Heute hat das Statistische Bundesamt die endgültigen Zahlen für November 2024 veröffentlicht. Sie lassen sich in einem Satz zusammenfassen: In einem einzigen Monat haben deutsche Gerichte 1.787 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet, 18,1 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Die Forderungen der Gläubiger beziffern die Amtsgerichte auf rund 2,8 Milliarden Euro. Im November 2023 waren es rund 1,5 Milliarden.
Die Zahl der Pleiten ist um knapp ein Fünftel gestiegen. Die Summe der Forderungen hat sich fast verdoppelt. Es gehen also nicht nur mehr Unternehmen in die Insolvenz. Es gehen größere.
Für dich als Unternehmer oder Investor ist das mehr als Konjunkturstatistik. Hinter jeder Forderung steht ein Gläubiger, der sich sein Geld holen will. Und nicht jeder hält an der Grenze der GmbH an. Wie Gläubiger auf Privatvermögen zugreifen und warum Schutz vorher entstehen muss, beschreiben wir unter Gläubigerzugriff und Haftung.
Was die Zahlen zeigen
Die Mitteilung vom 14. Februar enthält drei Botschaften.
Die Welle hält an. Nach vorläufigen Angaben lag die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen im Januar 2025 um 14,1 Prozent über dem Vorjahresmonat. Mit Ausnahme des Juni 2024 liegen die Zuwachsraten damit seit Juni 2023 im zweistelligen Bereich. Das Amt weist darauf hin, dass Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Gerichts in die Statistik eingehen. Der tatsächliche Antrag liegt in vielen Fällen etwa drei Monate davor. Die Januarzahlen spiegeln also Anträge aus dem Herbst.
Manche Branchen trifft es härter. Auf 10.000 Unternehmen kamen im November 2024 insgesamt 5,2 Insolvenzen. Am höchsten war die Quote im Bereich Verkehr und Lagerei mit 9,0 Fällen. Es folgten das Baugewerbe mit 7,5 und das Gastgewerbe mit 6,9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.
Auch Privatleute sind betroffen. Im November 2024 gab es 5.971 Verbraucherinsolvenzen, 2,8 Prozent mehr als ein Jahr zuvor.
Warum Firmenpleiten Privatvermögen betreffen
Eine Unternehmensinsolvenz klingt nach einem Problem des Unternehmens. Das Amt selbst beschreibt, warum das zu kurz greift. Rund 30 Prozent aller Insolvenzverfahren in Deutschland sind Regelinsolvenzverfahren. Dazu gehören vor allem Verfahren von Unternehmen. Aber das Regelinsolvenzverfahren gilt auch für Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Die Statistik nennt ausdrücklich:
- persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft,
- Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft,
- ehemals Selbstständige, deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind.
Das ist die Stelle, an der die Pleite der Firma zur Pleite des Menschen wird. Wer eine GmbH gründet, will genau das vermeiden. Die Haftungsbeschränkung ist der Kern dieser Rechtsform. Aber sie hat Lücken, und sie sind im Gesetz beschrieben.
Wo die Haftung der GmbH endet
Drei Wege führen Gläubiger immer wieder vom Unternehmen zum Unternehmer.
Die persönliche Bürgschaft. Banken, Vermieter und Lieferanten verlangen sie regelmäßig. Mit dem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen. Wer für seine GmbH unterschreibt, haftet mit seinem Privatvermögen, gleichgültig, in welcher Rechtsform sein Unternehmen organisiert ist.
Die Antragspflicht und das Zahlungsverbot. Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern den Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Ab diesem Zeitpunkt darf sie grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Wer es trotzdem tut, ist der Gesellschaft zur Erstattung verpflichtet. Diese Ansprüche verjähren erst nach fünf Jahren.
Die Steuern. Gesetzliche Vertreter haften für Steuern der Gesellschaft, soweit diese infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt werden. Das umfasst auch die Säumniszuschläge.
Das Muster ist immer dasselbe. Die GmbH schützt, solange alles läuft. In der Krise, genau dann, wenn Schutz gebraucht wird, öffnen sich die Durchgänge zum Privatvermögen. Welche Situationen das konkret sind, beschreiben wir unter persönliche Haftung.
Wie ein Gläubiger an deine Immobilie kommt
Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen dich persönlich, etwa aus einer Bürgschaft, ist der Weg zur Immobilie kurz. Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück läuft über drei Instrumente: die Eintragung einer Sicherungshypothek, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Der Gläubiger kann sie einzeln oder nebeneinander verlangen. Eine Sicherungshypothek ist schon für Forderungen über 750 Euro möglich.
Das Gesetz nennt diese Sicherungshypothek beim Namen: Zwangshypothek. Sie wird auf Antrag des Gläubigers ins Grundbuch eingetragen. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Danach haftet dein Grundstück für die Forderung.
Und der Gläubiger findet dein Grundstück. Einsicht ins Grundbuch erhält jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein Gläubiger, der vollstrecken will, kann dieses Interesse regelmäßig darlegen. Das Grundbuch ist damit die erste Adresse, an die sich jeder wendet, der von dir Geld will.
Warum Schutz vorher entstehen muss
Hier liegt der entscheidende Punkt. Man kann Vermögen nicht erst dann in Sicherheit bringen, wenn der Gläubiger vor der Tür steht. Das Gesetz sorgt dafür.
Im Insolvenzverfahren kann der Verwalter Rechtshandlungen anfechten, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil diesen Vorsatz kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Bei Sicherungen und Zahlungen verkürzt sich die Frist auf vier Jahre.
Dazu kommt eine eigene Regel für Geschäfte in der Familie. Ein entgeltlicher Vertrag mit einer nahestehenden Person, der die Gläubiger unmittelbar benachteiligt, ist ebenfalls anfechtbar. Ausgeschlossen ist das nur, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Antrag geschlossen wurde oder der andere Teil vom Benachteiligungsvorsatz nichts wusste.
Schenkungen sind noch einfacher angreifbar. Eine unentgeltliche Leistung des Schuldners ist anfechtbar, es sei denn, sie liegt länger als vier Jahre vor dem Antrag. Auf Vorsatz kommt es dabei nicht an. Wer sein Haus in der Krise auf den Ehepartner überträgt, hat es damit nicht geschützt. Er hat eine anfechtbare Schenkung gemacht.
Und das gilt nicht nur in der Insolvenz. Auch ein einzelner Gläubiger kann außerhalb eines Insolvenzverfahrens anfechten, wenn er einen vollstreckbaren Titel hat und die Vollstreckung nicht zur vollständigen Befriedigung führt. Das Anfechtungsgesetz kennt dieselbe Zehnjahresfrist bei vorsätzlicher Benachteiligung und dieselbe Vierjahresfrist bei unentgeltlichen Leistungen, gerechnet ab der Anfechtung.
Die Folgerung ist eindeutig. Vermögensschutz ist eine Aufgabe für gute Zeiten. Was du aufbaust, während dein Unternehmen gesund ist, keine Krise droht und kein Gläubiger in Sicht ist, steht auf festem Boden. Was du in der Krise tust, steht unter Verdacht.
Die Zahlen als Anlass, nicht als Drohung
Die Zahlen vom 14. Februar sind kein Grund zur Panik. Auf 10.000 Unternehmen kamen im November 5,2 Insolvenzen.
Aber die Zahlen zeigen, wie sich das Umfeld verschiebt. Seit Juni 2023 wachsen die Regelinsolvenzen fast durchgehend zweistellig. Die Forderungen im November haben sich im Vorjahresvergleich fast verdoppelt. Und hinter jeder Insolvenz steht eine Kette. Ein Unternehmen fällt aus, seine Lieferanten bleiben auf offenen Rechnungen sitzen, deren Liquidität wird knapper, und so weiter. Wer heute gesund ist, kann morgen der Gläubiger eines Ausfalls sein und übermorgen selbst unter Druck geraten.
Genau deshalb ist jetzt der richtige Moment, nüchtern zu prüfen, wie dein Privatvermögen aufgestellt ist. Solange dein Unternehmen läuft, liegen die Anfechtungsfristen auf deiner Seite. Jedes Jahr, das eine Gestaltung besteht, bevor eine Krise kommt, macht sie belastbarer.
Was du für dein Privatvermögen tun kannst
Am verwundbarsten ist in aller Regel die selbst genutzte oder vermietete Immobilie. Sie steht im Grundbuch, sie ist unbeweglich, und Gläubiger wissen, wo sie sie finden.
Für deutsche Immobilien gibt es einen Weg, der ohne Eigentumsübertragung auskommt. Wir gründen eine Gesellschaft außerhalb der EU, eine Wyoming LLC in den USA oder eine Stiftungs-Limited in London. Beide stehen gleichrangig zur Wahl. Zu Gunsten der Gesellschaft nimmt dein Notar Eintragungen in den Abteilungen I, II und III deines Grundbuchs vor. Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt. Die steuerliche Situation bleibt unverändert, alle Maßnahmen sind reversibel, du kannst die Immobilie jederzeit verkaufen.
Diese Eintragungen schützen in Verbindung mit den dazugehörigen individuellen Verträgen nicht nur für den Fall eines Lastenausgleichs. Sie schützen auch vor anderen Maßnahmen, wie zum Beispiel den Folgen einer Privatinsolvenz oder Pfändungen. Das Vertrags-Set wurde in Zusammenarbeit mit Notaren, Anwälten und Steuerberatern abgestimmt und wird individuell an die Eintragungen angepasst, die schon in deinem Grundbuch stehen. Für die Wyoming LLC kommt ein starker Gläubigerschutz durch die sogenannte Charging Order Protection hinzu.
Die Stiftungs-Limited hat eine eigene Stärke. Ihr Vermögen ist bei korrekter Gestaltung unpfändbar. Beachte allerdings: Wer Vermögen auf eine Stiftungs-Limited überträgt, löst an seinem Wohnsitz möglicherweise Schenkungsteuer aus. Und jede solche Übertragung unterliegt den Anfechtungsfristen, die oben beschrieben sind. Beim Grundbuchweg wird die Immobilie dagegen gerade nicht übertragen. Welche der beiden Strukturen für deine Immobilie passt, zeigt der Vergleich bei der Lösung für deine Immobilie.
Eine Regel gilt für beide. Sie wirken nur, wenn sie rechtzeitig stehen. Eine Gestaltung, die du aufbaust, wenn die Bank schon die Kreditlinie kündigt, ist genau das, was die Anfechtungsgesetze meinen.
Deine Prüfliste für ruhige Zeiten
Die folgenden Punkte kosten dich einen Nachmittag. Sie zeigen, wie weit dein Privatvermögen heute an deinem Unternehmen hängt.
- Bürgschaften: Welche hast du unterschrieben, für wen, in welcher Höhe? Laufen sie noch, obwohl der Kredit längst zurückgezahlt ist?
- Geschäftsführung: Weißt du jederzeit, ob deine Gesellschaft zahlungsfähig ist? Die Fristen für den Insolvenzantrag laufen ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht ab dem Moment, in dem du sie bemerkst.
- Steuern der Gesellschaft: Werden Umsatzsteuer und Lohnsteuer pünktlich angemeldet und bezahlt? Hier setzt die persönliche Haftung der Vertreter an.
- Grundbuch: Welche Eintragungen stehen heute in deinem Grundbuch, in welchem Rang? Was würde ein Gläubiger dort finden?
- Übertragungen: Was hast du in den letzten vier und in den letzten zehn Jahren an Angehörige übertragen, und ist das sauber dokumentiert?
- Zeitpunkt: Welche Schutzgestaltung könntest du heute aufsetzen, während keine Krise in Sicht ist?
Wer diese Fragen beantworten kann, weiß, wo er steht. Wer es nicht kann, sollte es herausfinden, solange die Antwort noch nichts kostet.
Was das für Leser in Österreich und der Schweiz heißt
Die Zahlen des Statistischen Bundesamts betreffen Deutschland. Österreich und die Schweiz haben eigene Insolvenzstatistiken und eigene Regeln zur Anfechtung. Für Vermögen und Gesellschaften in Deutschland gilt aber deutsches Recht, auch dann, wenn ihr Inhaber in Wien oder Zürich wohnt. Wer eine deutsche GmbH führt oder Gesellschafter ist, wer eine Immobilie in Deutschland hält oder für eine deutsche Gesellschaft gebürgt hat, steht mit diesem Teil seines Vermögens im deutschen System.
Die wichtigste Zahl ist nicht die 2,8
Die 2,8 Milliarden Euro aus dem November sind eine Momentaufnahme. Die wichtigere Zahl steht im Gesetz. Zehn Jahre bei vorsätzlicher Benachteiligung. Vier Jahre bei Schenkungen. Das ist der Zeitraum, den ein Gläubiger zurückschauen darf.
Rechne es für dich durch. Eine Schenkung vom Februar 2025 bleibt als unentgeltliche Leistung bis Februar 2029 anfechtbar. Lässt sich ein Benachteiligungsvorsatz nachweisen, bleibt sie bis 2035 anfechtbar. Eine Gestaltung, die heute ohne jeden Krisenbezug entsteht, hat dagegen von Anfang an eine andere Ausgangslage als eine, die erst entsteht, wenn die Zahlen der eigenen Firma kippen.
Die Frage für dich lautet deshalb nicht, ob die Pleitewelle dich erreicht. Sie lautet: Wie lange steht dein Schutz schon, wenn sie es tut?