.
Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Der Notlagenbeschluss auch nicht. Eingebracht ist der Antrag von den drei Fraktionen, die die Regierung tragen. Die zweite und dritte Lesung stehen noch aus.
Warum dich das als Eigentümer angeht
Ein Nachtragshaushalt nimmt dir keinen Euro weg. Er zeigt dir aber, wie der Staat unter Druck mit seinen eigenen Regeln umgeht. Und dieser Umgang ist das, worauf es beim Schutz deines Vermögens ankommt.
Grenzen verschieben sich per Beschluss
Die Schuldenbremse gilt als die härteste Grenze der deutschen Finanzpolitik. Sie steht im Grundgesetz. Trotzdem reicht ein Mehrheitsbeschluss, um sie ein Jahr lang auszusetzen. Und dann das nächste Jahr. Und das nächste.
Das ist kein Vorwurf. Es ist eine Beschreibung der Befugnis. Was ein Gesetz einmal zulässt, lässt es auch wieder zu. Wer seinen Schutz darauf baut, dass eine Grenze hält, sollte wissen, wie leicht sie sich öffnen lässt.
Der Staat braucht Geld, und das Grundgesetz nennt die Quelle
Im Finanzteil des Grundgesetzes gibt es eine Vorschrift, die selten gelesen wird. Artikel 106 verteilt die Steuern zwischen Bund und Ländern. Dem Bund steht danach unter anderem das Aufkommen zu aus „einmaligen Vermögensabgaben und den zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben“.
Die Verfassung kennt die einmalige Vermögensabgabe also als Einnahmeart. Sie ordnet sie dem Bund zu. Das Werkzeug ist nicht erfunden. Es ist vorgesehen. Wie es 1952 eingesetzt wurde, beschreiben wir auf der Seite zu staatlichen Vermögensabgaben.
Rückwirkung ist ein normales Werkzeug
Der Nachtragshaushalt gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2023. Der Nachtrag für 2021, den Karlsruhe gerade gekippt hat, galt ebenfalls rückwirkend, zum 1. Januar 2021. Im Haushaltsrecht ist das ein gewohntes Werkzeug. Für dich als Eigentümer ist es ein Hinweis auf ein Muster.
Gesetze, die Vermögen erfassen, können an einen Zeitpunkt anknüpfen, der vor ihrem Beschluss liegt. Das Lastenausgleichsgesetz wurde am 14. August 1952 ausgefertigt, sieben Jahre nach Kriegsende, und regelte den Ausgleich von Schäden aus genau dieser Zeit. Wer vom Gesetz liest, hat den maßgeblichen Zeitpunkt oft schon hinter sich. Genau dieses Muster beschreibt unsere Seite zur Zwangshypothek.
Krisenkosten müssen zurückgeführt werden
Im September haben wir nüchtern gefragt, wie realistisch ein neuer Lastenausgleich ist, und die historischen Präzedenzfälle neben die aktuellen politischen Signale gestellt. Der Nachtragshaushalt 2023 fügt dem eine neue Zeile hinzu: die Kosten der Energiekrise, finanziert über Notlagenkredite, die nun ebenfalls zurückgeführt werden müssen.
Der Antrag zur Notlage verlangt einen Tilgungsplan. Wer tilgt? Der Bund, aus künftigen Haushalten. Woher diese Mittel kommen, entscheidet die Politik in den kommenden Jahren. Nicht du.
Was du aus der Lage ableiten kannst
Keine Prognose. Nur die Rechnung, die sich aus den Befugnissen ergibt.
Der Staat hat sich in vier aufeinanderfolgenden Jahren die Erlaubnis gegeben, mehr Schulden zu machen als die Regel erlaubt. Das Verfassungsgericht hat diesem Vorgehen Grenzen gezogen, aber keine Tür geschlossen. Die Ausnahme bleibt verfügbar, solange eine Mehrheit sie beschließt.
Gleichzeitig nennt das Grundgesetz die einmalige Vermögensabgabe als Einnahme des Bundes. Es gab sie schon. Und Immobilien sind das Vermögen, das am leichtesten zu erfassen ist, weil jede im Grundbuch steht. Wie ein Lastenausgleich damals festgesetzt wurde und was er heute bedeuten würde, erklärt unser Überblick zum Lastenausgleich.
Daraus folgt eine nüchterne Einsicht: Schutz, der erst nach einem Gesetz entsteht, kommt zu spät. Wirksam ist nur, was vor dem Stichtag steht.
Wie Eigentümer sich heute aufstellen
Für deine Immobilie in Deutschland gibt es zwei Wege, die das Grundbuch nutzen. Beide stellen wir auf der Seite zur Lastenausgleich-Lösung gleichrangig vor: die Wyoming LLC und die UK Stiftungs-Limited.
In beiden Fällen gründen wir für dich eine Gesellschaft außerhalb der EU, in den USA oder in UK. Zugunsten dieser Gesellschaft macht dein Notar Eintragungen im Grundbuch deiner Immobilie. Die Immobilie wird nicht übertragen. Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt. Du bleibst Eigentümer, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel.
Die Wyoming LLC steht außerhalb jeder EU-Zuständigkeit. Die Stiftungs-Limited kontrollierst du als Geschäftsführer, sie gehört aufgrund ihres Stiftungscharakters sich selbst. Welcher Weg zu dir passt, hängt von deiner Lage ab, nicht von einer Rangfolge.
Wenn du ohnehin einen Wegzug aus Deutschland planst, verändert sich das Bild. Dann kommen andere Strukturen in Betracht, etwa ein Trust oder eine Family Investment Company. Sie gehören ausdrücklich zu einem tatsächlichen Wegzug. Wer in Deutschland steuerlich ansässig bleibt, für den sind sie nicht der richtige Weg.
Für Leser in Österreich und der Schweiz gilt: Die deutsche Schuldenregel betrifft dich als Steuerzahler nicht. Hältst du aber eine Immobilie in Deutschland, gilt für sie das deutsche Grundbuch und damit auch jede deutsche Abgabe auf Grundbesitz.
Nachtrag (Stand: 23.09.2026)
Seit dem Beitrag hat der Bundestag das Nachtragshaushaltsgesetz 2023 am 15. Dezember 2023 in namentlicher Abstimmung mit 391 zu 274 Stimmen angenommen. Der Bundesrat hat am selben Tag keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 407 verkündet.
Im März 2025 wurde das Grundgesetz selbst geändert (BGBl. 2025 I Nr. 94). Verteidigungsausgaben und weitere Sicherheitsausgaben oberhalb von 1 Prozent der Wirtschaftsleistung werden seitdem nicht mehr auf die Schuldenregel angerechnet (Artikel 115). Ein neues Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität von bis zu 500 Milliarden Euro hat eine eigene Kreditermächtigung außerhalb der Schuldenregel. Die Notlagenklausel besteht unverändert fort. Was das heute für Eigentümer bedeutet, steht auf unserer Seite zur Zwangshypothek.