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Österreich verschärft die Wegzugsbesteuerung und erweitert den Zugriff aufs Kontenregister

Veröffentlicht: 12.6.2026 · Kapitalverkehr & Vermögensregister

Am 10. Juni 2026 hat der österreichische Nationalrat zwei Beschlüsse gefasst, die zusammengehören. Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 verschärft er die Wegzugsbesteuerung. Mit einer eigenen Novelle öffnet er das Kontenregister für eine weitere Behörde. So berichtet es die Parlamentskorrespondenz vom 10. Juni.

Beide Beschlüsse sind klein, gemessen am Budget. Die Regierung rechnet mit einigen Dutzend Millionen Euro im Jahr. Beide sind groß, gemessen an dem, was sie über die Richtung sagen. Wer Österreich mit Kapitalvermögen verlässt, bleibt künftig jedes Jahr in der Pflicht, sich beim Finanzamt zu melden. Und wer ein Konto in Österreich hat, steht in einem Register, auf das eine weitere Stelle zugreifen darf.

Die Grundlagen der Wegzugsbesteuerung in Deutschland und Österreich haben wir bei Wegzug und Steuerpflicht beschrieben. Was jetzt neu hinzukommt, betrifft vor allem Menschen, die ihren Wegzug bereits hinter sich haben.

Wie die Wegzugsbesteuerung in Österreich funktioniert

Österreich besteuert den Wegzug wie einen Verkauf. Verlierst du durch deinen Umzug das Besteuerungsrecht Österreichs an Aktien, Fondsanteilen, Beteiligungen, Derivaten oder Kryptowährungen, gelten die stillen Reserven als realisiert. So steht es im Einkommensteuergesetz.

Für den Umzug in einen EU- oder EWR-Staat gibt es eine Ausnahme. Auf Antrag wird über die Steuerschuld im Bescheid zwar abgesprochen, sie wird aber bis zur tatsächlichen Veräußerung nicht festgesetzt. Du zahlst also erst, wenn du tatsächlich verkaufst.

Als Veräußerung gilt dabei auch ein späterer Umzug in einen Staat außerhalb von EU und EWR. Wer also zuerst nach Italien und später nach Dubai zieht, löst mit dem zweiten Umzug die Steuer aus.

Bisher hatte dieses System eine Lücke, aus Sicht des Finanzministeriums. Nach der Zusammenfassung der Regierungsvorlage fehlte eine Meldeverpflichtung. Das Ministerium befürchtete, dass bei einer späteren Veräußerung die Besteuerung nicht nachgeholt wird.

Die neue jährliche Nachweispflicht

Das Budgetmaßnahmengesetz schließt diese Lücke. Nach dem Gesetzestext der Regierungsvorlage, den der Nationalrat am 10. Juni beschlossen hat, gilt künftig:

  • Betragen die beim Wegzug ermittelten Einkünfte in einem Jahr insgesamt mehr als 100.000 Euro, musst du dem Finanzamt nachweisen, dass noch kein Ereignis eingetreten ist, das die Festsetzung der Steuer auslöst.
  • Der Nachweis ist jährlich zu erbringen, schriftlich oder über FinanzOnline, jeweils bis zum Ende des Folgejahres, unter Angabe deiner aktuellen Anschrift.
  • Ist der Nachweis mangelhaft, fordert dich das Finanzamt auf, ihn innerhalb einer angemessenen Frist zu verbessern.
  • Die Verletzung der Nachweispflicht gilt selbst als Veräußerung. Wer den Nachweis nicht erbringt, dem wird die aufgeschobene Steuer festgesetzt.

Die neuen Regeln sollen am 1. Juli 2026 in Kraft treten und für Anträge gelten, über die in Bescheiden nach dem 30. Juni 2026 entschieden wird.

Für bestehende Fälle gibt es eine Übergangsregel. Wurde über eine Steuerschuld aus einem Wegzug oder einer vergleichbaren Entstrickung bereits vor dem 1. Juli 2026 entschieden, ist sie noch nicht vollständig festgesetzt und übersteigt der aufgeschobene Betrag 100.000 Euro, musst du bis zum 31. Dezember 2026 einmalig nachweisen, dass noch kein auslösendes Ereignis eingetreten ist. Die Regel greift für Steuerschulden, die nach dem 31. Dezember 2005 entstanden sind.

Das Finanzministerium rechnet nach der Parlamentskorrespondenz mit Mehreinnahmen von 25 Millionen Euro pro Jahr.

Wen die Nachweispflicht trifft

Die Schwelle von 100.000 Euro bezieht sich nicht auf den Wert deines Vermögens, sondern auf die beim Wegzug ermittelten Einkünfte, also im Kern auf die stillen Reserven. Entscheidend ist der Wertzuwachs seit dem Kauf.

Ein Beispiel zur Größenordnung: Wer Aktien für 200.000 Euro gekauft hat, die beim Wegzug 320.000 Euro wert sind, hat 120.000 Euro stille Reserven. Er liegt über der Schwelle. Wer ein Depot von 800.000 Euro hält, das kaum Gewinne aufweist, liegt darunter.

Betroffen sind damit vor allem:

  • Unternehmer mit Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, deren Wert seit der Gründung gestiegen ist, und
  • Anleger mit langjährig gehaltenen Depots und hohen Buchgewinnen.

Gemeinsam ist allen, dass sie ihren Wohnsitz in einen anderen EU- oder EWR-Staat verlegt und einen Aufschub beantragt haben. Wer beim Wegzug gleich bezahlt hat, hat keinen Aufschub und damit keine Nachweispflicht.

Was die Nachweispflicht praktisch bedeutet

Für den Einzelnen ist die Pflicht zunächst Verwaltungsaufwand. Einmal im Jahr eine Bestätigung, eine Adresse, ein Formular.

Die Konstruktion ist trotzdem bemerkenswert. Der aufgeschobene Steueranspruch wird zu einer laufenden Beziehung mit dem Finanzamt, die nicht endet, solange du die Wertpapiere hältst. Wer vor zehn Jahren weggezogen ist und seine Beteiligung noch hält, meldet sich auch im elften Jahr.

Die Sanktion ist hart. Das Gesetz behandelt die Verletzung der Nachweispflicht wie eine Veräußerung. Bei einem mangelhaften Nachweis muss das Finanzamt zwar zuerst zur Verbesserung auffordern. Wer aber nicht reagiert, etwa weil die Aufforderung an eine alte Adresse geht, riskiert die Festsetzung der gesamten aufgeschobenen Steuer. Aus dem Aufschub wird dann eine fällige Schuld.

Und die Pflicht schafft eine Datenspur. Das Finanzamt erfährt jedes Jahr die aktuelle Anschrift. Zieht jemand von einem EU-Staat in einen Drittstaat, ist das künftig leichter zu erkennen, weil sich die Adresse ändert.

Für Betroffene heißt das: Ein Aufschub der Wegzugssteuer ist keine erledigte Sache. Er ist eine Verpflichtung, die du in deine Vermögensverwaltung einbauen musst, mit Fristen, Nachweisen und einer verlässlichen Zustellanschrift.

Das Kontenregister öffnet sich für eine weitere Behörde

Der zweite Beschluss des 10. Juni lief getrennt. Er brauchte eine Zweidrittelmehrheit, und neben den Regierungsparteien stimmten auch die Grünen zu.

Das österreichische Kontenregister verzeichnet, wer bei welcher Bank welche Konten hat. Einsicht und Konteneinschau waren bisher nur für abgabenrechtliche Zwecke möglich. So beschreibt es der Bericht des Budgetausschusses.

Künftig soll auch das Amt für Betrugsbekämpfung Auskünfte aus dem Kontenregister erhalten, und zwar im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz. Nach Maßgabe des Konteneinschaugesetzes darf das Amt außerdem Auskunftsverlangen an Kreditinstitute richten, also konkrete Kontoinformationen anfordern.

Der Ausschussbericht nennt die Voraussetzungen:

  • Der Verdacht auf ein Scheinunternehmen muss dem Unternehmen schriftlich mitgeteilt worden sein.
  • Gegen die Mitteilung kann binnen einer Woche Widerspruch erhoben werden, und zwar nur durch persönliche Vorsprache des Rechtsträgers oder seines organschaftlichen Vertreters.
  • Erfolgt keine Vorsprache, gilt der Verdacht als nicht entkräftet.
  • Vor einem Auskunftsverlangen ist eine Verhältnismäßigkeitsabwägung vorzunehmen, das Verlangen ist schriftlich zu stellen, vom Leiter des Amtes zu unterschreiben und zu dokumentieren. Die Überprüfung obliegt dem Bundesfinanzgericht.

Begründet wird die Erweiterung mit einem deutlichen Anstieg von Scheinfirmen. Laut Parlamentskorrespondenz wurden 2025 411 Scheinunternehmen identifiziert. Das Ministerium erwartet mittelfristig 13 Millionen Euro im Jahr.

Der Budgetrahmen hinter den Beschlüssen

Die Beschlüsse fielen am selben Tag, an dem Finanzminister Markus Marterbauer dem Nationalrat das Doppelbudget für 2027 und 2028 vorstellte. Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 umfasst nach der Parlamentskorrespondenz acht Gesetze und soll bis 2030 Einsparungen von rund 100 Millionen Euro bringen, davon 85 Millionen Euro durch steuerliche Maßnahmen.

Beschlossen wurde es mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und NEOS. FPÖ und Grüne stimmten dagegen, die Grünen allerdings nur gegen das Budgetmaßnahmengesetz, nicht gegen die Öffnung des Kontenregisters, die sie mittrugen.

Die Summen sind überschaubar. Die Richtung ist es nicht. Ein Staat, der sein Budget konsolidiert, sucht Einnahmen dort, wo Kapital sich bewegt oder bewegen könnte. Der Wegzug ist eine solche Stelle. Das Konto ist eine andere.

Was die Öffnung für Unternehmer in Österreich heißt

Für ein ordentlich geführtes Unternehmen ändert sich auf den ersten Blick nichts. Das Amt für Betrugsbekämpfung sucht Scheinfirmen, keine Handwerksbetriebe.

Der zweite Blick lohnt trotzdem. Das Verfahren beginnt mit einer Verdachtsmitteilung, und der Widerspruch ist an eine kurze Frist und an die persönliche Vorsprache gebunden. Wer als Geschäftsführer im Ausland lebt, viel reist oder die Post über einen Zustelldienst empfängt, hat eine Woche Zeit, persönlich zu erscheinen. Verstreicht die Frist, gilt der Verdacht als nicht entkräftet, und der Weg zur Kontoeinschau ist frei.

Praktisch heißt das: Zustellanschrift, Firmenbuchdaten und Erreichbarkeit der Geschäftsführung sind keine Formalie. Sie entscheiden darüber, ob ein Unternehmen in einem solchen Verfahren überhaupt rechtzeitig reagieren kann. Gerade Gesellschaften mit Gesellschaftern oder Geschäftsführern außerhalb Österreichs sollten diesen Punkt geordnet haben.

Was sich an der Architektur ablesen lässt

Für dein Vermögen kommt es auf die Architektur der beiden Beschlüsse an. Sie zeigt ein wiederkehrendes Muster.

Ein Register wird für einen Zweck geschaffen und später für weitere Zwecke geöffnet. Das Kontenregister diente der Abgabenverwaltung. Jetzt dient es auch der Sozialbetrugsbekämpfung. Die Hürde für jede Öffnung ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat. Am 10. Juni wurde sie erreicht.

Ein Aufschub wird an eine Meldepflicht geknüpft, deren Verletzung den Aufschub beendet. Die Beweislast wandert zum Steuerpflichtigen. Nicht das Finanzamt muss herausfinden, ob du verkauft hast. Du musst jedes Jahr belegen, dass du es nicht getan hast.

Der Zugriff folgt dem Kapital über die Grenze. Die Nachweispflicht gilt gerade für Menschen, die nicht mehr in Österreich leben. Die Verbindung zum früheren Wohnsitzstaat bleibt bestehen, solange die stillen Reserven offen sind.

Der Vergleich mit Deutschland

Für deutsche Leser lohnt der Blick auf das eigene Recht. Deutschland besteuert beim Wegzug die stillen Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem Außensteuergesetz, wenn du mindestens 1 Prozent hältst und in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig warst.

Die festgesetzte Steuer kann auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung. Kehrst du innerhalb von sieben Jahren zurück, kann der Steueranspruch unter Voraussetzungen entfallen.

Die beiden Systeme unterscheiden sich im Ansatz. Österreich erfasst breiter, bis hin zu Kryptowährungen, und schiebt die Steuer bei einem Umzug innerhalb der EU auf. Deutschland erfasst Beteiligungen ab 1 Prozent und verlangt die Steuer, gestreckt über Raten. Beide Systeme haben gemeinsam, dass der Wegzug selbst der steuerpflichtige Vorgang ist, nicht erst der Verkauf.

Was du daraus ableiten kannst

Wer den Wegzug plant, plant ihn mit Vorlauf. Die Wahl des Ziellands, der Zeitpunkt, die Frage, welche Beteiligungen vorher umgeschichtet oder anders gehalten werden: all das entscheidet über die Höhe der Wegzugssteuer und über die Pflichten danach. Warum ein Umzug ins steuergünstige Ausland die Maßnahme mit der größten Hebelwirkung ist, haben wir unter Wohnsitz im Ausland beschrieben.

Strukturen wie ein Trust oder eine Family Investment Company sind Wegzugsstrukturen. Sie kommen in Betracht, wenn ein Wegzug tatsächlich ansteht, und dann ausdrücklich im Zusammenhang mit diesem Wegzug.

Wer bereits weggezogen ist und einen Aufschub hat, sollte die Nachweispflicht fest einplanen. Die Übergangsfrist bis Ende 2026 gilt auch für Altfälle. Dazu gehören der Bescheid aus dem Wegzugsjahr, die Höhe des nicht festgesetzten Betrags und die Liste der betroffenen Wertpapiere und Beteiligungen.

Wer mehrere Stationen plant, etwa zuerst einen Umzug innerhalb der EU und später einen weiteren Schritt, sollte die Reihenfolge kennen. Der Umzug in einen Staat außerhalb von EU und EWR löst die aufgeschobene Steuer aus. Die Reihenfolge der Wohnsitze ist Teil der Steuerplanung, nicht nur der Lebensplanung.

Und wer Konten in Österreich führt, sollte wissen, dass das Register, in dem sie stehen, heute einer Stelle mehr offensteht als gestern. Warum Vermögensschutz über die EU hinaus denken muss, haben wir unter Warum außerhalb der EU zusammengefasst. Konten außerhalb der EU schützen nicht, weil sie verborgen wären. Sie schützen, weil sie in einer anderen Rechtsordnung stehen.

Das Budgetmaßnahmengesetz geht als Nächstes an den Bundesrat. Die Richtung ist mit dem Beschluss des Nationalrats gesetzt.

Nachtrag (Stand: 23.09.2026)

Seit dem Beitrag sind beide Beschlüsse Gesetz geworden. Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurde am 30. Juni 2026 als BGBl. I Nr. 43/2026 kundgemacht. Die jährliche Nachweispflicht gilt wie beschlossen seit dem 1. Juli 2026. Für Altfälle mit einem aufgeschobenen Betrag über 100.000 Euro läuft die einmalige Nachweisfrist bis zum 31. Dezember 2026. Die Öffnung des Kontenregisters für das Amt für Betrugsbekämpfung steht in BGBl. I Nr. 46/2026, kundgemacht am 1. Juli 2026, und gilt seit dem Tag danach. Den heutigen Stand zur Wegzugsbesteuerung führen wir unter Wegzug und Steuerpflicht.