Am 15. Mai 2024 hat der österreichische Nationalrat ein Gesetz mit einem englischen Namen beschlossen. Es heißt Grace-Period-Gesetz. Wer seinen Betrieb an die eigenen Kinder oder andere Angehörige übergeben will, kann sich dabei künftig vom Finanzamt begleiten lassen. Alle Fraktionen außer der SPÖ haben zugestimmt, berichtet die Parlamentskorrespondenz.
Das klingt nach einer Serviceleistung. Und in Teilen ist es auch eine. Aber es lohnt sich, genau hinzusehen, was das Finanzamt dafür bekommt. Denn bei der Übergabe eines Lebenswerks entscheidet nicht die Freundlichkeit einer Behörde. Es entscheidet die Reihenfolge, in der du die Dinge regelst. Warum Nachfolge so oft am falschen Zeitpunkt scheitert und wie Kontrolle und Nutzen sich trennen lassen, beschreiben wir auf unserer Seite zur Vermögensnachfolge in der Familie.
Was der Nationalrat beschlossen hat
Das Gesetz ändert drei Gesetze auf einmal. Die Bundesabgabenordnung, die Gewerbeordnung und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Grundlage ist die Regierungsvorlage 2510 der Beilagen.
Der Kern steht in der Bundesabgabenordnung. Eine natürliche Person, die innerhalb von zwei Jahren ihren Betrieb übergeben will, kann beim Finanzamt Österreich einen Antrag stellen. Der Antrag heißt „Begleitung einer Unternehmensübertragung“. Übertragen werden darf an eine oder mehrere Personen aus dem Kreis der Angehörigen.
Anträge sind frühestens ab dem 1. Jänner 2025 möglich. Gestellt werden sie elektronisch über FinanzOnline.
Dazu kommen zwei Erleichterungen außerhalb des Steuerrechts. Genehmigungen für gewerbliche Betriebsanlagen sollen flexibler gehandhabt werden. Und für zwei Jahre nach einer Betriebsübergabe gelten gelockerte Formvorschriften im Arbeitnehmerschutz. Genau daran entzündete sich die Kritik der SPÖ.
Das Gesetz muss noch durch den Bundesrat. Danach wird es im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Was sich neben dem Steuerrecht ändert
Die beiden anderen Teile des Gesetzes sind kleiner, aber sie zeigen, wo der Staat Unternehmern sonst im Weg steht.
Im Arbeitnehmerschutz gilt für zwei Jahre ab der Übergabe eine Erleichterung. Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, darf die Meldung an das Arbeitsinspektorat innerhalb dieser zwei Jahre erfolgen. Der Arbeitsschutzausschuss muss in dieser Zeit nur einmal einberufen werden. Vorsitz, Einladung und Protokoll sind an keine Formvorschriften gebunden.
In der Gewerbeordnung fallen Vorlagepflichten weg. Wer ein Gewerbe anmeldet, muss keinen Firmenbuchauszug mehr beilegen. Und für die Genehmigung einer Betriebsanlage genügt bei der Betriebsbeschreibung künftig ein Verzeichnis mit Rahmenangaben zu Maschinen, Leistung und Emissionen.
Die SPÖ lehnte das Gesetz wegen dieser Punkte ab. Ihr Abgeordneter Christoph Matznetter sprach laut Parlamentskorrespondenz von Verschlechterungen beim Arbeitnehmerschutz. Er brachte zugleich einen Entschließungsantrag ein, der eine „echte strukturelle Steuerreform“ forderte, mit höheren Steuern auf Einkommen aus Vermögen. Der Antrag fand keine Mehrheit.
Die Reihenfolge ist aufschlussreich. Eine Formvorschrift für zwei Jahre zu lockern, braucht ein eigenes Gesetz. Eine höhere Besteuerung von Vermögen wurde am selben Tag im selben Saal als Antrag eingebracht. Die Mehrheit hat sie abgelehnt. Mehrheiten ändern sich.
Wer die Begleitung nutzen kann und wer nicht
Der Kreis ist eng gezogen. Begleitet wird nur die Übertragung
- eines Betriebs,
- eines Teilbetriebs oder
- eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft, an der ausschließlich Angehörige des Übergebers beteiligt sind.
Maßgeblich ist der Betriebsbegriff des Einkommensteuergesetzes. Anteile an einer GmbH fallen nicht darunter. Wer seinen Betrieb als Kapitalgesellschaft führt, bleibt außen vor.
Das hat auch im Nationalrat Widerspruch ausgelöst. Der FPÖ-Abgeordnete Hubert Fuchs hätte sich laut Parlamentskorrespondenz eine Regelung gewünscht, die auch externe Übergaben und alle Rechtsformen erfasst. Er verstehe nicht, warum die GmbH benachteiligt werde. Einen Grund für die enge Fassung sah er in den begrenzten Ressourcen der Finanzverwaltung.
Übergaben an Fremde, etwa an einen langjährigen Mitarbeiter oder einen Käufer von außen, sind ebenfalls nicht erfasst. Die Begleitung ist ein Instrument für die Familie.
Was das Finanzamt dafür verlangt
Jetzt zum Preis. Die Begleitung ist kostenlos. Sie ist aber nicht umsonst.
Erstens eine Außenprüfung. Liegen die Voraussetzungen vor, prüft das Finanzamt den Übergeber und gegebenenfalls die Mitunternehmerschaft. Die Prüfung umfasst die letzten drei Jahre, für die bereits Abgabenerklärungen abgegeben wurden, soweit noch keine Prüfung stattgefunden hat. Sie umfasst alle Abgaben, für die das Finanzamt Österreich zuständig ist. Sie soll möglichst innerhalb von drei Monaten beginnen und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.
Zweitens eine erhöhte Offenlegungspflicht. Ab dem Antrag müssen Übergeber und alle vorgesehenen Übernehmer von sich aus offenlegen, was für die steuerliche Würdigung der Übergabe wichtig ist. Und zwar vor Abgabe der Erklärungen. Gemeint sind Punkte, bei denen ein ernsthaftes Risiko besteht, dass das Finanzamt sie anders beurteilt.
Drittens die Zustimmung zur Offenbarung. Mit dem Antrag erklären alle Beteiligten, dass sie der Offenbarung von Informationen zustimmen, die der abgabenrechtlichen Geheimhaltung unterliegen, soweit die Begleitung das erfordert. Unterschreiben müssen der Übergeber, alle vorgesehenen Übernehmer und bei einem Gesellschaftsanteil alle Mitunternehmer.
Viertens ein laufender Kontakt. Während der Begleitung können Besprechungen mit Organen des Finanzamts stattfinden. Über jede Besprechung wird eine Niederschrift angefertigt.
Was du dafür bekommst
Die Gegenleistung ist real. Während der Begleitung muss das Finanzamt den vorgesehenen Übernehmern Auskünfte geben. Und zwar zu Sachverhalten, die mit der Übergabe zusammenhängen, auch zu solchen, die noch nicht verwirklicht sind.
Der wichtigste Punkt kommt am Ende. Ist die Begleitung abgeschlossen, sind die erfassten Betriebe für die erfassten Zeiträume von einer späteren Außenprüfung ausgenommen. Das ist Rechtssicherheit, die man sonst nicht bekommt. Für genau diese Zeiträume muss der Übernehmer nicht mehr damit rechnen, dass Jahre später eine Prüfung kommt und Nachforderungen feststellt.
Die Begleitung endet, wenn die letzte Abgabenerklärung für das Jahr der Übergabe eingereicht ist. Das Finanzamt kann sie vorher beenden, etwa wenn die Übergabe abgebrochen wird oder über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Die Rechnung aus Sicht des Staates
Laut Parlamentskorrespondenz fragte der NEOS-Abgeordnete Gerald Loacker, warum ein Gesetz, das Bürokratie abbauen solle, 58 zusätzliche Planstellen in der Finanzverwaltung brauche. Der FPÖ-Abgeordnete Maximilian Linder kritisierte veranschlagte Personalkosten von 3 Millionen Euro. Die Grüne Elisabeth Götze verwies darauf, dass in den nächsten fünf Jahren mit 25.000 Unternehmensübergaben zu rechnen sei.
Diese Zahlen erzählen etwas. Der Staat baut Kapazität auf, um Übergaben von innen zu sehen. Die Begleitung ist freiwillig. Wer sie wählt, öffnet seine Bücher früher, gründlicher und mit ausdrücklicher Zustimmung. Das ist für viele Familien ein guter Tausch. Aber es ist ein Tausch. Transparenz gegen Sicherheit.
Am selben Tag im selben Saal: die Vermögenssteuer
Am selben 15. Mai hielt der Nationalrat eine Aktuelle Stunde ab. Das Thema setzte die SPÖ. Laut Parlamentskorrespondenz forderte ihr Finanzsprecher Kai Jan Krainer erneut Vermögenssteuern. Wer wolle, dass Superreiche einen gerechten Beitrag leisten, komme an ihnen nicht vorbei.
Die Regierung antwortete deutlich. Staatssekretärin Claudia Plakolm nannte neue Steuern laut Parlamentskorrespondenz „leistungsfeindlich, eigentumsfeindlich oder ineffizient“. Deshalb komme von der ÖVP ein „klares Nein zu Eigentums- und Vermögenssteuern“. ÖVP-Klubobmann August Wöginger bekräftigte, mit seiner Partei werde es keine Vermögens- und Erbschaftssteuern geben.
Das ist die Lage im Mai 2024. Österreich erhebt seit dem 1. August 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Der Verfassungsgerichtshof hatte 2007 in zwei Erkenntnissen die zentralen Steuertatbestände des alten Gesetzes aufgehoben. Der Gesetzgeber hat die Steuer danach nicht repariert, sondern auslaufen lassen. An ihre Stelle trat eine Pflicht, Schenkungen dem Finanzamt anzuzeigen. Die Begründung steht in den Materialien: Man wollte Vermögensverschiebungen weiterhin nachvollziehen können.
Keine Steuer, aber eine Meldung. Keine Prüfungspflicht, aber ein Angebot zur Prüfung. Das österreichische Muster ist konsequent. Der Staat verzichtet auf den Zugriff, nicht auf den Überblick. Ob eine künftige Mehrheit den Überblick wieder in einen Zugriff verwandelt, entscheidet die Politik. Die Daten dafür liegen dann vor.
Was deutsche Unternehmer daraus lernen
In Deutschland gibt es keine vergleichbare Begleitung. Es gibt die verbindliche Auskunft nach der Abgabenordnung. Das Finanzamt beurteilt auf Antrag einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt. Dafür wird eine Gebühr erhoben. Eine Freistellung von späteren Prüfungen ist damit nicht verbunden.
Und in Deutschland gibt es die Erbschaftsteuer. Das Erbschaftsteuergesetz sieht Sätze von 7 bis 50 Prozent vor, je nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs. Für Betriebe gibt es eine Verschonung. Nach dem Gesetz bleibt begünstigtes Betriebsvermögen zu 85 Prozent steuerfrei, solange der Erwerb 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Aber die Verschonung hat Bedingungen. Die Lohnsumme des Betriebs darf in den fünf Jahren nach dem Erwerb bestimmte Mindestwerte nicht unterschreiten, mit Ausnahmen für sehr kleine Betriebe. Wer die Bedingungen verfehlt, verliert die Begünstigung ganz oder teilweise.
Auch das ist eine Form der Begleitung. Nur heißt sie nicht so. Der Staat verzichtet auf einen Teil der Steuer und bindet den Erben dafür für Jahre an Auflagen. Wer in dieser Zeit umbauen oder verkleinern muss, kann nachzahlen müssen. Wie sie Unternehmer und Immobilienerben trifft, steht auf unserer Seite zu Erbschaftsteuer und Nachfolge. Welche direkten Zugriffe auf private Vermögen Deutschland schon erlebt hat, zeigt die Seite zu staatlichen Vermögensabgaben.
Die österreichische Lösung zeigt vor allem eines: Wie ein Betrieb übergeben wird, bestimmt der Gesetzgeber. Er legt fest, welche Rechtsform begünstigt ist, welche Übernehmer zählen und welche Einblicke der Staat im Gegenzug erhält. Was heute ein Angebot ist, kann morgen eine Bedingung sein.
Was das für deine Nachfolge heißt
Egal ob du in Österreich, in Deutschland oder in der Schweiz lebst: Nachfolge ist keine Frage des Testaments allein. Sie ist eine Frage der Reihenfolge.
Plane früh. Das Grace-Period-Gesetz verlangt eine Übergabeabsicht innerhalb von zwei Jahren. Die sinnvollen Schritte einer Nachfolge brauchen oft länger. Wer erst mit der Übergabe anfängt zu denken, hat die Hälfte seiner Möglichkeiten schon verloren.
Prüfe zuerst die Form, dann den Empfänger. Die Rechtsform entscheidet mit. In Österreich steht die Begleitung nur Einzelunternehmen, Teilbetrieben und Anteilen an Personengesellschaften in Familienhand offen. In Deutschland hängt die Verschonung an Bedingungen, die über Jahre laufen. Wer seine Nachfolge plant, klärt deshalb zuerst, in welcher Form sein Vermögen gehalten wird, und erst danach, an wen es geht.
Trenne Kontrolle und Nutzen bewusst. Solange beides bei einer Person liegt, ist das Vermögen zu Lebzeiten für Gläubiger und Abgaben verwundbar und im Erbfall für Steuer, Pflichtteil und Streit. Jede ernsthafte Gestaltung arbeitet an dieser Trennung.
Denk an die Immobilien neben dem Betrieb. In vielen Familien ist nicht der Betrieb das größte Einzelvermögen, sondern das Haus. Für Immobilien in Deutschland gibt es einen Weg, der ohne Eigentümerwechsel auskommt: gezielte Eintragungen im Grundbuch zugunsten einer Struktur außerhalb der EU, gleichrangig über eine Wyoming LLC oder eine Stiftungs-Limited London. Du bleibst Eigentümer, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Immobilienschutz.
Rechne mit dem Einblick. Ob Begleitung, Schenkungsmeldung oder Erbschaftsteuererklärung: Jede Übergabe wird dem Staat bekannt. Eine gute Nachfolgeplanung hält das aus.
Nachtrag (Stand: 23.09.2026)
Seit dem Beitrag ist das Gesetz in Kraft. Es wurde am 5. Juni 2024 als BGBl. I Nr. 56/2024 kundgemacht. Die Regeln zur Begleitung einer Unternehmensübertragung gelten in der Bundesabgabenordnung seit dem 1. Dezember 2024. Anträge sind seit dem 1. Jänner 2025 möglich. Das Finanzamt Österreich muss die Begleitung bis zum 31. Dezember 2028 evaluieren, vor allem im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Finanzverwaltung. Der Finanzminister legt den Bericht dem Nationalrat bis zum 30. Juni 2029 vor. Die Bestimmungen stehen heute weiterhin in der geltenden Fassung der Bundesabgabenordnung; 2025 wurde nur ein Verweis im Antragsparagrafen angepasst. Wie sich Nachfolge und Vermögensschutz heute verbinden lassen, steht auf unserer Seite zur Vermögensnachfolge.