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USA verbieten per Dekret ein digitales Zentralbankgeld, Europa hält am digitalen Euro fest

Veröffentlicht: 31.1.2025 · Digitaler Euro & Bargeld

Am 23. Januar 2025 hat der Präsident der Vereinigten Staaten eine Verfügung unterschrieben, die heute im Federal Register steht. Ihr fünfter Abschnitt hat eine klare Überschrift: Verbot digitaler Zentralbankwährungen. Den Bundesbehörden ist es untersagt, ein digitales Zentralbankgeld einzurichten, auszugeben oder zu fördern, im Inland wie im Ausland.

Auf der anderen Seite des Atlantiks läuft das Gegenprogramm. Die Europäische Zentralbank bereitet den digitalen Euro vor, ohne Unterbrechung. Zwei westliche Wirtschaftsräume, zwei gegensätzliche Antworten auf dieselbe Frage: Soll der Staat digitales Bargeld direkt ausgeben?

Für dein Vermögen ist dieser Unterschied mehr als eine Nachricht aus Washington. Er zeigt, dass die Architektur des Geldes eine politische Entscheidung ist, keine technische Zwangsläufigkeit. Was der digitale Euro für Haltelimits, Zahlungen und deine Unabhängigkeit bedeutet, beschreiben wir ausführlich beim digitalen Euro.

Was das Dekret genau sagt

Die Executive Order 14178 trägt den Titel "Strengthening American Leadership in Digital Financial Technology". Sie wurde am 23. Januar 2025 unterzeichnet und am 31. Januar 2025 im Federal Register veröffentlicht.

Schon im ersten Abschnitt nennt sie das Ziel. Die Regierung will Amerikaner vor den Risiken digitaler Zentralbankwährungen schützen, die nach dem Wortlaut der Verfügung "threaten the stability of the financial system, individual privacy, and the sovereignty of the United States". Also: die Stabilität des Finanzsystems, die Privatsphäre des Einzelnen und die Souveränität der Vereinigten Staaten bedrohen. Als Mittel nennt sie das Verbot, ein solches Geld im Hoheitsbereich der USA einzurichten, auszugeben, in Umlauf zu bringen und zu nutzen.

Der fünfte Abschnitt setzt das um, in zwei Sätzen. Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, dürfen Behörden keine Maßnahme ergreifen, um ein digitales Zentralbankgeld einzurichten, auszugeben oder zu fördern. Laufende Pläne und Initiativen in diese Richtung sind sofort zu beenden.

Die Verfügung definiert auch, was sie verbietet. Ein digitales Zentralbankgeld ist nach ihrem Text digitales Geld, das auf die nationale Rechnungseinheit lautet und eine direkte Verbindlichkeit der Zentralbank ist. Genau das ist der digitale Euro.

Zwei weitere Punkte gehören ins Bild. Die Verfügung hebt die frühere Verfügung 14067 vom März 2022 über digitale Vermögenswerte auf, samt der darauf gestützten Leitlinien. Und sie nennt als Politik der Regierung ausdrücklich das Recht, digitale Vermögenswerte selbst zu verwahren, also ohne Bank oder Verwahrer.

Was eine Verfügung kann und was nicht

Eine Executive Order ist kein Gesetz. Sie bindet die Bundesbehörden, die dem Präsidenten unterstehen. Sie steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt dessen, was Gesetze verlangen, und sie berührt nach ihrem eigenen Text nicht die Befugnisse, die Gesetze einzelnen Behörden einräumen.

Und sie lässt sich ändern. Die Verfügung vom 23. Januar zeigt das selbst, denn sie hebt die Verfügung eines Vorgängers auf. Was ein Präsident unterschreibt, kann ein anderer widerrufen. Das Verbot ist damit eine klare politische Richtung, aber keine Garantie für alle Zeit. Wer sein Vermögensschutzkonzept auf die Vereinigten Staaten stützt, stützt es auf eine Rechtsordnung, nicht auf eine einzelne Regierung.

Was in Europa gleichzeitig läuft

Die EZB hat am 18. Oktober 2023 beschlossen, in die nächste Phase zu gehen. Die Vorbereitungsphase begann am 1. November 2023 und ist zunächst auf zwei Jahre angelegt. In dieser Zeit sollen das Regelwerk fertiggestellt und Anbieter für Plattform und Infrastruktur ausgewählt werden.

EZB-Präsidentin Christine Lagarde hat das Ziel damals so beschrieben: "We envisage a digital euro as a digital form of cash that can be used for all digital payments, free of charge, and that meets the highest privacy standards." Ein digitales Bargeld also, für alle digitalen Zahlungen.

Im Dezember 2024 hat die EZB ihren Fortschrittsbericht vorgelegt. Darin steht der weitere Fahrplan. Bis Ende 2025 entscheidet der EZB-Rat, ob er in die nächste Vorbereitungsphase geht. Über die Ausgabe selbst entscheidet er erst, wenn der Rechtsrahmen der EU verabschiedet ist. Parallel arbeitet das Eurosystem an einer Methode zur Festlegung des Haltelimits. Und in Innovationspartnerschaften mit dem Markt sollen bedingte Zahlungen erprobt werden.

Die Rechtsgrundlage ist ein Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission vom Juni 2023. Parlament und Rat verhandeln darüber. Beschlossen ist er nicht.

Was im europäischen Entwurf steht

Wer die beiden Wege vergleichen will, muss den europäischen Entwurf lesen. Drei Punkte sind für Vermögende entscheidend.

Das Haltelimit. Nach dem Entwurf entwickelt die EZB Instrumente, um die Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel zu beschränken, und entscheidet selbst über deren Parameter und Einsatz. Banken und Zahlungsdienstleister wenden die Beschränkungen auf die Konten an. Die Obergrenze gilt online und offline zusammen. Eingänge über dem Limit können automatisch auf ein verknüpftes Bankkonto umgebucht werden. Eine Zahl steht im Entwurf nicht. Die Zahl setzt die Zentralbank.

Die Programmierbarkeit. Der Entwurf sagt, der digitale Euro solle kein programmierbares Geld sein. Er definiert das als Geldeinheiten mit einer inneren Logik, die ihre volle Austauschbarkeit beschränkt, etwa weil sie nur für bestimmte Waren nutzbar sind oder verfallen. Gleichzeitig soll der digitale Euro von Anfang an bedingte Zahlungen ermöglichen, also Zahlungen, die Software nach vorher festgelegten Bedingungen automatisch auslöst. Die technische Infrastruktur muss Bedingungen also verarbeiten können. Und der Ausschluss programmierbaren Geldes steht in einem Entwurf, über den noch verhandelt wird. Er ist eine Absichtserklärung im Gesetzgebungsverfahren, keine geltende Garantie.

Die Identität. Damit ein Haltelimit pro Person funktioniert, muss das System erkennen, wem welche Konten gehören, auch bei verschiedenen Anbietern. Ein Limit ohne Identifikation wäre wirkungslos.

Weitere Stellschrauben im Entwurf

Neben diesen drei Punkten enthält der Entwurf weitere Regeln, die zeigen, wie viel später noch festgelegt wird.

Die Annahmepflicht. Der digitale Euro soll gesetzliches Zahlungsmittel werden. Das heißt: Ein Zahlungsempfänger darf eine Zahlung in digitalen Euro grundsätzlich nicht ablehnen. Ausnahmen gibt es für kleine Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz, sofern sie keine vergleichbaren digitalen Zahlungsmittel annehmen, und für Privatpersonen im rein persönlichen Bereich.

Die Offline-Grenzen. Für Zahlungen ohne Netzverbindung sieht der Entwurf eigene Verfügungsrahmen und Transaktionsgrenzen vor. Festlegen soll sie nicht der Gesetzgeber, sondern die Kommission, per Durchführungsrechtsakt. Auch hier: ein Parameter, der außerhalb des Gesetzes gesetzt wird.

Die Verzinsung. Der Entwurf formuliert vorsichtig: Im Rahmen dieser Verordnung ist der digitale Euro unverzinst. Die Einschränkung steckt in den ersten vier Wörtern. Was eine spätere Verordnung vorsieht, ist damit nicht gesagt.

Die Verteilung über mehrere Konten. Wer mehrere Konten für den digitalen Euro hat, muss seinen Zahlungsdienstleistern mitteilen, wie sich sein persönlicher Verfügungsrahmen auf diese Konten verteilt. Das Limit folgt also der Person, nicht dem Konto.

Die Datenfrage

Die Verfügung aus Washington nennt die Privatsphäre des Einzelnen als einen der Gründe für das Verbot. Der europäische Entwurf beantwortet dieselbe Frage mit Schutzregeln.

Online kennt der Zahlungsdienstleister seinen Kunden, wie heute jede Bank. Die Daten, die an die EZB und die nationalen Zentralbanken gehen, sollen keine direkte Identifizierung einzelner Nutzer ermöglichen. Dafür müssen die Zahlungsdienstleister technische und organisatorische Maßnahmen treffen.

Offline soll der digitale Euro dem Bargeld nahekommen. Personenbezogene Daten zu einzelnen Offline-Zahlungen sollen die Anbieter nicht verarbeiten. Verarbeitet werden aber die Daten zum Aufladen und Entladen des Geräts, einschließlich der Kennung des Speichergeräts. Die einzelne Zahlung bleibt privat. Der Weg des Geldes auf das Gerät und zurück bleibt es nicht.

Das sind echte Schutzvorkehrungen. Aber sie sind Regeln, keine Eigenschaften. Bei Banknoten ergibt sich die Privatsphäre aus dem Papier. Beim digitalen Euro ergibt sie sich aus einer Verordnung und aus Technik, die so gebaut ist, wie die Verordnung es verlangt. Regeln lassen sich ändern, Papier nicht.

Wie hoch das Haltelimit einmal sein soll, ist offen. Die EZB hat am 16. Juli 2024 darüber mit den Mitgliedsverbänden des Euro Retail Payments Board beraten. Nach ihrem Bericht wünschten sich die Verbraucherverbände ein Limit, das die Nutzung wie ein normales Zahlungskonto erlaubt. Die Banken wollten es an den Bedarf koppeln, etwa an die monatlichen Barausgaben. Wer die Zahl festlegt, steht dagegen fest: die Zentralbank.

Zwei Wege, eine Frage

Rechne die beiden Wege nebeneinander.

Die USA haben entschieden, dass ihre Zentralbank-Infrastruktur nicht bis zum einzelnen Bürger reichen soll. Digitales Geld soll dort privat entstehen. Die Verfügung nennt die Förderung von Stablecoins, die auf den Dollar lauten, ausdrücklich als Politik der Regierung.

Europa baut eine Infrastruktur, in der die Zentralbank ein direktes Zahlungsmittel für jeden Bürger bereitstellt. Mit einem Haltelimit, das die Zentralbank festlegt. Mit Funktionen für bedingte Zahlungen. Mit einer Identifikation, die über alle Anbieter hinweg reicht.

Es geht um Befugnisse. Ein System, in dem ein Parameter wie das Haltelimit von einer Stelle festgelegt wird, kann von dieser Stelle auch verändert werden. Ein System, das Bedingungen verarbeiten kann, kann auch andere Bedingungen verarbeiten. Ob das je geschieht, hängt an künftigen Gesetzen und künftigen Mehrheiten. Die Fähigkeit dazu entsteht jetzt.

Die Geschichte des Geldes kennt genug Beispiele dafür, wie schnell sich Regeln in einer Krise ändern, auch in Europa, auch in Demokratien. Präzedenz zeigt, was Staaten können, wenn sie wollen. Dasselbe Muster zeigt sich beim Great Reset.

Was das für Leser in Deutschland, Österreich und der Schweiz heißt

Deutschland und Österreich sind Teil des Euroraums. Kommt der digitale Euro, gilt er dort als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Regeln zu Haltelimit, bedingten Zahlungen und Identifikation betreffen dich direkt.

Die Schweiz geht einen eigenen Weg. Die Schweizerische Nationalbank erprobt im Projekt Helvetia ein digitales Zentralbankgeld, das Finanzinstituten vorbehalten ist. Es dient der Abwicklung von Geschäften mit tokenisierten Vermögenswerten zwischen Banken, nicht dem Zahlungsverkehr der Bürger. Wer in der Schweiz lebt und Vermögen im Euroraum hält, ist für diesen Teil trotzdem vom europäischen Weg berührt.

Was du daraus machst

Die Nachricht aus Washington ändert am digitalen Euro nichts. Aber sie zeigt, dass es innerhalb des Westens zwei Rechtsräume mit gegensätzlichen Antworten gibt. Für dein Vermögen ist das eine Chance, keine Bedrohung. Du musst dich nicht für einen Raum entscheiden, du kannst beide nutzen.

Das gilt besonders für Vermögen, das sich nicht bewegen lässt. Konten kannst du verlagern, Wertpapiere übertragen, Edelmetall umlagern. Eine Immobilie in Deutschland bleibt in Deutschland, im deutschen Grundbuch, unter deutschem Recht. Für sie ist die Frage nach einer zweiten Rechtsordnung am dringendsten. Und der Weg dahin führt über das Grundbuch, nicht über einen Umzug des Vermögens.

Vermögensschutz heißt nicht, den Euro abzulehnen. Er heißt, nicht vollständig von einer einzigen Infrastruktur und einer einzigen Rechtsordnung abhängig zu sein. Mehrere Banken. Mehrere Währungen. Mehrere Rechtsordnungen. Sachwerte außerhalb des Bankensystems.

Für deutsche Immobilien gibt es dafür einen Weg, der genau diese zweite Rechtsordnung ins Spiel bringt. Mit einer Wyoming LLC in den USA oder, gleichrangig, einer Stiftungs-Limited in London. Zu Gunsten der Gesellschaft nimmt dein Notar Eintragungen in den Abteilungen I, II und III deines Grundbuchs vor. Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt. Die steuerliche Situation bleibt unverändert, alle Maßnahmen sind reversibel. Die Wyoming LLC steht dabei außerhalb jeder EU-Zuständigkeit, mit maximaler geografischer Distanz. Die Stiftungs-Limited ist die bewährte europäische Alternative mit einfacherer Bankkontoeröffnung. Wie beide sich unterscheiden, zeigt der Vergleich bei der Lösung für deine Immobilie.

Die Vereinigten Staaten haben diese Woche entschieden, was ihre Zentralbank nicht tun soll. Europa hat diese Entscheidung noch vor sich, und sie fällt im Gesetzgebungsverfahren, nicht in der Technik. Bis dahin liegt die wichtigste Entscheidung bei dir: wie viel deines Vermögens an einem einzigen System hängt.

Nachtrag (Stand: 23.09.2026)

Seit dem Beitrag hat die EZB beide angekündigten Schritte vollzogen. Am 2. Oktober 2025 hat sie die Anbieter für Plattform und Infrastruktur ausgewählt. Am 30. Oktober 2025 hat der EZB-Rat beschlossen, in die nächste Phase zu gehen. Die EZB plant einen zwölfmonatigen Pilotbetrieb ab der zweiten Hälfte 2027 und hält eine erste Ausgabe im Jahr 2029 für möglich, vorausgesetzt, die Verordnung wird 2026 angenommen; über die Ausgabe selbst will sie erst danach entscheiden (Pilotseite der EZB).

Der Rat hat am 19. Dezember 2025 seine Verhandlungsposition festgelegt. Danach setzt die EZB die Haltegrenzen innerhalb einer Gesamtobergrenze, die der Rat festlegt. Das Europäische Parlament hat sein Verhandlungsmandat am 9. Juli 2026 bestätigt (Verfahren 2023/0212(COD)). Beschlossen ist die Verordnung bis heute nicht. Den laufenden Stand verfolgen wir in unserer Übersicht zum digitalen Euro.