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Zolllager und Umsatzsteuer: Was das BMF-Schreiben vom April 2026 für dein Edelmetall bedeutet

Veröffentlicht: 10.4.2026 · Edelmetalle

Am 9. April 2026 hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder verschickt. Sieben Seiten. Betreff: die Steuerbefreiung für Lieferungen, die einer Einfuhr vorangehen.

Klingt technisch. Ist es auch.

Aber für jeden, der Silber, Platin oder Palladium in einem deutschen Zolllager kauft, ändert es die Rechnung. Und für jeden anderen zeigt es, wie schnell ein legaler Weg geschlossen wird, ohne dass ein Parlament abstimmt.

Wie Lagerung in der Schweiz und in Liechtenstein in diesem Zusammenhang funktioniert, beschreiben wir ausführlich unter Zollfreilager Schweiz und Liechtenstein. Das Schreiben selbst verdient einen genauen Blick: was drinsteht, was es auslöst und was du jetzt prüfen solltest.

Was das Schreiben regelt

Das Umsatzsteuergesetz befreit die Lieferung von Waren, die einer Einfuhr vorangeht, wenn der Abnehmer oder sein Beauftragter die Ware einführt. Das betrifft Ware aus Drittländern, die in der EU liegt, aber zollrechtlich noch nicht im freien Verkehr ist. Zum Beispiel in einem Zolllager.

Solange die Ware dort liegt, fallen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an. Wird sie im Lager weiterverkauft, kann auch diese Lieferung steuerfrei sein. Dass Händler solche Verkäufe an Anleger bisher steuerfrei behandelt haben, setzt das Schreiben selbst voraus: Es enthält eine Übergangsregel genau für diesen Fall.

Das Schreiben vom 9. April schreibt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an dieser Stelle neu. Der Grundsatz lautet jetzt: Die Lieferung ist befreit, wenn der Abnehmer, ein nachfolgender Abnehmer oder deren Beauftragter das besondere Verfahren beendet, etwa durch Einfuhr oder Wiederausfuhr. Die Beendigung muss dem jeweiligen Abnehmer zuzurechnen sein.

Und dann kommt der Absatz, um den es geht.

Der Absatz über die Kapitalanlage

Das Schreiben nennt einen eigenen Fall: Lieferungen in ein oder in einem Zolllager an einen Abnehmer, der Endverbraucher ist, bei denen es im Regelfall nicht zu einer Einfuhr oder Wiederausfuhr kommt. Als Beispiel steht in Klammern: „z. B. bei Erwerb von Gegenständen zur Kapitalanlage“.

Für diesen Fall gilt die Befreiung nur, wenn der Abnehmer oder sein Beauftragter das Zolllagerverfahren tatsächlich beendet.

Das Ministerium erklärt es an drei Beispielen.

Beispiel eins. Ein Unternehmer lagert Ware aus einem Drittland unversteuert in einem Zolllager ein. Er verkauft sie an eine Privatperson. Die bekommt eine Gutschrift in ihrem Lagerdepot und einen Lagerschein. Die Ware verlässt das Lager nicht. Die Privatperson erwirbt sie als Kapitalanlage und beendet das Verfahren bis zum Verkauf nicht. Ergebnis laut Schreiben: Die Lieferung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.

Beispiel zwei. Wie eins, aber im Kaufvertrag steht, dass die Privatperson oder ihr Beauftragter die Ware beim Verkauf auslagern und in den Wirtschaftskreislauf der EU einführen muss. Ergebnis: Die Lieferung ist schon beim Kauf steuerfrei, weil die Beendigung des Verfahrens feststeht.

Beispiel drei. Der Unternehmer liefert Kobalt im Zolllager an eine Privatperson. Laut Schreiben ist bei diesem Metall praktisch nur die weitere Lagerung möglich, eine Beendigung durch eine Privatperson „so gut wie ausgeschlossen“. Ergebnis: nicht steuerfrei.

Wer das zweite Beispiel liest, erkennt den Preis. Die Befreiung beim Kauf gibt es nur, wenn du dich verpflichtest, später einzuführen. Und eine Einfuhr löst die Einfuhrumsatzsteuer aus. Die Steuer ist damit nicht vermieden, sondern auf später verschoben.

Was nicht drinsteht

Das Wort Silber kommt im Schreiben nicht vor. Gold nicht. Platin nicht. Das einzige Metall, das es nennt, ist Kobalt.

Trotzdem trifft es den Edelmetallmarkt. Die Logik gilt für jede Ware, die eine Privatperson im Zolllager als Kapitalanlage kauft und liegen lässt. Genau das ist das Modell, mit dem Anleger in Deutschland Silber, Platin und Palladium ohne Umsatzsteuer gekauft haben.

Beim Anlagegold ändert sich nichts. Dafür gibt es eine eigene Befreiung, die mit dem Zolllager nichts zu tun hat. Barren ab 995 Tausendstel Feingehalt und bestimmte Goldmünzen sind beim Kauf ohnehin umsatzsteuerfrei.

Bei Silber dagegen fallen in Deutschland beim normalen Kauf 19 Prozent Umsatzsteuer an. Das Zolllager war der Weg, diese Steuer legal nicht zu zahlen. Warum Silber deshalb oft im Ausland gekauft wird, steht unter Silber im Ausland kaufen.

Die Rechnung dahinter

Nimm eine Silberposition mit einem Warenwert von 100.000 Euro.

Kaufst du sie bei einem Händler in Deutschland und nimmst sie mit nach Hause, zahlst du 19.000 Euro Umsatzsteuer. Beim Verkauf bekommst du in der Regel den Materialwert. Die Steuer ist weg.

Kaufst du sie im deutschen Zolllager und lässt sie dort liegen, war das bisher die Lücke. Nach der neuen Auslegung ist diese Lieferung an dich steuerpflichtig. Du zahlst dieselben 19 Prozent wie beim Kauf im Laden. Nur liegt dein Metall dann nicht bei dir, sondern im Lager.

Kaufst du nach dem zweiten Beispiel des Schreibens, also mit der Pflicht zur späteren Einfuhr, zahlst du beim Kauf nichts. Beim Auslagern fällt dann die Einfuhrumsatzsteuer an, berechnet auf den Wert zu diesem Zeitpunkt. Ist Silber bis dahin gestiegen, zahlst du auf den höheren Wert.

In Österreich wäre der Vergleichsmaßstab der Normalsatz von 20 Prozent, in der Schweiz 8,1 Prozent. Bei einer sechsstelligen Position geht es um fünfstellige Beträge, und zwar am Tag des Kaufs.

Ab wann es gilt

Das ist der heikelste Teil.

Das Schreiben hat keine Übergangsfrist. Die neuen Regeln sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für die Vergangenheit gibt es genau eine Erleichterung. Für Umsätze, die vor dem Tag der Veröffentlichung ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer sie abweichend steuerfrei behandelt hat.

Lies genau, an wen sich dieser Satz richtet. An den leistenden Unternehmer. Also an den Händler, der dir verkauft hat. Nicht an dich.

Und das bisherige Schreiben zum selben Thema, vom 28. Januar 2004, ist mit Wirkung zum 9. April 2026 aufgehoben. 22 Jahre Verwaltungspraxis, beendet mit einem Satz am Ende eines Schreibens.

Ein Schreiben ist kein Gesetz

Hier liegt der Punkt, der über den Silbermarkt hinausgeht.

Der Wortlaut des Gesetzes ist derselbe geblieben. Die Befreiung hing schon immer daran, dass der Abnehmer oder sein Beauftragter die Ware einführt. Geändert hat sich, wie die Verwaltung diesen Satz anwendet.

Ein BMF-Schreiben wird nicht im Bundestag beraten. Es wird „nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder“ erlassen, so steht es im Schreiben selbst. Es gilt ab dem Tag, an dem es erscheint. Für alle offenen Fälle.

Das ist legal. Es ist der normale Weg, wie die Finanzverwaltung ihre Auslegung festlegt. Das Schreiben richtet sich an die Finanzbehörden. Ein Finanzgericht, das später über einen Einzelfall entscheidet, legt das Gesetz selbst aus. Bis ein solcher Fall durch die Instanzen ist, können Jahre vergehen. In dieser Zeit wendet das Finanzamt die neue Auslegung an, und das Risiko trägt, wer gegen sie kauft. Aber es zeigt dir, wie Vermögensschutz in der Praxis angegriffen wird. Nicht mit einem großen Gesetz, sondern mit einer geänderten Auslegung. Nicht mit einer Debatte, sondern mit einem Rundschreiben.

Wer seine Strategie auf eine Verwaltungspraxis gebaut hat, hat sie auf etwas gebaut, das sich mit einem Federstrich ändern lässt. Das gilt für das Zolllager. Es gilt für jede andere Gestaltung, die innerhalb derselben Rechtsordnung auf eine günstige Auslegung angewiesen ist.

Was das für Anleger in Deutschland, Österreich und der Schweiz heißt

Wenn du in einem deutschen Zolllager kaufst

Das Schreiben knüpft an die Lieferung in Deutschland an. Laut Schreiben ist es dabei unerheblich, wo der Abnehmer ansässig ist. Ob du in München, Salzburg oder Basel wohnst: Kaufst du Silber in einem deutschen Zolllager als Kapitalanlage und lässt es dort liegen, gilt die neue Auslegung.

Wenn dein Metall in der Schweiz oder in Liechtenstein liegt

Das Schreiben ist eine Anweisung der deutschen Finanzverwaltung zur deutschen Umsatzsteuer. Es reicht nicht über die Grenze.

Die Schweiz hat ihr eigenes Mehrwertsteuergesetz. Danach ist die Lieferung von Gegenständen befreit, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben. Für das Zolllagerverfahren gilt eine parallele Regel, dort mit der Bedingung, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wurde. Der Normalsatz, der sonst auf Silber anfiele, beträgt 8,1 Prozent.

Liechtenstein übernimmt nach einem Vertrag mit der Schweiz von 1994 die materiellen Schweizer Vorschriften zur Mehrwertsteuer in sein eigenes Recht.

Für dich heißt das: Metall, das in einem Schweizer oder Liechtensteiner Lager liegt, ist vom deutschen Schreiben nicht berührt. Die Steuer ist dort aber auch nur so lange kein Thema, wie das Metall dort bleibt. Wer es später nach Deutschland holt, führt es ein. Dann fällt die deutsche Einfuhrumsatzsteuer an. Was bei der Einfuhr sonst zu beachten ist, steht unter Gold einführen und Zoll.

Wenn du Gold hältst

Für Anlagegold ändert sich nichts. Weder in Deutschland noch in Österreich noch in der Schweiz. Die Steuerbefreiung für Anlagegold ist eine eigene Regel und hängt nicht am Lager.

Was du jetzt prüfen solltest

Erstens: deine Kaufbelege. Wann wurde die Lieferung ausgeführt? Vor oder nach der Veröffentlichung des Schreibens im April 2026? Für Käufe davor gilt die Nichtbeanstandung zugunsten des Händlers. Für alles danach die neue Auslegung.

Zweitens: deinen Vertrag. Steht darin eine Verpflichtung, das Metall beim Verkauf auszulagern und einzuführen? Dann greift das zweite Beispiel des Schreibens. Du hast die Steuer verschoben, nicht vermieden, und musst die Einfuhr später wirklich vornehmen.

Drittens: deinen Händler. Wie behandelt er Käufe seit dem Schreiben? Stellt er Umsatzsteuer in Rechnung? Bietet er eine andere Konstruktion an? Lass dir die Antwort schriftlich geben.

Viertens: deinen Lagerort. Wenn du Silber oder Platin langfristig halten willst und nicht vorhast, es je nach Deutschland zu holen, ist die Frage nicht mehr, welches deutsche Zolllager. Die Frage ist, ob das Metall überhaupt in der EU liegen sollte. Welche Länder für die Lagerung infrage kommen, haben wir unter Gold im Ausland lagern verglichen. Für Silber gelten dieselben Kriterien, verschärft durch die Umsatzsteuer.

Fünftens: deine Dokumentation. Wer später nachweisen muss, dass eine Einfuhr stattgefunden hat oder dass Metall nie im freien Verkehr war, braucht Belege. Das Schreiben verlangt vom Unternehmer Nachweise, die sich „leicht und eindeutig nachprüfbar“ aus den Belegen ergeben, etwa einen Lagerschein. Heb deine Lagerscheine, Kaufverträge und Auslagerungsbelege auf, als ginge es um Grundbuchauszüge.

Sechstens: deinen Zeithorizont. Eine im Ausland gelagerte Silberposition ist so lange steuerlich neutral, wie sie dort liegt. Wer das Metall irgendwann physisch nach Hause holen will, zahlt dann. Das Modell rechnet sich nur für den, der wirklich langfristig außerhalb hält.

Die größere Lektion

Das Zolllager war jahrelang ein vollständig legaler Weg. Es war im Gesetz angelegt, von der Verwaltung akzeptiert und im Markt etabliert. An einem Donnerstag im April war es für Anleger, die kaufen und liegen lassen wollen, vorbei.

Kein Gesetzgebungsverfahren. Keine Abstimmung im Parlament. Keine Übergangsfrist.

Das ist der Grund, warum wir bei Edelmetallen nicht nur über Steuern sprechen, sondern über Rechtsordnungen. Innerhalb der EU entscheiden über dein Metall die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, und ihre Auslegungen können sich über Nacht ändern. Außerhalb der EU gelten andere Regeln, andere Verwaltungen und andere Gerichte. Das ist kein Freibrief. Aber es ist eine zweite Rechtsordnung, die nicht mit einem Rundschreiben aus Berlin geändert wird.

Mehr dazu, wie Gold und Silber in eine Schutzstrategie passen, unter Edelmetalle. Und warum eine Grenze auf der Landkarte für dein Vermögen zählt, unter Warum außerhalb der EU.