Am 5. Juni 2024 hat das Bundeskabinett in seiner 103. Sitzung neue Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung beschlossen. Sie ersetzen die Fassung, die seit dem 10. Januar 1989 galt. Das Dokument umfasst 67 Seiten und ist beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als PDF abrufbar.
Ein großer Teil des Textes betrifft Bundeswehr und Zivilschutz. Für dein Vermögen stehen die wichtigen Sätze weiter hinten. In den Abschnitten über das Finanzwesen, die gewerbliche Wirtschaft und die Versorgung. Wie du dein Vermögen so aufstellst, dass es in einer Krise erreichbar bleibt, beschreiben wir auf unserer Seite zur Vorsorge für dein Vermögen. Was der Bund jetzt schriftlich plant, lohnt den genauen Blick.
Warum es neue Richtlinien gibt
Die Einleitung der Richtlinien ist deutlich. Nach dem Ende des Kalten Krieges seien viele Strukturen der zivilen und militärischen Verteidigung zurückgebaut worden. Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine sei ein Bruch des Völkerrechts. Und weiter: „Erstmals seit Jahrzehnten ist Deutschland auch wieder militärisch bedroht.“
Die alte Fassung trat in Kraft, als es noch zwei deutsche Staaten gab. Sie galt gut 35 Jahre. Als obersten Rahmen nennen die neuen Richtlinien die Nationale Sicherheitsstrategie vom 14. Juni 2023. Deren Leitbegriff ist die integrierte Sicherheit. Militärische und zivile Verteidigung sollen gemeinsam betrachtet werden.
Die Richtlinien beschreiben, wie Bund, Länder, Gemeinden, Wirtschaft und Bürger im Fall eines äußeren Notstands zusammenwirken. Mit äußerem Notstand meinen sie den Verteidigungsfall und seine Vorstufen, den Spannungs- und den Zustimmungsfall, sowie den Bündnisfall. Die Richtlinien sind kein Gesetz. Sie ordnen die Befugnisse, die in vielen Gesetzen schon stehen, und legen fest, was im Frieden vorbereitet werden soll. Je nach Eskalationsstufe greifen unterschiedliche Spezialgesetze.
Gerade das macht sie lesenswert. Sie sind eine Landkarte der Befugnisse, die der Staat im Ernstfall hätte.
Geld, Kredit und Steuern
Der Abschnitt über das Finanzwesen ist kurz. Ein Satz daraus verdient es, wörtlich zitiert zu werden:
„Auf den Gebieten des Geld- und Kreditwesens sowie der Steuern sind im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten entsprechende Vorsorgemaßnahmen für den äußeren Notstand zu treffen.“
Welche Maßnahmen das sind, sagt der Text nicht. Er sagt nur, dass sie vorbereitet werden sollen. Und er sagt, wovon die Einzelmaßnahmen im Ernstfall abhängen: vom Bedarf aufgrund eingetretener Gegebenheiten und von der Dauer des Konflikts.
Für den Verteidigungsfall erinnern die Richtlinien an eine Möglichkeit des Grundgesetzes. Das Finanzwesen von Bund und Ländern kann dann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates abweichend von der normalen Finanzverfassung geregelt werden, soweit das zur Abwehr eines Angriffs erforderlich ist. Den erhöhten Ausgabenbedarf will der Bund über Ausgabensperren sowie über- und außerplanmäßige Ausgaben decken.
Bemerkenswert ist, was im Text fehlt. Die Wörter Bank, Bargeld, Zahlungsverkehr, Kapitalverkehr, Devisen und Gold kommen in den Richtlinien nicht vor. Die Vorsorge im Geld- und Kreditwesen ist beschlossen. Was sie umfasst, steht nicht im Dokument. Für einen Leser, der sein Vermögen schützen will, ist das die wichtigste Leerstelle. Er weiß, dass vorbereitet wird. Er weiß nicht, was.
Was ein solcher Vorbehalt praktisch bedeuten kann, zeigt die deutsche Geschichte. Bei der Währungsreform 1948 wurden private Bankguthaben im Verhältnis 10:1 umgestellt. Die Hälfte des umgestellten Betrags war zunächst auf einem Festkonto blockiert. Im Oktober 1948 wurde der Rest ersatzlos gestrichen. Für 100 Reichsmark blieben am Ende 6,50 D-Mark. So beschreibt es die Deutsche Bundesbank. Das war kein Kriegsrecht im engen Sinn. Es war die Bereinigung danach.
Leistungspflichten für die Wirtschaft
Deutlich ausführlicher werden die Richtlinien bei der gewerblichen Wirtschaft. Der Grundsatz ist marktwirtschaftlich formuliert. Auch im Notstand soll die Versorgung an die Strukturen des Friedens anknüpfen. Staatliche Eingriffe dürften nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen, und die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung sei so wenig wie möglich einzuschränken.
Dann folgen die Werkzeuge. Nach dem Bundesleistungsgesetz hat die gewerbliche Wirtschaft im Bedarfsfall Kraftfahrzeuge, IT-Infrastrukturen und IT-Dienstleistungen, Bau- und Depotgeräte sowie Umschlagsleistungen zur Verfügung zu stellen. Unternehmen sollen schon im Voraus durch sogenannte Bereitstellungsbescheide erfahren, womit sie später in Anspruch genommen werden können.
Was nach dem Bundesleistungsgesetz angefordert werden kann, ist weit gefasst. Bewegliche Sachen zum Gebrauch. Bewegliche Sachen sogar zum Eigentum, wenn Verbrauch oder langer Gebrauch wahrscheinlich ist. Gebäude, Grundstücke und freie Flächen zur vorübergehenden Nutzung. Werkleistungen und Verkehrsleistungen, auch von Besitzern, die kein Verkehrsunternehmen betreiben.
Dazu kommt die Vorratshaltung. Nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz kann sie bereits im Frieden für Zwecke der Verteidigung angeordnet werden. So steht es in den Richtlinien.
Auch im Verkehr beginnt die Vorbereitung vor dem Ernstfall. Unter den Voraussetzungen des Bundesleistungsgesetzes können nach den Richtlinien schon in Friedenszeiten Maßnahmen getroffen werden. Ziel ist, den erhöhten Bedarf an Kraftfahrzeugen und Verkehrsleistungen decken zu können. Zivile Verkehrsmittel sollen in besonderen Bedarfsfällen zur Verfügung stehen. Streitkräfte können im Straßenverkehr Vorrang in Anspruch nehmen.
Und selbst die Presse ist erfasst. Sie ist zur Veröffentlichung amtlicher Erklärungen verpflichtet, in bestimmten Fällen auch durch Bescheid auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes. Das ist eine Leistungspflicht, die nicht Sachen betrifft, sondern Reichweite.
Was Unternehmer daraus mitnehmen
Wenn du ein Unternehmen führst, lohnt sich ein zweiter Blick auf die Liste. Fahrzeuge. IT-Infrastruktur. IT-Dienstleistungen. Baugeräte. Lagerflächen. Umschlagsleistungen. Genau diese Dinge nennen die Richtlinien als Beispiele für das, was die gewerbliche Wirtschaft im Bedarfsfall bereitstellen muss.
Das ist kein Grund zur Sorge im Alltag. Es ist ein Grund, die eigene Planung zu kennen. Wer Kraftfahrzeuge, Rechenzentren oder Lager betreibt, kann im Voraus einen Bereitstellungsbescheid erhalten. Wer Mitarbeiter in erfassten Bereichen beschäftigt, kann im Ernstfall nicht frei über Kündigungen entscheiden. Und wer sein Privatvermögen eng mit dem Betrieb verbunden hat, trägt beides gemeinsam in die Krise.
Die Trennung von Betriebsvermögen und Privatvermögen ist deshalb nicht nur eine Frage der Haftung. Sie ist auch eine Frage der Vorsorge.
Bezugsscheine und Versorgungskarten
Für den Fall einer verschärften Krise beschreiben die Richtlinien auch die Verteilung knapper Waren. Muss das Angebot bestimmter Waren auch für private Endabnehmer gedrosselt werden, soll das zuständige Bundesministerium die amtliche Bewirtschaftung mit Bezugsscheinen einführen. Gekoppelt an einen Abgabezwang für die Verkäufer.
Die Bundesregierung wird außerdem anordnen, dass Versorgungskarten zusammen mit den Lebensmittelkarten an jede natürliche Person ausgegeben werden. So steht es im Text. Preisfestsetzungen und Preisstopps sollen nur im äußersten Bedarfsfall kommen, weil sie schwer zu überwachen seien und Ware vom Markt verdrängen könnten.
Bei der Ernährung kann das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung vorschreiben, Lebensmittel und Notstromgeräte vorzuhalten, und eine geordnete Abgabe von Lebensmitteln regeln. Die Richtlinien nennen ausdrücklich die Rationierung.
Arbeit und Hilfeleistung
Auch die Arbeitskraft ist Teil der Planung. Grundlage ist das Arbeitssicherstellungsgesetz. Wenn es anwendbar ist, sind staatliche Lenkungsmaßnahmen zulässig. Arbeitnehmer vom 18. Lebensjahr bis zur Regelaltersgrenze dürfen ein Arbeitsverhältnis in den erfassten Bereichen nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit beenden. Private Arbeitgeber ebenso. Die Richtlinien betonen zwei Dinge. Der Bedarf soll zunächst freiwillig gedeckt werden. Und das Grundrecht der freien Berufswahl besteht fort.
Für Unternehmer heißt das: Nicht nur Maschinen und Fahrzeuge sind Teil der Planung. Auch das Personal. Der voraussichtliche Bedarf an Arbeitskräften soll nach den Richtlinien schon im Frieden ermittelt werden, und zwar von den Betrieben und Dienststellen selbst.
Für den Verteidigungsfall halten sie fest: Männer und Frauen vom 18. bis zum 60. Lebensjahr können verpflichtet werden, bei der Bekämpfung der besonderen Gefahren und Schäden Hilfe zu leisten, wenn die vorhandenen Kräfte nicht ausreichen.
Was der Staat von dir erwartet
Ein Abschnitt richtet sich direkt an die Bürger. Er heißt Selbstschutz. Der Kerngedanke ist nüchtern: Wegen der Möglichkeit gleichzeitiger Schäden an vielen Orten können die Bürger nicht damit rechnen, dass überall sofort staatlich organisierte Hilfe geleistet werden kann. Sie müssten deshalb darauf vorbereitet sein, sich zunächst selbst zu helfen.
Eigenvorsorge und Eigenhilfe, so die Richtlinien, bilden die Grundlage des Zivilschutzes. Zur Kommunikation an die Bevölkerung gehören Hinweise auf freiwillige Lebensmittel- und Trinkwasserbevorratung. Zuständig für Aufbau und Anleitung des Selbstschutzes sind die Gemeinden. Sie sollen die Bevölkerung unterrichten.
Das ist ein bemerkenswerter Satz aus dem Mund eines Staates. Er sagt: Für die ersten Tage bist du selbst zuständig. Und er steht in einem Dokument, das zugleich beschreibt, welche Sachen, Leistungen und Vorräte der Staat im Ernstfall anfordern kann. Du sollst vorsorgen. Und im selben Text steht, was der Staat im Ernstfall von Wirtschaft und Bürgern verlangen kann. Beides steht nebeneinander.
Österreich und die Schweiz
Auch Österreich hat ein Gesamtkonzept. Es steht sogar in der Verfassung. Nach dem Bundes-Verfassungsgesetz bekennt sich Österreich zur umfassenden Landesverteidigung. Dazu gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung. Die wirtschaftliche Landesverteidigung ist also kein Nebenthema, sondern ein eigener Pfeiler mit Verfassungsrang.
Die Schweiz hat dafür eine eigene Organisation, die Wirtschaftliche Landesversorgung. Sie soll die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in Krisenzeiten sicherstellen, unter anderem über Pflichtlager. Die Instrumente sind andere. Das Prinzip ist dasselbe. Im Ernstfall ordnet der Staat die Wirtschaft, die Vorräte und die Verteilung. Wer in einem dieser drei Länder lebt, lebt in einem Rechtsraum, der für den Ernstfall Zugriffsrechte auf Güter und Leistungen vorsieht.
Was das für dein Vermögen heißt
Lies die Richtlinien als Liste von Befugnissen, nicht als Prognose. Niemand weiß, ob der äußere Notstand je eintritt. Aber wenn er eintritt, sind die Werkzeuge beschrieben. Und sie haben eine gemeinsame Eigenschaft: Sie wirken auf das, was im Inland liegt.
Fahrzeuge, Geräte, Gebäude, Grundstücke, Vorräte, Arbeitskraft. Und alles, was im Geld- und Kreditwesen verbucht ist. All das ist erreichbar. Nicht weil jemand es wegnehmen will. Sondern weil es im Geltungsbereich der Gesetze liegt, auf die sich die Richtlinien stützen.
Daraus folgen vier Überlegungen.
Erstens: Verteile über Rechtsräume. Vermögen, das vollständig in Deutschland liegt, hängt vollständig an deutschen Sonderregeln. Ein Teil in einem anderen Rechtsraum, auf den du von überall zugreifen kannst, ist keine Flucht. Es ist Redundanz. Wie schnell Konten und Überweisungen im Krisenfall beschränkt werden können, zeigen Zypern 2013 und Griechenland 2015.
Zweitens: Halte einen Teil in Werten, die kein Zahlungssystem brauchen. Sachwerte wie Gold und Silber funktionieren ohne Bank und ohne Strom. Welche Sachwerte dafür in Frage kommen, haben wir getrennt beschrieben. Entscheidend ist der Ort. Metall in einem Lager außerhalb der EU liegt außerhalb der Reichweite inländischer Anordnungen. Die Grundsätze dazu stehen unter Gold im Ausland lagern.
Drittens: Kläre, was mit deiner Immobilie geschieht. Gebäude und Grundstücke stehen ausdrücklich in der Liste dessen, was zur vorübergehenden Nutzung angefordert werden kann. Die Immobilie ist zugleich der Vermögenswert, der im Grundbuch am leichtesten zu finden ist. Für Eigentümer, die in Deutschland bleiben, gibt es einen Weg über gezielte Eintragungen in den Abteilungen I, II und III des Grundbuchs zugunsten einer Struktur außerhalb der EU. Zur Wahl stehen gleichrangig eine Wyoming LLC und eine Stiftungs-Limited London. Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Immobilienschutz.
Viertens: Sorge dafür, dass jemand handeln kann. Vollmachten, Zugangsdaten, Eigentumsnachweise. Mehrfach dokumentiert, an verschiedenen Orten. Eine Struktur, die nur du selbst bedienen kannst, ist in genau dem Moment wertlos, für den sie gebaut wurde.
Vorsorge beginnt im Frieden. Das steht nicht nur in unseren Texten. Es steht auch in den Richtlinien des Bundes.