Am 18. Juli 2024 ist das Postrechtsmodernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt erschienen. Ein langes Gesetz über Briefe, Pakete und die Deutsche Post. Weit hinten, in Artikel 24, steht eine Überschrift, die man dort nicht erwartet: Änderung des Lastenausgleichsgesetzes.
Diese Überschrift in einem Postgesetz überrascht auf den ersten Blick. Ein Gesetz aus dem Jahr 1952 wird im Jahr 2024 angepasst. Nicht aufgehoben. Angepasst. Was der Lastenausgleich ist, wie er 1952 funktionierte und was er für dein Vermögen heute bedeutet, beschreiben wir ausführlich unter Lastenausgleich.
Was Artikel 24 ändert
Der Artikel ist kurz. In einer Vorschrift über die Bekanntgabe von Entscheidungen der Ausgleichsbehörden wird ein Wort getauscht. Aus dem dritten Tag wird der vierte Tag.
Die Vorschrift regelt, wie Entscheidungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zugestellt werden. Die Ausgleichsbehörden entscheiden schriftlich, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Die Entscheidungen werden den Antragstellern zugestellt. Statt einer förmlichen Zustellung genügt in bestimmten Fällen ein einfacher, verschlossener Brief.
Für diesen Brief gibt es eine gesetzliche Annahme. Bisher galt eine Entscheidung, die per einfachem Brief verschickt wurde, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ab dem 1. Januar 2025 gilt sie am vierten Tag als bekannt gegeben. Wenn sie nicht oder später ankommt, muss die Behörde im Zweifel den Zugang nachweisen.
Das klingt nach einem Detail. Es ist eines. Aber an diesem Tag beginnen Fristen zu laufen. Wer gegen eine Entscheidung vorgehen will, rechnet ab diesem Datum. Ein materieller Eingriff in dein Vermögen ist Artikel 24 nicht. Er ändert weder Abgaben noch Sätze noch Stichtage. Er betrifft das Verfahren, nicht den Inhalt. Und er zeigt, dass das Verfahren weiter gilt und weiter gepflegt wird.
Warum ausgerechnet die Post das LAG ändert
Die Erklärung steht im selben Gesetz. Das neue Postgesetz setzt die Messlatte für die Briefzustellung neu. Der Universaldienstanbieter muss von den an einem Werktag eingelieferten Briefen im Jahresdurchschnitt mindestens 95 Prozent am dritten folgenden Werktag zustellen und 99 Prozent am vierten.
Das Gesetz rechnet also selbst mit längeren Laufzeiten. Wenn die Post länger braucht, darf der Staat nicht mehr so tun, als sei ein Brief schon am dritten Tag da. Deshalb zieht das Gesetz die Annahme überall nach, wo sie steht:
- im Verwaltungsverfahrensgesetz, für Verwaltungsakte des Bundes (Artikel 2),
- im Verwaltungszustellungsgesetz (Artikel 3),
- in der Abgabenordnung, für Steuerbescheide (Artikel 20),
- und im Lastenausgleichsgesetz (Artikel 24).
Für die Abgabenordnung gilt die neue Regel für alle Bescheide, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben werden. Die Änderung am Lastenausgleichsgesetz tritt ebenfalls am 1. Januar 2025 in Kraft.
Das Lastenausgleichsgesetz steht damit in einer Reihe mit der Abgabenordnung und dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Der Gesetzgeber behandelt es wie jedes andere geltende Verfahrensrecht. Er pflegt es mit.
Was der Bundestag selbst über das LAG sagt
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben im April 2024 eine Kurzinformation zu den jüngsten Änderungen des Gesetzes vorgelegt. Darin steht, gestützt auf eine Antwort der Bundesregierung: Seit 1979 werden im Rahmen des LAG keine Lastenausgleichsabgaben mehr erhoben. Auch auf der Leistungsseite ist der Lastenausgleich bis auf ganz wenige Bestandsfälle abgewickelt. Heute kann niemand neue Leistungen beantragen, und niemand wird zur Abgabe herangezogen.
Im selben Papier steht aber auch: Einzelne Vorschriften des Gesetzes wurden in jüngerer Zeit angepasst. Und zwar immer dann, wenn sich Gesetze änderten, auf die das LAG verweist.
Zum 1. Januar 2024 wurden zwei Vorschriften an das neue Soziale Entschädigungsrecht angepasst. Das alte Bundesversorgungsgesetz wurde durch das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch abgelöst. Die Verweise im LAG zur Kranken- und Pflegeversicherung und zum Verhältnis zu anderen Sozialleistungen zeigen seitdem auf das neue Buch.
Ebenfalls zum 1. Januar 2024 wurde eine Vorschrift über Rückforderungen angepasst. Hintergrund war die neue Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Und jetzt, im Juli 2024, die Postreform.
Das Vierzehnte Buch und der Lastenausgleich
Weil das Soziale Entschädigungsrecht immer wieder im Zusammenhang mit dem LAG genannt wird, noch ein Wort dazu. Das Vierzehnte Buch regelt die Versorgung von Menschen, die durch ein Ereignis geschädigt wurden, für das die staatliche Gemeinschaft besondere Verantwortung trägt: Gewaltopfer, Spätfolgen der Weltkriege, Impfschäden. Am 20. Juni 2024 wurden die Entschädigungszahlungen nach diesem Buch zum 1. Juli angehoben.
Die monatliche Entschädigungszahlung bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 beträgt seitdem 2.091 Euro.
Mit einer Vermögensabgabe hat das Vierzehnte Buch nichts zu tun. Es ist ein Leistungsgesetz. Die Verbindung zum LAG besteht in den Verweisen, die das LAG auf dieses Buch enthält.
Was im Gesetz noch steht
Das Lastenausgleichsgesetz kennt bis heute die drei Abgaben, mit denen der Lastenausgleich ab 1952 finanziert wurde. Sie stehen in einer eigenen Vorschrift:
- eine einmalige Vermögensabgabe,
- eine Hypothekengewinnabgabe, eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt waren,
- eine Kreditgewinnabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe.
Die Einzelvorschriften zu den Abgaben sind in der amtlichen Sammlung als nicht abgedruckt markiert. Die Grundnorm, die sie aufzählt, steht im Text.
Wie die Vermögensabgabe funktionierte, fasst die Übersicht der Wissenschaftlichen Dienste von 2023 zusammen. Maßgeblich war das Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948. Die Abgabe betrug einheitlich 50 Prozent des abgabepflichtigen Vermögens. Gezahlt wurde in gleichen vierteljährlichen Raten, mit Zins und Tilgung, bis zum 31. März 1979. Das Bundesverfassungsgericht sah darin keine Enteignung, auch weil die Abgabe über 30 Jahre gestreckt war und in der Regel aus den Erträgen bezahlt werden konnte.
Vor dem Gesetz kam die Vorauszahlung
Der Lastenausgleich kam nicht auf einen Schlag. Nach der Übersicht der Wissenschaftlichen Dienste war schon 1948 geplant, die Währungsreform mit einem Lastenausgleich zu verbinden. Die Alliierten verschoben das. Stattdessen kam 1949 das Soforthilfegesetz, als Vorauszahlung auf den endgültigen Lastenausgleich. Es verlangte eine jährliche Abgabe von 3 Prozent des abgabepflichtigen Vermögens nach dem Stand vom 21. Juni 1948. Auf Vorratsvermögen kam eine Sonderabgabe hinzu.
Parallel sicherte ein Gesetz von 1948 die Schuldnergewinne aus der Umstellung von Hypotheken und Grundschulden. Wer eine Hypothek in Reichsmark hatte, schuldete nach der Umstellung auf dem Papier nur noch ein Zehntel. Der Staat griff diesen Gewinn ab. Das spätere Lastenausgleichsgesetz machte daraus die Hypothekengewinnabgabe. Die Abgabeschuld ruhte als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Die Reihenfolge ist lehrreich. Erst eine Vorauszahlung, dann das eigentliche Gesetz. Erst eine Sicherung, dann die Abgabe. Wer 1949 gewartet hat, bis das endgültige Gesetz kam, zahlte schon drei Jahre lang.
Der Vorlauf: die Währungsreform 1948
Der Stichtag 21. Juni 1948 war kein Zufall. Es war der Tag nach der Währungsreform. Nach dem Umstellungsgesetz vom 27. Juni 1948 wurden private Bankguthaben im Verhältnis 10 zu 1 umgetauscht, die Hälfte davon zunächst auf einem Festkonto blockiert. Im Oktober 1948 wurde das Verhältnis auf 100 zu 6,50 festgelegt. So beschreibt es die Bundesbank.
Wer damals Geld auf dem Konto hatte, verlor fast alles. Wer Grundbesitz und Betriebe hatte, behielt die Substanz, zahlte aber über den Lastenausgleich die Hälfte des abgabepflichtigen Vermögens in Raten. Geldvermögen wurde entwertet, Sachvermögen wurde belastet. Beides geschah per Gesetz.
Aufgehoben wurde nichts
Das Soforthilfegesetz und das Sicherungsgesetz von 1948 sind längst aufgehoben. Das Lastenausgleichsgesetz nicht. Seit 2019 wurde es mehrfach angefasst: für das Soziale Entschädigungsrecht, für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, jetzt für die Post. Jede dieser Änderungen hätte die Gelegenheit sein können, das Gesetz insgesamt aufzuheben. Aufgehoben wurde es nicht. Angepasst wurde es jedes Mal.
Maßgeblich ist, was im Bundesgesetzblatt steht: mehrere Anpassungen seit 2019, keine Aufhebung. Ein Gesetz, das angepasst wird, bleibt in der Rechtsordnung verankert, mit seinen Begriffen, seinen Behörden und seinen Verfahren. Die Ausgleichsbehörden, die Beschwerdeausschüsse, die Regeln für ihre Entscheidungen, das alles steht im geltenden Text.
Was die Verfassung dazu sagt
Das Grundgesetz kennt die Vermögensabgabe als eigene Kategorie. Die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben stehen dem Bund zu. So steht es in der Finanzverfassung. Die Verfassung regelt, wem das Aufkommen gehört. Sie setzt damit voraus, dass es solche Abgaben geben kann.
Festzuhalten ist, was sich im Gesetzblatt und in der Verfassung nachlesen lässt: Das Gesetz existiert, es wird gepflegt, und die Verfassung sieht die Abgabe vor. Ein neuer Lastenausgleich bräuchte ein neues Gesetz, mit neuem Stichtag und neuen Sätzen. Das Muster dafür liegt vor.
Was das für dich als Eigentümer heißt
Der Lastenausgleich von 1952 knüpfte an das Vermögen zu einem Stichtag an. Für Grundbesitz hieß das: an das, was im Grundbuch stand. Die Hypothekengewinnabgabe knüpfte sogar ausdrücklich an Grundpfandrechte an, also an Eintragungen im Grundbuch.
Das zeigt, wie eine Abgabe auf Grundbesitz praktisch durchgesetzt wird. Der Staat braucht kein Geld auf deinem Konto. Er braucht einen Eintrag auf deinem Grundstück. Eine öffentliche Last oder eine Zwangshypothek sichert seine Forderung, und das Grundstück haftet, bis bezahlt ist. Wer das Grundbuch kontrolliert, kontrolliert den Zugriff.
Genau dort setzt unsere Lösung für Immobilieneigentümer an. Ein Lastenausgleich würde auf Basis des Grundbuchs festgesetzt, und so war es auch beim letzten Lastenausgleich. Wer das versteht, versteht auch, wie man sich schützt.
Wir gründen für dich eine Gesellschaft außerhalb der EU, eine Wyoming LLC in den USA oder eine Stiftungs-Limited in London. Beide stehen gleichrangig zur Wahl. Zu ihren Gunsten nimmt dein Notar Eintragungen in den Abteilungen I, II und III des Grundbuchs vor. Die Konsequenz: Bei einem drohenden Lastenausgleich kann die Immobilie nicht deinem Vermögen zugerechnet werden, denn laut Grundbuch hat eine andere juristische Person ein Recht an der Immobilie. Folglich kann es nicht zur Zwangshypothek kommen.
Dabei gilt: Es findet kein Eigentümerwechsel statt. Keine Grunderwerbsteuer, keine Schenkungsteuer, die steuerliche Situation bleibt unverändert. Du behältst die volle Kontrolle, und alle Maßnahmen sind reversibel. Ein steuerfreier Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist bleibt möglich.
Die Wyoming LLC bringt maximale geografische Distanz und ein hohes Maß an Vertraulichkeit. Die Stiftungs-Limited gehört aufgrund ihres Stiftungscharakters nicht dir, sie gehört sich selbst, und du kontrollierst sie als Geschäftsführer.
Wer die weitestgehende Lösung sucht: Aus unserer Sicht ist das der Wegzug ins Ausland. Wie wir das sehen, steht unter Wohnsitz im Ausland.
Österreich und die Schweiz
Das Lastenausgleichsgesetz ist deutsches Bundesrecht. Es betrifft Vermögen, das deutschem Recht unterliegt, vor allem Grundbesitz in Deutschland. Wer in Österreich oder der Schweiz lebt und eine Immobilie in Deutschland hält, ist mit dieser Immobilie im deutschen Grundbuch eingetragen. Für das Grundstück zählt, wo es liegt, nicht wo der Eigentümer wohnt. Ein Umzug des Eigentümers ändert am Grundbuch nichts. Wer seinen Wohnsitz wechselt und die deutsche Immobilie behält, nimmt das deutsche Grundbuch nicht mit. Die Frage, wer dort eingetragen ist und welche Rechte eingetragen sind, stellt sich deshalb für jeden Eigentümer einer deutschen Immobilie, egal wo er lebt.
Nachtrag (Stand: 23.09.2026)
Die Änderung aus der Postreform ist wie vorgesehen am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Seitdem wurde das Lastenausgleichsgesetz erneut geändert. Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2026, verkündet am 2. Juli 2026, fasst die Regeln neu, wer Antragsteller vor den Ausgleichsbehörden und Beschwerdeausschüssen geschäftsmäßig vertreten darf. Die Neufassung gilt seit dem 1. September 2026. Es ist wieder eine Folgeänderung, diesmal aus dem Steuerberatungsrecht. Das Gesetz wird also weiter gepflegt. Die aktuelle Einordnung steht unter Lastenausgleich.