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Ehevertrag mit GmbH-Anteilen: BFH lässt die Steuer nach Irrtum rückwirkend entfallen

Veröffentlicht: 29.8.2025 · Haftung & Gläubiger

Am 21. August 2025 hat der Bundesfinanzhof ein Urteil veröffentlicht, das jeder Unternehmer kennen sollte, der verheiratet ist.

Es geht um einen Ehevertrag. Um GmbH-Anteile. Und um einen Veräußerungsgewinn in Millionenhöhe, der nach dem Willen der Eheleute nie hätte entstehen sollen.

Der Kern in zwei Sätzen. Wer im Ehevertrag GmbH-Anteile auf den Ehepartner überträgt, um den Zugewinn auszugleichen, verkauft sie steuerlich. Irren sich beide Ehepartner dabei gemeinsam über die Steuerfolgen, kann das Geschäft ausnahmsweise mit Wirkung für die Vergangenheit rückgängig gemacht werden, und die Steuer entfällt.

So steht es in der Pressemitteilung des BFH und im Urteil vom 9. Mai 2025.

Wie Vermögen in einer Ehe geschützt wird, bevor es zum Konflikt kommt, haben wir unter Scheidung und Vermögensaufteilung beschrieben. Zuerst zum Urteil und zu dem, was es für Unternehmer bedeutet.

Der Fall

Ein Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand. In Deutschland ist das die Zugewinngemeinschaft. Jeder behält sein Vermögen. Aber was in der Ehe hinzukommt, wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Der Ehemann hält 50 Prozent an einer GmbH.

Im Jahr 2019 lassen sich die beiden zuerst von einem Notar zur Erbschaftsteuer beraten. Danach entscheiden sie sich, per Ehevertrag in die Gütertrennung zu wechseln. Das ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch jederzeit möglich, auch lange nach der Hochzeit.

Mit dem Wechsel endet die Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau hat damit einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Das Paar vereinbart, diesen Anspruch nicht mit Geld zu erfüllen, sondern mit einem Teil der GmbH-Anteile.

Vorher fragen die beiden ihren Steuerberater. Der sagt: Die Übertragung löst keine Einkommensteuer aus. Er bestätigt das schriftlich. Vierzehn Tage später unterschreiben sie beim Notar. Der Notar hält im Vertrag fest, dass er keine steuerliche Beratung geleistet und deren Einholung empfohlen hat.

Was das Finanzamt daraus macht

Das Finanzamt sieht es anders als der Steuerberater.

Nach dem Einkommensteuergesetz ist der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft steuerpflichtig, wenn der Veräußerer in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.

Und eine Veräußerung liegt nach der Rechtsprechung des BFH auch dann vor, wenn ein Ehegatte mit Anteilen eine Ausgleichsforderung aus dem Zugewinn erfüllt. Er gibt Anteile hin und wird dafür von einer Schuld befreit. Steuerlich ist das ein tauschähnlicher Vorgang. Der BFH bestätigt das im Urteil ausdrücklich.

Das Finanzamt setzt einen Veräußerungsgewinn in Millionenhöhe an.

Der Rettungsversuch

Die Eheleute reagieren. 2020 schließen sie beim Notar eine Änderungsvereinbarung.

Darin halten sie fest, dass sie bei Abschluss des Ehevertrags übereinstimmend davon ausgingen, die Übertragung werde keine einkommensteuerlichen Folgen haben. Die Anteile gehen an den Ehemann zurück. Die Ehefrau erhält stattdessen eine Teilzahlung in bar. Den Rest ihres Anspruchs stundet sie verzinslich bis zum Tod ihres Mannes.

Der Weg dorthin ist im Urteil genau nachgezeichnet. Das Finanzamt hatte den Vorgang schon im Vorauszahlungsbescheid für 2019 besteuert. Im Einspruchsverfahren wies es darauf hin, dass ein tauschähnlicher Vorgang vorliege. Erst daraufhin kündigten die Eheleute an, die Übertragung rückgängig zu machen. 2021 kam der Einkommensteuerbescheid mit dem Veräußerungsgewinn. Einspruch erfolglos. Klage beim Finanzgericht. Revision des Finanzamts beim BFH.

Sechs Jahre vom Ehevertrag bis zum letzten Wort.

Die Frage an die Gerichte: Wirkt diese Rückabwicklung steuerlich zurück? Oder bleibt der Veräußerungsgewinn von 2019 in der Welt?

Was der BFH entschieden hat

Das Finanzgericht Niedersachsen gab den Eheleuten recht. Der BFH hat das bestätigt.

Seine Leitsätze lassen sich so zusammenfassen:

  • Wird eine Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann das steuerlich auf den Zeitpunkt der Übertragung zurückwirken.
  • Die Umstände, die Grundlage des Vertrags waren, müssen nicht im Vertragstext stehen. Sie müssen dem Finanzamt auch nicht zeitnah offengelegt werden.
  • Wer sich darauf beruft, muss aber darlegen und nachweisen, dass der Umstand vor oder bei Vertragsschluss erörtert wurde. Und zwar so, dass das Geschäft nach der gemeinsamen Vorstellung beider Seiten damit „steht und fällt“.

Die zivilrechtliche Grundlage ist die Störung der Geschäftsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch eine falsche Vorstellung über Steuerfolgen kann dazu gehören.

Warum das Finanzamt verloren hat

Das Finanzamt hatte eine klare Position. Der Grund für die Rückabwicklung müsse im ursprünglichen Vertrag angelegt sein. Also im Wortlaut stehen oder sich zumindest aus Unterlagen ergeben, die dem Finanzamt zusammen mit dem Vertrag vorlagen. Im Ehevertrag stand nichts über Steuerfolgen.

Der BFH ist dem nicht gefolgt.

Geschäftsgrundlage eines Vertrags sind gerade die Vorstellungen, die nicht zum Vertragsinhalt erhoben wurden, aber bei Vertragsschluss zutage getreten sind. Wer verlangt, dass sie im Vertrag stehen, verlangt etwas, das dem Begriff widerspricht.

Auch der Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt davon erfährt, spielt nach dem BFH keine Rolle. Maßgeblich ist allein, ob der Steuerbescheid noch geändert werden kann. Und selbst für einen bestandskräftigen Bescheid ergibt sich aus der Abgabenordnung keine Pflicht, ein rückwirkendes Ereignis dem Finanzamt zeitnah mitzuteilen.

Das ist eine wichtige Klarstellung. Sie stärkt den Steuerpflichtigen gegenüber Formanforderungen, die das Gesetz so nicht vorsieht.

Warum es hier geklappt hat

Der BFH betont, dass eine solche Rückwirkung die Ausnahme bleibt und streng gehandhabt wird. Drei Punkte haben den Fall getragen.

Erstens: Der Irrtum war gemeinsam. Beide Eheleute gingen davon aus, dass keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzgericht hatte das festgestellt, gestützt auf das Beratungsgespräch und das Schreiben des Steuerberaters. Einseitige Erwartungen eines Vertragspartners reichen nicht.

Zweitens: Das Risiko lag bei beiden. Normalerweise betrifft die Steuer auf einen Veräußerungsgewinn nur den Verkäufer. Dann fällt der Irrtum allein in seinen Risikobereich, und eine Anpassung scheidet aus. Hier war es anders. Die Eheleute wurden zusammen veranlagt und schuldeten die Einkommensteuer deshalb als Gesamtschuldner. Die Last traf beide.

Drittens: Das Festhalten war unzumutbar. Die erbschaftsteuerlichen Vorteile, wegen derer das Paar den Güterstand überhaupt gewechselt hatte, wären durch die Einkommensteuer aufgezehrt worden.

Was „steht und fällt“ praktisch heißt

Der Maßstab des BFH ist hoch. Es reicht nicht, dass man sich hinterher über eine Steuer ärgert.

Nachzuweisen ist, dass die Steuerfrage vor oder bei der Unterschrift ausdrücklich besprochen wurde. Und dass beide Seiten das Geschäft ohne die erwartete Steuerfreiheit nicht so geschlossen hätten.

Was dafür als Nachweis taugt, sagt das Urteil nicht abschließend. Im Fall hat das Finanzgericht auf das Beratungsgespräch und das Schreiben des Steuerberaters abgestellt. Der BFH merkt sogar an, es hätte nahegelegen, die Eheleute persönlich anzuhören und weitere Unterlagen anzufordern.

Für die Praxis heißt das: Wer eine Vermögensübertragung in der Ehe plant, sollte die Steuerfrage schriftlich stellen, schriftlich beantworten lassen und beides aufbewahren. Das kostet wenig. Im Ernstfall ist es der Unterschied zwischen einer Rückwirkung und einer Steuerzahlung.

Was Unternehmer daraus lernen

Das Urteil hat eine gute und eine schlechte Nachricht.

Die gute: Wer sich gemeinsam mit seinem Ehepartner über die Steuerfolgen eines Ehevertrags geirrt hat, hat unter strengen Bedingungen einen Ausweg. Und er muss dafür keine besondere Klausel im Vertrag gehabt haben.

Die schlechte: Der Ausweg ist eng, und er kostet Jahre. Der Vertrag stammt von 2019. Das Urteil kam 2025. Dazwischen lagen ein Steuerbescheid, ein Einspruch, eine Klage und eine Revision.

Vier praktische Folgerungen.

Die Steuerfolgen gehören vor die Unterschrift. Wer Anteile, Immobilien oder anderes Vermögen im Rahmen eines Ehevertrags überträgt, sollte die Einkommensteuer, die Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer vorher prüfen lassen. Nicht danach.

Die Beratung gehört dokumentiert. Im Fall des BFH hat das Schreiben des Steuerberaters den Unterschied gemacht. Ohne einen Nachweis, dass die Steuerfrage vor der Unterschrift ausdrücklich erörtert wurde, wäre die Rückwirkung kaum durchzusetzen gewesen.

Wer schon betroffen ist, sollte prüfen lassen. Wer in einer ähnlichen Lage bereits einen Steuerbescheid hat, sollte mit seinem Berater klären, ob die Voraussetzungen des BFH vorliegen: ein gemeinsamer, nachweisbar besprochener Irrtum, ein Risiko, das nicht nur bei einer Seite liegt, und ein Ergebnis, an dem festzuhalten unzumutbar wäre. Fehlt eines davon, trägt die Rückwirkung nicht.

Anteile sind kein Bargeld. Wer eine Ausgleichsforderung mit Unternehmensanteilen erfüllt, verkauft steuerlich. Wer mit vorhandenem Geld zahlt, veräußert nichts. Diese Unterscheidung klingt banal. Sie entscheidet über die Steuer.

Ein Ehevertrag ist kein Formular

Ein Ehevertrag muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner vor einem Notar geschlossen werden. Das hat einen Grund. Er greift tief in die Vermögensverhältnisse ein.

Der Notar belehrt über die Rechtsfolgen. Eine Steuerberatung schuldet er nicht. Im Fall des BFH hat er genau das im Vertrag festgehalten und die Einholung steuerlichen Rats empfohlen.

Wer einen Ehevertrag schließt, braucht deshalb in der Regel zwei Blicke. Den des Notars auf das Familienrecht. Und den eines Steuerberaters auf alle Steuern, die durch den Vertrag ausgelöst werden können.

Der größere Zusammenhang: Güterstand und Vermögensschutz

Das Paar im Fall hat den Güterstand nicht wegen einer Krise gewechselt, sondern auf Rat eines Notars zur Erbschaftsteuer.

Der Hintergrund steht im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Wird die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten beendet, etwa durch Wechsel in die Gütertrennung, gehört die Ausgleichsforderung nicht zum steuerpflichtigen Erwerb. Vermögen kann so zwischen Ehepartnern verschoben werden, ohne Schenkungsteuer.

Das ist legal und im Gesetz angelegt. Das Urteil zeigt aber, dass eine Steuer, die man an einer Stelle vermeidet, an einer anderen entstehen kann. Wer die Schenkungsteuer im Blick hat und die Einkommensteuer übersieht, zahlt am Ende womöglich mehr.

Wie Nachfolge und Erbschaftsteuer im Zusammenhang geplant werden, steht unter Erbschaftsteuer und Nachfolge.

Was das für den Ernstfall bedeutet

Ein Ehevertrag wird oft in guten Zeiten geschlossen. Er wirkt in schlechten.

Der Güterstand entscheidet, was bei einer Scheidung ausgeglichen wird. Wer in der Zugewinngemeinschaft lebt und ein Unternehmen aufbaut, muss damit rechnen, dass der Wertzuwachs dieses Unternehmens im Zugewinn landet. Wer das vermeiden will, braucht eine Vereinbarung. Und zwar bevor die Ehe in die Krise gerät.

Der Grundsatz ist einfach: Wenn die Ehe bereits am Ende ist, ist es meistens schon zu spät für den Vermögensschutz. Die richtige Zeit zu handeln ist, bevor der Konflikt eskaliert. Wie wir dabei helfen, steht unter Scheidung und Vermögensaufteilung. Für bereits zugespitzte Lagen gibt es Scheidung und Konflikt.

Das Urteil fügt dem einen Punkt hinzu. Jede Gestaltung, die Vermögen zwischen Ehepartnern bewegt, hat eine Steuerseite. Wer sie nicht vorher klärt, riskiert, dass der Schutz teurer wird als das Risiko, vor dem er schützen sollte.

Für wen eine Familienholding in Frage kommt

Manche Unternehmer fragen in diesem Zusammenhang nach einer Familienholding im Ausland. Eine Family Investment Company kann in ihrer Satzung Schutzklauseln für Scheidung und Erbfall enthalten.

Aber: Eine Holding außerhalb der EU ist eine Struktur für Menschen, die Deutschland tatsächlich verlassen. Wer in Deutschland wohnen bleibt, dem empfehlen wir sie nicht. Für Leser, die einen Wegzug planen, stehen die Grundlagen unter Family Investment Company.

Was Leser in Österreich und der Schweiz beachten sollten

Das Urteil betrifft deutsches Recht. Den deutschen Güterstand, die deutsche Einkommensteuer, das deutsche Verfahrensrecht.

Österreich und die Schweiz haben eigene gesetzliche Güterstände, eigene Regeln für die Vermögensaufteilung nach einer Scheidung und eigene Steuerregeln für die Übertragung von Anteilen. Wer dort lebt, kann die Ergebnisse des BFH nicht übertragen.

Die Grundregel gilt trotzdem überall. Vermögen, das zwischen Ehepartnern bewegt wird, bewegt sich nie steuerfrei, nur weil es in der Familie bleibt. Das prüft man vorher.