🌍 Neue Events 2026: Reisen, Seminare & Workshops zu Plan B, Auswanderung & Steuern. Jetzt buchen! 🚀
← Alle Beiträge

500 Milliarden Euro neue Schulden: Bundestag und Bundesrat lockern die Schuldenbremse

Veröffentlicht: 21.3.2025 · Lastenausgleich & Vermögensabgaben

Es ist beschlossen. Heute, am 21. März 2025, hat der Bundesrat zugestimmt. Deutschland ändert sein Grundgesetz, um neue Schulden in bisher unbekannter Höhe zu ermöglichen.

Drei Tage zuvor hatte der Bundestag abgestimmt. Nicht der neue, am 23. Februar gewählte Bundestag. Sondern der alte. Mit 512 Ja-Stimmen, 206 Nein-Stimmen, keiner Enthaltung. So meldet es das Textarchiv des Bundestages. Nötig waren 489, zwei Drittel der 733 Mitglieder des alten Bundestages. Die Mehrheit lag damit 23 Stimmen über der Schwelle.

Der Bundesrat hat in seiner 1052. Sitzung mit 53 Stimmen zugestimmt, deutlich über der Zweidrittelmehrheit. So steht es in der Zusammenfassung des Bundesrates.

Was ein Lastenausgleich ist und warum Schulden dieser Größe Eigentümer beschäftigen, steht auf unserer Seite zum Lastenausgleich.

Was beschlossen wurde

Das Gesetz ändert drei Artikel des Grundgesetzes: 109, 115 und 143h. Eingebracht haben es die Fraktionen von SPD und CDU/CSU als Drucksache 20/15096. Der Haushaltsausschuss hat es vor der Abstimmung noch geändert. Die beschlossene Fassung steht in der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses, Drucksache 20/15117.

Drei Dinge stehen darin.

Erstens: ein Sondervermögen von bis zu 500 Milliarden Euro. Der neue Artikel 143h erlaubt dem Bund, ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zu errichten. Zweck: zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045. Investitionen können über zwölf Jahre bewilligt werden. 100 Milliarden Euro gehen an den Klima- und Transformationsfonds. Weitere 100 Milliarden Euro stehen den Ländern zur Verfügung.

Der entscheidende Satz: Auf diese Kreditermächtigung sind die Regeln der Schuldenbremse nicht anzuwenden.

Zweitens: Verteidigung ohne Obergrenze. In Artikel 115 steht jetzt eine neue Regel. Von den Krediten, die unter die Schuldenbremse fallen, wird ein Betrag abgezogen. Nämlich der Betrag, um den die Ausgaben für Verteidigung, Zivil- und Bevölkerungsschutz, Nachrichtendienste, den Schutz informationstechnischer Systeme und die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 Prozent der Wirtschaftsleistung übersteigen.

Lies den Satz zweimal. Alles, was über 1 Prozent liegt, zählt nicht mehr. Eine Obergrenze nach oben nennt der Text nicht.

Drittens: neuer Spielraum für die Länder. Nach Artikel 109 dürfen die Länder zusammen künftig Kredite bis 0,35 Prozent der Wirtschaftsleistung aufnehmen. Einen solchen strukturellen Spielraum hatten sie bisher nicht.

Wie es zu dem Beschluss kam

Das Verfahren war so ungewöhnlich wie der Inhalt.

Am 13. März beriet der Bundestag in erster Lesung. Am 18. März stimmte er ab. Fünf Tage. Für eine Änderung des Grundgesetzes mit diesem Volumen.

Abgestimmt hat der 20. Bundestag. Der neue, der 21. Bundestag, tritt am 25. März zusammen. Das Grundgesetz lässt das zu: Die Wahlperiode des alten Parlaments endet erst mit dem Zusammentritt des neuen.

Mehrere Abgeordnete haben versucht, das Verfahren in Karlsruhe zu stoppen. Ohne Erfolg. Am 13. März hat das Bundesverfassungsgericht Anträge gegen die Einberufung des alten Bundestages verworfen und Eilanträge einer Abgeordneten abgelehnt. Am 17. März lehnte es sechs weitere Eilanträge ab. Ob die Rechte der Abgeordneten im Verfahren verletzt wurden, bleibt nach dem Gericht der Hauptsache vorbehalten.

Im neuen Bundestag hätte es für diese Änderung keine Zweidrittelmehrheit ohne AfD oder Linke gegeben. Im alten gab es sie.

Was die Länder bekommen und was sie verlieren

Die Länder erhalten aus dem Sondervermögen 100 Milliarden Euro für eigene Investitionen. Im Gegenzug müssen sie dem Bund über die Verwendung berichten, und der Bund darf prüfen. Das Nähere soll ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates regeln.

Dazu kommt der neue Kreditspielraum von 0,35 Prozent der Wirtschaftsleistung für alle Länder zusammen. Wie er auf die einzelnen Länder verteilt wird, bestimmt ebenfalls ein Bundesgesetz.

Ein Satz im neuen Artikel 109 verdient besondere Aufmerksamkeit. Bestehende landesrechtliche Regelungen, die hinter dieser Kreditobergrenze zurückbleiben, treten außer Kraft. Wenn ein Land sich in seiner Landesverfassung strengere Schuldenregeln gegeben hat, gilt diese Strenge insoweit nicht mehr. Die Grenze wird von oben angehoben, auch für diejenigen, die sie selbst niedriger gesetzt hatten.

Der Notstand bleibt zusätzlich

Die neuen Ausnahmen ersetzen nichts. Sie kommen hinzu.

Schon bisher erlaubt Artikel 115, bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen, die Kreditobergrenzen zu überschreiten. Dafür genügt ein Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Er ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung hat „binnen eines angemessenen Zeitraumes“ zu erfolgen.

Diese Notlagenklausel steht weiter im Grundgesetz. Neben dem Sondervermögen. Neben der Ausnahme für Verteidigung. Das Grundgesetz kennt jetzt drei Wege an der Schuldenbremse vorbei. Einer davon braucht nur die einfache Mehrheit.

Was vorher versprochen war

Die Union hatte in ihrem Wahlprogramm geschrieben, sie wolle an der grundgesetzlichen Schuldenbremse festhalten. Sie stelle sicher, dass Lasten nicht den Kindern und Enkeln aufgebürdet werden.

Die Begründung der Fraktionen steht in der Drucksache. Sie verweisen auf eine fundamentale Veränderung der Sicherheitsarchitektur durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Und darauf, dass der Amtsantritt der neuen US-Regierung nicht erwarten lasse, dass sich die Spannungen in der internationalen Politik verringern. Auf Deutschland und Europa könnten daher größere finanzielle Lasten zukommen.

Knapp vier Wochen nach der Wahl steht im Grundgesetz eine Ausnahme ohne Obergrenze für Verteidigung und ein Sondervermögen von einer halben Billion Euro.

Wahlprogramme binden niemanden. Das Grundgesetz bindet alle. Wer sein Vermögen plant, plant nach dem, was im Gesetz steht.

Warum ein Sondervermögen kein Vermögen ist

Das Wort klingt nach Rücklage. Nach Geld, das irgendwo liegt. Das Gegenteil ist der Fall.

Ein Sondervermögen im Sinne des Grundgesetzes ist ein ausgegliederter Topf des Bundes. Dieser hier hat eine eigene Kreditermächtigung. Er darf also Schulden machen, bis zu 500 Milliarden Euro. Das Vermögen besteht aus dem Recht, sich zu verschulden.

Und es hat eine Besonderheit im Haushaltsrecht. Nach Artikel 110 des Grundgesetzes müssen bei Sondervermögen nur die Zuführungen oder Ablieferungen in den Haushaltsplan eingestellt werden. Die Kredite selbst stehen nicht im Kernhaushalt. Wer nur auf den Bundeshaushalt schaut, sieht sie nicht.

Dazu kommt eine offene Formulierung. Das Sondervermögen ist für „zusätzliche“ Investitionen gedacht. Wann eine Investition zusätzlich ist, definiert Artikel 143h so: wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. Was angemessen ist, sagt der Text nicht.

Kredite verschwinden nicht. Sie werden verzinst, verlängert oder zurückgezahlt. Bezahlt werden sie am Ende aus dem, was Bürger und Unternehmen erwirtschaften und besitzen. Artikel 143h sagt, das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Einen Tilgungsplan enthält der Verfassungstext nicht.

Was der Bundestag abgelehnt hat

Am 18. März lagen auch andere Vorschläge auf dem Tisch. Sie zeigen, wie weit das Spektrum reichte.

Die FDP wollte statt der Grundgesetzänderung ein Sondervermögen allein für die Bundeswehr, einmalig bis zu 300 Milliarden Euro. Ihr Änderungsantrag bekam 85 Ja-Stimmen und fand keine Mehrheit.

Die Linke forderte in einem Entschließungsantrag, die Schuldenbremse komplett aus dem Grundgesetz zu streichen. Auch das lehnte der Bundestag ab.

Angenommen wurde dagegen ein Entschließungsantrag von SPD, Union und Grünen. Er fordert die künftige Bundesregierung auf, die Finanzierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kernhaushalt abzusichern.

Das Ergebnis liegt also zwischen den Extremen. Die Schuldenbremse bleibt im Grundgesetz. Aber für die größten Ausgabenblöcke gilt sie nicht mehr.

Die Instrumente, die schon im Grundgesetz stehen

Wer neue Lasten schafft, braucht irgendwann Wege, sie zu tragen. Das Grundgesetz nennt einige davon ausdrücklich.

Artikel 106 Absatz 1 weist dem Bund unter anderem zu: die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben. Und die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, bekannt als Solidaritätszuschlag.

Diese Instrumente stehen nicht erst seit dieser Woche dort. Sie stehen seit Jahrzehnten dort. Sie mussten für den Beschluss nicht geändert werden, und sie brauchen keine Zweidrittelmehrheit, um genutzt zu werden.

Warum gerade die Vermögensabgabe für Eigentümer das schärfste davon ist, steht auf unserer Seite zu staatlichen Vermögensabgaben.

Was die Geschichte zeigt

Deutschland hat große Lasten schon einmal auf Vermögen verteilt. Der Lastenausgleich der Nachkriegszeit steht bis heute als Begriff im Grundgesetz.

Auch in der jüngeren Vergangenheit stellte sich die Frage. Nach den Corona-Jahren ging es darum, wer die Kosten der Pandemie trägt. Was damals diskutiert wurde, haben wir 2023 in Lastenausgleich wegen Corona-Kosten? zusammengefasst.

Der Mechanismus ist immer derselbe. Erst entstehen die Lasten. Dann wird gefragt, wer sie trägt. Und die Antwort hängt davon ab, wo das Vermögen sichtbar und greifbar ist.

Was das für dich bedeutet

Vier Folgerungen ergeben sich aus dem Text.

Erstens: Die Schuldenbremse ist nicht weg, aber sie hat große Ausnahmen. Verteidigung oberhalb von 1 Prozent der Wirtschaftsleistung und das Sondervermögen fallen nicht mehr darunter. Die Grenze ist durchlässig geworden.

Zweitens: Die Frage der Finanzierung ist offen. Das Grundgesetz regelt, dass Kredite aufgenommen werden dürfen. Wie sie später getragen werden, regelt es nicht. Diese Frage wird der Gesetzgeber beantworten, mit den Instrumenten, die ihm zur Verfügung stehen.

Drittens: Sichtbares Vermögen ist erreichbares Vermögen. Immobilien stehen im Grundbuch. Konten sind gemeldet. Beteiligungen sind registriert. Wer Vermögen hat, sollte wissen, wo es erfasst ist.

Viertens: Regeln können sich in Tagen ändern. Zwischen erster Lesung und Beschluss im Bundestag lagen fünf Tage. Zwischen Wahl und Verfassungsänderung vier Wochen. Wer seine Vorsorge davon abhängig macht, dass er rechtzeitig gewarnt wird, hat den Zeitplan nicht in der Hand.

Die Immobilie zuerst

Oft ist die Immobilie der größte Posten. Und der sichtbarste. Jede Abgabe auf Grundvermögen knüpft am Grundbuch an.

Genau dort setzt die Lösung an, die wir für Eigentümer entwickelt haben, die in Deutschland bleiben. Die Immobilie wird durch gezielte Eintragungen in den Abteilungen I, II und III des Grundbuchs zugunsten einer rechtssicheren Struktur außerhalb der EU geschützt. Der Kern ist eine Auflassungsvormerkung in Abteilung II. Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt. Du bleibst Eigentümer, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel.

Weil kein Eigentum übergeht, fallen weder Grunderwerbsteuer noch Schenkungsteuer an. Laufende Fristen laufen weiter, auch die zehnjährige Haltefrist für den steuerfreien Verkauf. Die Eintragungen belasten die Immobilie wirtschaftlich, sodass für einen Zwangszugriff nichts Werthaltiges übrig bleibt.

Zwei Strukturen stehen dafür gleichrangig zur Wahl: die Wyoming LLC in den USA und die Stiftungs-Limited in London. Welche besser passt, hängt von Anonymität, Bankverbindungen und Verwaltungsaufwand ab. Den Vergleich zeigt die Seite Immobilienschutz, den Ablauf die Seite Immobilienschutz vor dem Lastenausgleich.

Eine solche Struktur aufzusetzen dauert Wochen, nicht Tage. Sie gehört in die Zeit, bevor ein Gesetz auf dem Tisch liegt.

Nachtrag (Stand: 23.09.2026)

Seit dem Beitrag ist die Grundgesetzänderung in Kraft, und das Sondervermögen ist errichtet.

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wurde am 22. März 2025 ausgefertigt und am 24. März 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet, BGBl. 2025 I Nr. 94. Der Text entspricht der Fassung, die Bundestag und Bundesrat beschlossen haben.

Am 30. September 2025 folgte das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität, BGBl. 2025 I Nr. 230. Es ermächtigt das Bundesfinanzministerium, Kredite bis zu 500 Milliarden Euro aufzunehmen. Finanziert werden dürfen Investitionen, die bis zum 31. Dezember 2036 bewilligt werden. Zur Rückzahlung sagt das Gesetz: Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung, spätestens ab dem 1. Januar 2044, sind die Kredite „innerhalb eines angemessenen Zeitraums“ zurückzuführen. Eine feste Frist nennt es nicht.

Was das heute für Immobilieneigentümer bedeutet, steht auf unserer Seite zum Lastenausgleich.