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Neue EU-Einziehungsrichtlinie 2024: wann Vermögen auch ohne Verurteilung eingezogen werden darf

Veröffentlicht: 10.5.2024 · Enteignung & Eigentum

Am 2. Mai 2024 ist im Amtsblatt der EU eine Richtlinie erschienen, die deinen Umgang mit Vermögen betrifft, auch wenn du nie mit dem Strafrecht zu tun hast. Sie heißt Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten. Parlament und Rat haben sie am 24. April 2024 unterzeichnet. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 23. November 2026 in ihr Recht übernehmen.

Ihr Kern steht in zwei Artikeln. Der eine regelt, wann Vermögen eingezogen werden darf, obwohl niemand verurteilt wurde. Der andere regelt die Einziehung von Vermögen, dessen Herkunft unklar ist. Beides gehört zu den Befugnissen, mit denen der Staat auf Eigentum zugreifen kann. Welche Formen dieses Zugriffs es in Deutschland heute gibt, vom Enteignungsrecht bis zur Vermögensabgabe, beschreiben wir auf unserer Seite zur Enteignung in Deutschland.

Worum es in der Richtlinie geht

Die Richtlinie legt Mindestregeln fest. Für das Aufspüren, das Sicherstellen, das Einziehen und das Verwalten von Vermögen in Strafverfahren. Sie ersetzt eine ältere Richtlinie aus dem Jahr 2014 und mehrere Rahmenbeschlüsse.

Sie gilt für eine lange Liste von Straftaten. Organisierte Kriminalität, Terrorismus, Menschenhandel, Korruption, Geldwäsche, Betrug zulasten des EU-Haushalts, Cyberkriminalität, Umweltdelikte. Und, ganz neu, Verstöße gegen EU-Sanktionen. Über eine Öffnungsklausel kann jeder künftige EU-Rechtsakt weitere Straftaten in ihren Anwendungsbereich holen.

Für das Aufspüren von Vermögen geht die Richtlinie noch weiter. Diese Regeln gelten für jede Straftat, bei der nach nationalem Recht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verhängt werden kann. Das ist ein großer Teil des Strafrechts.

Einziehung ohne vorherige Verurteilung

Normalerweise gilt eine einfache Reihenfolge. Erst das Urteil, dann die Einziehung. Die Richtlinie durchbricht diese Reihenfolge ausdrücklich.

Nach Artikel 15 müssen die Mitgliedstaaten die Einziehung auch dann ermöglichen, wenn ein Strafverfahren begonnen hat, aber nicht zu Ende geführt werden kann. Die Gründe sind aufgezählt:

  • der Beschuldigte ist krank,
  • der Beschuldigte ist geflohen,
  • der Beschuldigte ist gestorben,
  • die Tat ist verjährt, sofern die Verjährungsfrist unter 15 Jahren liegt und nach Beginn des Verfahrens abgelaufen ist.

Die Bedingung dafür: Das Verfahren hätte ohne diese Umstände zu einer Verurteilung führen können. Und ein Gericht muss überzeugt sein, dass das Vermögen aus der Tat stammt.

Der Fall des Todes verdient einen zweiten Blick. Das Verfahren endet mit dem Beschuldigten. Die Einziehung seines Vermögens muss trotzdem möglich bleiben. So verlangt es der Text.

Vermögen unklarer Herkunft

Der zweite Artikel geht noch einen Schritt weiter. Artikel 16 regelt Fälle, in denen keine der anderen Einziehungsformen greift. Dann darf Vermögen eingezogen werden, das im Zusammenhang mit einer Ermittlung festgestellt wurde. Die Voraussetzung: Ein Gericht ist überzeugt, dass es aus strafbarem Verhalten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung stammt.

Woran das Gericht das festmachen kann, steht im Text. Drei Anhaltspunkte werden ausdrücklich genannt:

  • der Wert des Vermögens steht in einem erheblichen Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen,
  • es gibt keine plausible legale Herkunft,
  • die betroffene Person ist mit Personen verbunden, die mit einer kriminellen Vereinigung in Verbindung stehen.

Erfasst sind Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens vier Jahren. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben unberührt.

Lies die Anhaltspunkte genau. Keiner davon ist eine Tat. Es sind Umstände. Das Missverhältnis zwischen Vermögen und Einkommen. Das Fehlen einer plausiblen Erklärung. Der Umgang mit bestimmten Menschen. Aus solchen Umständen darf ein Gericht auf die Herkunft schließen.

Wenn Vermögen an die Familie gegangen ist

Ein weiterer Artikel betrifft Dritte. Die Richtlinie verlangt, dass auch Vermögen eingezogen werden kann, das ein Beschuldigter an andere übertragen hat. Voraussetzung ist, dass der Empfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass die Übertragung die Einziehung vermeiden sollte.

Auch hier nennt der Text die Umstände, auf die es ankommt. Die Übertragung erfolgte unentgeltlich oder weit unter Marktwert. Oder das Vermögen ging an eng verbundene Personen, bleibt aber faktisch unter der Kontrolle des Beschuldigten.

Das ist der Punkt, an dem Vermögensschutz und Strafrecht sich berühren. Eine Übertragung an die Familie, bei der du die Kontrolle behältst, ist aus Sicht dieser Norm kein Schutz. Sie ist ein Indiz. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben zwar ausdrücklich geschützt. Aber gutgläubig ist nach dem Text nur, wer nicht wusste und nicht wissen musste.

Direkter Zugriff auf deine Register

Der unauffälligste Teil der Richtlinie ist vielleicht der folgenreichste. Er regelt, was die Vermögensabschöpfungsstellen sehen dürfen.

Nach Artikel 6 bekommen diese Stellen umgehenden und direkten Zugang zu einer ganzen Reihe von Registern. Grundbücher und Immobilienregister. Melderegister. Register für Fahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe. Handelsregister. Register der wirtschaftlich Berechtigten. Und die zentralen Bankkontenregister.

Auf Ersuchen oder direkt kommen weitere Daten hinzu. Steuerdaten. Sozialversicherungsdaten. Informationen über Hypotheken und Darlehen. Zolldaten zu Bargeld an der Grenze. Jahresabschlüsse von Unternehmen. Und Informationen über Kryptokonten und Kryptotransfers.

Jeder Zugriff wird protokolliert. Er soll nur im Einzelfall erfolgen, wenn er erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Stellen dürfen Informationen untereinander austauschen, auch über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg. Und bei unmittelbarer Gefahr, dass Vermögen verschwindet, dürfen sie es für bis zu sieben Arbeitstage sofort sichern, noch bevor ein Gericht entschieden hat.

Die neue Richtlinie fügt den vorhandenen Registern keinen neuen Inhalt hinzu. Sie öffnet sie für eine weitere Gruppe von Behörden.

Sichergestellt heißt nicht verurteilt, aber schon verkauft

Zwischen der Sicherstellung und der endgültigen Entscheidung vergehen oft Jahre. Auch dafür enthält die Richtlinie Regeln. Sie sind für jeden Eigentümer lehrreich.

Sichergestellte Werte dürfen schon vor der endgültigen Einziehung verkauft werden. Die Richtlinie nennt drei Fälle. Die Sache verdirbt oder verliert rasch an Wert. Die Kosten für Lagerung oder Unterhalt stehen in keinem Verhältnis zum Marktwert. Oder die Verwaltung verlangt besondere Bedingungen und Fachwissen. Der Betroffene soll vorher angehört werden, außer in dringenden Fällen. Der Erlös wird gesichert, bis ein Gericht entschieden hat.

Die Mitgliedstaaten dürfen dem Eigentümer außerdem die Kosten der Verwaltung seines sichergestellten Vermögens zumindest teilweise auferlegen. Und sie werden ermutigt, eingezogene Werte für öffentliche oder soziale Zwecke zu nutzen. Werte aus Sanktionsverstößen dürfen sie sogar zur Unterstützung von Drittländern einsetzen, die von der Lage betroffen sind, derentwegen die EU Sanktionen verhängt hat, ausdrücklich etwa bei einem Angriffskrieg.

Wird am Ende nicht eingezogen, muss das Vermögen umgehend freigegeben werden. Das steht ebenfalls im Text. Aber eine Immobilie, ein Unternehmen oder eine Sammlung, die jahrelang unter fremder Verwaltung stand oder vorzeitig verkauft wurde, ist nicht mehr dasselbe Vermögen wie vorher.

Deutschland kennt diese Befugnis schon

Für Deutschland ist die Richtlinie in einem Punkt kein Neuland. Das Strafgesetzbuch enthält bereits eine selbständige Einziehung. Nach ihr soll ein sichergestellter Gegenstand auch dann eingezogen werden, wenn der Betroffene nicht wegen der zugrunde liegenden Tat verfolgt oder verurteilt werden kann. Voraussetzung ist, dass er aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.

Die Liste der erfassten Taten ist lang. Sie reicht von Terrorismusfinanzierung und krimineller Vereinigung über Geldwäsche bis zu bestimmten Fällen der Steuerhinterziehung und des gewerbsmäßigen Schmuggels.

Wie das Gericht seine Überzeugung bildet, regelt die Strafprozessordnung. Es kann sich insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstands und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Dazu kommen die Umstände, unter denen der Gegenstand gefunden wurde, und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Die europäische Richtlinie und das deutsche Recht sprechen also dieselbe Sprache. Das Missverhältnis zum Einkommen ist in beiden ein zentrales Kriterium. In Deutschland schon heute. In der ganzen EU ab Ende 2026.

Österreich und die Schweiz

Österreich ist als Mitgliedstaat an die Richtlinie gebunden. Auch dort muss bis zum 23. November 2026 umgesetzt sein, was die Richtlinie verlangt. Wie weit das österreichische Recht diese Vorgaben heute schon erfüllt, entscheidet der Gesetzgeber in Wien bei der Umsetzung.

Die Schweiz ist nicht gebunden. Die Richtlinie richtet sich nur an die Mitgliedstaaten der EU. Für Schweizer mit Vermögen in einem EU-Staat, etwa einer Ferienwohnung oder einem Konto, gilt aber das Recht des Staates, in dem das Vermögen liegt.

Was das für rechtmäßig erworbenes Vermögen heißt

Die Richtlinie zielt auf Erträge aus Straftaten. Eingezogen wird nach ihrem Text, was aus Straftaten stammt.

Trotzdem verschiebt sich etwas. Und dieses Etwas betrifft jeden, der Vermögen besitzt.

Erstens verschiebt sich die Beweislage. Früher stand am Anfang der Einziehung ein Urteil über eine Tat. In bestimmten Verfahren genügen jetzt Umstände, aus denen ein Gericht auf die Herkunft schließt. Wer ein großes Vermögen hat und dessen Herkunft nicht mehr belegen kann, weil Unterlagen fehlen, Erbschaften nicht dokumentiert sind oder Bargeld über Jahrzehnte angespart wurde, gerät in eine schwächere Lage. Nicht weil er etwas getan hat. Sondern weil er es nicht mehr belegen kann.

Zweitens wächst der Anwendungsbereich. Die Liste der Straftaten wurde um Sanktionsverstöße erweitert. Die Öffnungsklausel erlaubt weitere Erweiterungen. Ein Werkzeug, das einmal für einen Zweck gebaut wurde, steht danach für andere Zwecke zur Verfügung. Das ist keine Prognose. Es ist in der Richtlinie selbst angelegt.

Drittens wird Sichtbarkeit zur Zugriffsvoraussetzung. Die Register, auf die die Behörden jetzt direkt zugreifen, zeigen, wo dein Vermögen liegt. Grundbuch, Konten, Gesellschaften, Kryptokonten. Was dort steht, ist in Minuten gefunden.

Der Staat braucht für diese Befugnisse keine Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn. Er braucht ein Verfahren, ein Gericht und einen Satz von Indizien. Eine Verurteilung setzt diese Einziehung nicht voraus. Genau das ist ihr Zweck.

Was du jetzt tun kannst

Aus der Richtlinie folgen drei praktische Schritte. Keiner davon ist exotisch.

Dokumentiere die Herkunft deines Vermögens. Kaufverträge, Erbscheine, Schenkungsverträge, Kontoauszüge, Verkaufsbelege für Gold und Immobilien. Was heute selbstverständlich ist, ist in zwanzig Jahren vielleicht nicht mehr belegbar. Dein Schutz gegen ein Indiz ist ein Beleg.

Übertrage nicht unter Wert an Menschen, über die du die Kontrolle behältst. Genau das beschreibt die Richtlinie als Anhaltspunkt. Eine Übertragung, die dir die Kontrolle lässt, schützt nicht, sie macht angreifbar. Wer seine Nachfolge plant, braucht deshalb eine saubere Struktur, keine schnelle Schenkung.

Trenne Schutz von Unsichtbarkeit. Die Register werden geöffnet, nicht geschlossen. Schutz entsteht deshalb nicht dadurch, dass niemand dein Vermögen findet. Er entsteht dadurch, dass es rechtlich so aufgestellt ist, dass es auch dann standhält, wenn es vollständig bekannt ist.

Für deine Immobilie in Deutschland heißt das konkret: Es gibt einen Weg, der ohne Übertragung und ohne Eigentümerwechsel auskommt. Gezielte Eintragungen in den Abteilungen I, II und III des Grundbuchs zugunsten einer Struktur außerhalb der EU, entweder einer Wyoming LLC oder einer Stiftungs-Limited in London. Beide stehen gleichrangig zur Wahl. Du bleibst Eigentümer, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel. Weil nichts übertragen wird, entsteht auch keine Übertragung unter Wert. Wie das funktioniert, beschreibt die Seite zum Immobilienschutz.

Nachtrag (Stand: 23.09.2026)

Seit dem Beitrag hat Deutschland mit der Umsetzung begonnen. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie als Drucksache 21/5869 in den Bundestag eingebracht. Die erste Lesung fand am 21. Mai 2026 statt. Der Rechtsausschuss hat den Entwurf am 23. September 2026 mit einer Änderung angenommen, die die Regeln zur Vermögensabschöpfung nicht berührt. Die abschließende Abstimmung im Bundestag ist für den 24. September 2026 angesetzt.

Der Entwurf regelt vor allem die Behörden. Die Staatsanwaltschaften der Länder übernehmen die Aufgaben der justiziellen Vermögensabschöpfungsstellen, auch das vorläufige Sichern von Vermögen über Grenzen hinweg. Das Bundeskriminalamt bleibt polizeiliche Stelle. Die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen werden auf Länderebene bei den Staatsanwaltschaften gebündelt. Zu den Artikeln 15 und 16 hält die Begründung des Entwurfs fest, dass sie im deutschen Recht bereits durch die selbständige Einziehung im Strafgesetzbuch in Verbindung mit der Strafprozessordnung umgesetzt sind. Die Befugnis, Vermögen ohne Verurteilung und bei unklarer Herkunft einzuziehen, gilt in Deutschland also nach dem bestehenden Recht fort. Die Umsetzungsfrist endet am 23. November 2026. Den heutigen Stand zum staatlichen Zugriff auf Eigentum findest du auf unserer Seite zur Enteignung.