Am 24. Oktober 2024 hat das Bundesfinanzministerium die Ergebnisse der 167. Steuerschätzung veröffentlicht. Bund, Länder und Gemeinden nehmen danach in diesem Jahr 941,6 Milliarden Euro an Steuern ein. Das ist weniger als im Mai erwartet. Über die Jahre 2024 bis 2028 liegen die Einnahmen im Durchschnitt um rund 11,6 Milliarden Euro pro Jahr niedriger als in der Mai-Schätzung. So steht es in der Pressemitteilung Nr. 15/2024 des Ministeriums.
Der Bundesfinanzminister hat das Ergebnis selbst kommentiert. Christian Lindner wird in der Mitteilung mit diesen Sätzen zitiert: „Neue Spielräume im Haushalt ergeben sich nicht. Im Gegenteil: Wir werden zusätzlich konsolidieren müssen. Nicht jede staatliche Leistung wird noch möglich sein.“
Das ist eine klare Ansage. Sie beschreibt die Lage des Haushalts. Für dich als Vermögensinhaber stellt sich eine andere Frage: Was macht ein Staat, dem das Geld fehlt? Er hat drei Möglichkeiten. Er gibt weniger aus. Er leiht sich mehr. Oder er holt sich mehr. Die dritte Möglichkeit hat im deutschen Recht eine feste Form, und die beschreibt die Seite zu den staatlichen Vermögensabgaben. Die Zahlen vom 24. Oktober stehen in einem Rahmen, den das Grundgesetz vorgibt.
Was die Steuerschätzung sagt
Die Steuerschätzung ist keine politische Prognose. Sie ist das Ergebnis des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“. Sie rechnet mit den gesamtwirtschaftlichen Annahmen der Bundesregierung und berücksichtigt, was in den Kassen bis einschließlich September angekommen ist.
Die Eckwerte der Mitteilung:
- 941,6 Milliarden Euro Steuereinnahmen 2024 für Bund, Länder und Gemeinden.
- Rund 11,6 Milliarden Euro weniger pro Jahr im Schnitt der Jahre 2024 bis 2028 gegenüber der Mai-Schätzung.
- Die Abweichung geht ganz überwiegend auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und das Kassenaufkommen bis einschließlich September zurück.
- Für den Bund ergibt sich 2025 ein positiver Effekt, weil die Abführungen an die EU voraussichtlich geringer ausfallen als im Mai angenommen.
- Das geplante Steuerfortentwicklungsgesetz ist in der Schätzung noch nicht enthalten. In der Haushaltsplanung ist dafür nach Angaben des Ministeriums bereits Vorsorge getroffen.
Die Einnahmen steigen trotzdem weiter. Nach den Angaben des Ministeriums geht der Arbeitskreis davon aus, dass sie von rund 916 Milliarden Euro im Jahr 2023 weiter wachsen. Sie wachsen nur langsamer, als die Haushaltsplanung es vorausgesetzt hat. Für einen Haushalt, der auf der Mai-Schätzung gebaut ist, ist das eine Lücke.
Grundlage ist die Herbstprojektion der Bundesregierung. Sie rechnet für 2024 mit einem Rückgang der realen Wirtschaftsleistung um 0,2 Prozent. Für 2025 erwartet sie ein Plus von 1,1 Prozent, für 2026 von 1,6 Prozent. Die Unternehmens- und Vermögenseinkommen sollen 2024 um 8,6 Prozent sinken.
Die letzte Zahl ist für dich die wichtigste. Wo Unternehmens- und Vermögenseinkommen schrumpfen, schrumpfen die Steuern darauf. Und wo die Steuern auf Einkommen schrumpfen, rückt der Bestand in den Blick. Also das, was schon da ist.
Die Schulden sind schon da
Die Steuerschätzung erzählt die Einnahmenseite. Die andere Seite kennt das Statistische Bundesamt. Nach seiner Pressemitteilung vom 24. September 2024 war der Öffentliche Gesamthaushalt zum Ende des zweiten Quartals 2024 mit 2.459,8 Milliarden Euro beim nicht-öffentlichen Bereich verschuldet. Das sind 14,7 Milliarden Euro mehr als zum Jahresende 2023.
Einzelne Posten zeigen, wie diese Schulden entstehen. Die Schulden des Bundes selbst stiegen im ersten Halbjahr nur um 0,1 Prozent. Das Sondervermögen „Wirtschaftsstabilisierungsfonds Corona“ baute im zweiten Quartal Schulden ab, um 4,4 Milliarden Euro auf 32,6 Milliarden Euro. Das Sondervermögen Bundeswehr verzeichnete im zweiten Quartal einen Schuldenanstieg um 93,3 Prozent auf 11,2 Milliarden Euro. Die Länder standen mit 603,7 Milliarden Euro in der Kreide, 1,6 Prozent mehr als Ende 2023. In Berlin wuchsen die Schulden um 8,6 Prozent, in Mecklenburg-Vorpommern um 7,7 Prozent.
Schulden sind Forderungen auf künftige Steuern. Jeder Euro, den der Staat heute leiht, muss später aus Einnahmen bedient werden. Wenn die Einnahmen hinter den Erwartungen zurückbleiben, wird der Abstand zwischen dem, was der Staat schuldet, und dem, was er einnimmt, größer.
Die Schuldenbremse und ihr Ventil
Das Grundgesetz begrenzt die Neuverschuldung. Wie eng, hat das Bundesverfassungsgericht am 15. November 2023 noch einmal ausbuchstabiert. Es hat das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt. Damit durften Kreditermächtigungen über 60 Milliarden Euro, die für die Corona-Krise gedacht waren, nicht nachträglich in den Energie- und Klimafonds verschoben werden.
Das Urteil beschreibt die Regeln genau. Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen. Dem ist genügt, wenn die Kredite 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten, dazu kommt eine Konjunkturkomponente. Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen darf der Bundestag nach Artikel 115 des Grundgesetzes beschließen, die Grenzen zu überschreiten.
Das Gericht verlangt außerdem einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Notlage und den Krediten. Je länger die auslösende Krise zurückliegt, desto enger wird der Spielraum des Gesetzgebers und desto genauer muss er begründen, warum die Notlage fortbesteht. Wer eine Notlage Jahr für Jahr neu erklärt, trägt eine wachsende Darlegungslast.
Seit dem Urteil ist klar: Das Ventil existiert, aber es ist eng. Sondervermögen helfen nicht, es zu umgehen. Die Haushaltsprinzipien gelten auch für die Notlage, und das Gericht kontrolliert sie streng.
Für die Frage, woher das Geld kommen soll, bleiben damit wenige Wege. Kredite sind begrenzt. Ausgaben sind politisch schwer zu kürzen. Die Einnahmen liegen unter Plan.
Was das Grundgesetz vorsieht
Die Finanzverfassung gibt darauf eine Antwort. Artikel 106 des Grundgesetzes regelt, wem welche Steuer zusteht. In Absatz 1 steht die Liste der Einnahmen, die dem Bund zufließen. Unter Nummer 5: „die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben“.
Es ist geltendes Verfassungsrecht. Der Verfassungsgeber hat die einmalige Vermögensabgabe als eigene Einnahmeart vorgesehen, und er hat sie dem Bund zugewiesen. Die Vermögensteuer steht ebenfalls im Grundgesetz, in Absatz 2, als Einnahme der Länder.
Dass diese Einnahmearten nicht nur auf dem Papier stehen, zeigt das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952. Nach seinem Paragrafen 3 wurden drei Ausgleichsabgaben erhoben: eine einmalige Vermögensabgabe, eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden waren, die Hypothekengewinnabgabe, und eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe. Wie hoch die Abgabe damals war und wer sie zahlen musste, beschreibt der Beitrag zum historischen Lastenausgleich.
Die Vorschriften über die Abgaben sind heute nicht mehr abgedruckt. Das Gesetz selbst steht bis heute im Bundesrecht. Und der Artikel im Grundgesetz, der solche Abgaben erlaubt, gilt unverändert.
Der Stichtag liegt in der Vergangenheit
Ein Detail aus dem Gesetz von 1952 ist für jeden Vermögensinhaber wichtiger als die Höhe der damaligen Abgabe. Es ist der Zeitbezug. Das Lastenausgleichsgesetz wurde am 14. August 1952 ausgefertigt. Es rechnet aber an zentralen Stellen mit einem viel früheren Datum. So bestimmt etwa § 249 des Gesetzes, dass bei der Berechnung als Endvermögen das Vermögen am 21. Juni 1948 gilt. Das ist mehr als vier Jahre vor der Ausfertigung.
Ein Gesetz, das an einen Stichtag in der Vergangenheit anknüpft, lässt keine Zeit zum Reagieren. Wer erst handelt, wenn eine Abgabe diskutiert oder beschlossen wird, handelt womöglich für einen Tag, der schon verstrichen ist. Das war 1952 so. Ob ein künftiger Gesetzgeber denselben Weg ginge, weiß niemand. Die Technik liegt aber seit über siebzig Jahren im Bundesgesetzblatt.
Was ein Staat rechtlich tun könnte
Niemand in der Bundesregierung hat am 24. Oktober 2024 eine Vermögensabgabe angekündigt. Der Finanzminister hat vom Konsolidieren gesprochen, also vom Sparen. Das ist die Lage.
Aber Vermögensschutz fragt nicht, was jemand heute vorhat. Er fragt, was ein Staat rechtlich tun könnte, wenn er es braucht, und was er in der Vergangenheit getan hat, als er es brauchte. Die Antwort auf beide Fragen steht in Gesetzblättern, nicht in Parteiprogrammen:
- Die Verfassung sieht einmalige Vermögensabgaben als Einnahme des Bundes vor.
- Das Lastenausgleichsgesetz zeigt, wie eine solche Abgabe gebaut wurde, einschließlich einer eigenen Abgabe, die an Grundpfandrechte anknüpfte.
- Die Schuldenbremse begrenzt den Weg über Kredite, und das Bundesverfassungsgericht hat das Ventil für Notlagen eng gezogen.
- Die Einnahmen liegen unter Plan, die Schulden sind hoch.
Keiner dieser Punkte ist eine Vorhersage. Zusammen beschreiben sie ein strukturelles Risiko für jeden, dessen Vermögen im Inland gebunden ist. Das gilt vor allem für Vermögen, das nicht umziehen kann.
Für Leser in Österreich und der Schweiz ist die deutsche Finanzverfassung nicht die eigene. Sie betrifft dich aber, sobald du in Deutschland Grundbesitz oder anderes Vermögen hältst, das dem deutschen Zugriff unterliegt.
Warum die Immobilie im Zentrum steht
Eine Abgabe auf Vermögen braucht zweierlei: eine Bewertung und einen Zugriff. Bei Konten und Depots ist die Bewertung einfach, aber das Geld kann sich bewegen. Bei der Immobilie ist es umgekehrt. Sie kann sich nicht bewegen, und mit der Grundsteuerreform ist sie auf den 1. Januar 2022 neu erfasst worden.
Das Gesetz von 1952 hat Grundbesitz sogar doppelt erfasst. Neben der Vermögensabgabe gab es die Hypothekengewinnabgabe. Sie zielte auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden waren, also auf Vorteile, die Eigentümern belasteter Grundstücke im Zuge der Neuordnung des Geldwesens entstanden waren, die das Gesetz in seinem ersten Paragrafen nennt. Die Abgabe knüpfte direkt an das Grundbuch an.
Deshalb setzt Vermögensschutz für deutsche Immobilieneigentümer dort an, wo ein Lastenausgleich ansetzen würde. Der letzte Lastenausgleich wurde auf Basis des Grundbuchs festgesetzt. Wer das versteht, versteht auch, wie man sich schützt. Freibeträge, Sätze und Beispielrechnungen, vom historischen Präzedenzfall bis zu den diskutierten Parametern, stellt die Lastenausgleich-Tabelle zusammen.
Was das für dein Vermögen heißt
Die Steuerschätzung vom Oktober 2024 ist ein Befund, keine Drohung. Sie zeigt einen Staat, dessen Einnahmen hinter dem Plan zurückbleiben, dessen Schulden hoch sind und dessen Kreditspielraum das Verfassungsgericht begrenzt hat. Und sie zeigt eine Verfassung, die für den Fall der Fälle eine Einnahmeart bereithält, die unmittelbar auf dein Vermögen zielt.
Die sauberste Lösung ist, die deutsche Immobilie zu verkaufen und ins Ausland umzuziehen. Aber natürlich ist der Wegzug nicht für alle eine Option. Und nicht jeder will verkaufen.
Für Immobilieneigentümer, die in Deutschland wohnen bleiben, gibt es eine Lösung, die ohne Verkauf und ohne Eigentumsübertragung auskommt. Wir gründen eine Gesellschaft im Nicht-EU-Ausland, entweder in UK als Stiftungs-Limited in London oder in den USA als Wyoming LLC, die dir gehört oder von dir kontrolliert wird. Zu ihren Gunsten macht dein Notar einen Eintrag im Grundbuch deiner Immobilie. Bei einem drohenden Lastenausgleich kann die Immobilie dann nicht deinem Vermögen zugerechnet werden, denn laut Grundbuch hat eine andere juristische Person ein Recht an ihr.
Ein Eigentümerwechsel findet dabei nicht statt. Keine Grunderwerbsteuer, keine Schenkungsteuer, volle Kontrolle, und die Gestaltung ist jederzeit rückgängig zu machen.
Die beiden Gesellschaftsformen stehen gleichrangig nebeneinander. Die Stiftungs-Limited gehört dir aufgrund ihres Stiftungscharakters nicht, sie gehört sich selbst, und du kontrollierst sie als Geschäftsführer. Für die Wyoming LLC spricht die maximale geographische Distanz und der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und den USA von 1954. Nach seinem Artikel V darf Vermögen von US-Unternehmen in Deutschland nur für einen öffentlichen Zweck und nur gegen sofortige, volle Entschädigung enteignet werden. Ob dieser Schutz im konkreten Fall eines Lastenausgleichs greift, hängt von der Ausgestaltung des Gesetzes ab und muss ein Rechtsanwalt prüfen. Wir sehen den Staatsvertrag als zusätzlichen Schutzfaktor. Wie die drei Wege aussehen, einer davon ohne Eigentumsübertragung, steht unter Lastenausgleich-Lösung.
Der entscheidende Faktor ist der Zeitpunkt. Eine Abgabe nach historischem Muster knüpft an einen Stichtag an. Was vor dem Stichtag im Grundbuch steht, zählt. Was danach kommt, kommt zu spät.
Nachtrag (Stand: 23.09.2026)
Seit dem Beitrag ist das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs wurde am 23. Dezember 2024 ausgefertigt und am 30. Dezember 2024 verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 449). Es hebt unter anderem den Grundfreibetrag auf 12.096 Euro für 2025 und 12.348 Euro für 2026 an und das Kindergeld auf 255 Euro für 2025 und 259 Euro für 2026. Wie der Staat auf Vermögen zugreifen kann, wenn Einnahmen fehlen, beschreibt unsere Seite zu staatlichen Vermögensabgaben.