Am 10. Mai 2026 ist in der EU ein Gesetzespaket in Kraft getreten, das regelt, was mit deinem Geld passiert, wenn deine Bank ausfällt. Drei Rechtsakte, veröffentlicht im Amtsblatt vom 20. April, in Kraft am zwanzigsten Tag danach.
Die Überschrift, die du davon erwarten würdest, bleibt aus. Die Grenze von 100.000 Euro pro Bank und Kunde bleibt, wie sie ist. Was sich ändert, ist die Mechanik dahinter: welche Banken abgewickelt werden, wer in welcher Reihenfolge Verluste trägt und wofür die Einlagensicherung ihr Geld ausgeben darf.
Wer mehr als 100.000 Euro bei einer Bank hält, sollte diese Mechanik kennen. Sie entscheidet darüber, ob dein Guthaben Geld ist oder eine Forderung. Den größeren Zusammenhang, also den Moment, in dem Geld zwar noch da ist, aber nicht mehr bewegt werden darf, haben wir bei den Kapitalverkehrskontrollen beschrieben.
Was genau in Kraft getreten ist
Das Paket besteht aus drei Rechtsakten, alle vom 30. März 2026:
- der Richtlinie (EU) 2026/806, die die Regeln zur Sanierung und Abwicklung von Banken ändert,
- der Richtlinie (EU) 2026/804, die die Einlagensicherung ändert,
- der Verordnung (EU) 2026/808, die den einheitlichen Abwicklungsmechanismus im Euroraum anpasst.
In Kraft heißt hier nicht, dass morgen alles anders ist. Die beiden Richtlinien müssen die Mitgliedstaaten bis zum 11. Mai 2028 in nationales Recht umsetzen. Die Verordnung gilt im Wesentlichen ab demselben Datum, einzelne Vorschriften schon ab dem 11. Juni 2026.
Das Recht steht damit fest. Die Regeln, nach denen deine Bank ab 2028 abgewickelt wird, sind seit dem 10. Mai beschlossenes Unionsrecht. Deutschland und Österreich müssen sie übernehmen. Der Spielraum der nationalen Parlamente beschränkt sich auf die Umsetzung.
Für Konten in der Schweiz gilt das Paket nicht. Dort regelt Schweizer Bankenrecht, was im Ernstfall passiert.
Die 100.000 Euro bleiben, der Schutz bei Hausverkäufen wird vereinheitlicht
Die Deckungssumme der Einlagensicherung bleibt bei 100.000 Euro. Das gilt je Kunde und je Bank, wie bisher.
Neu ist eine einheitliche Regel für vorübergehend hohe Guthaben. Wer ein selbstgenutztes Wohnhaus verkauft, hat für einige Wochen oder Monate plötzlich einen hohen Betrag auf dem Konto. Bisher durften die Mitgliedstaaten diesen Schutz zwischen drei und zwölf Monaten ansetzen, so steht es in der Begründung der neuen Einlagensicherungsrichtlinie.
Künftig gilt EU-weit: Solche Einlagen sind für sechs Monate bis zu einem Betrag von nicht weniger als 500.000 Euro geschützt. Für Immobiliengeschäfte natürlicher Personen nennt die Richtlinie außerdem einen Höchstbetrag von 2,5 Millionen Euro. Erfasst sind nicht nur Verkaufserlöse, sondern auch Gelder, die kurzfristig für den Kauf einer selbstgenutzten Wohnimmobilie bereitliegen. Voraussetzung ist, dass du die Transaktion mit Dokumenten belegen kannst.
In Deutschland gibt es einen solchen Schutz schon heute. Das Einlagensicherungsgesetz sieht bis zu 500.000 Euro für sechs Monate vor, unter anderem für Erlöse aus privat genutzten Wohnimmobilien. Den Anspruch musst du gesondert und schriftlich glaubhaft machen.
Für deutsche Eigentümer ist die Neuerung also vor allem eine Absicherung nach unten: Die 500.000 Euro werden zur Untergrenze für die ganze EU. Die praktische Konsequenz bleibt dieselbe. Der erhöhte Schutz ist befristet, an Belege gebunden und gilt nur für bestimmte Anlässe. Das Geld eines Unternehmers, das dauerhaft über 100.000 Euro liegt, fällt nicht darunter.
Die neue Rangfolge: Wer in der Insolvenz zuerst bezahlt wird
Der wichtigste Teil des Pakets betrifft die Rangfolge. Wenn eine Bank im regulären Insolvenzverfahren endet, werden ihre Gläubiger in einer festen Reihenfolge bedient. Wer weiter oben steht, bekommt zuerst.
Die geänderte Abwicklungsrichtlinie legt dafür drei Stufen für Einlagen fest:
- Ganz oben stehen die gedeckten Einlagen, also die ersten 100.000 Euro, und die Forderungen der Einlagensicherung.
- Darunter steht der Teil der Einlagen von Privatpersonen, kleinen und mittleren Unternehmen und bestimmten öffentlichen Stellen, der über der Deckungssumme liegt.
- Darunter stehen alle übrigen Einlagen, etwa von großen Unternehmen.
Neu ist die dritte Stufe. Bisher hatte die EU den Rang dieser übrigen Einlagen nicht einheitlich geregelt. Jetzt stehen alle Einlagen vor den gewöhnlichen unbesicherten Gläubigern. Die Begründung der Richtlinie nennt das eine allgemeine Privilegierung der Einleger und sagt offen, wozu sie dient: um das Risiko eines Ansturms auf die Banken weiter einzudämmen.
Für dein Guthaben über 100.000 Euro bei einer Bank heißt das: Es steht in der zweiten Stufe. Vor dir stehen nur die gedeckten Einlagen und die Einlagensicherung. Hinter dir stehen Anleihegläubiger und andere unbesicherte Gläubiger.
Das ist eine bessere Position als ganz hinten. Es ist keine Garantie. Ein Rang regelt die Reihenfolge der Verteilung, nicht die Höhe dessen, was zu verteilen ist.
So greift ein Bail-in auf Guthaben zu
Die Rangfolge wirkt nicht nur in der Insolvenz. Sie bestimmt auch, wie die Abwicklungsbehörde vorgeht, wenn sie eine Bank rettet, statt sie zu liquidieren. Das Werkzeug dafür heißt Bail-in: Verbindlichkeiten der Bank werden herabgeschrieben oder in Anteile umgewandelt.
Die Reihenfolge steht seit 2014 in der Abwicklungsrichtlinie. Zuerst trifft es das harte Kernkapital, also die Eigentümer. Dann die weiteren Kapitalinstrumente, dann nachrangige Verbindlichkeiten. Erst danach kommen die übrigen Verbindlichkeiten an die Reihe, und zwar in der Rangfolge des regulären Insolvenzverfahrens.
Ausgenommen sind nach derselben Richtlinie die gedeckten Einlagen. Deine ersten 100.000 Euro werden also nicht herabgeschrieben. Für den Teil darüber gibt es keine solche Ausnahme. Er steht in der Rangfolge weit oben, aber er steht darin.
Das neue Paket baut an dieser Stelle eine zusätzliche Stufe ein. Bevor die Behörde über den Abwicklungsfonds hinaus weitere Finanzierungsquellen anzapfen darf, müssen nach der geänderten Richtlinie alle bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt sein, die keine erstattungsfähigen Einlagen sind und im Rang unter den Einlagen von Privatpersonen und kleinen Unternehmen stehen.
Die Formulierung zeigt die Reihenfolge. Erstattungsfähige Einlagen über der Deckungssumme sind bail-in-fähige Verbindlichkeiten. Sie werden geschont, solange es andere gibt. Die Schonung ist eine Frage der Reihenfolge, nicht des Prinzips.
Mehr Banken sollen in die Abwicklung statt in die Insolvenz
Die Begründung der Richtlinie beschreibt den Befund, auf den das Paket antwortet. Der Abwicklungsrahmen von 2014 werde nur selten genutzt. Bei Ausfällen kleinerer und mittlerer Institute werde stattdessen zu nationalen Maßnahmen gegriffen, und statt der von den Banken finanzierten Töpfe kämen nach wie vor Steuergelder zum Einsatz.
Als einen Grund dafür nennt die Richtlinie ausdrücklich das Risiko, dass Einleger einlagenfinanzierter Institute Verluste tragen müssen, damit diese Institute in der Abwicklung an externe Mittel kommen.
Die Antwort des Pakets: Die Behörden sollen bei der Frage, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse liegt, anders abwägen. Eine Abwicklung soll nur dann unterbleiben, wenn eine gewöhnliche Liquidation die Ziele nicht nur genauso gut, sondern wirksamer erreicht. Und die Einlagensicherung darf ihr Geld künftig einsetzen, um den Verkauf einer Bank an einen Erwerber zu stützen, einschließlich der Einlagen über der Deckungssumme.
Dafür gibt es Grenzen. Der Beitrag der Einlagensicherung soll in einem Abwicklungsfall die gedeckten Einlagen der Bank nicht übersteigen. Bei Übertragungen auf einen Käufer soll er 62,5 Prozent ihrer Zielausstattung nicht überschreiten, es sei denn, die zuständige Behörde entscheidet anders, etwa um die Finanzstabilität zu wahren.
Was das für dein Guthaben über 100.000 Euro bedeutet
Setzt man die Teile zusammen, ergibt sich ein klares Bild der Befugnisse.
Die Abwicklungsbehörde kann bei einer ausfallenden Bank Verbindlichkeiten herabschreiben oder in Anteile umwandeln. Die Rangfolge bestimmt, wer zuerst betroffen ist. Deine gedeckten 100.000 Euro sind davon ausgenommen. Der Teil darüber gehört zur Haftungsmasse, auch wenn er weiter oben in der Reihe steht als früher.
Das Paket vergrößert die Zahl der Fälle, in denen dieser Mechanismus überhaupt angewendet wird. Mehr Banken, auch kleinere, sollen in die Abwicklung. Die Einlagensicherung soll dabei helfen, Einlagen auf eine gesunde Bank zu übertragen. Im besten Fall merkst du davon nichts, weil dein Konto über Nacht bei einem anderen Institut liegt.
Im weniger guten Fall hängt dein Guthaben an einem Verfahren, dessen Dauer und Ergebnis du nicht beeinflusst. Eine Insolvenzquote auf eine Forderung ist etwas anderes als Geld auf einem Konto.
Die Präzedenz liegt im Euroraum
Dass Einlagen in einer Bankenkrise nicht einfach verfügbar bleiben, hat der Euroraum schon erlebt. Zypern hat 2013 ein Hilfsprogramm des Euro-Rettungsschirms erhalten. Der Europäische Stabilitätsmechanismus schreibt in seiner eigenen Darstellung, Kapitalverkehrskontrollen und das Anpassungsprogramm hätten geholfen, die Einlagen und die Liquidität des Bankensystems zu stabilisieren.
Kapitalverkehrskontrollen, mitten in der Eurozone, als Werkzeug zur Stabilisierung von Einlagen. Das ist die Sprache der zuständigen Institution selbst.
Das neue Paket ist die Lehre aus solchen Fällen. Es macht die Abwicklung berechenbarer und die Rangfolge klarer. Es ändert nichts an dem Grundsatz, dass eine Einlage über der Deckungssumme eine Forderung gegen ein Unternehmen ist, dessen Schicksal in einer Krise Behörden entscheiden.
Deutschland, Österreich, Schweiz
In Deutschland und Österreich gilt das Paket gleichermaßen. Beide müssen die Richtlinien bis Mai 2028 umsetzen, beide sind Teil des einheitlichen Abwicklungsmechanismus im Euroraum. Für deutsche Sparer ist der erhöhte Schutz bei Hausverkäufen schon Gesetz. Für Österreich legt die Richtlinie dieselbe Untergrenze fest.
In der Schweiz gilt das Paket nicht. Ein Konto dort steht unter einer anderen Rechtsordnung, mit eigener Einlagensicherung und eigenen Abwicklungsregeln. Sein Risiko hängt damit nicht an denselben Entscheidungen wie dein Konto in Deutschland oder Österreich.
Was du daraus ableiten kannst
Aus der Rechtslage folgen drei nüchterne Schritte.
Erstens: Verteile Guthaben über 100.000 Euro auf mehrere Banken. Die Deckungssumme gilt pro Bank. Wer 400.000 Euro bei einem Institut hält, hat 300.000 Euro in der Haftungsmasse. Wer sie auf vier Institute verteilt, hat im Grundsatz alles unter der Grenze. Achte darauf, dass verschiedene Marken nicht zur selben Bank gehören.
Zweitens: Denke nicht nur in Banken, sondern in Rechtsordnungen. Vier Konten bei vier deutschen Banken schützen dich vor der Pleite einer Bank. Sie schützen dich nicht vor einer Entscheidung, die alle Banken desselben Rechtsraums gleichzeitig trifft, sei es eine Abwicklungswelle oder eine Beschränkung des Kapitalverkehrs. Deshalb gehören Konten außerhalb der EU zu jeder ernsthaften Vermögensschutzstrategie. Sie schützen, weil sie in einer anderen Rechtsordnung stehen, nicht weil sie verborgen wären. Warum der Blick über die EU hinaus gehört, haben wir unter Warum außerhalb der EU zusammengefasst.
Für Unternehmer gilt eine eigene Rechnung. Das Geschäftskonto deiner GmbH ist eine Einlage der Gesellschaft, nicht deine. Kleine und mittlere Unternehmen stehen mit dem Teil über der Deckungssumme in der zweiten Stufe, große Unternehmen in der dritten. Wer die Liquidität seiner Firma und sein Privatvermögen bei derselben Bank führt, hat zwei Guthaben im selben Risiko. Die Trennung nach Instituten und Rechtsordnungen gilt für beide.
Drittens: Plane große Zahlungseingänge. Wenn du eine Immobilie verkaufst, liegt der Erlös für eine gewisse Zeit hoch auf einem Konto. Der erhöhte Schutz greift nur mit Belegen und nur für sechs Monate. Wer den Erlös danach nicht aufteilt, steht wieder mit dem vollen Betrag über der Grenze.
Für Immobilieneigentümer, die nicht verkaufen wollen, stellt sich die Frage anders. Dort geht es nicht um ein Guthaben, sondern um den Zugriff auf das Objekt selbst. Die zwei Wege dafür, die Wyoming LLC und die Stiftungs-Limited, vergleichen wir beim Immobilienschutz. In beiden Fällen gibt es Eintragungen im Grundbuch, keinen Eigentümerwechsel, und die steuerliche Situation bleibt unverändert.
Das CMDI-Paket ist ein Stück Ordnungspolitik. Es verteilt Risiken klarer. Es beseitigt sie nicht. Die Grenze, ab der dein Geld zum Teil der Haftungsmasse wird, liegt weiter bei 100.000 Euro pro Bank.