Seit dem 1. Januar 2026 sehen die Finanzämter mehr.
Nicht, weil jemand ein neues Register eröffnet hätte. Sondern weil ein bestehendes System erweitert wurde: der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten. International heißt er Common Reporting Standard, kurz CRS.
Mit dem Jahreswechsel gilt eine neue Fassung, kurz CRS 2.0. Dazu kommt ein ganz neues Meldesystem für Kryptowerte. In der EU läuft beides über eine Richtlinie mit der Kurzbezeichnung DAC8.
Was darin steht, betrifft dich, wenn du ein Konto im Ausland hast, Kryptowerte hältst oder E-Geld nutzt. Und es betrifft dich, wenn du wissen willst, wie weit die Vermögenstransparenz in Europa schon reicht. Den größeren Zusammenhang zu den Plänen für ein Vermögensregister beschreibt unsere Seite zum EU-Vermögensregister.
Was ab 1. Januar 2026 gilt
Die Richtlinie (EU) 2023/2226 verpflichtet alle Mitgliedstaaten, ihre Umsetzungsvorschriften ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Sie bringt zwei große Änderungen.
Erstens: Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden meldepflichtig. Börsen, Broker, Verwahrer. Sie müssen ihre Kunden identifizieren und deren Transaktionen an die Steuerbehörden melden. Die Richtlinie versteht Kryptowerte dabei sehr weit. Erfasst sind auch Stablecoins, E-Geld-Token und bestimmte nicht fungible Token.
Zweitens: Der bestehende Kontenaustausch wird an die neue Fassung des OECD-Standards angepasst. Die Richtlinie nennt ausdrücklich die Einbeziehung von E-Geld und digitaler Zentralbankwährung.
Dazu kommt ein technischer Punkt mit großer Wirkung. Die Steueridentifikationsnummer wird immer wichtiger, damit die Behörden die gemeldeten Daten mit ihren eigenen Datenbanken abgleichen können. Die Richtlinie sagt das offen: Sie verbessere die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die betreffenden Steuerpflichtigen zu ermitteln.
Deutschland: das Gesetz kam zwei Tage vor Heiligabend
Der Bundestag hat die Umsetzung im November 2025 beschlossen. So steht es im Textarchiv des Bundestags. Verkündet wurde das Gesetz am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt. Es trägt das Datum vom 22. Dezember.
Das Herzstück ist ein neues Gesetz mit einem langen Namen: das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz.
Was die Krypto-Anbieter jetzt tun müssen
Die Pflichten gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026.
Anbieter müssen ihre Kunden identifizieren. Sie müssen eine Selbstauskunft einholen, wo du steuerlich ansässig bist. Und sie müssen jährlich bis zum 31. Juli für das Vorjahr an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Die erste Meldung betrifft also das Jahr 2026 und ist bis Ende Juli 2027 fällig.
Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Was passiert, wenn du die verlangten Angaben nicht machst?
Das Gesetz ist eindeutig. Liegen die Informationen nicht vor, muss der Anbieter dich spätestens nach 90 Tagen, frühestens nach 60 Tagen ab der ersten Aufforderung daran hindern, meldepflichtige Transaktionen durchzuführen. Erst wenn du die Angaben nachlieferst, darf die Geschäftsbeziehung wieder aufgenommen werden.
Übersetzt: Wer nicht meldet, wird gesperrt. Nicht vom Staat. Von seinem eigenen Dienstleister, auf Anweisung des Gesetzes.
Was genau gemeldet wird
Die Liste im Gesetz ist lang. Für jeden meldepflichtigen Nutzer gehen Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat und Steuernummer an das Bundeszentralamt. Dazu kommt, für jede Art von Kryptowert, eine Jahresübersicht:
Was du gegen Euro oder eine andere staatliche Währung gekauft und verkauft hast, mit Gesamtbetrag, Anzahl der Einheiten und Anzahl der Transaktionen. Was du gegen andere Kryptowerte getauscht hast, mit Marktwert. Was du an andere übertragen oder von anderen erhalten hast. Und was der Anbieter in deinem Auftrag an Adressen geschickt hat, von denen er nicht weiß, ob dahinter ein anderer Anbieter steht.
Der letzte Punkt ist bemerkenswert. Er zielt auf Übertragungen in eigene Wallets, also genau dorthin, wo Kryptowerte nicht mehr bei einem Anbieter liegen. Der Anbieter meldet den Abfluss. Die Behörde weiß dann, dass Werte in eine eigene Verwahrung gegangen sind. Sie weiß nur nicht, was danach passiert.
Strukturen machen niemanden unsichtbar
Wer Kryptowerte über eine Gesellschaft oder Stiftung hält, sollte ein weiteres Detail kennen. Das Gesetz kennt neben dem Nutzer die beherrschende Person. Ist der Kunde ein Rechtsträger ohne aktiven Geschäftsbetrieb, etwa eine vermögensverwaltende Gesellschaft, müssen die Personen identifiziert werden, die ihn beherrschen. Gemeldet wird dann auch, in welcher Funktion sie das tun.
Eine Gesellschaft dazwischenzuschalten, ändert an der Meldung also wenig. Strukturen dienen deshalb einem anderen Zweck: nicht dem Verbergen, sondern dem Schutz vor Zugriff.
Was sich beim Kontenaustausch ändert
Im selben Gesetz wird das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz geändert. Dort steht jetzt: Ein Einlageninstitut ist auch, wer E-Geld oder digitales Zentralbankgeld zugunsten seiner Kunden hält.
Das Gesetz definiert beides. E-Geld umfasst auch E-Geld-Token nach der europäischen Kryptoverordnung, soweit sie eine einzige staatliche Währung abbilden und jederzeit zum Nennwert einlösbar sind. Digitales Zentralbankgeld ist jede digitale staatliche Währung, die eine Zentralbank ausgibt.
Und der Begriff Finanzvermögen umfasst künftig auch Termingeschäfte und Optionen auf meldepflichtige Kryptowerte.
Das Zentralbankgeld ist der interessante Teil. Einen digitalen Euro gibt es noch nicht. Aber seine steuerliche Erfassung steht schon im Gesetz. Wer später digitale Euro bei einem Anbieter in einem anderen Land hält, kann damit in den Kontenaustausch fallen. Die Regel dafür steht, bevor die erste digitale Einheit ausgegeben ist.
Österreich: dasselbe Paket, plus eine Änderung bei der Konteneinschau
Österreich hat am selben Tag geliefert. Am 23. Dezember 2025 erschien das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten im Bundesgesetzblatt.
Es enthält ein neues Krypto-Meldepflichtgesetz, das am 1. Jänner 2026 in Kraft tritt. Es ändert das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, also die österreichische Umsetzung des Kontenaustauschs, und nimmt auch dort E-Geld und digitale Zentralbankwährungen auf.
Und es ändert das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz. Ins Kontenregister gehören Konten, Depots und Schließfächer, samt vertretungsbefugten Personen, Treugebern und wirtschaftlichen Eigentümern. Auch das Bankschließfach steht also im Register. Die jetzigen Änderungen sind technisch, aber sie zeigen, wie ein solches Register gepflegt wird.
Die Daten des Kontenregisters dürfen für sanktionenrechtliche Zwecke abgefragt werden. Das war schon bisher so. Neu ist der Kreis: Ab 1. Jänner 2026 sind es die Finanzmarktaufsicht, das Finanzministerium und das Innenministerium. Bisher stand an Stelle des Finanzministeriums die Nationalbank.
Neu geregelt ist auch, wer ein Auskunftsverlangen zur Konteneinschau unterschreibt. Neben dem Leiter der Abgabenbehörde sind es beim Finanzamt Österreich und beim Zollamt Österreich künftig die Bereichsleiter, beim Finanzamt für Großbetriebe die Fachbereichsleiter. Die Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht bleibt erforderlich. Ist der Betroffene nicht selbst Kontoinhaber, sondern etwa Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer, muss der Kontoinhaber vorher Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.
Das Register bleibt, und es wird fortlaufend nachjustiert: wer abfragt, wer unterschreibt, wofür die Daten dienen. Ein Register, das einmal existiert, wird nicht kleiner. Es bekommt Pflege, Zuständigkeiten und Verwendungszwecke.
Schweiz: Konten ja, Krypto vorerst nicht
Die Schweiz ist kein EU-Mitglied. DAC8 gilt dort nicht. Aber die Schweiz setzt den erweiterten OECD-Standard selbst um.
Der Bundesrat hat am 26. November 2025 die zugehörige Verordnung genehmigt. Nach der Mitteilung des Finanzdepartements sollen Gesetz und Verordnung am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Neuerungen umfassen den aktualisierten Standard für Finanzkonten und den neuen Melderahmen für Kryptowerte.
Beim Krypto-Teil gibt es eine Wende. Die Wirtschaftskommission des Nationalrats hat am 3. November 2025 beschlossen, den Melderahmen für Kryptowerte bis auf Weiteres mit keinem Partnerstaat anzuwenden. Er ist damit gesetzlich verankert, wird aber frühestens 2027 umgesetzt. Der Bundesrat hat entschieden, dass die Krypto-Bestimmungen 2026 keine Anwendung finden.
Eine weitere Neuerung betrifft Stiftungen direkt. Vereine, Stiftungen und deren Konten unterstehen künftig direkt dem Meldestandard. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie vom Austausch ausgenommen sein. Die Verordnung regelt, welche.
Mit der EU hat die Schweiz am 20. Oktober 2025 ein Änderungsprotokoll zum Abkommen über den Informationsaustausch unterzeichnet. Es passt das Abkommen an den revidierten Standard an und ergänzt es um gegenseitige Hilfe beim Eintreiben von Mehrwertsteuerforderungen. Die Vertragsparteien wollen innerhalb von vier Jahren prüfen, ob die Hilfe auf andere Steuerforderungen ausgedehnt wird.
Der Zeitplan
Damit du die Abläufe einordnen kannst, hier die Reihenfolge.
Seit dem 1. Januar 2026 erfassen die Anbieter in Deutschland und Österreich die Daten. Wer neu Kunde wird, muss die Selbstauskunft abgeben, bevor meldepflichtige Transaktionen laufen. Wer schon vor 2026 Kunde war, muss nach dem deutschen Gesetz bis spätestens 1. Januar 2027 erfasst sein. Im Lauf des Jahres 2026 laufen die Transaktionen in die Aufzeichnungen der Anbieter.
Bis zum 31. Juli 2027 melden die deutschen Anbieter das Jahr 2026 an das Bundeszentralamt für Steuern. Das Amt gibt die Daten zu Nutzern, die in Deutschland ansässig sind, an das zuständige Landesfinanzamt weiter. Die Meldung betrifft also nicht nur Ausländer, sondern auch dich als Inländer bei einem inländischen Anbieter. Daten zu Nutzern in anderen Staaten gehen an deren Behörden, soweit mit diesen Staaten ausgetauscht wird.
Die Schweiz ist bei den Kryptowerten vorerst nicht dabei. Bei den Finanzkonten schon, und zwar nach dem erweiterten Standard.
Für dich heißt das: Das Jahr 2026 ist das erste Jahr, das vollständig in den Meldungen landet. Was du 2026 bei einem regulierten Anbieter kaufst, verkaufst oder überträgst, steht 2027 in einer Meldung.
Transparenz ist nicht dasselbe wie Zugriff
Jetzt zur eigentlichen Frage. Was heißt das für dein Vermögen?
Zunächst eine nüchterne Feststellung. Der automatische Informationsaustausch ist kein Vermögensregister. Er meldet Konten, Salden, Erträge, Transaktionen. An die Steuerbehörde deines Wohnsitzlandes. Er schafft keine Liste, auf der alles steht, was dir gehört.
Aber er wächst. Mit jeder Fassung kommen neue Kategorien dazu. Erst Bankkonten. Dann Depots. Jetzt Kryptowerte, E-Geld und digitales Zentralbankgeld. Parallel dazu sammeln die Staaten andere Daten: Grundbuch, Transparenzregister, Kontenregister, Zensus. Welche Datenbasis schon beim Zensus entstanden ist, haben wir 2023 beschrieben: Zensus und Lastenausgleich.
Jede dieser Sammlungen hat einen eigenen Zweck. Zusammengenommen ergeben sie ein Bild, das vor zwanzig Jahren kein Staat von seinen Bürgern hatte. Wer dieses Bild hat, braucht für eine Abgabe auf Vermögen kein neues Register mehr. Er muss die vorhandenen nur verknüpfen. Die Steuer-ID ist dafür der Schlüssel. Die Richtlinie sagt selbst, wozu sie dient.
Was das für deine Aufstellung heißt
Die wichtigste Konsequenz ist unbequem, aber klar: Verstecken ist keine Strategie. War es nie. Seit dem 1. Januar 2026 ist es für Kryptowerte bei regulierten Anbietern in der EU auch technisch vorbei.
Vermögensschutz setzt deshalb an einer anderen Stelle an. Nicht bei der Frage, ob der Staat etwas weiß. Sondern bei der Frage, ob er darauf zugreifen kann.
Ein Konto in einem anderen Rechtsraum wird gemeldet. Aber eine Anordnung aus Berlin oder Wien wirkt dort nicht von selbst. Kapitalverkehrskontrollen, ein Moratorium, eine Abgabe auf Guthaben: Solche Maßnahmen greifen zuerst im eigenen Bankensystem. Welche Jurisdiktionen außerhalb der EU für Konten in Frage kommen, zeigt die Seite Nicht-EU-Bankkonten. Die Begründung, warum wir den Schwerpunkt außerhalb der EU setzen, steht unter Warum außerhalb der EU.
Für Kryptowerte gilt dasselbe Prinzip. Was bei einem regulierten Anbieter liegt, ist gemeldet und im Zweifel sperrbar. Die neue Sperrpflicht im deutschen Gesetz zeigt, wie schnell das geht. Welche Risiken bei Kryptowerten sonst noch bestehen, von Regulierung bis Verwahrung, beschreibt die Seite Krypto.
Und für Immobilien in Deutschland gilt ohnehin: Sie stehen im Grundbuch. Transparenter geht es nicht. Schutz entsteht dort durch das, was im Grundbuch eingetragen ist, nicht dadurch, dass niemand hinsieht.
Die Richtung der Gesetzgebung ist eindeutig. Mehr Daten, mehr Verknüpfung, mehr Verwendungszwecke. Wer sein Vermögen darauf ausrichtet, fragt nicht mehr, wer etwas weiß. Er fragt, wer im Ernstfall zugreifen kann und wer nicht.
Nachtrag (Stand: 23.09.2026)
Seit dem Beitrag hat der Bundesrat am 24. Juni 2026 die Botschaft zum Änderungsprotokoll mit der EU verabschiedet und dem Parlament zugeleitet (Geschäft 26.059). Nach der Botschaft werden die Bestimmungen zum Informationsaustausch nach dem revidierten OECD-Standard seit dem 1. Januar 2026 vorläufig angewendet. Die neue Amtshilfe beim Eintreiben von Mehrwertsteuerforderungen gilt noch nicht, sie hängt an der Genehmigung durch das Parlament. Das Geschäft liegt bei der zuständigen Kommission, Erstrat ist der Ständerat. Den heutigen Stand der Vermögenserfassung in Europa führen wir auf der Seite EU-Vermögensregister.