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DAC8 ist beschlossen: Ab 2026 erfassen Kryptodienstleister deine Transaktionen für das Finanzamt

Veröffentlicht: 3.11.2023 · Kapitalverkehr & Vermögensregister

Der Rat der Europäischen Union hat am 17. Oktober 2023 eine Richtlinie beschlossen, die in der Branche nur DAC8 heißt. Am 24. Oktober stand sie im Amtsblatt. Sie ändert die EU-Regeln über die Zusammenarbeit der Finanzbehörden. Ihr Kern: Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen die Transaktionen ihrer Kunden melden. Die Daten gehen an das Finanzamt im Heimatland des Kunden.

Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Regeln bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen und ab dem 1. Januar 2026 anwenden. So steht es in der Richtlinie (EU) 2023/2226. Das erste Meldejahr ist damit 2026.

Wie wir Kryptowerte als Vermögensbaustein einordnen, von der Regulierung bis zur sicheren Verwahrung, steht in unserer Übersicht zu Krypto als Asset-Klasse. Die neue Richtlinie erfasst mehr, als ihr Spitzname vermuten lässt.

Warum die EU das so begründet

Die Richtlinie nennt ihre Gründe selbst. Der Markt für Kryptowerte habe in den vergangenen zehn Jahren an Bedeutung gewonnen. Der dezentrale Charakter von Kryptowerten erschwere es den Steuerverwaltungen, die Einhaltung der Steuervorschriften sicherzustellen. Und die meisten Kryptowerte fielen bisher nicht unter die Meldepflichten für Finanzkonten.

DAC8 ist dabei das dritte Stück eines Pakets. Die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte regelt die Zulassung der Anbieter. Eine zweite Verordnung aus diesem Jahr verpflichtet die Anbieter, bei jeder Übertragung Angaben zu Absender und Empfänger mitzuschicken, wie es bei Banküberweisungen längst üblich ist. DAC8 sorgt nun dafür, dass die Daten beim Finanzamt ankommen. Die EU stützt sich dabei auf einen Melderahmen, den die OECD am 26. August 2022 beschlossen hat.

Zulassung, Rückverfolgbarkeit, Meldung. Drei Schritte, ein Ergebnis: Kryptowerte bei Anbietern werden so sichtbar wie ein Bankkonto.

Was gemeldet wird

Die Richtlinie ist genau. Für jeden meldepflichtigen Kunden übermittelt der Anbieter zunächst die Stammdaten: Name, Anschrift, Steuerwohnsitz, Steuer-Identifikationsnummer, bei Privatpersonen Geburtsdatum und Geburtsort. Bei Gesellschaften kommen die beherrschenden Personen dahinter dazu.

Dann folgen die Bewegungen, getrennt nach jeder einzelnen Art von Kryptowert, für das ganze Kalenderjahr:

  • was du gegen Euro, Dollar oder eine andere staatliche Währung gekauft hast, mit Gesamtbetrag, Menge und Zahl der Transaktionen
  • was du gegen staatliche Währung verkauft hast, ebenso aufgeschlüsselt
  • was du gegen andere Kryptowerte getauscht hast, bewertet zum Marktwert
  • Übertragungen an dich und von dir, nach Art der Übertragung
  • Zahlungen für Waren und Dienstleistungen mit Kryptowerten über 50.000 Dollar
  • Übertragungen an Adressen, von denen nicht bekannt ist, dass sie zu einem Anbieter oder einem Finanzinstitut gehören

Der letzte Punkt verdient Aufmerksamkeit. Wer Kryptowerte von einer Börse auf eine eigene Wallet schickt, taucht damit in der Meldung auf. Die Übertragung wird mit Marktwert und Menge erfasst.

Die Anbieter melden jährlich. Die Behörde, die die Meldung erhält, gibt sie innerhalb von neun Monaten nach Jahresende an den Staat weiter, in dem der Kunde steuerlich ansässig ist.

Die Selbstauskunft

Damit ein Anbieter weiß, an welchen Staat er dich meldet, braucht er Angaben von dir. Die Richtlinie verlangt dafür eine Selbstauskunft. Darin erklärst du, wo du steuerlich ansässig bist, und gibst deine Steuer-Identifikationsnummer an.

Neue Kunden geben sie bei der Kontoeröffnung ab. Auch bestehende Kunden müssen sie nachreichen, spätestens bis zum 1. Januar 2027. Wer also heute schon ein Konto bei einer Kryptobörse hat, wird in den kommenden Jahren danach gefragt werden.

Der Anbieter darf sich auf die Selbstauskunft nicht blind verlassen. Weiß er oder müsste er wissen, dass sie nicht stimmt, muss er nachhaken. Die Mitgliedstaaten müssen Sanktionen für Verstöße vorsehen, die nach dem Wortlaut der Richtlinie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

Wer melden muss

Meldepflichtig sind Anbieter, die unter die neue EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte fallen. Das sind die Börsen, Broker und Verwahrer mit Zulassung in der EU.

Die Richtlinie greift aber weiter. Auch sogenannte Kryptowert-Betreiber von außerhalb der EU, die Kunden in der EU bedienen, müssen sich in einem Mitgliedstaat registrieren lassen und melden. Die Kommission führt bis Ende 2025 ein Register dieser Betreiber. Wer seine Pflichten nicht erfüllt und die Registrierung verliert, kommt nur unter Auflagen zurück.

Die Botschaft ist klar. Ein Sitz außerhalb der EU befreit einen Anbieter nicht automatisch von der Meldung, wenn er Kunden in der EU bedient.

Was das für Selbstverwahrer heißt

Viele Anleger halten Kryptowerte bewusst selbst, auf einer eigenen Wallet, ohne Börse dazwischen. Für die Wallet selbst gibt es keinen Anbieter, der meldet. DAC8 erfasst aber die Übergänge.

Wer bei einer Börse kauft und auf die eigene Wallet überträgt, erscheint mit dieser Übertragung in der Meldung. Wer später über eine Börse zurück in Euro tauscht, erscheint mit dem Verkauf. Der Weg hinein und der Weg hinaus sind sichtbar. Was dazwischen liegt, erfasst die Richtlinie nicht.

Das ist dasselbe Muster wie beim Offline-Modus des geplanten digitalen Euro: Die einzelne Zahlung bleibt privat, das Aufladen und Entladen nicht.

Mehr als Krypto

DAC8 wird oft als Krypto-Richtlinie beschrieben. Das greift zu kurz. Die Richtlinie erweitert auch den bestehenden automatischen Austausch über Finanzkonten.

Als Einlageninstitut gilt künftig ausdrücklich auch, wer E-Geld oder digitale Zentralbankwährungen für seine Kunden hält. Konten mit E-Geld fallen damit in denselben Meldestandard wie klassische Bankkonten. Und ein digitaler Euro, sollte er kommen, wäre von Beginn an Teil dieses Austauschs.

Dazu kommen neue Pflichten zur Steuer-Identifikationsnummer. Sie soll in immer mehr Meldungen stehen, damit die Finanzbehörden die Daten mit ihren eigenen Datenbanken abgleichen können. Die Richtlinie sagt das offen. Die Nummer verbessere die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die betreffenden Steuerpflichtigen zu ermitteln. Für einige Bereiche gilt das ab 2028, für andere ab 2030.

Wofür die Daten verwendet werden dürfen

Der wichtigste Teil der Richtlinie steht nicht bei den Meldepflichten. Er steht bei der Verwendung.

Die Daten, die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, dürfen für die Steuern verwendet werden, für die sie gesammelt werden. Die Richtlinie erweitert diesen Zweck. Sie dürfen künftig auch für Mehrwertsteuer, Zölle und die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt werden.

Und sie geht noch einen Schritt weiter. Die empfangende Behörde darf die Informationen auch ohne Erlaubnis des übermittelnden Staates für alle Zwecke verwenden, die unter EU-Sanktionen fallen. Sie darf sie dafür an die Behörde weitergeben, die im eigenen Land für restriktive Maßnahmen zuständig ist.

Eine Grenze zieht die Richtlinie. Die EU-Kommission selbst erhält keinen Zugang zu Namen, Anschriften und Steuernummern der gemeldeten Nutzer. Die Daten bleiben bei den nationalen Finanzbehörden. Das ist eine echte Schranke. Sie betrifft aber nur Brüssel, nicht die Behörden der Mitgliedstaaten, bei denen die Daten liegen.

Das ist der Kern, um den es für dich geht. Eine Datenbank, die für die Einkommensteuer gebaut wird, steht rechtlich auch anderen Zwecken offen. Heute sind es Geldwäsche und Sanktionen. Welche Zwecke eine künftige Richtlinie hinzufügt, entscheidet der Gesetzgeber.

Ein Baustein in einem größeren Bild

DAC8 steht nicht allein. Die Richtlinie baut auf dem automatischen Austausch über Finanzkonten auf, den es in der EU schon gibt. In Deutschland kommen die Erklärungen zum Grundsteuerwert für jedes einzelne Grundstück hinzu und der Zensus. Welche Rolle solche Datensammlungen für eine mögliche Vermögensabgabe spielen könnten, haben wir am Beispiel des Zensus beschrieben.

Jede dieser Sammlungen hat eine eigene Begründung. Zusammen ergeben sie ein Bild, das es so noch nie gab: ein nahezu vollständiges Verzeichnis dessen, was wer besitzt.

Kryptowerte waren eine der letzten Lücken in diesem Bild. Mit DAC8 wird sie geschlossen, jedenfalls für alles, was über einen Anbieter läuft.

Der Zusammenhang ist einfach. Eine Abgabe auf Vermögen setzt voraus, dass der Staat weiß, wo das Vermögen liegt. Wer es nicht erfassen kann, kann es nicht belasten. Ein vollständiges Verzeichnis beseitigt dieses Hindernis. Es entscheidet nicht über eine Abgabe. Aber es macht sie technisch einfacher.

Der Zeitplan

Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2025 Zeit für ihre Gesetze. Ab dem 1. Januar 2026 gelten die Pflichten. Die Daten des Jahres 2026 werden spätestens neun Monate nach Jahresende ausgetauscht, also bis Ende September 2027.

Die zusätzlichen Pflichten zur Steuer-Identifikationsnummer folgen in Stufen ab 2028 und ab 2030. Das Register der Betreiber von außerhalb der EU soll bis Ende 2025 stehen.

Österreich und die Schweiz

Österreich ist Mitgliedstaat der EU. Die Richtlinie gilt dort genauso und muss bis Ende 2025 umgesetzt werden. Für Anleger in Österreich ändert sich also dasselbe wie in Deutschland.

Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat und nicht Adressat der Richtlinie. Meldepflichtig nach DAC8 sind Nutzer, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind. Ob und wie Daten über Anleger mit Wohnsitz in der Schweiz ausgetauscht werden, hängt an Abkommen, die die Schweiz selbst schließt, und am internationalen Standard der OECD für Kryptowerte, auf dem auch DAC8 aufbaut.

Was DAC8 unverändert lässt

DAC8 ist keine neue Steuer. Kryptowerte werden nicht höher besteuert, weil es die Richtlinie gibt. In Deutschland gelten weiter die bekannten Regeln für private Veräußerungsgeschäfte.

Die Richtlinie regelt auch nicht, wie hoch Gewinne aus Kryptowerten besteuert werden. Sie stellt selbst fest, dass die Mitgliedstaaten die Besteuerung unterschiedlich geregelt haben. Daran ändert sie nichts.

DAC8 ist auch kein Verbot. Du darfst weiter Kryptowerte kaufen, halten und verkaufen. Du darfst sie auch selbst verwahren.

Was DAC8 ändert, ist die Sichtbarkeit. Was du bisher selbst in deiner Steuererklärung angegeben hast, sieht das Finanzamt künftig aus einer zweiten Quelle. Für jeden, der seine Steuern korrekt erklärt, ändert das an der Steuerlast nichts. Es ändert aber, wie vollständig der Staat dein Vermögen kennt.

Was das für dein Vermögen heißt

Die neue Transparenz ist beschlossen. Du kannst sie nicht verhandeln. Du kannst aber entscheiden, wie dein Vermögen insgesamt aufgestellt ist.

Lege nicht alles in einen Rechtsraum. Ein Vermögen, das vollständig in der EU liegt, folgt vollständig den Regeln der EU, auch den künftigen. Warum der Schritt über die EU-Grenze die eigentliche Trennlinie ist, erklären wir unter Warum außerhalb der EU.

Trenne Wissen und Zugriff. Dass der Staat weiß, was du hast, ist das eine. Ob er darauf zugreifen kann, ist das andere. Bei der Immobilie, dem Wert, der sich am leichtesten erfassen lässt, setzt unsere Lastenausgleich-Lösung genau hier an. Eine Gesellschaft außerhalb der EU, als Stiftungs-Limited in UK oder als Wyoming LLC in den USA, erhält Eintragungen im Grundbuch deiner Immobilie. Die Immobilie wird nicht übertragen. Es gibt keinen Eigentümerwechsel, und die steuerliche Situation bleibt unverändert. Den Vergleich der beiden Wege findest du beim Immobilienschutz.

Bleib bei der Wahrheit. Transparenz gegenüber dem Finanzamt ist kein Risiko, das man umgehen sollte. Sie ist geltendes Recht. Schutz entsteht durch Struktur, nicht durch Verschweigen.

DAC8 gilt ab 2026. Das sind gut zwei Jahre. Zeit genug, um die eigene Aufstellung in Ruhe zu prüfen. Zu wenig, um sie auf die lange Bank zu schieben.

Nachtrag (Stand: 23.09.2026)

Deutschland hat die Richtlinie mit dem Gesetz vom 22. Dezember 2025 umgesetzt, verkündet am 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352). Kernstück ist das neue Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz. Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Die Sorgfalts- und Meldepflichten der Anbieter gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026. Die Anbieter melden jährlich bis zum 31. Juli für das Vorjahr an das Bundeszentralamt für Steuern, zum ersten Mal also bis zum 31. Juli 2027. Die Erfassung deiner Transaktionen läuft damit seit dem 1. Januar 2026. Wie sich das in eine Schutzstrategie für Kryptowerte einfügt, verfolgen wir in unserer Übersicht zu Krypto.