🌍 Neue Events 2026: Reisen, Seminare & Workshops zu Plan B, Auswanderung & Steuern. Jetzt buchen! 🚀
← Alle Beiträge

Bundeshaushalt 2026: Die Regierung plant 89,9 Milliarden Euro neue Schulden plus Sondervermögen

Veröffentlicht: 22.8.2025 · Lastenausgleich & Vermögensabgaben

Am 15. August 2025 hat die Bundesregierung ihren Entwurf für den Bundeshaushalt 2026 an den Bundesrat geschickt.

Die wichtigste Zahl steht in der Begründung: 89.866 Millionen Euro Nettokreditaufnahme.

Rund 90 Milliarden Euro neue Schulden in einem Jahr. Im Kernhaushalt.

Dazu kommen die Sondervermögen. Sie laufen neben dem Haushalt, mit eigenen Kreditermächtigungen, und sie zählen für die Schuldenbremse nicht mit.

Die Zahlen stammen aus dem Gesetzgebungsvorgang im Bundestag und aus der Bundesrats-Drucksache 350/25 selbst.

Wer verstehen will, warum Schulden dieser Größenordnung für Privatvermögen relevant sind, findet die Grundlagen unter Lastenausgleich: Was droht und wie du dich schützt und unter Staatliche Vermögensabgaben. Zuerst zu den Zahlen des neuen Haushalts.

Die Zahlen des Entwurfs

Der Entwurf stellt den Bundeshaushalt 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 520,5 Milliarden Euro fest.

Daneben stehen die Wirtschaftspläne mehrerer Sondervermögen:

  • Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität: 58,9 Milliarden Euro
  • Klima- und Transformationsfonds: 33,1 Milliarden Euro
  • Sondervermögen Bundeswehr: 25,5 Milliarden Euro
  • Aufbauhilfe 2021: 2,5 Milliarden Euro

Weitere Eckdaten aus dem Vorgang:

  • Nettokreditaufnahme im Kernhaushalt: bis zu 89,9 Milliarden Euro
  • Gewährleistungen, also Bürgschaften und Garantien: bis zu 1.012,7 Milliarden Euro
  • Investitionen im Kernhaushalt: 56,1 Milliarden Euro
  • Erwartete Steuereinnahmen: 383,8 Milliarden Euro

Allein die Zinsausgaben am Kreditmarkt setzt der Entwurf für 2026 mit 30,2 Milliarden Euro an.

Das ist Geld, das jedes Jahr an Gläubiger des Staates fließt, bevor ein einziger Euro für eine Straße, eine Schule oder die Bundeswehr ausgegeben ist.

Was 30 Milliarden Euro Zinsen bedeuten

Man kann die Zinslast in Relation setzen. Die Zahlen stammen alle aus demselben Entwurf.

30,2 Milliarden Euro Zinsen am Kreditmarkt. Dem stehen 56,1 Milliarden Euro Investitionen im Kernhaushalt gegenüber. Mehr als die Hälfte dessen, was der Bund investiert, gibt er zusätzlich für Zinsen aus.

Gemessen an den erwarteten Steuereinnahmen von 383,8 Milliarden Euro sind es knapp 8 Prozent. Fast jeder zwölfte Steuer-Euro geht an die Gläubiger des Bundes.

Und diese Zinslast bezieht sich auf die Schulden von gestern. Jede neue Milliarde Kredit kommt oben drauf. Und wenn alte, günstige Anleihen zu höheren Zinsen ersetzt werden müssen, steigt die Last weiter.

Die Zahl, die größer ist als der Haushalt

Eine Zahl aus dem Vorgang ist größer als der ganze Haushalt.

Der Entwurf ermächtigt den Bund, Gewährleistungen bis zu 1.012,7 Milliarden Euro zu übernehmen. Also Bürgschaften, Garantien und ähnliche Zusagen, für die der Bund einsteht, wenn andere nicht zahlen.

Das ist keine Ausgabe. Solange niemand ausfällt, kostet es nichts. Aber das Grundgesetz verlangt für solche Zusagen ausdrücklich eine Ermächtigung durch Gesetz, weil sie zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können.

Eine Billion Euro an möglichen Verpflichtungen. Neben einem Haushalt von gut einer halben Billion. Die Gewährleistungen sind damit fast doppelt so hoch wie der gesamte Haushalt. Wer über die Belastbarkeit der Staatsfinanzen nachdenkt, sollte beide Zahlen kennen.

Wie 90 Milliarden Euro mit der Schuldenbremse zusammenpassen

Die Schuldenbremse steht im Grundgesetz. Der Grundsatz lautet: Einnahmen und Ausgaben sind ohne Kredite auszugleichen. Erlaubt ist eine strukturelle Neuverschuldung von 0,35 Prozent der Wirtschaftsleistung, dazu eine Komponente für die Konjunktur.

Wie kommen dann 90 Milliarden Euro zustande?

Die Drucksache rechnet es vor. Nach der klassischen Schuldenregel wären 2026 rund 35,6 Milliarden Euro zulässig.

Der Rest kommt aus einer Änderung des Grundgesetzes vom 22. März 2025. Seither werden Ausgaben für Verteidigung, Zivil- und Bevölkerungsschutz, Nachrichtendienste, IT-Sicherheit und die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten nicht mehr voll auf die Schuldenbremse angerechnet. Nur bis zu einer Höhe von 1 Prozent der Wirtschaftsleistung. Alles darüber darf mit Krediten bezahlt werden, ohne dass die Schuldenbremse greift.

Der Entwurf veranschlagt für diese Bereiche 97,4 Milliarden Euro. Davon zieht er 1 Prozent der Wirtschaftsleistung ab, 43,1 Milliarden Euro. Bleiben 54,3 Milliarden Euro, die zusätzlich auf Kredit laufen.

35,6 plus 54,3 ergibt die 89,9 Milliarden Euro Nettokreditaufnahme. Gut 60 Prozent der neuen Kredite im Kernhaushalt stützen sich damit auf die Ausnahme vom März 2025.

Die Regierung hält sich damit an die Schuldenbremse. An die Schuldenbremse, wie sie seit März 2025 im Grundgesetz steht.

Die Sondervermögen: Schulden außerhalb der Rechnung

Das zweite Werkzeug sind die Sondervermögen. Auch hier hat das Grundgesetz die Regeln geschrieben.

Für die Bundeswehr erlaubt das Grundgesetz ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro. Die Schuldenbremse ist darauf ausdrücklich nicht anzuwenden.

Seit März 2025 gibt es ein zweites, viel größeres. Der neue Artikel 143h des Grundgesetzes erlaubt ein Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität von bis zu 500 Milliarden Euro. Auch hier gilt: Auf die Kreditermächtigung ist die Schuldenbremse nicht anzuwenden. Investitionen daraus können über zwölf Jahre bewilligt werden. 100 Milliarden Euro gehen in den Klima- und Transformationsfonds, weitere 100 Milliarden Euro stehen den Ländern zur Verfügung.

Für 2026 plant die Regierung aus diesem Topf Ausgaben von 58,9 Milliarden Euro.

Entscheidend ist die Konstruktion. Ein Teil der Staatsschulden wird so gebaut, dass er in der Schuldenregel nicht auftaucht. Er ist trotzdem Schuld. Er wird trotzdem verzinst. Und er wird trotzdem irgendwann bezahlt.

Wer am Ende zahlt

Staatsschulden verschwinden nicht. Es gibt nur wenige Wege, sie loszuwerden.

Wachstum, das die Einnahmen schneller steigen lässt als die Zinsen.

Inflation, die den realen Wert der Schulden verringert und dabei auch den realen Wert jedes Sparguthabens.

Oder Abgaben.

Welcher Weg genommen wird, ist eine politische Entscheidung. Aber einer davon ist im deutschen Recht bereits vorbereitet. Nicht in einem Gesetzentwurf. In der Verfassung.

Was im Grundgesetz schon steht

Artikel 106 des Grundgesetzes regelt, wem welche Steuern zustehen. Im ersten Absatz, Nummer 5, steht als Einnahme des Bundes:

„die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben“

Das ist geltendes Verfassungsrecht. Die Verfassung kennt die einmalige Vermögensabgabe als Einnahmeart des Bundes.

Und es gibt das Vorbild dazu. Das Lastenausgleichsgesetz von 1952 nennt drei Ausgleichsabgaben:

  • eine einmalige Vermögensabgabe
  • eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind, die sogenannte Hypothekengewinnabgabe
  • eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe

Die zweite Abgabe knüpfte direkt an das Grundbuch an. Wie der historische Lastenausgleich berechnet wurde und wer zahlen musste, steht in Lastenausgleich 1952: Höhe, Berechnung und wer zahlen musste.

Drei Dinge liegen offen auf dem Tisch

Angekündigt hat die Bundesregierung im August 2025 keine Vermögensabgabe.

Drei Dinge liegen trotzdem offen auf dem Tisch.

Erstens: Der Bund nimmt 2026 im Kernhaushalt rund 90 Milliarden Euro neue Kredite auf, und die Sondervermögen kommen dazu.

Zweitens: Die Schuldenbremse ist im März 2025 per Verfassungsänderung so umgebaut worden, dass große Teile der neuen Schulden nicht mehr unter sie fallen. Was einmal geändert wurde, kann wieder geändert werden.

Drittens: Die Verfassung hält das Instrument der einmaligen Vermögensabgabe bereit. Und die deutsche Geschichte zeigt, wie es angewendet wird.

Das ist eine Beschreibung von Befugnissen und Präzedenz. Wer ein Vermögen hat, sollte sie kennen, bevor andere darüber entscheiden.

Warum Sachwerte anders dastehen als Geld

Von den drei Wegen, Schulden loszuwerden, treffen zwei das Vermögen der Bürger direkt.

Inflation trifft Geldvermögen. Das Sparbuch, das Tagesgeld, die Lebensversicherung, die Staatsanleihe. Sie verlieren still an Wert, ohne dass jemand ein Gesetz beschließen muss. Sachwerte wie Immobilien, Unternehmensanteile oder Edelmetall trifft Inflation weniger, weil ihr Preis in Geld mitsteigen kann.

Eine Vermögensabgabe dagegen trifft gerade die Sachwerte. Wer kein Geldvermögen hat, das still entwertet werden kann, hat Werte, die sich greifen lassen. Und kein Sachwert lässt sich leichter greifen als einer, der mit Adresse, Größe und Eigentümer in einem öffentlichen Register steht.

Das ist der Grund, warum Eigentümer von Immobilien bei jeder Debatte über Staatsschulden zweimal hinhören sollten. Sie sind vor der stillen Entwertung vergleichsweise gut geschützt. Vor dem offenen Zugriff nicht.

Was das für Leser in Österreich und der Schweiz heißt

Der Bundeshaushalt ist ein deutsches Thema. Die Frage dahinter nicht.

Österreich und die Schweiz haben eigene Haushalte, eigene Schuldenregeln und eigene Verfassungen. Wer dort lebt, sollte die Lage im eigenen Land prüfen und nicht die deutsche übertragen.

Für Leser in Österreich und der Schweiz, die Immobilien in Deutschland besitzen, gilt allerdings das deutsche Recht. Eine Abgabe, die an das deutsche Grundbuch anknüpft, fragt nicht, wo der Eigentümer wohnt.

Warum gerade Immobilien im Fokus stehen

Geld auf dem Konto kann man bewegen. Aktien kann man verkaufen. Gold kann man lagern, wo man will.

Eine Immobilie steht, wo sie steht. Und sie steht im Grundbuch.

Das macht sie zum naheliegenden Anknüpfungspunkt für jede Abgabe auf Vermögen. Auf den Produktseiten zum Immobilienschutz steht es in einem Satz: Ein Lastenausgleich würde auf Basis des Grundbuchs festgesetzt. Das war auch beim letzten Lastenausgleich so.

Wer das versteht, versteht auch den Ansatz des Schutzes.

Was du tun kannst

Es gibt drei Wege, eine deutsche Immobilie aus der Schusslinie zu nehmen. Sie sind unter Immobilienschutz vor dem Lastenausgleich beschrieben.

Der erste ist der Wegzug ins Ausland, verbunden mit dem Verkauf der Immobilie.

Der zweite ist die Übertragung auf eine Struktur wie eine Stiftung oder eine vermögensverwaltende GmbH. Dieser Weg hat Nachteile: Grunderwerbsteuer oder Schenkungsteuer bei der Übertragung, Verlust der Kontrolle, und der steuerfreie Verkauf nach zehn Jahren ist oft nicht mehr möglich.

Der dritte ist für Eigentümer, die nicht verkaufen wollen und für die eine Struktur keinen Sinn macht. Eine Gesellschaft außerhalb der EU, wahlweise eine UK Stiftungs-Limited oder eine Wyoming LLC, erhält Eintragungen im Grundbuch deiner Immobilie. Die Immobilie wird dabei nicht übertragen. Es findet kein Eigentümerwechsel statt, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel.

Welche der beiden Gesellschaften besser passt, hängt von Anonymität, Verwaltungsaufwand und Rechtsraum ab. Den direkten Vergleich gibt es unter Immobilienschutz: Welche Struktur passt zu dir?.

Der Zeitpunkt

Ein Haushaltsentwurf ist noch kein Gesetz. Der Bundestag wird ihn beraten, ändern und beschließen.

Ob die Zahlen im parlamentarischen Verfahren kleiner oder größer werden, entscheidet der Bundestag. Jede Fraktion hat Wünsche, jeder Ausschuss Prioritäten, und die Spielräume, die das Grundgesetz seit März 2025 lässt, sind groß. Wer die Entwicklung verfolgen will, kann das im öffentlichen Vorgang des Bundestags tun. Dort wird jeder Schritt dokumentiert, von der ersten Lesung bis zur Verkündung.

Aber die Richtung ist klar. Die Schulden steigen. Die Regeln dafür wurden gelockert. Und die Werkzeuge, um Vermögen heranzuziehen, liegen im Recht bereit.

Entscheidend ist, dass Schutzstrukturen frühzeitig aufgesetzt werden, bevor eine Abgabe angekündigt wird. Wer erst handelt, wenn das Gesetz kommt, handelt unter Zeitdruck und im Licht der Öffentlichkeit. Wer in ruhigen Zeiten handelt, hat Optionen.

Nachtrag (Stand: 23.09.2026)

Der Entwurf ist inzwischen Gesetz. Das Haushaltsgesetz 2026 wurde am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 343) und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Im parlamentarischen Verfahren sind die Zahlen gestiegen. Der Bundeshaushalt 2026 ist auf 524,5 Milliarden Euro festgestellt. Die Kreditermächtigung im Kernhaushalt liegt bei 97,96 Milliarden Euro, rund 8 Milliarden Euro mehr als im Entwurf. Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität ist mit 58,1 Milliarden Euro angesetzt, der Klima- und Transformationsfonds mit 34,8 Milliarden Euro.

Wie sich die Lage beim Lastenausgleich seither entwickelt hat, halten wir unter Lastenausgleich: Was droht und wie du dich schützt aktuell.