Wer sich gegen einen Steuerbescheid wehrt, zahlt dafür einen Preis. Und der ist hoch. Sechs Prozent im Jahr verlangt das Finanzamt, wenn du die Steuer während des Streits nicht zahlst und am Ende verlierst.
Der Bundesfinanzhof hält diesen Satz für verfassungswidrig. Das hat er am 22. August 2024 bekannt gegeben. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Für dich ist das mehr als eine Zinsfrage. Es zeigt, wie der Staat als Gläubiger auftritt. Er setzt die Regeln, er setzt den Zins, und er vollstreckt selbst. Genau das macht ihn zu einem besonderen Gegenüber, wenn es um Gläubigerzugriff auf dein Vermögen geht.
Worum es im Verfahren geht
Im Steuerrecht gilt ein einfacher Grundsatz. Ein Einspruch hält die Zahlung nicht auf. Du musst die festgesetzte Steuer erst einmal zahlen, auch wenn du sie für falsch hältst. So steht es in § 361 der Abgabenordnung.
Es gibt eine Ausnahme. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, kann das Finanzamt oder das Finanzgericht die Vollziehung aussetzen. Dann musst du vorerst nicht zahlen.
Der Haken kommt am Ende. Verlierst du den Streit, werden für die ganze Zeit der Aussetzung Zinsen fällig. Sie betragen einhalb Prozent pro Monat, also sechs Prozent im Jahr. Das regelt § 238 der Abgabenordnung.
Im Fall, den der BFH entschieden hat, ging es um einen Einkommensteuerbescheid für 2012. Der Kläger hatte ihn angefochten, die Vollziehung wurde ausgesetzt, die Klage blieb erfolglos. Das Finanzamt setzte Aussetzungszinsen für 78 Monate fest.
Was der BFH beanstandet
Der VIII. Senat hat mit Beschluss vom 8. Mai 2024 das Bundesverfassungsgericht angerufen. Seine Gründe sind klar.
Erstens der Zinssatz selbst. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase sei ein Satz von sechs Prozent evident nicht mehr erforderlich. Der Zins soll den Vorteil abschöpfen, den jemand durch spätere Zahlung hat. Dieser Vorteil lag in den Jahren des Nullzinses nirgends bei sechs Prozent.
Zweitens die Ungleichbehandlung. Für Nachzahlungszinsen gilt seit dem 1. Januar 2019 ein anderer Satz: 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent im Jahr. Wer nachzahlen muss, weil die Steuer erst spät festgesetzt wurde, zahlt 1,8 Prozent. Wer nachzahlen muss, weil er gestritten und verloren hat, zahlt sechs. Auch diese Spreizung sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Konkret hält der BFH den Satz für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 15. April 2021 für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Wie es dazu kam
Die Vorgeschichte ist wichtig, weil sie ein Muster zeigt.
Bis vor wenigen Jahren galt der Satz von sechs Prozent für fast alle Steuerzinsen. Dann entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2021: Für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ist dieser Satz ab dem 1. Januar 2014 verfassungswidrig.
Der Gesetzgeber reagierte. Er senkte den Satz für diese Zinsen rückwirkend ab 2019 auf 1,8 Prozent im Jahr. Die Aussetzungszinsen ließ er unangetastet. Ebenso die Stundungszinsen. Das Bundesverfassungsgericht hatte über sie nicht entschieden, also blieb es bei sechs Prozent.
Das heißt: Der Staat hat nur korrigiert, was ihm ausdrücklich aufgegeben wurde. Den Rest hat er behalten. Jetzt muss ein weiteres Gericht nachziehen, damit auch dieser Teil geprüft wird.
Recht bekommen heißt nicht Geld zurück
Ein zweiter Punkt aus dem Beschluss von 2021 ist ebenso wichtig. Das Gericht hat den Satz von sechs Prozent zwar ab 2014 für verfassungswidrig erklärt. Zugleich hat es angeordnet, dass das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 weiter anwendbar bleibt. Der Gesetzgeber musste für diese Jahre nichts rückwirkend ändern.
Für die Jahre 2014 bis 2018 blieb es also bei sechs Prozent. Obwohl der Satz verfassungswidrig war. Wer in dieser Zeit gezahlt hat, bekam nichts zurück.
Und es dauerte. Das Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 verrät, dass die Verfassungsbeschwerde aus dem Jahr 2014 stammt. Entschieden wurde im Juli 2021, eine Neuregelung verlangte das Gericht bis zum 31. Juli 2022.
Das ist die Lehre für dich. Ein Sieg in Karlsruhe kommt spät, und er wirkt oft nur nach vorn. Wer sich darauf verlässt, dass ein Gericht ihn am Ende schon schützen wird, verlässt sich auf etwas, das Jahre dauert und nicht garantiert ist.
Sechs Prozent im Vergleich
Wie hoch sechs Prozent sind, zeigt ein Blick auf den Markt.
Die Europäische Zentralbank hat ihren Einlagensatz mit Wirkung vom 12. Juni 2024 auf 3,75 Prozent gesenkt. Das ist der Satz, den Banken für Einlagen bei der Notenbank bekommen. Selbst nach der Zinswende liegt er klar unter sechs Prozent.
In den Jahren davor lag er zeitweise sogar unter null, zuletzt bei minus 0,5 Prozent bis Juli 2022, wie die Zinshistorie der EZB zeigt. Wer damals eine Steuer im Streit nicht zahlte, hatte keinen Zinsvorteil von sechs Prozent. Er hatte eher Kosten für sein Guthaben. Trotzdem verlangte der Staat sechs Prozent.
Und wer gar nicht zahlt, weil er die Frist verpasst, zahlt noch mehr. Der Säumniszuschlag beträgt nach § 240 der Abgabenordnung ein Prozent für jeden angefangenen Monat. Das sind zwölf Prozent im Jahr.
Ein Rechenbeispiel
Was der Unterschied praktisch bedeutet, zeigt eine einfache Rechnung.
Angenommen, im Streit stehen 100.000 Euro Einkommensteuer. Die Vollziehung wird ausgesetzt, das Verfahren dauert vier Jahre, und am Ende verlierst du. Bei einhalb Prozent pro Monat werden für 48 Monate 24.000 Euro Aussetzungszinsen fällig.
Hätte derselbe Betrag dem Satz für Nachzahlungszinsen unterlegen, wären es 0,15 Prozent pro Monat gewesen. Das ergibt 7.200 Euro. Der Unterschied liegt bei 16.800 Euro, allein für die Entscheidung, sich zu wehren.
Gerechnet wird dabei streng. Zinsen gibt es nur für volle Monate, und der Betrag wird auf volle 50 Euro abgerundet. Auch das regelt § 238 der Abgabenordnung. An der Größenordnung ändert das nichts.
Ein Zins, der weit über jedem Marktzins liegt, macht den Rechtsweg teuer. Wer den Rechtsweg teuer macht, macht ihn für viele unerreichbar. Genau diese Wirkung prüft jetzt das Bundesverfassungsgericht.
Der Staat als Gläubiger mit Sonderrechten
Hier liegt der eigentliche Punkt für dein Vermögen. Das Finanzamt ist kein gewöhnlicher Gläubiger. Es hat Befugnisse, die kein privater Gläubiger hat.
Es vollstreckt selbst. Ein privater Gläubiger braucht einen Titel vom Gericht und einen Gerichtsvollzieher. Das Finanzamt kann seine Forderungen nach § 249 der Abgabenordnung im Verwaltungsweg vollstrecken. Es darf dafür auch deine Vermögens- und Einkommensverhältnisse ermitteln.
Es geht direkt ins Grundbuch. Für die Vollstreckung in Grundstücke stellt das Finanzamt die Anträge selbst. Es bestätigt dabei selbst, dass die Voraussetzungen vorliegen. Diese Frage prüft weder das Vollstreckungsgericht noch das Grundbuchamt. Ein Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek gilt als Ersuchen an das Grundbuchamt. So regelt es § 322 der Abgabenordnung. Was eine solche Zwangshypothek für dich bedeutet, beschreiben wir unter Zwangshypothek.
Es holt sich zurück, was du weggegeben hast. Übertragungen, die Gläubiger benachteiligen, können angefochten werden. Bei vorsätzlicher Benachteiligung reicht die Frist nach dem Anfechtungsgesetz zehn Jahre zurück. Das Finanzamt braucht dafür keine Klage. Es macht die Anfechtung durch einen Duldungsbescheid geltend, § 191 der Abgabenordnung.
Die Rechtslage zeigt, warum ein Streit mit dem Finanzamt anders verläuft als einer mit einem Geschäftspartner. Der Gegner ist zugleich Gesetzgeber, Gläubiger und Vollstrecker.
Was das für deinen Einspruch heißt
Die Vorlage des BFH ändert zunächst nichts am Gesetz. Der Satz von sechs Prozent gilt weiter, bis Karlsruhe entscheidet. Aber sie öffnet dir Möglichkeiten.
Offene Zinsbescheide offenhalten. Wenn dir Aussetzungszinsen festgesetzt werden, kannst du Einspruch einlegen und dich auf das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht stützen. Nach § 363 der Abgabenordnung ruht dein Einspruchsverfahren dann kraft Gesetzes, soweit er sich darauf stützt. Du musst nichts weiter tun, als ihn rechtzeitig einzulegen.
Aussetzung bewusst wählen. Wer einen Steuerbescheid anficht, sollte vorher rechnen. Wie lange wird der Streit dauern? Wie hoch ist das Risiko zu verlieren? Und was kostet die Aussetzung, wenn es schiefgeht? Bei sechs Prozent im Jahr und einem Verfahren über mehrere Jahre kommt schnell ein erheblicher Betrag zusammen. Im Fall des BFH waren es 78 Monate, also mehr als sechseinhalb Jahre.
Liquidität für den Streitfall. Wer zahlen kann, statt aussetzen zu müssen, hat mehr Spielraum. Das ist eine Frage der Aufstellung, nicht der Steuer. Wer sein Vermögen vollständig gebunden hat, muss aussetzen und trägt das Zinsrisiko. Wer liquide ist, kann wählen.
Lass dich für die Entscheidung im Einzelfall von deinem Steuerberater begleiten. Die Zahlen sind klar. Die Abwägung hängt an deinem Fall.
Eine Einschränkung gilt für alle, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind. Die Aussetzungszinsen sind eine Regel des deutschen Steuerrechts. Wer in Österreich oder in der Schweiz veranlagt wird, unterliegt eigenen Verfahrens- und Zinsregeln. Die Grundfrage bleibt aber in allen drei Ländern dieselbe: Wie viel kostet es dich, wenn du dich gegen den Staat wehrst, und kannst du dir diesen Streit leisten?
Warum Schutz vor dem Streit aufgebaut wird
Für Unternehmer ist das Finanzamt oft der größte einzelne Gläubiger. Steuern, Haftung für Lohnsteuer, Haftung als Geschäftsführer. Wie schnell daraus eine persönliche Forderung wird, zeigen wir unter Persönliche Haftung.
Daraus folgt die wichtigste Regel im Vermögensschutz. Schutz wird aufgebaut, bevor ein Streit entsteht. Wer erst reagiert, wenn der Bescheid da ist, kommt zu spät. Übertragungen in Erwartung einer Forderung können nach dem Anfechtungsgesetz rückgängig gemacht werden.
Für deine Immobilie gibt es dafür einen Weg, der nichts überträgt. Die Immobilie wird durch Eintragungen in den Abteilungen I, II und III des Grundbuchs zugunsten einer Gesellschaft außerhalb der EU geschützt. Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel. Die Eintragungen schützen in Verbindung mit den dazugehörigen individuellen Verträgen auch vor anderen Maßnahmen, etwa den Folgen einer Privatinsolvenz oder Pfändungen.
Zwei Gesellschaftsformen stehen dafür gleichrangig zur Wahl. Die Wyoming LLC bietet Gläubigerschutz durch Charging Order Protection und steht außerhalb jeder EU-Zuständigkeit. Die Stiftungs-Limited ist eine Limited by Guarantee, die sich selbst gehört und die du als Geschäftsführer kontrollierst.
Beide Wege setzen voraus, dass sie in ruhigen Zeiten gegangen werden. Nicht als Reaktion auf einen Bescheid, sondern als Teil einer Aufstellung, die du ohnehin brauchst.
Eines sind sie ausdrücklich nicht: ein Mittel, einer berechtigten Steuerforderung auszuweichen. Die Steuer, die du schuldest, zahlst du. Es geht um etwas anderes. Es geht darum, dass eine einzige Forderung, ob vom Finanzamt oder von einem privaten Gläubiger, nicht dein ganzes Lebenswerk auf einmal erfasst. Schutz heißt Verhältnismäßigkeit, nicht Flucht.
Nachtrag (Stand: 23.09.2026)
Seit dem Beitrag hat sich Folgendes getan. Das Verfahren liegt beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/24 und ist noch nicht entschieden. Das Gericht führt es auf seiner Liste der geplanten Entscheidungen für das Jahr 2026. Der Zinssatz von einem halben Prozent pro Monat steht unverändert in § 238 der Abgabenordnung. Der BFH hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (VI B 35/24) entschieden, dass festgesetzte Aussetzungszinsen ab dem 1. Januar 2019 vorläufig nur in Höhe der Differenz von 0,35 Prozent pro Monat auszusetzen sind. Das Finanzgericht Münster hat am 3. Juni 2026 für Zinszeiträume von 2014 bis 2018 die Vollziehung in voller Höhe ausgesetzt; die Beschwerde dagegen liegt beim BFH, wie das Gericht in seiner Pressemitteilung vom 1. Juli 2026 mitteilt. Der Vergleichssatz aus dem Beitrag hat sich bewegt: Die EZB senkte den Einlagesatz in sieben weiteren Schritten auf 2,00 Prozent, gültig ab dem 11. Juni 2025, und hob ihn mit Wirkung vom 17. Juni 2026 auf 2,25 Prozent und mit Wirkung vom 16. September 2026 auf 2,50 Prozent an (Übersicht der EZB-Leitzinsen). Für dich heißt das: Offene Zinsbescheide weiter offenhalten. Die Rolle des Staates als Gläubiger beschreiben wir unter Gläubigerzugriff und Haftung.