Am Mittwoch haben CDU, CSU und SPD ihren Koalitionsvertrag vorgelegt. Er trägt den Titel „Verantwortung für Deutschland“. Der Vertrag regelt Migration, Rente und Haushalt. Ein Satz im Kapitel Recht betrifft jeden, der Vermögen hat.
Der Satz lautet: „Wir regeln, dass beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft künftig eine vollständige Beweislastumkehr gilt.“ So steht es im Koalitionsvertrag, im Abschnitt über die strafrechtliche Vermögensabschöpfung. Dazu kommen zwei weitere Vorhaben im Finanzkapitel. Zusammen zeichnen sie ein klares Bild: Beim Zugriff auf Vermögen soll sich die Last des Beweises verlagern. Weg vom Staat. Hin zu dir.
Wie der deutsche Staat mit privatem Eigentum umgehen darf und wo das Grundgesetz ihm Wege öffnet, steht ausführlich auf unserer Seite zur Enteignung in Deutschland.
Drei Sätze, eine Richtung
Der Koalitionsvertrag enthält zum Thema Vermögen unklarer Herkunft drei Festlegungen. Sie stehen an zwei Stellen, gehören aber zusammen.
Die erste ist die Beweislastumkehr bei der Einziehung. Wörtlich: Beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft soll „künftig eine vollständige Beweislastumkehr“ gelten. Außerdem wollen die Parteien „die Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung“ umsetzen.
Die zweite ist ein neues Verwaltungsverfahren. Die Koalition will „ein administratives, verfassungskonformes Vermögensermittlungsverfahren schaffen“. Ziel ist, „verdächtige Vermögensgegenstände von erheblichem Wert sicherzustellen, bei denen Zweifel an einem legalen Erwerb nicht ausgeräumt werden können“. Der Vertrag nennt das Instrument auf Englisch: „Suspicious Wealth Order“. Dazu soll ein eigenes Einziehungsverfahren für Vermögensgegenstände ungeklärter Herkunft kommen.
Die dritte betrifft Gesellschaften. Sind die wirtschaftlich Berechtigten nicht zu ermitteln, dürfen Rechtsgeschäfte juristischer Personen über 10.000 Euro netto von geldwäscherechtlich Verpflichteten nicht mehr getätigt werden. Gemeint sind Banken, Notare, Makler und alle anderen, die das Geldwäscherecht in die Pflicht nimmt.
Drei Sätze. Eine Richtung. Nicht mehr der Staat muss zeigen, dass ein Vermögen aus einer Straftat stammt. Du musst zeigen, dass es das nicht tut.
Was heute schon gilt
Das Werkzeug ist nicht neu. Neu ist, wie weit es reichen soll.
Seit der Reform der Vermögensabschöpfung von 2017 kennt das Strafgesetzbuch die selbständige Einziehung. Wird ein Gegenstand im Verfahren wegen bestimmter schwerer Straftaten sichergestellt, kann der Staat ihn auch dann einziehen, wenn niemand wegen dieser Tat verurteilt wird. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand „aus einer rechtswidrigen Tat herrührt“. Mit Rechtskraft geht das Eigentum auf den Staat über.
Der Katalog der Anlasstaten ist lang. Er reicht von Terrorfinanzierung und Menschenhandel über Geldwäsche bis zur bandenmäßigen Steuerhinterziehung und zum gewerbsmäßigen Schmuggel. Das Wort Geldwäsche ist wichtig. Der Tatbestand ist weit, und er berührt schnell Vorgänge, bei denen Geld über Konten, Gesellschaften und Grenzen läuft.
Schon heute hilft die Strafprozessordnung dem Gericht bei der Überzeugungsbildung. Es darf sich „insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen“. Es darf auch die Umstände des Fundes und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen.
Das ist bereits eine Beweiserleichterung. Aber es bleibt eine Erleichterung für das Gericht. Am Ende muss das Gericht überzeugt sein. Bleiben Zweifel, scheitert die Einziehung. Genau diese Hürde will der Koalitionsvertrag abräumen.
Was eine vollständige Beweislastumkehr verschiebt
Eine Beweislastumkehr ändert nicht die Frage. Sie ändert, wer verliert, wenn die Frage offenbleibt.
Heute gilt: Kann der Staat nicht zeigen, dass dein Vermögen aus einer Tat stammt, behältst du es. Nach einer vollständigen Beweislastumkehr gilt im Einziehungsverfahren: Kannst du nicht zeigen, dass dein Vermögen sauber ist, verlierst du es. Das Risiko der Unaufklärbarkeit wandert vom Staat zum Eigentümer.
Für einen Unternehmer heißt das etwas sehr Konkretes. Vermögen entsteht über Jahrzehnte. Es entsteht aus Firmenverkäufen, Erbschaften, Schenkungen, Bargeldgeschäften, Beteiligungen, Kursgewinnen und Immobilien, die vor dreißig Jahren gekauft wurden. Belege gehen verloren. Banken fusionieren und löschen Daten. Steuerberater gehen in Ruhestand. Aufbewahrungsfristen laufen ab.
Wer 1995 Gold gegen Bargeld gekauft hat, hat oft keine Quittung mehr. Wer 2004 eine Firma verkauft hat, findet den Vertrag vielleicht noch. Die Kontoauszüge dazu kaum.
Eine Beweislastumkehr trifft deshalb nicht nur die, die etwas zu verbergen haben. Sie trifft die, die nichts mehr belegen können. Das sind oft genau die Menschen, die ihr Vermögen lange und still aufgebaut haben.
Der Vertrag sagt nicht, wie weit der Katalog der Anlasstaten reichen soll. Er sagt nicht, ab welchem Wert ein Missverhältnis grob ist. Er sagt nicht, welche Belege genügen. All das wird erst im Gesetz stehen. Belegbar ist heute nur die Richtung, und die ist eindeutig.
Ein Verfahren ohne Strafprozess
Der zweite Satz wiegt mindestens so schwer. Die Koalition will ein administratives Vermögensermittlungsverfahren. Administrativ heißt: Es läuft bei einer Behörde, nicht vor dem Strafrichter.
Der Maßstab ist im Vertrag schon genannt. Sichergestellt werden sollen Gegenstände, „bei denen Zweifel an einem legalen Erwerb nicht ausgeräumt werden können“. Zweifel genügen. Von einem Tatnachweis ist in dem Satz nicht die Rede. Die Formulierung nimmt die Beweislastumkehr vorweg: Ausräumen muss die Zweifel der, bei dem die Behörde sie hat.
Das Vorbild ist bekannt. Großbritannien hat die „Unexplained Wealth Order“ mit dem Criminal Finances Act 2017 eingeführt. Die Koalition wählt fast denselben Namen. Das Muster ist bekannt: Ein Instrument wird für einen engen Kreis von Fällen begründet. Dann steht es im Gesetzbuch. Und was im Gesetzbuch steht, bleibt dort, auch wenn die Regierung wechselt und die Prioritäten sich ändern.
Präzedenz dafür gibt es genug. Die historischen Beispiele für staatlichen Zugriff auf privates Vermögen in Deutschland haben eines gemeinsam: Die rechtlichen Grundlagen waren zuerst da. Die Anwendung kam später.
Die EU zieht in dieselbe Richtung
Die deutsche Koalition steht damit nicht allein. Sie liegt auf der Linie der Europäischen Union.
Im April 2024 hat die EU die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten beschlossen. Artikel 16 trägt die Überschrift „Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft im Zusammenhang mit strafbarem Verhalten“. Die Mitgliedstaaten müssen die Einziehung ermöglichen, wenn ein Gericht überzeugt ist, dass Vermögen aus strafbarem Verhalten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung stammt.
Als Anhaltspunkt nennt die Richtlinie ausdrücklich, dass der Wert „in einem erheblichen Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der betroffenen Person“ steht. Oder dass „keine plausible legale Herkunft“ vorliegt. Umzusetzen ist das bis zum 23. November 2026.
Die Richtlinie verlangt eine gerichtliche Überzeugung und knüpft an kriminelle Vereinigungen an. Der Koalitionsvertrag spricht von einer vollständigen Beweislastumkehr. Er geht damit über das hinaus, was Brüssel verlangt. Eine Richtlinie legt fest, was die Staaten mindestens tun müssen. Wer weiter gehen will, kann das.
Die 10.000-Euro-Regel für Gesellschaften
Der dritte Satz zielt auf Strukturen. Wenn bei einer Gesellschaft nicht festzustellen ist, wer wirtschaftlich dahintersteht, soll sie oberhalb von 10.000 Euro netto keine Geschäfte mehr mit Banken, Notaren oder Maklern machen können.
Für anonyme Briefkastenfirmen bedeutet das faktisch das Ende. Für saubere Strukturen bedeutet es nichts Neues. Eine ordentlich aufgesetzte Gesellschaft hat einen klar benannten wirtschaftlich Berechtigten. Die Bank kennt ihn. Das Register kennt ihn.
Parallel läuft auf EU-Ebene die Geldwäscheverordnung. Die Verordnung (EU) 2024/1624 setzt ab dem 10. Juli 2027 eine EU-weite Obergrenze für Barzahlungen von 10.000 Euro beim Kauf von Gütern und Dienstleistungen. Die Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Grenzen festlegen. Bargeld, Register, Beweislast: Die Bausteine greifen ineinander. Jeder für sich ist begründbar. Zusammen machen sie Vermögen sichtbarer und angreifbarer als je zuvor.
Wie der Staat seine Datenbasis über Vermögen ausbaut, haben wir am Beispiel des Zensus beschrieben. Die Beweislastumkehr ist das Gegenstück dazu. Erst weiß der Staat, was da ist. Dann muss der Eigentümer erklären, woher es kommt.
Was nicht im Koalitionsvertrag steht
Genauso wichtig ist, was fehlt. Im gesamten Text kommt das Wort Vermögensteuer nicht vor. Das Wort Erbschaftsteuer auch nicht. Zum Solidaritätszuschlag heißt es knapp: „Der Solidaritätszuschlag bleibt unverändert bestehen.“
Das ist bemerkenswert, weil einer der beiden Partner mit anderen Plänen in die Wahl gegangen ist. Im Regierungsprogramm der SPD steht: „Die ausgesetzte Vermögensteuer wollen wir für sehr hohe Vermögen revitalisieren.“ Im Vertrag hat sich das nicht durchgesetzt.
Daraus folgt keine Entwarnung. Ein Koalitionsvertrag ist eine Absichtserklärung für vier Jahre. Was nicht drinsteht, kann über die Haushaltslage wieder auf den Tisch kommen. Und die Instrumente, um Vermögen zu erfassen und zu bewerten, werden in derselben Zeit ausgebaut. Erfassung kommt vor Abgabe. Das ist die Logik jeder Vermögensabgabe.
Deutschland, Österreich, Schweiz
Der Koalitionsvertrag betrifft deutsches Recht. Wer in Deutschland lebt oder hier Vermögen hält, ist unmittelbar gemeint. Eine deutsche Immobilie bleibt eine deutsche Immobilie, egal wo ihr Eigentümer wohnt.
Für Leser in Österreich ist die EU-Richtlinie der entscheidende Punkt. Österreich ist Mitgliedstaat. Artikel 16 gilt dort genauso, mit derselben Frist im November 2026. Wie weit Wien bei der Umsetzung geht, ist offen.
Die Schweiz ist nicht an die Richtlinie gebunden. Wer als Schweizer Vermögen in Deutschland oder Österreich hält, etwa eine Immobilie oder ein Konto, bewegt sich aber in deren Recht. Maßgeblich ist, wo das Vermögen liegt.
Was das für dein Vermögen heißt
Keine Struktur der Welt schützt vor einer Einziehung, wenn das Vermögen tatsächlich aus einer Straftat stammt. Das ist auch nicht das Thema. Das Thema ist das saubere Vermögen, das seine Herkunft nicht mehr lückenlos erzählen kann.
Daraus folgen drei Dinge.
Erstens: Dokumentiere die Herkunft, solange du es noch kannst. Kaufverträge, Erbscheine, Schenkungsverträge, Verkaufsabrechnungen, Steuerbescheide. Nicht in einem Schuhkarton, sondern geordnet, digital und an einem zweiten Ort gesichert. Für Edelmetall, Bargeld und alte Beteiligungen gilt das doppelt.
Zweitens: Halte Strukturen transparent. Eine Gesellschaft, deren wirtschaftlich Berechtigter nicht feststellbar ist, kann nach dem Koalitionsvertrag oberhalb von 10.000 Euro keine Geschäfte mehr tätigen. Anonymität über Briefkästen ist kein Schutz mehr, sondern ein Risiko. Schutz entsteht durch saubere Rechtsformen mit klarer Zuordnung.
Drittens: Trenne Eigentum und Zugriff dort, wo der Staat seine Abgaben ansetzt. Ein künftiger Lastenausgleich würde auf Basis des Grundbuchs festgesetzt. Für deutsche Immobilien haben wir deshalb eine Lösung über das Grundbuch entwickelt: Wir gründen eine Gesellschaft im Nicht-EU-Ausland, entweder als Stiftungs-Limited in UK oder als Wyoming LLC in den USA, die dir gehört oder von dir kontrolliert wird. Zu ihren Gunsten nimmt dein Notar Eintragungen in den Abteilungen I, II und III des Grundbuchs vor. Es findet kein Eigentümerwechsel statt. Die steuerliche Situation bleibt unverändert. Alle Maßnahmen sind reversibel.
Die Wyoming LLC bietet maximale geographische Distanz und ein hohes Maß an Vertraulichkeit. Die Stiftungs-Limited in London kontrollierst du als Geschäftsführer, und sie ist eine bekannte europäische Rechtsform. Beide Strukturen sind vollständig legal und erprobt.
Wer als Unternehmer zusätzlich persönlich haftet, findet die Grundlagen unter Schutz vor persönlicher Haftung. Auch dort gilt dieselbe Regel wie bei der Beweislast: Schutz muss stehen, bevor jemand fragt.
Nachtrag (Stand: 23.09.2026)
Seit dem Beitrag ist die Beweislastumkehr einen Schritt weiter, aber noch nicht Gesetz. Der Bundesrat hat am 27. März 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, den die Bundesregierung am 6. Mai 2026 dem Bundestag zugeleitet hat (Drucksache 21/5777). Er sieht eine gesetzliche Vermutung vor: Steht der Wert eines Gegenstands in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen, gilt er bei der selbständigen Einziehung als aus einer rechtswidrigen Tat stammend. In ihrer Stellungnahme unterstützt die Bundesregierung das Anliegen und kündigt einen eigenen Gesetzentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung noch für 2026 an. Getrennt davon steht der Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie (Drucksache 21/5869) am 24. September 2026 im Bundestag zur Abstimmung. Den aktuellen Stand zu staatlichen Zugriffsrechten fasst unsere Seite zur Enteignung zusammen.