Am 6. November 2024 trat Bundeskanzler Olaf Scholz vor die Presse. Sein erster Satz: „Meine Damen und Herren, ich habe den Bundespräsidenten soeben um die Entlassung des Bundesministers der Finanzen gebeten.“ So steht es in der Mitschrift der Bundesregierung.
Am 7. November überreichte Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier die Entlassungsurkunden an Finanzminister Christian Lindner, Justizminister Marco Buschmann und Bildungsministerin Bettina Stark-Watzinger. Neuer Finanzminister ist Jörg Kukies. Der Bundespräsident verwies bei der Ernennung auf seine Erfahrung vieler Jahre als Staatssekretär in zwei Bundesregierungen. Das Amt übernehme er, so Steinmeier, „in einer schwierigen Zeit mit großen Herausforderungen“. Die Koalition aus SPD, Grünen und FDP ist damit Geschichte.
Worum ging es? Nicht um Personen. Es ging um Geld. Genauer: um die Frage, ob der Bund mehr Schulden machen darf, als die Schuldenbremse erlaubt. Der Kanzler wollte es. Der Finanzminister nicht.
Für dich als Vermögensinhaber ist das keine Parteipolitik. Es ist eine Frage, die am Ende immer bei denen ankommt, die etwas besitzen. Warum, zeigt die Geschichte des Lastenausgleichs. Die Woche vom 6. November verrät viel über den Umgang des Staates mit seinen Lasten.
Was der Kanzler vorgeschlagen hat
Scholz hat sein Angebot an die FDP in vier Punkten beschrieben: bezahlbare Energiekosten und eine Deckelung der Netzentgelte für Unternehmen, ein Paket für Arbeitsplätze in der Automobilindustrie, eine Investitionsprämie mit besseren Abschreibungen und mehr Unterstützung für die Ukraine.
Die Finanzierung war der Kern. In der Mitschrift heißt es: „Angesichts der Herausforderungen, vor denen wir gemeinsam stehen, brauchen wir größeren finanziellen Spielraum.“
Und der Kanzler hat gesagt, woher dieser Spielraum kommen sollte: „Das Grundgesetz sieht in Artikel 115 ausdrücklich vor, in einer außergewöhnlichen Notsituation einen Überschreitensbeschluss zu fassen, wie das die Koalition Ende vergangenen Jahres übrigens genau für diesen Fall vereinbart hatte.“ Den russischen Angriffskrieg und seine Folgen nannte er eine solche Notsituation. Und weiter: „Wenn eine Notsituation vorliegt, dann aber hat die Bundesregierung nicht nur das Recht, zu handeln. Dann ist Handeln Pflicht.“
Der Vorschlag war also: eine Notlage erklären, um die Schuldenbremse zu überschreiten. Der Finanzminister hat dem nicht zugestimmt. In den Worten des Kanzlers: „Der Bundesfinanzminister zeigt keinerlei Bereitschaft, dieses Angebot zum Wohle unseres Landes in der Bundesregierung umzusetzen.“
Die andere Seite beschreibt der Bundespräsident in seinen Worten an den scheidenden Minister: „Ihnen war es ein zentrales Anliegen, die Staatsverschuldung unter Kontrolle zu halten.“ Zwei Positionen, ein Konflikt. Daran ist die Koalition zerbrochen.
Was Artikel 115 erlaubt
Die Schuldenbremse steht in Artikel 115 des Grundgesetzes. Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen. Dem ist genügt, wenn die Kredite 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten. Dazu kommt eine Komponente für Abschwung und Aufschwung.
Im November 2024 kennt Artikel 115 für darüber hinausgehende Kredite im Kern eine Tür: Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Dann kann die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschließen, die Grenzen zu überschreiten. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Kredite sind binnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.
Wie eng diese Tür ist, hat das Bundesverfassungsgericht am 15. November 2023 gezeigt. Es hat das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt. Die Begründung ist für jede künftige Notlage wichtig: Zwischen der Notlage und den Krediten muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Je länger das auslösende Ereignis zurückliegt, desto höher werden die Anforderungen an die Begründung. Und die Regeln lassen sich nicht über Sondervermögen umgehen.
Ein Tilgungsplan klingt nach Ordnung. Er bedeutet aber auch: Die Kredite von heute werden mit Einnahmen der kommenden Jahre zurückgezahlt. Die Notlage verschiebt die Last. Sie hebt sie nicht auf.
Der Streit vom 6. November ist also nicht nur ein politischer. Er ist auch ein verfassungsrechtlicher. Eine Notlage im dritten Jahr eines Krieges zu begründen, ist nach dem Maßstab des Gerichts keine Formsache.
Wie es jetzt weitergeht
Der Kanzler hat einen Fahrplan genannt. Bis zur letzten Sitzung des Bundesrates in diesem Jahr am 20. Dezember sollen Gesetze beschlossen werden, die keinen Aufschub dulden, darunter der Ausgleich der kalten Progression und die Stabilisierung der gesetzlichen Rente. Dann, so die Mitschrift: „Gleich in der ersten Sitzungswoche des Bundestages im neuen Jahr werde ich dann die Vertrauensfrage stellen, damit der Bundestag am 15. Januar darüber abstimmen kann.“
Das Verfahren steht im Grundgesetz. Findet der Antrag des Kanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, keine Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, kann der Bundespräsident nach Artikel 68 auf Vorschlag des Kanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen. Nach Artikel 39 findet die Neuwahl dann innerhalb von 60 Tagen statt. Scholz selbst sprach von Wahlen spätestens bis Ende März.
Bemerkenswert ist, was der Kanzler bis dahin mit der Opposition besprechen will. Er kündigte an, das Gespräch mit Friedrich Merz zu suchen, und sagte: „Denn unsere Wirtschaft kann nicht warten, bis Neuwahlen stattgefunden haben, und wir brauchen jetzt Klarheit darüber, wie wir unsere Sicherheit und Verteidigung in den kommenden Jahren solide finanzieren, ohne dafür den Zusammenhalt im Land aufs Spiel zu setzen.“ Die Finanzierungsfrage endet also nicht mit der Koalition. Sie ist das Thema, das jede nächste Regierung erbt.
Bis dahin bleibt die Finanzierungsfrage offen. Der Kanzler selbst hatte in seinem Statement von einer Lücke im Bundeshaushalt gesprochen, die er mit seinem Angebot schließen wollte, „ohne unser Land ins Chaos zu stürzen“. Dieses Angebot ist gescheitert.
Die Schulden, um die es geht
Der Streit dreht sich um neue Schulden. Die alten sind schon da. Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 24. September 2024 war der Öffentliche Gesamthaushalt aus Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung zum Ende des zweiten Quartals 2024 mit 2.459,8 Milliarden Euro verschuldet. Das Sondervermögen Bundeswehr hatte seine Schulden allein im zweiten Quartal um 93,3 Prozent auf 11,2 Milliarden Euro erhöht. Die Länder standen mit 603,7 Milliarden Euro in der Kreide, 1,6 Prozent mehr als zum Jahresende 2023.
Scholz hat in seinem Statement auch darauf verwiesen, dass Deutschland unter den großen wirtschaftsstarken Demokratien mit weitem Abstand die geringste Verschuldung habe. Das ist ein Argument für neue Kredite. Es ist zugleich eine Beschreibung dessen, was ein Staat noch aufnehmen kann, bevor die Frage anders gestellt wird.
Denn jede Schuld ist ein Versprechen auf künftige Einnahmen. Wer sie bedienen muss, steht nicht im Kreditvertrag. Es ist der Steuerzahler von morgen. Und wenn die Einnahmen nicht reichen, kennt das deutsche Recht auch die Belastung des Vermögens selbst.
Notstand als Rechtsgrundlage
Die Notlage ist ein Rechtsbegriff mit Folgen. Sie öffnet Befugnisse, die im Normalfall verschlossen sind. Das gilt für Kredite, und es hat historisch auch für andere Eingriffe gegolten.
Das bekannteste Beispiel stammt aus den Vereinigten Staaten. Die Executive Order 6102 vom 5. April 1933, mit der alle Personen in den USA verpflichtet wurden, ihr Gold bis zum 1. Mai 1933 abzuliefern, stützte sich ausdrücklich auf ein Gesetz, in dem der Kongress einen nationalen Notstand im Bankwesen festgestellt hatte. Der Notstand war die Tür. Die Ablieferungspflicht ging hindurch.
Die Schuldenbremse im Grundgesetz ist etwas anderes als ein Goldverbot. Aber das Muster ist dasselbe: Wer eine Notlage erklärt, verschiebt die Grenze dessen, was der Staat darf. Wie weit sie sich verschiebt, entscheidet am Ende eine Mehrheit und, in Deutschland, das Verfassungsgericht.
Die Präzedenz: Wie Deutschland große Lasten verteilt hat
Das Grundgesetz nennt in Artikel 106 unter den Einnahmen des Bundes „die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben“. Das Lastenausgleichsgesetz von 1952 hat solche Abgaben erhoben. Nach seinem Paragrafen 3 waren es drei: eine einmalige Vermögensabgabe, eine Hypothekengewinnabgabe und eine Kreditgewinnabgabe. Die Hypothekengewinnabgabe zielte auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden waren. Sie setzte also unmittelbar an Rechten an, die im Grundbuch stehen. Und das Gesetz, ausgefertigt am 14. August 1952, rechnete an zentralen Stellen mit dem Vermögen vom 21. Juni 1948, mehr als vier Jahre vor seiner Ausfertigung.
Die Lage damals war eine andere als heute. Es ging um die Folgen eines Krieges, um Vertriebene, um zerstörte Städte und um die Neuordnung des Geldwesens. Aber die Technik war eine allgemeine: Ein außergewöhnlicher Finanzbedarf wurde auf die verteilt, die Vermögen besaßen, und die Abgabe knüpfte an Werte an, die der Staat erfassen konnte.
Wie realistisch eine Wiederholung ist, lässt sich nicht vorhersagen. Welche Argumente es dafür und dagegen gibt, beschreibt der Beitrag Wie realistisch ist ein neuer Lastenausgleich?. Festzuhalten ist: Die Verfassung hält die Einnahmeart bereit. Das Gesetz von 1952 zeigt, wie sie gebaut wurde. Und die politische Debatte vom November 2024 zeigt, wie groß der Druck ist, Geld zu finden, das im Haushalt nicht vorhanden ist.
Warum dieser Streit bei deiner Immobilie ankommt
Wer einen außergewöhnlichen Finanzbedarf decken will, greift dorthin, wo Werte sicher, bewertet und unbeweglich sind. Konten können umziehen. Depots können übertragen werden. Die Immobilie bleibt, wo sie ist, und sie steht im Grundbuch.
Der letzte Lastenausgleich wurde auf Basis des Grundbuchs festgesetzt. Was eine Zwangshypothek ist und wie ein Staat sich damit ins Grundbuch eintragen kann, ohne dich zu enteignen, beschreibt die Seite zur Zwangshypothek.
Für Leser in Österreich und der Schweiz ist die deutsche Schuldenbremse nicht die eigene. Sie betrifft dich aber, sobald du in Deutschland Grundbesitz hältst.
Was das für dein Vermögen heißt
Der 6. November 2024 ist ein Datum, an dem sichtbar wurde, wie hart um neue Schulden gerungen wird. Er beweist nicht, dass eine Vermögensabgabe kommt. Er zeigt aber, dass die Finanzierungsfrage des Staates offen ist, und dass die Suche nach Spielraum die Regierung gesprengt hat. Das ist ein strukturelles Risiko für jeden, dessen Vermögen im Inland unbeweglich gebunden ist.
Für Immobilieneigentümer, die in Deutschland wohnen bleiben, gibt es eine Lösung, die ohne Verkauf und ohne Eigentumsübertragung auskommt. Eine Gesellschaft im Nicht-EU-Ausland, eine Wyoming LLC oder eine Stiftungs-Limited in London, die dir gehört oder von dir kontrolliert wird, wird mit Eintragungen in den Abteilungen I, II und III im Grundbuch deiner Immobilie begünstigt. Damit kann deine Immobilie so geschützt werden, dass du dich gegen eine Zwangshypothek im Falle eines Lastenausgleichs wehren könntest.
Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt. Keine Grunderwerbsteuer, keine Schenkungsteuer. Die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel. Du kannst deine Immobilie jederzeit verkaufen. Wie die drei Wege aussehen, einer davon ohne Eigentumsübertragung, steht unter Lastenausgleich-Lösung.
Drei Fragen helfen dir, deine eigene Lage einzuordnen.
Wie viel deines Vermögens ist unbeweglich? Rechne aus, welcher Anteil in Immobilien in Deutschland steckt. Je größer er ist, desto mehr hängt an einem einzigen Rechtsraum.
Wie frei ist dein Grundbuch? Eine schuldenfreie Immobilie ist für jeden Gläubiger die attraktivste, weil vor ihm niemand im Rang steht.
Wo liegt der Rest? Konten, Depots und Edelmetalle können in einem anderen Rechtsraum liegen. Ob sie das tun, ist eine Entscheidung, die du heute treffen kannst und nicht erst dann, wenn es eilt.
Der Zeitpunkt entscheidet. Eintragungen, die Jahre vor einem Stichtag stehen und wirtschaftlich begründet sind, stehen auf festem Boden. Eintragungen, die erst in Panik nach Bekanntwerden eines Gesetzes erfolgen, sind angreifbar. Die Frage ist nicht, ob du schneller bist als ein Gesetz. Die Frage ist, ob du früher dran bist.
Nachtrag (Stand: 23.09.2026)
Seit dem Beitrag ist der Fahrplan schneller abgelaufen als angekündigt. Der Kanzler stellte die Vertrauensfrage schon im Dezember. Am 16. Dezember 2024 stimmten 207 Abgeordnete mit Ja, 394 mit Nein, 116 enthielten sich; die nötige Mehrheit von 367 Stimmen war verfehlt (Plenarprotokoll 20/205). Der Bundespräsident hat den Bundestag am 27. Dezember 2024 aufgelöst und die Neuwahl auf den 23. Februar 2025 angesetzt. Der Ausgleich der kalten Progression wurde noch Gesetz und am 30. Dezember 2024 verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 449).
Die Finanzierungsfrage hat der alte Bundestag im März 2025 mit einer Änderung des Grundgesetzes beantwortet (BGBl. 2025 I Nr. 94). Ausgaben für Verteidigung und bestimmte Sicherheitsaufgaben oberhalb von 1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts werden seitdem nicht mehr auf die Schuldenbremse angerechnet, und ein Sondervermögen von bis zu 500 Milliarden Euro für Infrastruktur und Klimaneutralität hat eine eigene Kreditermächtigung. Die Notlagenregel in Artikel 115 besteht daneben fort. Was das für Eigentümer bedeutet, beschreibt unsere Seite zum Lastenausgleich.