🌍 Neue Events 2026: Reisen, Seminare & Workshops zu Plan B, Auswanderung & Steuern. Jetzt buchen! 🚀
← Alle Beiträge

Digitaler Euro: Die Eurogruppe einigt sich am 19. September 2025 auf das Verfahren für die Haltegrenze

Veröffentlicht: 19.9.2025 · Digitaler Euro & Bargeld

Kopenhagen, 19. September 2025. Die Finanzminister des Euroraums treffen sich zur Eurogruppe. Am Ende der Sitzung tritt EU-Kommissar Valdis Dombrovskis vor die Presse und meldet einen Durchbruch beim digitalen Euro. Wörtlich: „we made a significant breakthrough at today's meeting“ (Kommission, SPEECH/25/2143).

Worum geht es? Nicht um die Frage, ob der digitale Euro kommt. Nicht um seine Technik. Es geht um eine einzige Stellschraube: die Obergrenze, wie viele digitale Euro ein Mensch höchstens halten darf. Und darum, wer diese Obergrenze festlegt.

Was ein Haltelimit für dein Verhältnis zu deinem Geld grundsätzlich bedeutet, haben wir unter Digitaler Euro: Haltelimit, Programmierbarkeit und dein Vermögen ausführlich beschrieben. Neu ist die Nachricht vom 19. September.

Was in Kopenhagen vereinbart wurde

Dombrovskis fasste das Ergebnis in einem Satz zusammen. Die Eurogruppe habe eine politische Einigung erzielt über den institutionellen Rahmen für die Festlegung der Obergrenze der Haltelimits, der eine angemessene Rolle sowohl für den Rat als auch für die EZB sicherstellt. Im Original: „a political agreement on the institutional framework for setting the ceiling for holding limits which ensures an appropriate role for both the Council and the ECB“.

Die Einigung soll nach seinen Worten neuen Schwung geben, damit sich der Rat bis Jahresende auf eine gemeinsame Position verständigt.

Das klingt technisch. Es ist politisch. Denn es verschiebt eine Zuständigkeit.

Was der Entwurf der Kommission bisher vorsah

Grundlage ist der Verordnungsvorschlag der Kommission vom 28. Juni 2023, COM(2023) 369. Er ist nicht beschlossen. Rat und Parlament haben ihre Positionen noch nicht festgelegt. Im Parlament liegt seit dem 15. Juli 2025 der Entwurf des Berichterstatters vor (Legislative Observatory, 2023/0212(COD)).

Artikel 16 des Entwurfs verpflichtet die EZB, Instrumente zu entwickeln, um die Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel zu begrenzen, einschließlich sogenannter Verfügungsrahmen. Das sind die Haltelimits.

Wer entscheidet darüber? Die Begründung des Entwurfs ist eindeutig. Die Entscheidung, ob und wann solche Instrumente eingesetzt werden, sowie ihre Kalibrierung sollten ausschließlich bei der Europäischen Zentralbank liegen.

Eine Zahl nennt der Entwurf nicht. Er legt nur fest, dass es eine Grenze geben kann, wer sie setzt und nach welchen Kriterien.

Und er legt fest, dass die Grenze für die Person gilt, nicht für das Konto. Nach Erwägungsgrund 39 soll eine individuelle Obergrenze gelten, die ein Nutzer auf verschiedene Zahlungsdienstleister aufteilen kann. Damit das funktioniert, sieht Artikel 35 vor, dass EZB und nationale Zentralbanken die Prüfung unterstützen, ob jemand bereits bei anderen Anbietern ein Konto für den digitalen Euro hat. Ausdrücklicher Zweck: die Umgehung der Beschränkungen nach Artikel 16 zu verhindern. Für die Durchsetzung der Verfügungsrahmen kann die EZB nach demselben Artikel einen zentralen Zugangspunkt einrichten.

Ein Limit pro Person braucht eine eindeutig erkennbare Person. Das folgt aus der Konstruktion.

Was sich mit der Einigung verschiebt

Im Entwurf von 2023 setzt die Zentralbank die Grenze allein. Nach der Einigung von Kopenhagen soll es einen Rahmen geben, in dem der Rat bei der Obergrenze mitentscheidet. Der Rat, das sind die Regierungen der Mitgliedstaaten.

Damit wird die Frage, wie viel digitales Zentralbankgeld ein Mensch besitzen darf, ausdrücklich zu einer Frage, über die Regierungen mitentscheiden. Regierungen stehen unter Haushaltsdruck. Sie tragen Verantwortung für die Stabilität ihrer Banken. Und sie wechseln.

Der Kern bleibt derselbe, egal wer entscheidet: Das Haltelimit ist ein Parameter. Wer an dem Parameter drehen darf, hat die Kontrolle über eine neue Form von Geld. Kopenhagen hat entschieden, dass es künftig mehr als eine Hand an diesem Regler geben soll.

Warum es die Grenze überhaupt gibt

Der Grund für das Limit steht im Entwurf selbst, in Erwägungsgrund 32. Eine uneingeschränkte Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel könnte die Finanzstabilität im Euroraum gefährden und die Kreditvergabe der Banken beeinträchtigen. Als mögliche Instrumente nennt der Entwurf quantitative Beschränkungen für einzelne Bestände und Beschränkungen dafür, wie viel Geld innerhalb eines bestimmten Zeitraums in digitale Euro umgewandelt werden darf.

Übersetzt heißt das: Die Grenze schützt die Einlagen der Geschäftsbanken. Wenn Menschen in einer Krise ihr Geld von der Bank in sicheres Zentralbankgeld umschichten wollen, soll genau das begrenzt sein. Die Zahl entscheidet darüber, wie viel von deinem Geld du im Ernstfall aus dem Bankensystem heraus in die Hand der Zentralbank verlagern kannst.

Dazu passt eine zweite Festlegung. Nach der Begründung des Entwurfs soll der digitale Euro unverzinst sein. Er soll bezahlen, nicht sparen.

Und was passiert mit Geld über der Grenze? Erwägungsgrund 36 beschreibt eine sogenannte Waterfall-Funktion. Geht eine Zahlung ein, die den Verfügungsrahmen übersteigt, wird der überschießende Betrag automatisch auf ein verknüpftes herkömmliches Bankkonto übertragen. Das Geld verschwindet nicht. Es landet bei der Bank.

Europa kennt Obergrenzen für den Zugriff auf eigenes Geld. Als Zypern im März 2013 Kapitalverkehrskontrollen einführte, hielt die Kommission in einer Erklärung vom 28. März 2013 fest, welche Maßnahmen solche Beschränkungen umfassen können: Bankfeiertage, Grenzen für Abhebungen, das Einfrieren von Vermögenswerten, das Verbot, Festgeld vorzeitig aufzulösen, Einschränkungen bei Karten. Im Juni 2015 stufte sie die griechischen Kapitalverkehrskontrollen in einer Erklärung vom 29. Juni 2015 auf den ersten Blick als gerechtfertigt ein.

Damals waren es Notmaßnahmen einzelner Staaten, eingeführt über Nacht. Ein Haltelimit für den digitalen Euro wäre etwas anderes: eine Obergrenze, die von Anfang an in das Geld eingebaut ist, im Normalbetrieb, für alle.

Wie die EZB die Grenze berechnen will, arbeitet sie seit Monaten aus. In ihrem dritten Fortschrittsbericht vom Juli 2025 beschreibt sie technische Sitzungen mit dem Euro Retail Payments Board, in denen eine datengestützte Methode zur Kalibrierung eines Haltelimits entwickelt wird. Eine beschlossene Zahl gibt es nicht.

Was im Entwurf zur Programmierbarkeit steht

Am digitalen Euro hängt eine Sorge, die über das Haltelimit hinausgeht: dass Geld künftig Bedingungen tragen könnte. Wofür es ausgegeben werden darf. Bis wann.

Der Entwurf äußert sich dazu in zwei Richtungen.

Artikel 24 Absatz 2 lautet: „Beim digitalen Euro handelt es sich nicht um programmierbares Geld.“ Erwägungsgrund 55 erklärt, was damit gemeint ist: Einheiten, die nur für bestimmte Waren oder Dienste genutzt werden können oder deren Nutzung zeitlich begrenzt ist.

Derselbe Artikel 24 verpflichtet die EZB aber auch, in der Abwicklungsinfrastruktur die Funktionen bereitzustellen, die für bedingte Zahlungsvorgänge erforderlich sind, einschließlich der Rückstellung von Geldbeträgen. Bedingte Zahlungen sind Zahlungen, die eine Software automatisch nach vorab festgelegten Bedingungen auslöst.

Beides steht in einem Entwurf. Beschlossen ist bisher keines von beiden. Und selbst ein beschlossenes Verbot ist ein Satz in einer Verordnung, die mit einer späteren Verordnung geändert werden kann. Die Infrastruktur, die Bedingungen verarbeiten kann, bleibt dagegen stehen, sobald sie gebaut ist. Was ein Gesetz ausschließt und was eine Technik kann, sind zwei verschiedene Dinge.

Offline heißt nicht unsichtbar

Der Entwurf verspricht für Offline-Zahlungen ein Schutzniveau nahe am Bargeld. Nach Artikel 37 Absatz 2 werden Transaktionsdaten offline weder von den Zahlungsdienstleistern noch von der EZB oder den nationalen Zentralbanken aufbewahrt.

Aufbewahrt wird dagegen, was beim Aufladen und Entladen des Geräts geschieht. Artikel 37 Absatz 4 zählt es auf: der Betrag, die Kennung des Speichergeräts, Datum und Uhrzeit, die Nummern der verwendeten Konten. Diese Daten gehen auf Anfrage an die zentrale Meldestelle für Geldwäsche und andere zuständige Behörden.

Und auch offline soll es Grenzen geben. Die Kommission erhält nach Artikel 37 Absatz 5 die Befugnis, Transaktionsgrenzen und Verfügungsrahmen für Offline-Zahlungen per Durchführungsrechtsakt festzulegen. Wieder ein Parameter. Wieder später kalibriert.

Wie weit die Datenbasis des Staates über dein Vermögen heute schon reicht, zeigt ein anderer Fall: die Frage, welche Daten ein Zensus sammelt und wofür sie taugen. Wir haben sie in Zensus und Lastenausgleich untersucht. Der digitale Euro fügt dieser Datenbasis etwas Eigenes hinzu: eine europaweite Infrastruktur, die Personen über alle Anbieter hinweg zuordnen kann.

Ein zweites Thema in derselben Pressekonferenz

Dombrovskis sprach in Kopenhagen noch über etwas anderes. Über den geplanten Reparationskredit an die Ukraine. Er soll nach seinen Worten aus den Barbeständen der immobilisierten Vermögenswerte der russischen Zentralbank finanziert werden. Russlands Anspruch gegenüber den Finanzinstituten, die diese Bestände halten, bleibe davon unberührt.

Das betrifft einen Staat im Krieg, keine Privatperson. Die Konstruktion ist trotzdem lehrreich. Der Anspruch bleibt formal bestehen. Über die Liquidität dahinter entscheiden andere. Wer sein Vermögen vollständig in einem einzigen Rechtsraum hält, sollte wissen, dass es solche Konstruktionen gibt.

Was das für dein Vermögen heißt

Die Einigung von Kopenhagen ist kein Grund zur Panik. Der digitale Euro ist nicht beschlossen. Eine Haltegrenze ist nicht beziffert. Aber die Richtung ist klar: Es entsteht ein Geld, bei dem eine Obergrenze zum Wesen gehört, und die Frage ist nur noch, wer sie setzt.

Für Anleger in Deutschland und Österreich gilt das unmittelbar, sobald die Verordnung beschlossen ist, denn beide Länder gehören zum Euroraum. Für Anleger in der Schweiz ist es eine Frage, sobald Vermögen oder Zahlungsströme im Euroraum liegen.

Offen sind nach dem 19. September vor allem Zahlen. Wie hoch das Haltelimit für eine Person sein wird. Wie hoch die Grenzen für Offline-Zahlungen sein werden. Wie oft die Obergrenze überprüft wird und von wem. Jede dieser Zahlen wird irgendwann festgelegt, und jede kann danach wieder geändert werden.

Bargeld kennt keine dieser Zahlen. Ein Geldschein hat kein Haltelimit, keine Gerätekennung und keinen Verfügungsrahmen. Solange es Bargeld gibt, bleibt eine Form von Zentralbankgeld, die niemand konfigurieren muss.

Daraus folgt kein Rückzug aus dem Euro. Daraus folgt eine einfache Regel: Nicht das gesamte Vermögen sollte an einer einzigen Infrastruktur hängen, deren Parameter andere festlegen. Mehrere Banken. Mehrere Währungen. Sachwerte außerhalb des Bankensystems. Vermögen, das nicht vollständig in einer Rechtsordnung liegt.

Für Immobilieneigentümer, die in Deutschland bleiben, gibt es dafür einen Baustein, der ganz ohne Kontenbewegung auskommt. Gezielte Eintragungen im Grundbuch zugunsten einer Struktur außerhalb der EU, wahlweise einer Wyoming LLC oder einer Stiftungs-Limited. Ein Eigentümerwechsel findet dabei nicht statt, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel. Wie das im Einzelnen abläuft, steht unter Immobilienschutz vor dem Lastenausgleich.

Das hat mit dem digitalen Euro unmittelbar nichts zu tun. Es folgt aber derselben Logik. Wo ein Staat Parameter setzen kann, solltest du nicht dein gesamtes Vermögen parken.

Nachtrag (Stand: 23.09.2026)

Seit dem Beitrag hat sich das Verfahren weiterbewegt. Der EZB-Rat hat am 30. Oktober 2025 beschlossen, in die nächste Projektphase zu gehen. Unter der Annahme, dass die Verordnung im Laufe des Jahres 2026 beschlossen wird, soll ab Mitte 2027 ein Pilot laufen und das Eurosystem bis 2029 für eine erste Ausgabe bereit sein. Über die Ausgabe selbst will die EZB erst entscheiden, wenn die Verordnung beschlossen ist.

Das Verhandlungsmandat des Rates (Ratsdokument 16695/25 vom 17. Dezember 2025) hat die Einigung von Kopenhagen übernommen. Danach soll der Rat eine Gesamtobergrenze für die Haltelimits festlegen, per Durchführungsbeschluss auf Empfehlung der EZB, mit Überprüfung mindestens alle zwei Jahre. Für juristische Personen lässt das Mandat strengere Grenzen zu, bis hin zu einem Haltelimit von null.

Im Europäischen Parlament hat der Wirtschaftsausschuss am 23. Juni 2026 abgestimmt. Am 9. Juli 2026 hat das Plenum die Aufnahme der Verhandlungen mit dem Rat bestätigt (Legislative Observatory, 2023/0212(COD)). Beschlossen ist die Verordnung bis heute nicht. Den laufenden Stand trägt unsere Übersicht Digitaler Euro.