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BGH bestätigt Einziehung beim Empfänger: Verschobenes Vermögen ist nicht automatisch sicher

Veröffentlicht: 11.7.2025 · Haftung & Gläubiger

Am Dienstag, dem 8. Juli 2025, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein Urteil verkündet, das weit über den Fall hinausreicht. Es geht um rund 1,1 Millionen Euro. Eingezogen bei einem Mann, der selbst nicht Täter war. Er hatte das Geld nur weitergeleitet bekommen. So steht es in der Pressemitteilung 125/2025.

Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Und die Botschaft ist klar: Wer Vermögen erhält, das aus einer Straftat stammt, kann es verlieren. Auch wenn es über Jahre, über mehrere Länder und über mehrere Gesellschaften zu ihm gewandert ist.

Das Thema betrifft nicht nur Strafverfahren. Es betrifft jede Planung, die Vermögen dadurch sichern soll, dass es auf einen anderen Namen läuft. Wie Gläubiger und Staat auf Privatvermögen zugreifen, steht bei Gläubigerzugriff und Haftung. Zuerst zum Fall.

Der Fall: Tatlohn aus Cum-Ex-Geschäften

Das vollständige Urteil beschreibt eine Kette, die sich wie eine Anleitung liest.

Ein Berater empfiehlt 2005 einem vermögenden Investor Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag, sogenannte Cum-Ex-Geschäfte. Eine GmbH des Investors lässt sich in den Jahren 2006 bis 2008 Kapitalertragsteuer vom Finanzamt erstatten, die nie einbehalten worden war. Insgesamt rund 113 Millionen Euro. Der Berater wird später wegen dreier Fälle der Steuerhinterziehung zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Für seine Dienste hat er sich eine Vergütung versprechen lassen. Und die nimmt einen weiten Weg:

  • Im September 2007 überweist der Investor 1.225.000 Euro an eine Aktiengesellschaft, auf Grundlage einer Scheinrechnung über eine angebliche Vermittlungstätigkeit.
  • Diese leitet das Geld, abzüglich einer Gebühr, an eine Bank in der Schweiz weiter.
  • Von dort fließt es an eine Limited auf den Britischen Jungferninseln.
  • Im September 2008 folgen weitere 1.166.000 Euro, wieder über die Schweizer Bank an dieselbe Limited.

Wirtschaftlich berechtigt an der Limited sind zunächst der Berater und ein zweiter Mann, je zur Hälfte. Über Genussrechtsverträge fließen die Gewinne der Limited an zwei Trusts. Alleiniger Begünstigter des einen ist der Berater, des anderen der zweite Mann. 2008 wird noch je eine weitere Gesellschaft dazwischengeschaltet. Ausgezahlt wird auf Antrag, über sogenannte letters of request an den Trustee.

Der Empfänger war nicht Täter

Der zweite Mann ist der, um den es im Urteil geht. Er war nach den Feststellungen weder Täter noch Teilnehmer der Steuerhinterziehungen. Er war nicht einmal Beschuldigter. Er bekam die Hälfte des Tatlohns.

Das Landgericht Wiesbaden ordnete im Mai 2023 bei ihm die Einziehung des Wertes von 1.084.500 Euro an. Der Bundesgerichtshof bestätigt das. Er ergänzt nur, dass der Mann dafür als Gesamtschuldner haftet.

Die Rechtsgrundlage: Einziehung bei anderen

Das Strafgesetzbuch regelt die Einziehung von Taterträgen bei anderen. Die Einziehung richtet sich danach auch gegen jemanden, der nicht Täter oder Teilnehmer ist. Zum Beispiel, wenn ihm das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde. Oder wenn er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass es aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Oder wenn es als Erbe auf ihn übergegangen ist oder ihm als Pflichtteilsberechtigtem oder Vermächtnisnehmer übertragen wurde.

Hat der andere statt des ursprünglichen Gegenstands etwas Gleichwertiges erhalten, wird auch das eingezogen. Nur eine Ausnahme nennt das Gesetz: Wurde das Erlangte vorher an einen gutgläubigen Dritten übertragen, gegen Entgelt und mit rechtlichem Grund, endet die Kette.

Was der BGH entschieden hat

Der Senat klärt in seinem Urteil mehrere Fragen. Jede davon ist für Vermögende wichtig.

Erstens: Auch weitergeleiteter Lohn wird eingezogen. Der Mann hatte nicht einen Teil der Beute bekommen, sondern einen Teil des Honorars, das der Täter für seine Tat erhalten hatte. Der BGH sagt: Das spielt keine Rolle. Das Gesetz erfasst alles, was aus der Tat erlangt wurde, auch das, was für sie gezahlt wurde. Der Senat stützt sich dabei auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die Bundesregierung hatte die Reform im September 2016 in den Bundestag eingebracht. Nach dem Urteil sollte die Reform der Vermögensabschöpfung Abschöpfungslücken in Verschiebungsfällen schließen. Nach der Gesetzesbegründung soll beim Drittbegünstigten jeder Vermögenswert abgeschöpft werden, den er durch das rechtswidrige Handeln des Täters erlangt hat.

Zweitens: Mehrere Stufen unterbrechen nichts. Das Geld lief über eine Aktiengesellschaft, eine Schweizer Bank, eine Limited auf den Britischen Jungferninseln, Trusts und zwischengeschaltete Gesellschaften. Der BGH sieht darin keinen Bruch. Entscheidend ist nach dem Urteil, ob die Transaktionen das Ziel verfolgten, das Vermögen dem Gläubigerzugriff zu entziehen oder die Tat zu verschleiern. Genau das war hier der Fall. Die Limited übte nach den Feststellungen keine eigene Geschäftstätigkeit aus. Sie diente allein dazu, das Honorar unerkannt weiterzugeben.

Das Gesetz zieht hier auch eine Grenze, und der Senat benennt sie. Die Einziehung beim Dritten endet dort, wo ein Zusammenhang mit den ursprünglichen Tatvorteilen nicht mehr erkennbar ist und die Transaktion weder dem Entzug vor Gläubigern noch der Verschleierung dient. Wer also in einem echten Geschäft, mit echter Gegenleistung, Geld erhält, fällt nicht automatisch unter die Regel. Wer aber über Scheinrechnungen und leere Gesellschaften versorgt wird, schon.

Drittens: Vermischung schützt nicht. Auch wenn das Erlangte vor der Weitergabe mit legalem Vermögen des Weiterleitenden vermischt wurde, hindert das die Einziehung des Wertersatzes beim Empfänger nicht. So steht es im Urteil, unter Berufung auf frühere Entscheidungen.

Viertens: Rückzahlung an den Fiskus hilft dem Empfänger nicht. Die GmbH und die beteiligte Bank hatten ihre Steuerschulden samt Zinsen bis Juli 2012 vollständig beglichen. Der Mann berief sich darauf. Der BGH sagt: Der Anspruch auf Abschöpfung des Tatlohns ist ein eigener strafrechtlicher Anspruch des Staates. Er steht neben dem Anspruch auf Steuerrückzahlung. Die Einziehung kann im Einzelfall sogar höher ausfallen als der verursachte Steuerschaden. Straftaten sollen sich wirtschaftlich nicht lohnen, so der Senat unter Verweis auf die Gesetzesbegründung.

Was der Senat zur Trust-Struktur offenließ

Ein Punkt im Urteil ist für jeden interessant, der über Trusts nachdenkt. Das Landgericht hatte angenommen, der Grundsatz der Vermögenstrennung stehe der Einziehung ohnehin nicht entgegen. Der Mann habe die Gesellschaften der Trust-Struktur nur als bloßen formalen Mantel genutzt.

Der Bundesgerichtshof musste das nicht abschließend entscheiden. Der Mann hatte selbst eingeräumt, den Betrag vereinnahmt und über seinen Trust „versorgt“ worden zu sein. Der nur kurzfristige Durchlauf des Geldes über die Limited und den Trust hindert nach dem Urteil die Wertung nicht, dass er das Geld persönlich erlangt hat.

Die Lehre daraus: Eine Struktur, die nur auf dem Papier steht, schützt auch nur auf dem Papier. Wer über einen Trust auf Antrag zeitnah Auszahlungen erhält, hat sein Vermögen nicht aus der Hand gegeben. Ein Gericht sieht dann durch die Struktur hindurch auf die Person dahinter.

Die Zeit arbeitet nicht für den Empfänger

Ein Detail des Falls verdient besondere Aufmerksamkeit. Die Zahlungen flossen 2007 und 2008. Das Landgericht entschied 2023. Der Bundesgerichtshof 2025. Zwischen dem Geldfluss und dem rechtskräftigen Ende liegen rund 17 Jahre.

Das Gesetz sieht solche Zeiträume ausdrücklich vor. Die erweiterte und die selbständige Einziehung von Taterträgen verjähren in 30 Jahren. Die Frist beginnt erst mit der Beendigung der Tat.

Das ist die eigentliche Botschaft des Urteils für jeden Vermögenden. Der Staat hat für die Abschöpfung einen langen Arm und ein langes Gedächtnis. Er reicht durch Gesellschaften, durch Trusts, über Landesgrenzen. Und er reicht über Jahrzehnte.

Das Zivilrecht kennt dasselbe Prinzip

Was im Strafrecht die Einziehung ist, ist im Zivilrecht die Anfechtung. Auch hier gilt: Vermögen, das zum Nachteil von Gläubigern verschoben wird, kann zurückgeholt werden.

Nach dem Anfechtungsgesetz ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil das wusste. Eine unentgeltliche Leistung ist anfechtbar, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen wurde.

Daraus folgt die wichtigste Regel im Vermögensschutz: Schutzstrukturen müssen aufgebaut werden, bevor der Haftungsfall eintritt. Übertragungen, die in Erwartung einer Forderung vorgenommen werden, können rückabgewickelt werden.

Was Vermögensschutz von Verschieben unterscheidet

Das Urteil zeigt, was eine Struktur nicht leisten kann. Und damit, was eine gute Struktur ausmacht.

Die Struktur im Fall hatte drei Merkmale, an denen sie scheiterte:

  1. Das Vermögen war nicht sauber. Es stammte aus Straftaten. Keine Struktur der Welt macht aus Tatlohn legales Vermögen.
  2. Die Übertragung hatte keinen Rechtsgrund. Es gab Scheinrechnungen für nicht erbrachte Leistungen. Das Gesetz knüpft genau daran an: unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund.
  3. Die Gesellschaften waren leere Hüllen. Die Limited hatte keine eigene Geschäftstätigkeit. Das Landgericht sprach von einem bloßen formalen Mantel.

Seriöser Vermögensschutz funktioniert anders. Er schützt rechtmäßig erworbenes Vermögen. Er wird aufgebaut, bevor ein Anspruch droht. Und er beruht auf echten Verträgen mit echtem Rechtsgrund.

Unternehmer tragen dabei ein besonderes Risiko. Bürgschaften, Steuerschulden, Geschäftsführerhaftung: Die Wege, über die Gläubiger auf dein Privatvermögen zugreifen können, sind zahlreich. Mehr dazu bei der persönlichen Haftung.

Schutz ohne Verschieben: die Grundbuchlösung

Für Immobilien in Deutschland gibt es einen Weg, der ohne jede Verschiebung von Eigentum auskommt. Die Grundbuchlösung arbeitet mit Eintragungen in den Abteilungen I, II und III des Grundbuchs zugunsten einer Gesellschaft außerhalb der EU. Gleichrangig zur Wahl stehen eine Wyoming LLC und eine Stiftungs-Limited London.

Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt. Du bleibst Eigentümer. Die steuerliche Situation bleibt unverändert. Alle Maßnahmen sind reversibel. Das Vertrags-Set wurde nach der Produktbeschreibung in Zusammenarbeit mit Notaren, Anwälten und Steuerberatern abgestimmt und wird an die bestehenden Eintragungen in deinem Grundbuch angepasst. In Verbindung mit den zugehörigen Verträgen schützen die Eintragungen auch vor anderen Maßnahmen, wie den Folgen einer Privatinsolvenz oder Pfändungen.

Der Unterschied zum Fall aus dem Urteil liegt auf der Hand. Dort wanderte Geld über Scheinrechnungen durch leere Gesellschaften. Hier wandert nichts. Das Eigentum bleibt, wo es ist, bei dir, im Grundbuch sichtbar. Geschützt wird es durch Eintragungen im Grundbuch und die zugehörigen individuellen Verträge.

Der Zeitpunkt entscheidet. Wer seine Immobilie schützt, solange keine Forderung im Raum steht, baut auf festem Grund. Wer erst handelt, wenn der Mahnbescheid kommt, handelt zu spät.

Erben ist kein Schutz

Ein letzter Punkt steht ausdrücklich im Gesetz. Die Einziehung bei anderen erfasst ausdrücklich auch den Erben, den Pflichtteilsberechtigten und den Vermächtnisnehmer. Vermögen, das aus einer rechtswidrigen Tat stammt, verliert diese Herkunft nicht durch einen Erbfall.

Für die Nachfolge heißt das: Wer sauber geordnetes Vermögen hinterlässt, hinterlässt seinen Erben Sicherheit. Wer ungeklärte Herkunft hinterlässt, hinterlässt ein Risiko, das 30 Jahre lang wirken kann.

Österreich und die Schweiz

Das Urteil betrifft das deutsche Strafrecht. Österreich und die Schweiz regeln die Abschöpfung von Vermögenswerten aus Straftaten in eigenen Gesetzen. Der Fall zeigt aber, wie wenig Grenzen dabei zählen. Das Geld floss über eine Bank in der Schweiz und eine Gesellschaft auf den Britischen Jungferninseln. Eingezogen wurde es trotzdem, von einem deutschen Gericht, beim Empfänger. Die Feststellungen des Landgerichts zeichnen jede Überweisung nach, mit Datum, Betrag und Verwendungszweck. Eine ausländische Bank und eine ausländische Gesellschaft waren in dieser Kette keine Endpunkte. Sie waren Stationen.

Der Stand am 11. Juli 2025

Der Bundesgerichtshof hat die Einziehung von 1.084.500 Euro bei einem Empfänger bestätigt, der nicht Täter war. Mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften, Trusts und Länder haben daran nichts geändert. Auch nicht die Tatsache, dass der Fiskus seine Steuern längst zurückerhalten hatte. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.