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Schweiz im September 2025: Parlament beschließt das Transparenzregister und legt den Bargeld-Artikel vor

Veröffentlicht: 26.9.2025 · Kapitalverkehr & Vermögensregister

Am 26. September 2025 hat das Schweizer Parlament in der Schlussabstimmung zwei Vorlagen verabschiedet, die auf den ersten Blick nichts miteinander zu tun haben. Ein Gesetz, das ein Register der wirtschaftlich Berechtigten schafft. Und eine Empfehlung zu einer Volksinitiative, die das Bargeld in der Verfassung absichern will.

Die eine Vorlage macht sichtbar, wem was gehört. Die andere soll die Form von Geld schützen, die niemandem etwas verrät. Beides am selben Tag, im selben Parlament.

Für Vermögende in der Schweiz ist das eine unmittelbare Rechtsänderung. Für Leser in Deutschland und Österreich ist es ein Blick auf ein Land, das lange als Gegenmodell galt, und das jetzt dieselbe Infrastruktur aufbaut, die es in der EU bereits gibt. Was in der EU heute schon erfasst wird und was dort geplant ist, haben wir unter EU-Vermögensregister zusammengetragen.

Das Transparenzregister: was beschlossen wurde

Das neue Gesetz heißt Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, kurz TJPG. Es wurde am 26. September 2025 in beiden Kammern verabschiedet und untersteht dem fakultativen Referendum. Verlangen es nach Artikel 141 der Bundesverfassung 50.000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung, entscheidet das Volk. Das ist ein Unterschied zur EU, der bei Registern wie beim Bargeld zählt: In der Schweiz kann über Register und Bargeld an der Urne entschieden werden.

Ins Register melden müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen unter anderem:

  • Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften und bestimmte Anlagegesellschaften,
  • ausländische juristische Personen, die in der Schweiz eine eingetragene Zweigniederlassung haben, deren tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt oder die Eigentümer eines Grundstücks in der Schweiz sind oder eines erwerben.

Für Trusts gilt eine eigene Pflicht. Trustees mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz und Trustees, die Trusts in der Schweiz verwalten, müssen nach Artikel 16 die wirtschaftlich berechtigten Personen ermitteln, dokumentieren, regelmäßig aktualisieren und so aufbewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Als wirtschaftlich berechtigt gelten nach Artikel 15: der Begründer, der Trustee, der Protektor, die Begünstigten und jede andere natürliche Person, die den Trust auf irgendeine Weise kontrolliert. Das ist die ganze Struktur, nicht nur der Name an der Spitze.

Geführt wird das Register nach Artikel 20 vom Bundesamt für Justiz, elektronisch. Änderungen müssen chronologisch nachvollziehbar sein. Ausländische juristische Personen müssen bei ihrer Anmeldung nach Artikel 17 eine Vertretung oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Wer seine tatsächliche Verwaltung in der Schweiz hat, muss nach Artikel 18 zusätzlich ein Verzeichnis seiner Inhaber führen, mit Namen und Adresse. Wer der Meldepflicht vorsätzlich nicht nachkommt oder falsche Angaben macht, riskiert nach Artikel 43 eine Busse bis zu 500.000 Franken. Wer eine rechtskräftige Verfügung der Kontrollstelle missachtet, riskiert nach Artikel 44 bis zu 100.000 Franken.

Nicht öffentlich, aber weit geöffnet

Das Gesetz sieht keinen Zugang für die Öffentlichkeit vor. Entscheidend ist die Zugriffsliste.

Nach Artikel 26 dürfen alle Daten online abrufen:

  • Polizei-, Verwaltungs- und Strafbehörden von Bund und Kantonen, ausdrücklich auch bei Verfahren nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und dem Steuerharmonisierungsgesetz,
  • die Meldestelle für Geldwäscherei,
  • die Behörden, die Amtshilfeersuchen anderer Staaten in Steuersachen beantworten, einschließlich des automatischen Informationsaustauschs,
  • die Kontrollorgane für Embargomaßnahmen.

Dazu kommt eine zweite Liste mit Behörden, die ebenfalls online zugreifen dürfen: Aufsichtsbehörden, der Nachrichtendienst des Bundes, Grundbuchämter, das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Vergabestellen, Stellen für Subventionen und die Durchführungsstellen der Sozialversicherungen. Finanzintermediäre und Berater, die dem Geldwäschereigesetz unterstehen, dürfen nach Artikel 27 für ihre Sorgfaltspflichten abrufen.

Und Artikel 42 regelt, was in die andere Richtung fließt. Auf Ersuchen der Kontrollstelle können Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden Daten liefern, ausdrücklich auch besonders schützenswerte Personendaten, darunter solche über religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten, die Gesundheit und verwaltungs- oder strafrechtliche Verfahren. Die Steuerbehörden sind dafür nach Absatz 5 vom Steuergeheimnis entbunden.

Nicht öffentlich heißt also: nicht für Nachbarn, Journalisten und Konkurrenten. Für den Staat und für ausländische Steuerbehörden auf dem Amtshilfeweg ist das Register ein Arbeitsinstrument.

Was Europa schon hat, und wo es an Grenzen stieß

Deutschland führt ein Transparenzregister nach § 18 GwG seit Jahren. Österreich hat sein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz. Beide beruhen auf europäischem Geldwäscherecht.

Wie weit solche Register gehen dürfen, hat der Europäische Gerichtshof am 22. November 2022 entschieden. Die Bestimmung der Geldwäscherichtlinie, nach der die Angaben über wirtschaftliche Eigentümer in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist nach dem Urteil ungültig (Pressemitteilung Nr. 188/22). Der öffentliche Zugang sei ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Die Daten könnten einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen Kenntnis über die materielle und finanzielle Lage eines Menschen verschaffen.

Bemerkenswert ist, was der Gerichtshof dabei nicht beanstandet hat. Die Vorgängerregelung sah Zugang für die zuständigen Behörden, für bestimmte Einrichtungen und für Personen mit berechtigtem Interesse vor. Der Gerichtshof hat den Schritt zur allgemeinen Öffentlichkeit gestoppt. Den Zugriff der Behörden hat er nicht in Frage gestellt. Die Grenze, die das Gericht gezogen hat, schützt vor dem Blick der Nachbarn. Vor dem Blick des Staates schützt sie nicht.

Die Schweiz zieht in ihrem Gesetz dieselbe Grenze: kein öffentlicher Zugang. Die Richtung ist trotzdem dieselbe. Wer eine Struktur hält, wird sichtbar. Die Frage ist nur noch, für wen.

Der Bargeld-Artikel: Initiative und Gegenentwurf

Die zweite Vorlage des 26. September betrifft die Volksinitiative „Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)“. Sie wurde am 15. Februar 2023 eingereicht. Der Bundesrat hat seine Botschaft dazu am 26. Juni 2024 vorgelegt. Das Parlament hat danach mehr als ein Jahr beraten.

Die Initiative verlangt zwei Sätze in Artikel 99 der Bundesverfassung schreiben:

  • „Der Bund stellt sicher, dass Münzen oder Banknoten immer in genügender Menge zur Verfügung stehen.“
  • „Der Ersatz des Schweizerfrankens durch eine andere Währung muss Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden.“

Das Parlament hat am 17. September 2025 einen direkten Gegenentwurf beschlossen. Er lautet:

  • „Die schweizerische Währung ist der Franken.“
  • „Die Schweizerische Nationalbank gewährleistet die Bargeldversorgung.“

Am 26. September hat die Bundesversammlung beschlossen, Volk und Ständen die Ablehnung der Initiative und die Annahme des Gegenentwurfs zu empfehlen. Wird die Initiative nicht zurückgezogen, stimmt die Schweiz über beide ab, mit Stichfrage.

Was der Unterschied bedeutet

Die beiden Texte klingen ähnlich. Sie sind es nicht.

Der zweite Satz des Gegenentwurfs steht dem Inhalt nach schon heute im Gesetz. Nach Artikel 5 des Nationalbankgesetzes gewährleistet die Nationalbank die Bargeldversorgung. Der Gegenentwurf hebt diese bestehende Pflicht in die Verfassung. Das ist ein höherer Rang für einen bekannten Satz.

Die Initiative geht in zwei Punkten weiter. Sie verpflichtet den Bund und nicht nur die Notenbank, und sie verlangt Bargeld immer in genügender Menge. Und sie bindet jeden Ersatz des Frankens durch eine andere Währung an eine Volksabstimmung.

Beide Fassungen sichern das Bargeld auf Verfassungsebene. Sie unterscheiden sich darin, wer verpflichtet wird und wie viel Spielraum bleibt. Die Entscheidung liegt bei Volk und Ständen.

Für Leser in Deutschland und Österreich ist allein die Tatsache bemerkenswert, dass diese Frage an der Urne entschieden wird. In der EU werden die Regeln für Bargeld über Verordnungen gesetzt. Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2024/1624 dürfen Händler und Dienstleister ab dem 10. Juli 2027 höchstens 10.000 Euro in bar annehmen oder zahlen. Die Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Grenzen festlegen. Beschlossen haben das der europäische Gesetzgeber, nicht die Bürger an der Urne. Was diese Obergrenze für dein Vermögen bedeutet, steht unter Bargeldobergrenze.

Zwei Vorlagen, ein Muster

Am selben Tag schafft ein Parlament ein Register, das Eigentum hinter Strukturen sichtbar macht, und empfiehlt einen Verfassungsartikel, der die anonymste Form von Geld absichern soll. Zusammen zeigen beide, wo die Grenze inzwischen verläuft.

Vermögen in Strukturen wird erfasst. Das ist in der EU so, und es wird in der Schweiz so. Bargeld bleibt, aber als kleine, persönliche Reserve, nicht als Ort für großes Vermögen.

Wer Vermögen hält, muss deshalb nicht mehr fragen, ob der Staat weiß, was er besitzt. Er muss fragen, was der Staat mit diesem Wissen tun darf. Welche Behörde zugreifen kann. Welche ausländische Behörde über Amtshilfe mitliest. Und unter welchen Bedingungen aus Wissen ein Zugriff wird.

Ein Register ist dabei nie nur eine Liste. Es ist eine Voraussetzung. Eine Abgabe auf Vermögen in Strukturen lässt sich nur erheben, wenn bekannt ist, wem die Strukturen gehören. Ein Einfrieren lässt sich nur vollziehen, wenn bekannt ist, wo das Vermögen liegt. Das beschreibt, was mit einem vollständigen Register möglich wird, das vorher nicht möglich war.

Diese Logik kennt Deutschland aus der eigenen Geschichte. Welche Datenbasis eine Vermögensabgabe braucht und was davon heute schon vorhanden ist, haben wir in Zensus und Lastenausgleich untersucht.

Was das für dein Vermögen heißt

Wenn du in der Schweiz lebst und Gesellschaften oder ausländische Strukturen mit Schweiz-Bezug hältst oder an einem Trust mit Schweizer Trustee beteiligt bist, gehört das TJPG auf deine Liste. Das gilt auch für eine ausländische Gesellschaft, die ein Grundstück in der Schweiz besitzt. Die Pflichten treffen die Gesellschaften und die Trustees. Die Folgen treffen die Menschen dahinter.

Wenn du in Deutschland oder Österreich lebst und Immobilien in der Schweiz über eine ausländische Gesellschaft hältst, bist du ebenfalls erfasst. Das Register fragt nicht, wo der Eigentümer wohnt, sondern wo das Grundstück liegt. Ausländische juristische Personen müssen ihre Meldung nach Artikel 53 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes machen. Schweizer Gesellschaften haben je nach Art zwischen drei Monaten und zwei Jahren. Finanzintermediäre müssen nach Artikel 30 Unterschiede zwischen dem Register und ihren eigenen Kundendaten melden. Wer eine Struktur hält, wird also nicht nur von der Struktur gemeldet, sondern auch von seiner Bank gegengeprüft.

Wenn du in Deutschland bleibst und dort Immobilien besitzt, steht eine andere Frage im Vordergrund: der Zugriff über das Grundbuch. Dafür gibt es eine Lösung ohne Eigentumsübertragung. Gezielte Eintragungen im Grundbuch zugunsten einer Struktur außerhalb der EU, wahlweise einer Wyoming LLC oder einer Stiftungs-Limited London. Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel. Die beiden Wege unterscheiden sich in Anonymität, Verwaltungsaufwand und Rechtsraum: Die Stiftungs-Limited steht im öffentlichen Register des Companies House, für die Wyoming LLC gibt es kein öffentliches Register. Die Einzelheiten stehen unter Immobilienschutz vor dem Lastenausgleich.

In jedem Fall gilt: Eine Struktur schützt nicht, weil niemand sie kennt. Sie schützt, weil sie rechtlich trägt, auch wenn jede Behörde sie kennt.

Nachtrag (Stand: 23.09.2026)

Seit dem Beitrag haben Volk und Stände entschieden. Am 8. März 2026 wurde der Gegenentwurf mit 73,41 Prozent Ja-Stimmen und in allen Kantonen angenommen. Die Initiative „Bargeld ist Freiheit“ wurde mit 54,39 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt. In der Stichfrage setzte sich ebenfalls der Gegenentwurf durch (Bundesamt für Statistik, amtliche Resultate). Damit steht in der Bundesverfassung, dass die Währung der Franken ist und die Nationalbank die Bargeldversorgung gewährleistet.

Gegen das TJPG wurde kein Referendum ergriffen. Die Frist ist am 15. Januar 2026 unbenützt abgelaufen. Der Bundesrat hat das Gesetz am 12. Juni 2026 auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt (AS 2026 323), zusammen mit der zugehörigen Verordnung. Den heutigen Stand der Registerlandschaft in der EU zeigt die Übersicht EU-Vermögensregister.