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Dividenden an Holdings außerhalb der EU: BFH lässt den EuGH die Kapitalertragsteuer prüfen

Veröffentlicht: 15.8.2025 · Kapitalverkehr & Vermögensregister

Am 7. August 2025 hat der Bundesfinanzhof eine Entscheidung veröffentlicht.

Für jeden, der eine Gesellschaft außerhalb der EU besitzt oder plant, ist sie eine der wichtigeren Nachrichten des Jahres.

Der BFH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Kern geht es um eine: Darf Deutschland auf Dividenden, die an eine Gesellschaft außerhalb der EU fließen, eine Kapitalertragsteuer endgültig einbehalten, die es einer deutschen Muttergesellschaft erstatten würde?

So steht es in der Pressemitteilung des BFH zum Beschluss vom 3. Juni 2025.

Die Frage betrifft jede Holding außerhalb der EU, die Anteile an deutschen Gesellschaften hält. Auch Familienholdings. Was eine Family Investment Company ist und in welchen Ländern sie gegründet wird, steht unter Family Investment Company.

Der Fall

Die Klägerin ist eine japanische Kapitalgesellschaft. Sie ist alleinige Gesellschafterin einer deutschen GmbH. Von 2009 bis 2011 schüttete die GmbH Dividenden an sie aus.

Deutschland behielt darauf Kapitalertragsteuer ein. Der gesetzliche Satz liegt bei 25 Prozent. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan von 1966 senkt ihn auf 15 Prozent. Diese 15 Prozent wurden einbehalten. Das sind zehn Prozentpunkte weniger als der gesetzliche Satz.

Und zwar abgeltend. Das heißt: Die Steuer ist mit dem Einbehalt erledigt. Es gibt keine Veranlagung, keine Anrechnung, keine Erstattung.

Bis Ende März 2009 war das für die Japaner kein Problem. Sie konnten die deutsche Steuer in Japan auf ihre eigene Körperschaftsteuer anrechnen. Dann änderte Japan sein Recht. Ab dem 1. April 2009 stellte Japan Dividenden aus dem Ausland zu 95 Prozent steuerfrei.

Die Folge: In Japan fiel auf die Dividenden kaum noch Steuer an. Die deutsche Steuer ließ sich auf nichts mehr anrechnen. Sie blieb als echte Last.

Warum das ungleich ist

Die Klägerin vergleicht ihre Lage mit einer deutschen Muttergesellschaft.

Eine deutsche Mutter, die Dividenden von ihrer deutschen Tochter bekommt, muss diese Dividenden ebenfalls nur zu 5 Prozent versteuern. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird ihr aber in der Veranlagung angerechnet und gegebenenfalls erstattet.

Der BFH beschreibt in seinem Beschluss noch eine zweite Gruppe. Gesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die zu mindestens 25 Prozent beteiligt waren, konnten sich in den Streitjahren die Kapitalertragsteuer nach der Mutter-Tochter-Richtlinie vollständig erstatten lassen. Unabhängig davon, was ein Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht.

Drei Muttergesellschaften, dieselbe deutsche Tochter, dieselbe Dividende.

  • Die deutsche Mutter bekommt die Steuer zurück.
  • Die Mutter aus der EU bekommt die Steuer zurück.
  • Die Mutter von außerhalb der EU bekommt sie nicht zurück.

Genau diese Linie will der BFH vom EuGH überprüfen lassen.

Die Rechtsgrundlage: freier Kapitalverkehr

Die Klägerin beruft sich auf Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Er schützt den freien Kapitalverkehr. Und er gilt nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch gegenüber Drittstaaten.

Das ist der entscheidende Punkt. Eine Gesellschaft in Japan, in Singapur, in Dubai oder im Vereinigten Königreich kann sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Die gilt nur innerhalb des Binnenmarkts. Auf den freien Kapitalverkehr aber grundsätzlich schon.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen. Seine Begründung: Bei einer Beteiligung von 100 Prozent gehe es um Einfluss auf die Tochter. Dafür sei die Niederlassungsfreiheit maßgeblich. Und die verdränge den freien Kapitalverkehr. Auf die Niederlassungsfreiheit aber könne sich eine Gesellschaft aus einem Drittstaat nicht berufen.

Ende der Prüfung.

Was der BFH wissen will

Der BFH hält diese Fragen für unionsrechtlich nicht geklärt. Er legt vier Fragen vor.

Erstens: Verdrängt die Niederlassungsfreiheit bei einer solchen Beteiligung den freien Kapitalverkehr als Prüfungsmaßstab?

Zweitens: Wenn nicht, beschränkt Deutschland den Kapitalverkehr überhaupt? Oder liegt die Last allein daran, dass Japan sein eigenes Steuerrecht geändert hat?

Drittens: Wenn Deutschland beschränkt, lässt sich das rechtfertigen? Etwa mit der Aufteilung der Besteuerungsrechte im Abkommen? Oder damit, dass die Klägerin sonst doppelt begünstigt würde, einmal durch die Steuerfreiheit in Japan und einmal durch die Erstattung in Deutschland?

Viertens: Wenn die Beschränkung unzulässig ist, darf Deutschland die Erstattung davon abhängig machen, dass die Klägerin ihren Nachteil genau beziffert und nachweist, notfalls bestätigt durch die japanische Steuerverwaltung? Eine deutsche Mutter muss dafür nur eine Steuerbescheinigung vorlegen.

Der BFH setzt das Verfahren aus, bis der EuGH geantwortet hat.

Warum die Beteiligungshöhe so wichtig ist

Wer den Beschluss liest, stößt immer wieder auf eine Frage: Wie viel der deutschen Gesellschaft gehört der Holding?

Das hat einen Grund. Der EuGH hat in einem Urteil von 2014 eine Linie gezogen, auf die sich der BFH ausdrücklich bezieht. Eine Regelung, die nur für Beteiligungen gilt, die einen sicheren Einfluss auf die Tochter vermitteln, wird an der Niederlassungsfreiheit gemessen. Eine Regelung, die unabhängig von der Beteiligungshöhe gilt, wird am freien Kapitalverkehr gemessen.

Der BFH stellt selbst fest: Die abgeltende Kapitalertragsteuer gilt nach ihrem Wortlaut auch für japanische Gesellschaften, die mit weniger als 25 Prozent beteiligt sind. Also auch für reine Finanzanleger. Er sieht aber im konkreten Fall nur die beherrschende Beteiligung betroffen. Welche Sicht trägt, soll der EuGH sagen.

Für eine Familienholding außerhalb der EU ist das keine akademische Frage. Eine Holding, die eine Mehrheit an einer deutschen GmbH hält, steht anders da als eine Holding, die ein breites Depot mit deutschen Aktien hält. Im ersten Fall ist die Berufung auf den freien Kapitalverkehr umstritten. Im zweiten Fall liegt sie näher.

Auch die Erstattung selbst steht auf dem Prüfstand

Die vierte Frage des BFH klingt nach Verfahrensrecht. Sie ist wichtiger, als sie aussieht.

Selbst wenn der EuGH der Klägerin grundsätzlich recht gibt, bleibt offen, wie sie an ihr Geld kommt. Eine deutsche Mutter legt eine Steuerbescheinigung vor. Die japanische Mutter soll nach der Praxis des Bundeszentralamts für Steuern zusätzlich beziffern und nachweisen, wie viel der deutschen Steuer in Japan nicht angerechnet werden konnte. Notfalls über einen Informationsaustausch mit der japanischen Steuerverwaltung.

Der BFH verweist dazu auf ein EuGH-Urteil von 2022. Danach ist die Erstattung an Gesellschaften in Drittstaaten eigenständig zu beurteilen, weil der Kapitalverkehr mit Drittstaaten in einem anderen rechtlichen Rahmen steht als der innerhalb der EU.

Übersetzt: Auch ein gewonnener Anspruch kann an Nachweispflichten hängen, die für eine Gesellschaft außerhalb der EU schwerer zu erfüllen sind als für eine im Inland. Wer eine Holding außerhalb der EU führt, sollte seine Unterlagen deshalb so halten, dass er jede Zahl belegen kann.

Wie der BFH selbst die Sache sieht

Der Beschluss lässt erkennen, in welche Richtung der Senat denkt. Man sollte das nüchtern lesen.

Der BFH neigt dazu, dass bei einer beherrschenden Beteiligung die Niederlassungsfreiheit maßgeblich ist. Er beruft sich dabei auf die Linie des EuGH, nach der Drittstaatengesellschaften über den freien Kapitalverkehr nicht die Vorteile der Niederlassungsfreiheit erlangen sollen. Und er schreibt, der Schutzbereich des freien Kapitalverkehrs würde überdehnt, wenn Deutschland einer Drittstaatengesellschaft eine einseitige Vollentlastung gewähren müsste.

Gleichzeitig räumt der BFH ein, dass es EuGH-Rechtsprechung gibt, die in die andere Richtung weist. Deshalb die Vorlage.

Für dich heißt das: Der Ausgang ist offen. Planen sollte niemand mit einem bestimmten Ausgang.

Warum das für dein Vermögen eine Rolle spielt

Der Fall handelt von einem japanischen Konzern. Die Mechanik betrifft jede Gesellschaft außerhalb der EU, die Dividenden aus Deutschland bezieht.

Eine Familienholding in London, Singapur, Hongkong, Dubai oder auf den Cayman Islands ist aus deutscher Sicht genau so eine Gesellschaft. Hält sie Anteile an einer deutschen GmbH oder deutsche Aktien, behält Deutschland auf die Ausschüttungen Kapitalertragsteuer ein. Wie viel, hängt vom jeweiligen Abkommen ab. Endgültig ist sie in der Regel trotzdem.

Das zeigt ein Muster, das man kennen sollte. Innerhalb der EU sorgt eine Richtlinie dafür, dass Gewinne zwischen Mutter und Tochter steuerlich neutral fließen. Nach außen nicht. Der Binnenmarkt ist nach innen offen und nach außen mit einer Quellensteuer umzäunt.

Wer Vermögen außerhalb der EU strukturiert, bewegt sich an diesem Zaun. Das ist kein Grund, es zu lassen. Es ist ein Grund, es richtig zu machen.

Für wen eine Holding außerhalb der EU überhaupt in Frage kommt

Hier muss man klar sein.

Eine Family Investment Company außerhalb der EU ist eine Struktur für Menschen, die Deutschland tatsächlich verlassen. Für den Wegzug selbst und die Frage, was steuerlich am Wohnsitz hängt, gibt es die Seite Wegzug und Steuerpflicht.

Wer in Deutschland wohnen bleibt, dem empfehlen wir keine ausländische Familienholding. Für Leser, die bleiben, sind andere Wege gedacht. Für die Immobilie gibt es den Eintrag im Grundbuch zugunsten einer Gesellschaft außerhalb der EU, wahlweise einer UK Stiftungs-Limited oder einer Wyoming LLC, ohne Eigentümerwechsel und ohne Änderung der steuerlichen Situation. Die beiden Wege im Vergleich stehen unter Immobilienschutz. Für liquides Vermögen gibt es Konten außerhalb der EU, beschrieben unter Nicht-EU-Bankkonten.

Für Leser, die gehen, stellt sich eine andere Frage. Nicht ob, sondern wie die Holding aufgestellt wird. Und da zählt jede Quellensteuer, die auf dem Weg nach außen hängen bleibt.

Was Leser in Österreich und der Schweiz mitnehmen

Der Fall betrifft deutsches Recht, aber die Logik ist europäisch.

Österreich ist Mitglied der EU. Eine österreichische Muttergesellschaft kann sich deshalb grundsätzlich auf die Mutter-Tochter-Richtlinie stützen. Die Frage des BFH trifft Österreicher dort, wo sie eine Gesellschaft außerhalb der EU halten.

Die Schweiz ist weder Mitglied der EU noch des Europäischen Wirtschaftsraums. Eine Schweizer Gesellschaft ist aus deutscher Sicht eine Drittstaatengesellschaft. Für Schweizer Leser, die über eine Gesellschaft in Deutschland investiert sind, ist die Antwort des EuGH deshalb unmittelbar interessant.

Was du jetzt tun kannst

Drei Dinge lassen sich aus der Vorlage ableiten, ohne auf das Urteil zu warten.

Bestand aufnehmen. Welche Gesellschaften in deinem Umfeld sitzen außerhalb der EU? Welche davon beziehen Dividenden aus Deutschland? In welcher Höhe wird dort Kapitalertragsteuer einbehalten?

Fristen im Blick behalten. Das Verfahren der Klägerin betrifft Dividenden aus den Jahren 2009 bis 2011. Es läuft seit mehr als zehn Jahren. Wer sich später auf ein günstiges Urteil berufen will, braucht in aller Regel noch offene Verfahren. Das klärt man mit dem eigenen Steuerberater, bevor Fristen ablaufen.

Die Struktur an den Wohnsitz binden. Eine Holding außerhalb der EU gehört zu einem Leben außerhalb Deutschlands. Wer bleibt, fährt mit anderen Werkzeugen besser. Wer geht, sollte die Holding so planen, dass sie den Zaun des Binnenmarkts von Anfang an einrechnet.

Die Gründe, warum ein Teil des Vermögens überhaupt außerhalb der EU liegen sollte, haben wir unter Warum außerhalb der EU? aufgeschrieben.

Was das größere Bild zeigt

Staaten schützen ihre Steuerbasis. Der BFH hält fest: Deutschland steht nach dem Abkommen mit Japan ein Besteuerungsrecht auf die Dividenden zu.

Der Fall zeigt auch, wie wenig selbstverständlich die Freiheit ist, Kapital über die EU-Grenze zu bewegen. Sie steht im Vertrag. Wie weit sie reicht, entscheiden am Ende Gerichte, Jahre später, Fall für Fall.

Wer sein Vermögen international aufstellt, kann sich nicht auf die großzügigste Auslegung verlassen. Er muss so planen, dass die Struktur auch unter der strengsten trägt.

Die Klägerin im Fall des BFH hat ihren Antrag im Dezember 2013 gestellt. Eine Antwort aus Luxemburg steht bis heute aus. Rechtsschutz gibt es, aber er braucht einen langen Atem. Eine gute Struktur ist die, die ihn gar nicht erst braucht.