Liechtenstein ist der kleinste Rechtsraum, den wir für den Vermögensschutz nutzen, und zugleich einer der eigenständigsten: kein EU-Mitglied, aber Teil des Europäischen Wirtschaftsraums, dazu seit 1923 ein gemeinsames Zoll- und seit 1995 ein gemeinsames Mehrwertsteuergebiet mit der Schweiz. Das Kerninstrument des Standorts ist die liechtensteinische Familienstiftung. Sie kann Vermögen über Generationen zusammenhalten, dem Zugriff von Gläubigern entziehen und die Nachfolge regeln, ohne dass ein Testament oder eine Erbengemeinschaft je eine Rolle spielt. Aber sie hat eine Bedingung, die über Erfolg oder Scheitern entscheidet, und genau um diese Bedingung geht es auf dieser Seite: Wer die Kontrolle behalten will, für den funktioniert das Modell nicht. Wer die Kontrolle wirklich abgibt, für den kann es auch als in Deutschland Ansässiger funktionieren.
Warum überhaupt Liechtenstein?
Die Kombination, die Liechtenstein bietet, gibt es kein zweites Mal in Europa. Das Fürstentum ist seit dem 1. Mai 1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums, gehört also zum Binnenmarkt, ohne der EU beizutreten. Gleichzeitig ist sein Gebiet seit dem Zollvertrag von 1923 Bestandteil des schweizerischen Zollgebiets, und seit dem Mehrwertsteuervertrag von 1994 bilden beide Länder ein gemeinsames Anwendungsgebiet der Mehrwertsteuer. Für dein Vermögen heißt das: Du bekommst einen eigenen, souveränen Rechtsraum mit eigenem Stiftungsrecht und eigener Steuerhoheit, der wirtschaftlich an die Schweiz angebunden ist und rechtlich am europäischen Binnenmarkt teilnimmt.
Der EWR-Punkt ist dabei kein Randdetail, sondern der steuerliche Kern der ganzen Standortwahl. Das deutsche Außensteuerrecht rechnet die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung grundsätzlich dem Stifter zu, sieht aber eine Ausnahme vor, die im Gesetzestext an Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR hängt. Liechtenstein erfüllt diese Voraussetzung unmittelbar nach dem Wortlaut des Gesetzes. Genau deshalb hat sich die deutschsprachige Stiftungspraxis über Jahrzehnte in Vaduz konzentriert und nicht in Panama oder auf den Cayman Islands. Der Bundesfinanzhof hat die Beschränkung der Ausnahme auf EU und EWR Ende 2024 zwar für unionsrechtswidrig erklärt und die Ausnahme auch für Drittstaaten geöffnet. Wer aber nicht auf die Fortentwicklung der Rechtsprechung bauen will, sondern auf den Gesetzestext, der landet weiter in Liechtenstein.
Die Familienstiftung: was sie ist und was sie nicht ist
Die liechtensteinische Stiftung ist ein rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Du überträgst Vermögen auf die Stiftung, und ab diesem Moment gehört es weder dir noch deinen Kindern, sondern der Stiftung selbst. Sie verfolgt den Zweck, den du in den Statuten festgelegt hast, typischerweise die Versorgung deiner Familie über Generationen. Das Mindestkapital beträgt 30.000 Franken, Euro oder US-Dollar.
Damit trennt die Stiftung zwei Dinge, die im Privatvermögen untrennbar verbunden sind: die Kontrolle über das Vermögen und den Nutzen aus dem Vermögen. Die Kontrolle liegt beim Stiftungsrat, der die Geschäfte führt und die Stiftung vertritt. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, und mindestens ein geschäftsführendes Mitglied muss nach liechtensteinischem Recht eine örtliche Berufszulassung als Treuhänder oder eine gleichgestellte Berechtigung tragen. Der Nutzen liegt bei den Begünstigten, die du in den Statuten oder Beistatuten bestimmst: deine Kinder, dein Ehepartner, künftige Generationen, auch du selbst.
Eine liechtensteinische Stiftung ist deshalb kein Briefkasten und kein Konto mit anderem Namen. Sie ist eine funktionierende Institution mit einem Organ, das echte Entscheidungen trifft, in einem Land mit einem seit 1926 bestehenden Stiftungsrecht, das 2008 grundlegend modernisiert wurde. Liechtenstein besteuert sie mit 12,5 Prozent des Reinertrags, mindestens 1.800 Franken im Jahr. Verwaltet die Stiftung ausschließlich privates Vermögen und übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, kann sie den Status einer Privatvermögensstruktur beantragen und zahlt dann nur die Mindestertragssteuer.
Die eine Bedingung, an der alles hängt
Jetzt zum Kern. Das deutsche Außensteuerrecht kennt seit Jahrzehnten eine Regel, die ausländische Familienstiftungen für deutsche Steuerzahler unattraktiv machen soll: Die Einkünfte der Stiftung werden dem Stifter oder den Begünstigten in Deutschland zugerechnet, als wären es ihre eigenen, auch wenn die Stiftung keinen einzigen Euro ausschüttet. Die Fachwelt nennt das dry income: Du zahlst Steuer auf Geld, das du nie gesehen hast. Eine Stiftung, die so besteuert wird, ist als Schutzstruktur wertlos.
Seit 2008 gibt es die Ausnahme, eingefügt auf Druck der EU-Kommission: Die Zurechnung entfällt bei Stiftungen in der EU und im EWR, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters und der Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen sein. Zweitens muss zwischen Deutschland und dem Sitzstaat ein ausreichender steuerlicher Informationsaustausch bestehen. Für Liechtenstein ist die zweite Voraussetzung seit dem Doppelbesteuerungsabkommen von 2011 mit seiner großen Auskunftsklausel erfüllt. Alles entscheidet sich also an der ersten: am Entzug der Verfügungsmacht.
Der Bundesfinanzhof hat im Dezember 2024 in vier Urteilen präzisiert, was das heißt, und die Antwort ist für beide Seiten unbequem klar: Es kommt ausschließlich auf die Zivilrechtslage an. Entzogen ist das Vermögen, wenn weder Stifter noch Begünstigte die Herausgabe des Stiftungsvermögens erzwingen können. Wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten, gute Beziehungen zum Stiftungsrat, faktische Gefolgschaft: All das spielt keine Rolle, und zwar in beide Richtungen. Wer sich in den Statuten ein Widerrufsrecht, ein Weisungsrecht oder einen Herausgabeanspruch vorbehält, hat die Verfügungsmacht nicht abgegeben und wird zugerechnet. Wer sie zivilrechtlich sauber abgibt, ist aus der Zurechnung heraus, und zwar unabhängig davon, ob er in Deutschland wohnen bleibt. Die Bedingung hängt an der Kontrolle, nicht am Wohnsitz.
Zur Ehrlichkeit gehört auch der Blick nach vorn: Im Bundesfinanzministerium liegt seit Ende 2025 ein Entwurf, der diese Zurechnungsbesteuerung neu fassen würde. Geltendes Recht ist er nicht, und ob und wann er es wird, ist offen. Wir gestalten deshalb nach dem Recht, das gilt, und nach der Rechtsprechung, die es auslegt, nicht nach Entwürfen.
Was Kontrollverzicht im Alltag bedeutet
Auf dem Papier klingt Kontrollverzicht abstrakt. Im Alltag heißt er: Über Ausschüttungen entscheidet der Stiftungsrat, nicht du. Du kannst in den Statuten und in einem Beistatut präzise festlegen, nach welchen Regeln er entscheidet, wer wann was bekommen soll, wofür das Vermögen eingesetzt werden darf und wofür nie. Aber du kannst ihm nicht per Anruf Anweisungen geben, und du kannst das Vermögen nicht zurückholen, wenn du es dir anders überlegst.
Genau hier scheitern Gestaltungen in der Praxis, und zwar doppelt. Steuerlich: Wer sich Rückholrechte einbaut, verliert die Ausnahme und wird zugerechnet. Und noch grundsätzlicher gibt es eine zweite Falle, die viele übersehen: Führt der Stifter die Stiftung faktisch von Deutschland aus, verlagert er ihre Geschäftsleitung nach Deutschland, und die Stiftung wird dort unbeschränkt steuerpflichtig, mit sämtlichen Einkünften. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt da, wo die Entscheidungen tatsächlich fallen, nicht da, wo der Sitz im Register steht. Die Kontrolle muss also nicht nur formal, sondern tatsächlich beim liechtensteinischen Stiftungsrat liegen. Das ist keine Formalie, sondern der Grund, warum es ohne belastbare, professionelle Leute vor Ort nicht geht. Liechtenstein schreibt diese Professionalität sogar gesetzlich vor: ohne örtlich zugelassenen Treuhänder im Stiftungsrat keine Stiftung. Wir arbeiten dafür mit etablierten Kanzleien vor Ort zusammen, die diese Rolle seit Jahrzehnten ausfüllen.
Ein Punkt gehört noch auf den Tisch, weil er regelmäßig unterschätzt wird: Die Erstausstattung der Stiftung ist aus deutscher Sicht eine Schenkung, und das deutsche Schenkungsteuerrecht behandelt die Ausstattung einer ausländischen Stiftung ungünstiger als die einer inländischen Familienstiftung. Dafür kennt Liechtenstein keine Erbersatzsteuer, die inländische Familienstiftungen alle dreißig Jahre trifft. Was im Einzelfall schwerer wiegt, ist eine Rechenaufgabe, keine Glaubensfrage, und sie gehört an den Anfang der Beratung, nicht ans Ende.
Die ehrliche Alternative: die deutsche Familienstiftung
Wenn du bis hier gelesen hast und spürst, dass der Kontrollverzicht nichts für dich ist, dann ist die richtige Antwort nicht, die liechtensteinische Stiftung mit weichgespülten Statuten trotzdem zu gründen. Die richtige Antwort ist dann eine deutsche Familienstiftung. Sie ist keine ausländische Stiftung, also stellt sich die Zurechnungsfrage des Außensteuerrechts bei ihr von vornherein nicht. Du kannst dir als Stifter deutlich mehr Einfluss vorbehalten, ohne eine steuerliche Sanktion auszulösen, und das Vermögen bleibt trotzdem dauerhaft gebunden und der Zersplitterung durch Erbfälle entzogen.
Den Preis dafür muss man genauso ehrlich benennen: Die deutsche Familienstiftung liegt vollständig im Zugriff des deutschen Gesetzgebers, unterliegt der Erbersatzsteuer und bietet keinen Schutz durch einen fremden Rechtsraum. Es ist ein Tausch: mehr Kontrolle gegen weniger Distanz. Welche Seite des Tauschs für dich richtig ist, hängt davon ab, wovor du dein Vermögen schützen willst und wie du die Frage aus dem ersten Absatz dieser Seite für dich beantwortest. Beide Wege sind legitim, und wir bauen beide. Nur die Mischform, liechtensteinische Stiftung mit deutscher Fernbedienung, die bauen wir nicht, weil sie steuerlich nicht funktioniert.
Meldepflichten und Transparenz, nüchtern betrachtet
Wer mit einer liechtensteinischen Stiftung Heimlichkeit sucht, sucht am falschen Ort, und wir sagen das so deutlich, weil das Gegenteil zu behaupten unseriös wäre. Liechtenstein nimmt seit 2017 am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten teil, auf Basis des OECD-Standards und eines eigenen Abkommens mit der EU. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland enthält seit 2013 eine Auskunftsklausel nach OECD-Standard, die Steuern jeder Art erfasst. Deine Bank in Vaduz meldet, dein Finanzamt erfährt.
Das ist kein Nachteil der Struktur, sondern ihre Geschäftsgrundlage. Die liechtensteinische Stiftung von heute funktioniert nicht durch Verstecken, sondern durch saubere rechtliche Trennung bei voller Transparenz: Das Finanzamt kennt die Stiftung, die Begünstigten deklarieren ihre Ausschüttungen, und die Schutzwirkung entsteht daraus, dass das Vermögen zivilrechtlich einem anderen gehört, nicht daraus, dass niemand davon weiß. Wer dir eine diskrete Lösung ohne Meldung verspricht, verkauft dir ein Problem mit Anlaufzeit.
Edelmetall in Liechtenstein lagern
Nicht jeder, der über Liechtenstein nachdenkt, braucht eine Stiftung. Die häufigste konkrete Nachfrage zum Standort ist bei uns die physische Lagerung von Gold und Silber außerhalb des Bankensystems, und dafür ist Liechtenstein auch ohne Struktur interessant: Es liegt außerhalb der EU, bildet mit der Schweiz ein gemeinsames Zoll- und Mehrwertsteuergebiet und beherbergt private Hochsicherheitslager mit Zollfreilager-Status. Silber, Platin und Palladium lagern dort mehrwertsteuerfrei, solange sie das Lager nicht verlassen, und die Regeln, die seit dem BMF-Schreiben vom April 2026 für deutsche Anleger gelten, haben wir im Detail aufgeschrieben. Wie das praktisch funktioniert, welche Rolle die Zollverträge spielen und wo die Grenzen liegen, liest du im Leitfaden Zollfreilager in der Schweiz und in Liechtenstein. Eine Stiftung und ein Lagerfach schließen sich übrigens nicht aus: Für größere Bestände ist die Kombination, Stiftung als Eigentümerin, Zollfreilager als Verwahrort, eine der robustesten Formen, Edelmetall über Generationen zu halten.
Was wir tun
Für viele Vermögen ist eine liechtensteinische Stiftung überdimensioniert. Ob sie es in deinem Fall ist, entscheidet sich an drei Fragen: an der Größe des Vermögens im Verhältnis zu den laufenden Kosten einer echten, professionell geführten Struktur, am Zeithorizont, denn eine Stiftung entfaltet ihren Wert über Generationen, nicht über Quartale, und daran, ob der Kontrollverzicht für dich wirklich tragbar ist, nicht nur auf dem Papier, sondern im Gefühl. Die ersten beiden Fragen sind eine Rechenaufgabe, die dritte eine Charakterfrage. Keine der drei ist eine Produktentscheidung.
Genau deshalb beginnt der Weg zur Stiftung bei uns nicht mit einem Formular, sondern mit einem Gespräch. Wir prüfen mit dir, ob eine liechtensteinische Familienstiftung, eine deutsche Familienstiftung oder eine ganz andere Struktur zu deiner Lage passt, wir rechnen die steuerlichen Folgen der Erstausstattung durch, bevor irgendetwas unterschrieben wird, und wenn Liechtenstein die Antwort ist, setzen wir die Gründung mit etablierten Kanzleien vor Ort um und bleiben dein Ansprechpartner auf der deutschsprachigen Seite.
Häufige Fragen
Muss ich auswandern, damit sich eine liechtensteinische Stiftung steuerlich lohnt?
Nein. Die deutsche Zurechnungsbesteuerung hängt nicht an deinem Wohnsitz, sondern an der Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen. Wer die Kontrolle zivilrechtlich wirklich abgibt und den Informationsaustausch erfüllt, kann die Ausnahme auch als in Deutschland Ansässiger nutzen. Wer die Kontrolle behält, wird zugerechnet, egal wo er wohnt.
Was passiert, wenn ich mir Einfluss auf die Stiftung vorbehalte?
Behältst du dir Widerruf, Weisungsrechte oder Herausgabeansprüche vor, gilt das Vermögen als nicht entzogen, und Deutschland rechnet dir die Einkünfte der Stiftung laufend zu, auch ohne jede Ausschüttung. Du zahlst dann Steuern auf Erträge, die du nie erhalten hast, und die Struktur verfehlt ihren Zweck.
Warum Liechtenstein und nicht die Schweiz?
Liechtenstein ist EWR-Mitglied und fällt damit unmittelbar unter den Wortlaut der gesetzlichen Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung. Die Schweiz ist es nicht; dort trägt die Gestaltung erst, seit der Bundesfinanzhof die Ausnahme Ende 2024 über EU und EWR hinaus erstreckt hat. Wer auf den Gesetzestext statt auf Rechtsprechung bauen will, wählt Liechtenstein. Dazu kommt das dichteste Stiftungs-Ökosystem des deutschsprachigen Raums.
Wie viel Vermögen braucht es für eine liechtensteinische Stiftung?
Das gesetzliche Mindestkapital beträgt 30.000 Franken, Euro oder US-Dollar. Wirtschaftlich sinnvoll wird die Struktur erst deutlich darüber, weil ein professioneller Stiftungsrat und die laufende Verwaltung dauerhaft bezahlt werden wollen. Wo die Grenze in deinem Fall liegt, rechnen wir in der Beratung durch, bevor du dich festlegst.
Erfährt das deutsche Finanzamt von meiner Stiftung?
Ja, davon musst du ausgehen. Liechtenstein meldet Finanzkonten seit 2017 automatisch, und das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland enthält eine große Auskunftsklausel. Die Struktur funktioniert durch saubere rechtliche Trennung bei voller Transparenz, nicht durch Verschweigen.
Kann ich mit der Stiftung den Pflichtteil meiner Kinder aushebeln?
Darauf solltest du nicht bauen. Die Ausstattung einer Stiftung ist eine Schenkung, und Pflichtteilsberechtigte können bei Schenkungen der letzten zehn Jahre Ergänzung verlangen, mit jährlicher Abschmelzung. Wer Nachfolge gestalten will, muss früh beginnen. Die Zusammenhänge erklären wir auf der Seite Vermögensnachfolge.
Kann ich Gold in Liechtenstein lagern, ohne eine Stiftung zu gründen?
Ja. Die privaten Hochsicherheitslager mit Zollfreilager-Status stehen auch Direktkunden offen, ganz ohne Struktur. Details, Kostenlogik und die steuerlichen Regeln seit dem BMF-Schreiben vom April 2026 findest du im Leitfaden zum Zollfreilager in der Schweiz und in Liechtenstein.
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