In fast jeder Beratung kommt der Punkt, an dem es kurz still wird. Er kommt, wenn wir fragen, wer außer dem Mandanten eigentlich weiß, dass dieser Bestand existiert.
Erstaunlich oft lautet die Antwort: niemand.
Damit ist die wichtigste Frage dieser Seite schon gestellt. Sie ist keine steuerliche. Ein Auslandsbestand geht im Erbfall nicht an der Steuer verloren, sondern daran, dass ihn niemand findet.
Zuerst die unbequeme Klarstellung
Es hält sich hartnäckig die Vorstellung, ein Lager außerhalb der EU habe erbschaftsteuerlich einen Vorteil. Das ist nicht so, und wer mit dieser Erwartung verlagert, verlagert aus dem falschen Grund.
Ist der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer, tritt die unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall ein. Gesamter Vermögensanfall heißt Weltvermögen, ohne Beschränkung auf inländische Teile. Als Inländer gilt, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und deutsche Staatsangehörige bleiben es noch fünf Jahre lang, nachdem sie den inländischen Wohnsitz aufgegeben haben.
Es genügt also einer von beiden. Selbst wenn der Erblasser längst im Ausland lebt, reicht ein einziger Erbe mit Wohnsitz in Deutschland, damit dessen Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Der Lagerort des Metalls spielt in dieser Rechnung keine Rolle.
Das ist keine gute Nachricht, aber es ist die Grundlage jeder brauchbaren Planung. Verlagern lohnt aus Gründen des Zugriffsschutzes, der Verwahrform und der Steuer beim Kauf. Für die Erbschaftsteuer lohnt es nicht.
Was sich dagegen sehr wohl ändert: die Anzeigepflicht
Im Inland läuft ein Erbfall halbautomatisch. Banken und andere, die sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befassen, müssen dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt schriftlich anzeigen, was sie vom Erblasser in Gewahrsam haben. Das Nachlassgericht meldet die Eröffnung. Der Erbe bekommt Post, oft bevor er selbst aktiv wird.
Bei einem Bestand im Ausland gibt es diesen Automatismus nicht. Ein Lagerbetreiber in Singapur untersteht keiner deutschen Anzeigepflicht.
Daraus folgt aber genau das Gegenteil dessen, was manche daraus machen. Die Pflicht verschwindet nicht, sie verlagert sich auf den Erben. Jeder erbschaftsteuerpflichtige Erwerb ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Und die Erleichterung, die es sonst gibt, greift hier ausdrücklich nicht: Wenn ein deutsches Gericht, ein Notar oder ein Konsul die Verfügung von Todes wegen eröffnet hat und das Verwandtschaftsverhältnis daraus hervorgeht, kann die Anzeige entbehrlich sein, aber nicht, wenn zum Erwerb Auslandsvermögen gehört.
In einem Satz: Gehört Auslandsvermögen zum Nachlass, müssen die Erben immer selbst anzeigen. Der bequeme Weg steht ihnen nicht offen, und sie müssen davon wissen, bevor die drei Monate laufen. Diese Anzeigepflicht ist eine von fünf, die an einem Auslandsbestand hängen; alle fünf stehen unter Muss ich Edelmetall im Ausland melden?.
Das eigentliche Risiko: Erben, die nichts wissen
Wir haben es mehr als einmal erlebt, und es endet nie gut. Der Bestand liegt korrekt, versichert, segregiert und in einem stabilen Rechtsgebiet. Nur weiß niemand davon.
Ein Lagerbetreiber, bei dem sich nach dem Tod des Kunden niemand meldet, wird nicht auf die Idee kommen, die Familie zu suchen. Er wird die Gebühren abbuchen, solange das geht, und irgendwann wird der Vertrag nach den Regeln des jeweiligen Rechts behandelt, die dem Eigentümer und seinen Erben nicht helfen, wenn sie den Vertrag gar nicht kennen.
Diskretion zu Lebzeiten und Auffindbarkeit im Erbfall sind kein Widerspruch, sie brauchen nur eine Regelung. Sie besteht in aller Regel aus drei Teilen: einem Verzeichnis, das sagt, welche Bestände es gibt und bei wem, ohne selbst Zugang zu gewähren; einer Person oder Stelle, die dieses Verzeichnis im Erbfall herausgibt; und einem Hinweis in den Nachlassunterlagen, der auf beides zeigt. Der Aufwand dafür ist gering. Ihn nicht zu betreiben, ist der teuerste Fehler dieser gesamten Seite.
Der Nachweis, dass man Erbe ist, und warum er außerhalb der EU anders läuft
Innerhalb der Europäischen Union gibt es dafür ein eigenes Instrument. Das Europäische Nachlasszeugnis wird von der mit der Erbsache befassten Stelle ausgestellt und in den anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anerkannt. Es gilt in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland.
Für einen Bestand in der Schweiz, in Liechtenstein oder in Singapur hilft es nicht. Diese Staaten sind keine EU-Mitgliedstaaten, und das Zeugnis ist ein Instrument zwischen Mitgliedstaaten. Dort gelten die Nachweisregeln des jeweiligen Staates und die Anforderungen des Lagerbetreibers, in aller Regel also ein deutscher Erbschein, beglaubigt übersetzt und je nach Land mit Apostille oder Überbeglaubigung versehen.
Das ist kein Hindernis. Es ist eine Frist. Erfahrungsgemäß vergehen dabei Wochen bis Monate, und diese Zeit fällt genau in die Phase, in der der Nachlass Geld braucht.
Ein Barren lässt sich nicht dritteln
Der zweithäufigste Streitpunkt hat mit Steuern und Auslandsrecht überhaupt nichts zu tun, sondern mit Physik.
Hinterlässt jemand mehreren Erben einen Bestand, entsteht eine Erbengemeinschaft, und die hält den Nachlass gemeinsam. Solange alle einer Meinung sind, ist das unproblematisch. Sobald einer verkaufen will und die anderen nicht, wird es das sehr schnell, denn ein einzelner großer Barren lässt sich nicht dritteln, ohne ihn zu zerstören und dabei Wert zu vernichten. Am Ende steht in solchen Fällen oft der Verkauf des Ganzen, den keiner der Beteiligten ursprünglich wollte.
Zwei Dinge entschärfen das, und beide gehören zur Anschaffung, nicht zur Nachlassplanung:
- Stückelung mitdenken. Ein Bestand aus mehreren kleineren Einheiten ist teilbar, ein Bestand aus wenigen großen nicht. Große Barren haben niedrigere Aufschläge, kleinere sind flexibler, und die Antwort hängt daran, ob der Bestand einmal geteilt werden muss.
- Zuweisung statt Gemeinschaft. Wer will, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Teil bekommt, sollte das in der letztwilligen Verfügung so anordnen, statt darauf zu vertrauen, dass die Erben sich einig werden. Wie das rechtssicher formuliert wird, gehört zum Notar, nicht auf diese Seite.
Wenn Erben im Ausland leben
Bei international verteilten Familien kommt eine zweite Rechtsordnung dazu, und zwar unabhängig davon, wo das Metall liegt.
Die deutsche Seite ist geklärt: Reicht ein Inländer auf einer der beiden Seiten, greift die unbeschränkte Steuerpflicht auf den gesamten Vermögensanfall. Die zweite Frage ist, ob der Wohnsitzstaat des Erben ebenfalls zugreift. Viele Staaten erheben eine Nachlass- oder Erbschaftsteuer nach eigenen Regeln, und sie fragen dabei nicht, ob Deutschland schon zugegriffen hat.
Gegen die Doppelbelastung hilft entweder ein Abkommen zwischen den beiden Staaten oder die Anrechnung ausländischer Steuer nach deutschem Recht. Abkommen speziell für Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es allerdings nur mit wenigen Staaten, deutlich weniger als bei der Einkommensteuer. Ob für deine Konstellation eines besteht, ist eine Frage, die man am Anfang klärt und nicht im Erbfall, und sie gehört zu einem Steuerberater mit internationalem Schwerpunkt.
Für die Standortwahl folgt daraus eine schlichte Regel: Je verstreuter die Familie, desto wichtiger ist, dass der Lagerort verwaltungstechnisch einfach ist. Ein Bestand, an den drei Erben in drei Ländern herankommen müssen, sollte nicht zusätzlich in einem Rechtssystem liegen, das keiner von ihnen kennt.
Die Falle, an die kaum jemand denkt: Liquidität
Erbschaftsteuer wird in Geld erhoben. Edelmetall ist kein Geld, sondern eine Sache, die man erst zu Geld machen muss.
Wenn ein großer Teil des Nachlasses aus Metall besteht, das in einem Lager außerhalb der EU liegt, entsteht daraus eine unangenehme Reihenfolge: Die Steuer wird fällig, der Zugang zum Bestand ist noch nicht geklärt, und das Geld für die Steuer muss trotzdem irgendwoher kommen. In dieser Lage wird verkauft, und zwar unter Zeitdruck, was ungefähr das Gegenteil dessen ist, wofür man Edelmetall überhaupt hält.
Zwei Dinge entschärfen das zuverlässig. Erstens die frühzeitige Klärung, wie ein Verkauf am Lagerort ablaufen würde und wie lange er dauert. Zweitens ein Teil des Nachlasses in liquider Form, der die Steuer trägt, damit das Metall nicht der Zahlungsmittelvorrat der Erbengemeinschaft ist. Was beim Verkauf am Lagerort zu beachten ist, steht in unserem Beitrag Edelmetall im Ausland verkaufen.
Was jetzt konkret zu regeln ist
Die Liste ist kurz und die Punkte sind alle an einem Nachmittag zu erledigen.
- Ein Bestandsverzeichnis, das Betreiber, Lagerort, Vertragsnummer und ungefähren Umfang nennt, und einen klaren Weg, wie die Erben es im Ernstfall bekommen.
- Die Bevollmächtigung beim Betreiber prüfen. Viele Lagerverträge erlauben es, eine zweite Person zu benennen. Ob eine Vollmacht über den Tod hinaus gilt, richtet sich nach dem Recht am Lagerort und nach dem Vertrag, nicht nach deiner Erwartung.
- Die Verwahrform prüfen. Ein Anspruch gegen einen Verwahrer ist im Erbfall schwerer durchzusetzen als das Eigentum an bestimmten Stücken, und ein Insolvenzfall des Verwahrers trifft die Erben härter als den Erblasser. Warum das so ist, steht unter Bankschließfach oder Hochsicherheitslager.
- Die Anschaffungsbelege aufbewahren. Sie entscheiden später darüber, ob ein Verkauf steuerfrei ist, und ein Erbe, der sie nicht hat, kann die Haltedauer nicht belegen.
- Den Standort auch nach dieser Frage aussuchen. Wie leicht ein Erbfall an einem Lagerort abläuft, gehört in die Standortwahl, und zwar von Anfang an. Die Abwägung dazu steht unter Wo Edelmetall lagern.
- Das Verzeichnis aktuell halten. Ein Papier von vor acht Jahren, das einen Betreiber nennt, den es unter diesem Namen nicht mehr gibt, ist schlimmer als keines, weil die Erben ihm nachlaufen. Einmal im Jahr durchsehen genügt.
Was auf dieser Liste auffällt: Kein einziger Punkt ist teuer, und keiner braucht einen Termin bei einer Behörde. Es sind Entscheidungen, die man trifft, während man ohnehin über den Bestand nachdenkt. Genau deshalb bleiben sie liegen, und genau deshalb sind sie hier aufgeschrieben.
Was wir dabei tun
Wir sind keine Steuerberater und keine Notare, und wir wickeln keine Nachlässe ab. Was wir machen, ist der Abgleich davor: ob dein Bestand so liegt, dass er im Erbfall überhaupt bei den Richtigen ankommt, und ob die Struktur um ihn herum zu dem passt, was du für deine Familie vorgesehen hast.
Das ist meistens ein kurzes Gespräch mit einem klaren Ergebnis, und es ist eines der wenigen, bei denen der Nutzen offensichtlich ist, sobald man es geführt hat. Friedrich A. Hennegriff sieht sich dafür deine Gesamtsituation an, nicht nur das Metall.
Beratungsgespräch mit Friedrich A. Hennegriff buchenHäufige Fragen
Fällt auf Edelmetall im Ausland deutsche Erbschaftsteuer an?
Ja. Ist der Erblasser oder der Erwerber zum maßgeblichen Zeitpunkt Inländer, greift die unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall, also für das Weltvermögen. Der Lagerort ändert daran nichts. Wer Edelmetall ins Ausland verlagert, tut das aus anderen Gründen als der Erbschaftsteuer.
Muss ich geerbtes Auslandsvermögen selbst beim Finanzamt anzeigen?
Ja, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall, schriftlich beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt. Die Erleichterung, wonach eine Anzeige entbehrlich ist, wenn ein deutsches Gericht oder ein Notar die Verfügung von Todes wegen eröffnet hat, gilt ausdrücklich nicht, wenn zum Erwerb Auslandsvermögen gehört.
Kommen meine Erben an ein Lager in der Schweiz oder in Singapur heran?
Ja, aber nicht mit dem Europäischen Nachlasszeugnis. Das gilt zwischen EU-Mitgliedstaaten und damit weder in der Schweiz noch in Singapur. Dort braucht es den Nachweis nach den Regeln des jeweiligen Staates, in der Regel übersetzt und überbeglaubigt. Das ist machbar und dauert, wenn es nicht vorbereitet ist.
Was ist das größte praktische Risiko?
Dass die Erben nichts von dem Bestand wissen. Ein ausländischer Lagerbetreiber steht nicht unter deutscher Anzeigepflicht und wird von sich aus niemanden informieren, der sich nicht meldet. Ein Bestand, den niemand kennt, ist kein geschützter Bestand, sondern ein verlorener.