Am 17. Februar 2026 haben die Finanzminister der EU ihre Liste der nicht kooperativen Steuergebiete erneuert. Die Kommission hat die Änderungen am selben Tag veröffentlicht. Zwei Gebiete kommen dazu: Vietnam und die Turks- und Caicosinseln. Drei fallen heraus: Fidschi, Samoa sowie Trinidad und Tobago.
Auf der Liste stehen jetzt zehn Gebiete: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Guam, Palau, Panama, Russland, die Turks- und Caicosinseln, die Amerikanischen Jungferninseln, Vanuatu und Vietnam.
Panama bleibt. Für Vermögensinhaber ist das die eigentliche Nachricht. Denn Panama ist eine der bekanntesten Adressen für private Stiftungen. Was Panama als Rechtsraum auszeichnet und wie die Stiftung dort funktioniert, haben wir unter Vermögensschutz in Panama beschrieben. Entscheidend für dich ist etwas anderes: was die Liste auslöst, wenn du in Deutschland lebst.
Warum Panama auf der Liste steht
Die Begründungen stehen im Anhang der Ratsschlussfolgerungen, im Entwurf veröffentlicht als Ratsdokument 5821/26. Für Panama heißt es dort, das Land habe ein schädliches Regime zur Steuerbefreiung ausländischer Einkünfte und habe das Problem noch nicht gelöst.
Das ist bemerkenswert. Beanstandet wird kein Betrug und kein Geheimnis, sondern ein Prinzip: Panama befreit Einkünfte aus dem Ausland von der Steuer. Was für einen Unternehmer ein klares, einfaches Steuersystem ist, gilt im Rat als schädlich.
Dazu kommt ein zweiter Punkt. Panama hat nach dem Dokument zugesagt, Mängel beim Informationsaustausch auf Ersuchen zu beheben, die das Global Forum der OECD festgestellt hat. Vor dem 17. Juli 2026 soll Panama eine vertiefte Überprüfung beantragen und bewilligt bekommen.
Die Liste bewertet also nicht, ob ein Land Kriminelle schützt. Sie bewertet, ob sein Steuersystem und sein Informationsaustausch den Standards entsprechen, die die EU-Staaten setzen. Ein Steuersystem, das Auslandseinkünfte freistellt, kann allein reichen, um als nicht kooperativ zu gelten.
Die Rückkehr der Turks- und Caicosinseln
Die Turks- und Caicosinseln sind kein neuer Name auf der Liste. Die deutsche Steueroasen-Abwehrverordnung führt sie in ihrem Teil über Gebiete, die die Voraussetzungen nicht länger erfüllen: seit dem 20. Februar 2024. Zwei Jahre später stehen sie wieder drauf.
Die Begründung des Rates: Die Inseln ermöglichten Offshore-Strukturen, die Gewinne ohne echte wirtschaftliche Substanz anziehen, weil sie Substanzanforderungen nicht wirksam durchsetzten.
Für Vermögensinhaber zeigt dieser Fall etwas Grundsätzliches. Eine Jurisdiktion kann innerhalb von zwei Jahren von der Liste herunter und wieder hinauf. Wer seine Struktur an einem Ort aufbaut, weil dieser gerade nicht gelistet ist, baut auf eine Momentaufnahme. Die Kommission schreibt selbst, dass die Liste zweimal im Jahr überprüft wird.
Vietnam zeigt, dass es nicht nur um Inseln geht
Der zweite Neuzugang passt nicht ins Bild der kleinen Karibikinsel. Vietnam ist weder eine Insel noch ein Kleinstaat im Pazifik. Der Grund für die Listung laut Ratsdokument: Vietnam hat vom Global Forum keine Bewertung von mindestens „weitgehend konform“ beim Informationsaustausch auf Ersuchen. Außerdem hat das Land zugesagt, Empfehlungen zur länderbezogenen Berichterstattung umzusetzen, rechtzeitig für einen Prüfbericht im Herbst 2027.
Für Unternehmer mit Lieferketten nach Vietnam ist das keine Randnotiz. Sobald Deutschland seine Verordnung anpasst, gelten die Abwehrmaßnahmen auch für Geschäftsbeziehungen dorthin, samt Aufzeichnungspflichten. Die Liste trifft nicht nur Briefkastenadressen, sondern gewöhnlichen Handel.
Die zweite Liste: Anhang II
Neben der schwarzen Liste führt die EU einen Anhang II. Darin stehen Staaten, die als kooperativ gelten, aber Zusagen gemacht haben, die sie noch erfüllen müssen. Die Seychellen sowie Antigua und Barbuda sind im Februar aus diesem Anhang herausgefallen, weil sie die nötigen Schritte beim Informationsaustausch umgesetzt haben.
Neun Gebiete stehen jetzt noch darin: Belize, die Britischen Jungferninseln, Brunei, Eswatini, Grönland, Jordanien, Montenegro, Marokko und die Türkei. Die Britischen Jungferninseln etwa haben laut Ratsdokument zugesagt, bis zum 15. Februar 2027 eine vertiefte Überprüfung durch das Global Forum zu beantragen und bewilligt zu bekommen.
Anhang II ist das Wartezimmer. Wer dort steht, steht unter Beobachtung. Wer seine Zusagen nicht einhält, kann bei der nächsten Überprüfung auf der schwarzen Liste landen. Für Vermögen, das in einem dieser Rechtsräume strukturiert ist, lohnt sich deshalb ein Blick auf den Stand der Zusagen, nicht nur auf die schwarze Liste.
Was die Liste in Deutschland auslöst
Die EU-Liste selbst ist ein Beschluss des Rates. Sie verpflichtet dich als Bürger nicht unmittelbar. In Deutschland wird sie über ein eigenes Gesetz wirksam, das Steueroasen-Abwehrgesetz.
Nach § 3 dieses Gesetzes erlassen Finanz- und Wirtschaftsministerium eine Verordnung, die die gelisteten Gebiete benennt, die in der jeweils aktuellen, im Amtsblatt veröffentlichten EU-Liste stehen. Erst diese Verordnung ist maßgeblich. Die Abwehrmaßnahmen gelten ab dem Beginn des Jahres nach ihrem Inkrafttreten, einzelne erst später.
Panama steht in der deutschen Verordnung schon lange. Dort heißt es: nicht kooperativ seit dem 24. Dezember 2021. Für Panama ändert die Februar-Liste in Deutschland also nichts, sie verlängert einen bestehenden Zustand. Und weil die Verordnung Panama schon seit über vier Jahren nennt, sind nach den Fristen des Gesetzes inzwischen alle Maßnahmen wirksam, auch die, die erst nach einer Übergangszeit greifen. Für die Turks- und Caicosinseln und Vietnam muss die Verordnung erst angepasst werden. Die im Internet veröffentlichte Fassung der Verordnung beruht noch auf der EU-Liste vom Oktober 2024.
Welche Abwehrmaßnahmen greifen
Das Gesetz enthält ein ganzes Paket. Die wichtigsten Maßnahmen für Privatpersonen und Unternehmer:
- Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9: Ist eine ausländische Gesellschaft in einem gelisteten Gebiet ansässig und an ihr eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person beteiligt, gilt sie für ihre gesamten niedrig besteuerten Einkünfte als Zwischengesellschaft. Ihre Einkünfte werden dann dem Gesellschafter in Deutschland zugerechnet und hier besteuert.
- Quellensteuer nach § 10: Zahlungen aus Deutschland an Empfänger in gelisteten Gebieten, etwa für Finanzierungen, Dienstleistungen oder Versicherungen, werden zusätzlich besteuert, mit einem Steuerabzug von 15 Prozent.
- Keine Steuerfreiheit für Ausschüttungen nach § 11: Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Gesellschaften in gelisteten Gebieten verlieren die üblichen Befreiungen und Vergünstigungen.
- Verbot des Betriebsausgabenabzugs für Aufwendungen aus Geschäftsbeziehungen mit gelisteten Gebieten, mit Ausnahmen.
Die Mitwirkungspflicht, die am weitesten geht
Die schärfste Vorschrift ist keine Steuer. Es ist eine Pflicht zur Offenlegung.
Wer Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen mit Bezug zu einem gelisteten Gebiet unterhält, hat nach § 12 eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Er muss umfangreiche Aufzeichnungen erstellen: über Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen, Verträge, Funktionen und Risiken, die eingesetzten Vermögenswerte, die Geschäftsstrategie. Und über die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar hinter der Gesellschaft im gelisteten Gebiet stehen.
Die Aufzeichnungen sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres zu erstellen und an das zuständige Finanzamt zu übermitteln, nicht erst auf Nachfrage.
Damit nicht genug. Auf Aufforderung muss der Steuerpflichtige die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben an Eides statt versichern. Und er muss die Finanzbehörde bevollmächtigen, in seinem Namen Auskunftsansprüche gegenüber den Personen geltend zu machen, mit denen die Geschäftsbeziehungen bestehen. Außergerichtlich und gerichtlich.
Das ist eine bemerkenswerte Befugnis. Das Finanzamt wird zum Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen gegenüber seinen eigenen Geschäftspartnern im Ausland. Wer eine Struktur in einem gelisteten Gebiet hält und in Deutschland ansässig ist, legt sie damit vollständig offen, auf Verlangen unter eidesstattlicher Versicherung.
Wer die Liste schreibt
Man muss sich klarmachen, wie die Liste entsteht. Die Kommission beschreibt sie als zwischenstaatlichen Prozess unter Führung des Rates. Die Mitgliedstaaten prüfen in der Gruppe Verhaltenskodex die Steuersysteme anderer Länder und entscheiden, wer als nicht kooperativ gilt. Ein Parlament stimmt über die Aufnahme eines Staates nicht ab. In Deutschland braucht die Verordnung, die die Liste umsetzt, nach dem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates, nicht die des Bundestages.
Unter den zehn Gebieten auf der Liste sind drei Außengebiete der USA: Amerikanisch-Samoa, Guam und die Amerikanischen Jungferninseln. Zwei sind britische Überseegebiete: Anguilla und die Turks- und Caicosinseln. Die Vereinigten Staaten selbst und das Vereinigte Königreich stehen nicht darauf.
Die EU entscheidet damit mit, welche Rechtsordnungen für Menschen in der EU ohne steuerliche Nachteile nutzbar sind. Das ist eine Form der Kontrolle, die weit über die Grenzen der Union hinausreicht. Sie trifft nicht die gelisteten Staaten zuerst. Sie trifft die Bürger der EU, die dort Vermögen halten.
Ein Druckmittel mit langem Atem
Wie die Liste wirkt, zeigt das Ratsdokument an einem Beispiel, das mit Vermögensschutz auf den ersten Blick wenig zu tun hat. Die Türkei steht nicht auf der schwarzen Liste, sondern im Anhang II. Der Rat bedauert, dass sie beim automatischen Informationsaustausch mit einem Mitgliedstaat keine Fortschritte gemacht hat. Und er wiederholt seine Aufforderung, mit Verweis auf seine Schlussfolgerungen vom Februar 2021 und seither nahezu jede Überprüfung.
Die Botschaft an alle anderen Staaten ist klar. Wer Informationen über Konten von Menschen in der EU nicht automatisch liefert, bleibt unter Beobachtung, Jahr für Jahr. Die Liste ist kein einmaliges Urteil. Sie ist ein dauerhaftes Druckmittel, mit dem die EU-Staaten den Informationsfluss über das Vermögen ihrer Bürger nach außen ausdehnen.
Österreich und die Schweiz
Die EU-Liste gilt für alle Mitgliedstaaten, also auch für Österreich. Die Abwehrmaßnahmen setzt jeder Mitgliedstaat nach eigenem Recht um. Die Einzelheiten unterscheiden sich, die Liste ist dieselbe. Die Kommission spricht ausdrücklich von einer verstärkten Koordinierung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Abwehrmaßnahmen gegen gelistete Gebiete.
Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU. Für Menschen mit Wohnsitz in der Schweiz hat die Liste keine unmittelbare Rechtswirkung. Mittelbar kann sie trotzdem greifen. Die deutsche Quellensteuer nach § 10 knüpft an den Sitz des Empfängers an, nicht an den Wohnsitz seines Eigentümers. Wer in Zürich lebt und über eine Gesellschaft in Panama Zahlungen aus Deutschland erhält, etwa für Dienstleistungen oder Finanzierungen, kann deshalb von der deutschen Quellensteuer erfasst werden.
Was das für dich heißt
Wer in Deutschland lebt und eine Struktur in Panama hält oder plant, sollte die Folgen kennen. Die Stiftung selbst steht unter dem Recht Panamas. Die Pflichten aber entstehen dort, wo du steuerlich ansässig bist. Und dort verlangt das Gesetz vollständige Offenlegung.
Für bestehende Strukturen in einem gelisteten Gebiet stellen sich deshalb vier nüchterne Fragen. Fällt die Struktur unter die Geschäftsvorgänge, an die das Gesetz anknüpft? Werden die Aufzeichnungen jedes Jahr fristgerecht erstellt und übermittelt? Werden Einkünfte der ausländischen Gesellschaft in Deutschland zugerechnet? Und passt die Struktur überhaupt noch zu deinem Wohnsitz, oder stammt sie aus einer Zeit, in der andere Regeln galten?
Eine Struktur in einem gelisteten Gebiet ist kein Selbstläufer. Sie bringt Pflichten, Kosten und Dokumentation mit sich. Wer sie hält, sollte das bewusst tun, mit sauber geführten Unterlagen, und die Pflichten von Anfang an als Teil der Struktur einplanen.
Für Menschen, die in Deutschland ansässig bleiben, führt der Weg zu Schutzstrukturen deshalb eher über Rechtsordnungen, die nicht auf der Liste stehen. Für deutsche Immobilien gibt es zwei gleichwertige Wege: eine Wyoming LLC oder eine Stiftungs-Limited in London. Beide wirken über Eintragungen im Grundbuch. Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel. Einzelheiten zu den beiden Rechtsräumen findest du unter Wyoming und Vereinigtes Königreich, den Vergleich beim Immobilienschutz.
Warum Vermögen außerhalb der EU überhaupt anders geschützt ist, beschreiben wir unter Warum außerhalb der EU. Die Februar-Liste fügt dem eine Lehre hinzu: Außerhalb der EU ist nicht gleich außerhalb der Reichweite der EU. Wer einen Rechtsraum wählt, sollte auch prüfen, wie stabil sein Status auf solchen Listen ist.