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Pfändungsfreigrenzen steigen zum 1. Juli 2024 auf 1.491,75 Euro: was Gläubiger nicht mehr erreichen

Veröffentlicht: 12.7.2024 · Haftung & Gläubiger

Seit dem 1. Juli 2024 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Wer keinem Menschen Unterhalt zahlt, behält von seinem Nettoeinkommen 1.491,75 Euro im Monat, egal wie viele Gläubiger vor der Tür stehen. Bisher waren es 1.402,28 Euro. Das ist ein Plus von gut sechs Prozent.

Das klingt nach einer Verbraucherschutznachricht. Für dich als Unternehmer oder Vermögensinhaber ist es etwas anderes. Die Freigrenze zeigt dir genau, wie wenig das Gesetz vor einem Gläubiger schützt. Alles darüber ist erreichbar. Und nicht nur dein Einkommen. Wie weit der Zugriff von Gläubigern auf dein Vermögen reicht, beschreiben wir ausführlich unter Gläubigerzugriff und Haftung.

Die neuen Zahlen

Das Bundesministerium der Justiz hat die neuen Beträge im Mai bekannt gemacht. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 stand am 16. Mai im Bundesgesetzblatt. Eine Woche später folgte eine Berichtigung, die einen Betrag und die Monatstabelle korrigierte. Ab dem 1. Juli 2024 gilt:

  • Grundfreibetrag: 1.491,75 Euro im Monat, 343,31 Euro in der Woche, 68,66 Euro am Tag.
  • Für die erste unterhaltsberechtigte Person: zusätzlich 561,43 Euro im Monat.
  • Für die zweite bis fünfte Person: jeweils zusätzlich 312,78 Euro im Monat.
  • Obergrenze: Einkommen über 4.573,10 Euro im Monat bleibt bei der Berechnung des geschützten Teils außen vor.

Der Betrag für die erste Unterhaltsperson stand in der ersten Fassung mit 560,90 Euro im Gesetzblatt. Die Berichtigung vom 23. Mai hat ihn auf 561,43 Euro korrigiert. Maßgeblich ist der berichtigte Wert.

Warum die Grenze jedes Jahr steigt

Die Anpassung ist kein politischer Beschluss. Sie folgt einer festen Regel in der Zivilprozessordnung. Die Beträge werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Maßstab ist die prozentuale Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags im Einkommensteuergesetz. Steigt der Grundfreibetrag, steigt die Pfändungsfreigrenze mit.

So wird gerechnet

Die Regel hat drei Stufen.

Erstens: Bis zum Grundfreibetrag ist dein Einkommen geschützt. Bei 1.491,75 Euro im Monat bekommt der Gläubiger nichts.

Zweitens: Vom Betrag darüber bleiben drei Zehntel unpfändbar. Wer Unterhalt zahlt, behält mehr: für die erste Person zwei weitere Zehntel, für die zweite bis fünfte je ein weiteres Zehntel.

Drittens: Alles über 4.573,10 Euro im Monat ist für den geschützten Teil ohne Bedeutung. Dieser Teil geht voll an den Gläubiger.

Zwei Rechenbeispiele

Nimm ein Nettoeinkommen von 3.000 Euro, keine Unterhaltspflicht. Über dem Freibetrag liegen 1.508,25 Euro. Davon sind sieben Zehntel pfändbar, rund 1.055,78 Euro. Dir bleiben rund 1.944 Euro.

Nimm ein Nettoeinkommen von 6.000 Euro, ebenfalls ohne Unterhaltspflicht. Bis 4.573,10 Euro wird wie oben gerechnet, das ergibt rund 2.157 Euro pfändbar. Dazu kommen die 1.426,90 Euro über der Obergrenze, voll. Pfändbar sind zusammen rund 3.584 Euro. Dir bleiben rund 2.416 Euro, und zwar egal, ob du vorher 6.000 oder 60.000 Euro verdient hast.

Mit Unterhaltspflicht sieht es freundlicher aus, aber nicht grundsätzlich anders. Nimm wieder 3.000 Euro netto, diesmal mit einer unterhaltsberechtigten Person. Geschützt sind zunächst 1.491,75 plus 561,43 Euro, zusammen 2.053,18 Euro. Vom Rest, 946,82 Euro, bleiben fünf Zehntel bei dir. Pfändbar sind rund 473 Euro. Dir bleiben rund 2.527 Euro.

Genau an dieser Stelle zeigt sich, für wen die Regel gemacht ist. Sie sichert das Existenzminimum. Sie schützt kein Vermögen und keinen Lebensstandard.

Was außerdem geschützt ist

Neben der Tabelle kennt das Gesetz Bezüge, die ganz oder teilweise unpfändbar sind. Dazu gehören die Hälfte der Vergütung für Überstunden, übliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bis zu einer Obergrenze. Auch diese Grenze hängt am Grundfreibetrag. Beim Weihnachtsgeld ist es die Hälfte des aufgerundeten Monatsfreibetrags, ab Juli 2024 also 750 Euro.

Was für Selbständige gilt

Die Tabelle gilt für Arbeitseinkommen, also für Lohn, Gehalt und ähnliche laufende Bezüge. Wer selbständig ist und Honorare oder Gewinne bezieht, fällt nicht automatisch darunter. Er muss beim Gericht beantragen, dass ihm ein Teil belassen wird. Das Gericht schätzt dann, was ihm bliebe, wenn sein Einkommen ein laufender Lohn wäre. Der Schutz kommt also nicht von selbst. Man muss ihn beantragen.

Das Pfändungsschutzkonto

Einkommen landet auf einem Konto. Deshalb gibt es das Pfändungsschutzkonto. Jede natürliche Person kann verlangen, dass ihr Konto als solches geführt wird. Es läuft nur auf Guthabenbasis.

Auf dem Pfändungsschutzkonto ist ein Monatsbetrag geschützt. Er ergibt sich aus dem monatlichen Grundfreibetrag, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag. Ab Juli 2024 sind das 1.500 Euro. Was du in einem Monat nicht verbrauchst, bleibt in den drei folgenden Monaten zusätzlich geschützt.

Das Pfändungsschutzkonto steht nur natürlichen Personen offen. Das Geschäftskonto deiner Gesellschaft hat diesen Schutz nicht. Und auch dein privates Schutzkonto schützt nur den Monatsbetrag, nicht das Guthaben darüber.

Auch hier gilt: Das ist ein Schutz für das tägliche Leben. Wer größere Guthaben hat, hat davon wenig. Ersparnisse über dem Freibetrag sind für den Gläubiger erreichbar, ab dem ersten Euro.

Was Gläubiger erreichen

Jetzt die andere Seite. Die Freigrenze ist das, was Gläubiger nicht erreichen. Alles andere ist offen. Das Gesetz gibt ihnen dafür Werkzeuge.

Die Vermögensauskunft. Du bist verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher auf Verlangen Auskunft über dein Vermögen zu geben. Vollständig und wahrheitsgemäß.

Der Kontenabruf. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Gerichtsvollzieher das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, deine Kontodaten bei den Banken abzurufen. Welche Konten du hast, bleibt dann nicht lange verborgen.

Die Zwangshypothek. Auf Antrag des Gläubigers wird eine Sicherungshypothek in das Grundbuch deiner Immobilie eingetragen. Mit der Eintragung entsteht sie. Dein Haus haftet für die Forderung.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Die Zwangshypothek ist nur eine von drei Arten, in ein Grundstück zu vollstrecken. Die beiden anderen sind die Versteigerung und die Verwaltung durch einen Zwangsverwalter.

Das Schuldnerverzeichnis. Wer die Vermögensauskunft nicht abgibt oder nach der Auskunft nicht zahlt, wird auf Anordnung des Gerichtsvollziehers in das zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen. Das trifft einen Unternehmer an seiner empfindlichsten Stelle, beim Ruf gegenüber Banken und Geschäftspartnern.

Dazu kommen Pfändungen von Depots, Forderungen, Anteilen und beweglichen Sachen. Das Vermögen, das du über Jahrzehnte aufgebaut hast, steht einem Gläubiger mit Titel grundsätzlich offen. Die Freigrenze schützt nur das, was du jeden Monat zum Leben brauchst.

Warum das Unternehmer besonders trifft

Die Haftung eines Unternehmers endet selten an der Tür der GmbH. Persönliche Bürgschaften für Firmenkredite. Geschäftsführerhaftung. Steuerschulden. Sozialversicherungsbeiträge. Wer diese Risiken kennt, weiß, dass ein einziger schlechter Geschäftsverlauf reichen kann. Welche Haftungswege es gibt, beschreiben wir unter persönliche Haftung.

Ein einfaches Szenario zeigt die Größenordnung. Du hast als Geschäftsführer für einen Firmenkredit von 500.000 Euro persönlich gebürgt. Die Firma gerät in Schieflage, die Bank zieht die Bürgschaft. Ab jetzt ist die Bank dein Gläubiger. Sobald sie einen vollstreckbaren Titel hat, kann sie die Vermögensauskunft verlangen, deine Konten pfänden und eine Zwangshypothek auf dein Haus eintragen lassen. Von deinem Einkommen bleibt dir, bei einem hohen Gehalt und ohne Unterhaltspflicht, der feste Betrag von rund 2.416 Euro im Monat. Der Rest dient der Tilgung, bis die Forderung beglichen ist.

Die Zahlen sind angenommen. Der Ablauf ist der, den das Gesetz vorsieht.

Der Staat ist dabei oft selbst Gläubiger. Das Finanzamt vollstreckt selbst, ohne Umweg über ein Gericht. Für die Pfändung von Forderungen gelten dabei sinngemäß dieselben Schutzgrenzen der Zivilprozessordnung. Mehr Schutz gibt es gegenüber dem Fiskus also nicht.

Im Insolvenzfall zählt dieselbe Grenze

Was bei einer einzelnen Pfändung gilt, gilt auch in der Insolvenz. Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dir bei Eröffnung gehört und das du während des Verfahrens erwirbst. Draußen bleibt nur, was nicht pfändbar ist. Die Insolvenzordnung verweist dafür auf dieselben Vorschriften der Zivilprozessordnung, auf die Tabelle und das Pfändungsschutzkonto.

Wer die Restschuldbefreiung will, tritt seine pfändbaren Bezüge für drei Jahre an einen Treuhänder ab. Drei Jahre lang lebt er also von genau den Beträgen der Tabelle. Die Freigrenze ist dann kein abstrakter Wert, sondern das Haushaltsbudget.

Für einen Unternehmer mit Haus, Depot und Firmenanteilen heißt das: Im Ernstfall geht das Vermögen in die Masse, und für den Alltag bleibt die Tabelle. Dazwischen gibt es nichts, was das Gesetz von selbst schützt.

Der Faktor Zeit: Anfechtung

Beim Schutz vor Gläubigern liegt der Gedanke an Übertragungen nahe. Das Haus auf den Ehepartner. Das Depot an die Kinder. Hier setzt das Anfechtungsgesetz an.

Eine Rechtshandlung, die du mit dem Vorsatz vorgenommen hast, deine Gläubiger zu benachteiligen, ist zehn Jahre lang anfechtbar, wenn der andere Teil den Vorsatz kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn er wusste, dass deine Zahlungsunfähigkeit drohte. Unentgeltliche Leistungen, also Schenkungen, sind vier Jahre lang anfechtbar.

Anfechten kann jeder Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel und einer fälligen Forderung, wenn die Vollstreckung in dein Vermögen nicht reicht oder voraussichtlich nicht reichen würde. Genau dann also, wenn es ernst wird. Der Empfänger muss das Weggegebene dann für die Vollstreckung zur Verfügung stellen.

Die Konsequenz ist einfach. Schutz, der erst in der Krise aufgebaut wird, ist oft keiner. Wer wartet, bis der erste Mahnbescheid kommt, hat kaum noch Handlungsspielraum. Schutz muss stehen, bevor die Forderung entsteht.

Wo die Struktur ansetzt

Für Immobilieneigentümer in Deutschland haben wir eine Lösung im Grundbuch. Sie ist für den Fall eines Lastenausgleichs entwickelt worden, und sie wirkt auch darüber hinaus.

Wir gründen für dich eine Gesellschaft außerhalb der EU. Entweder eine Wyoming LLC in den USA oder eine Stiftungs-Limited in London, beide gleichrangig zur Wahl. Zu ihren Gunsten werden Eintragungen in den Abteilungen I, II und III des Grundbuchs deiner Immobilie vorgenommen. Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt. Die steuerliche Situation bleibt unverändert. Alle Maßnahmen sind reversibel, du kannst deine Immobilie jederzeit verkaufen.

Zur Wirkung gegenüber Gläubigern heißt es auf den Produktseiten beider Varianten gleichlautend: Die Eintragungen schützen in Verbindung mit den dazugehörigen individuellen Verträgen auch vor anderen Maßnahmen, zum Beispiel den Folgen einer Privatinsolvenz oder Pfändungen. Das Vertragsset ist mit Notaren, Anwälten und Steuerberatern abgestimmt und wird an die Eintragungen angepasst, die in deinem Grundbuch schon stehen.

Der Mechanismus ist ein anderer als bei der Pfändungsfreigrenze. Die Freigrenze schützt einen Teil deines Einkommens. Die Eintragungen im Grundbuch setzen an deinem größten Vermögenswert an, der Immobilie. Sie belasten die Immobilie wirtschaftlich, sodass für einen Zwangszugriff nichts Werthaltiges übrig bleibt. Du bleibst Eigentümer und behältst die volle wirtschaftliche Kontrolle.

Wichtig ist der Zeitpunkt. Der Schutz gehört in eine ruhige Phase, nicht in die Krise. Was wir für dich tun können, hängt davon ab, wo du heute stehst.

Österreich und die Schweiz

Die Beträge gelten für Deutschland. Österreich und die Schweiz haben eigene Regeln für das Existenzminimum bei der Pfändung und eigene Vollstreckungsverfahren. Das Grundprinzip ist verwandt: Geschützt wird, was man zum Leben braucht, nicht das Vermögen. Wer in Österreich oder der Schweiz lebt und in Deutschland Immobilien oder Konten hält, sollte wissen: Für die Vollstreckung in diese Werte greifen in der Regel die deutschen Regeln.

Nachtrag (Stand: 23.09.2026)

Die Beträge sind seitdem zweimal gestiegen. Seit dem 1. Juli 2025 lag der Grundfreibetrag bei 1.555,00 Euro, die Obergrenze bei 4.766,99 Euro. Seit dem 1. Juli 2026 gilt ein Grundfreibetrag von 1.587,40 Euro im Monat. Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 Euro dazu, für die zweite bis fünfte je 332,83 Euro. Einkommen über 4.866,30 Euro im Monat bleibt bei der Berechnung des geschützten Teils außen vor. Die Rechenregel selbst ist unverändert. Wie wir den Gläubigerzugriff heute einordnen, steht unter Gläubigerzugriff und Haftung.