Der Solidaritätszuschlag bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch, dem 26. März 2025, eine Verfassungsbeschwerde gegen ihn zurückgewiesen. Aktenzeichen 2 BvR 1505/20. So steht es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Das ist die Nachricht des Tages. Der Soli bleibt, und wer ihn zahlt, zahlt weiter. Aber das ist nicht das Wichtigste an dem Urteil.
Das Wichtigste steht in der Begründung. Der Zweite Senat hat ausführlich beschrieben, unter welchen Bedingungen der Bund eine solche Zusatzabgabe erheben darf. Diese Bedingungen gelten nicht nur für den Soli. Sie gelten für jede künftige Ergänzungsabgabe.
Welche Arten von Sonderabgaben auf Vermögen es gibt und warum sie Eigentümer beschäftigen, steht auf unserer Seite zu staatlichen Vermögensabgaben.
Was der Soli rechtlich ist
Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 1995 eingeführt. Seit 1998 beträgt er 5,5 Prozent der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Grundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz 1995.
Verfassungsrechtlich ist er eine Ergänzungsabgabe. Das Grundgesetz kennt diese Form ausdrücklich. Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 weist ihr Aufkommen allein dem Bund zu.
Seit 2021 zahlen ihn nicht mehr alle. Für die Einkommensteuer gibt es deutlich höhere Freigrenzen. Wer darunter bleibt, zahlt nichts. Darüber steigt die Belastung in einer Gleitzone an.
Drei Gruppen zahlen aber weiter voll.
- Höhere Einkommen, oberhalb der Freigrenzen und der Gleitzone.
- Alle Körperschaften, also jede GmbH und jede AG, unabhängig von der Höhe ihres Gewinns.
- Kapitalerträge. Die Freigrenzen gelten grundsätzlich nicht für die Kapitalertragsteuer. Wer Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne erzielt, zahlt den Soli darauf weiter.
Mit anderen Worten: Der Soli ist heute eine Abgabe auf Unternehmer, Kapitalanleger und hohe Einkommen. Gegen die Fortführung dieser Belastung richtete sich die Verfassungsbeschwerde. Sie ist gescheitert.
Was die Kläger vorgebracht haben
Die Beschwerdeführer haben zwei Dinge angegriffen. Erstens, dass der Soli im Jahr 2020 unverändert weiter erhoben wurde. Zweitens, dass er ab 2021 nur teilweise abgebaut wurde.
Ihr Argument: Der Solidarpakt II ist Ende 2019 ausgelaufen. Der Grund für den Soli, die Kosten der Wiedervereinigung, sei damit entfallen. Sie rügten eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Gleichheitssatzes.
Das Gericht sah es anders. Das Auslaufen des Solidarpakts sei unerheblich. Der Bund habe weiterhin einen wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarf, wenn auch einen verringerten. Ein offensichtlicher Wegfall sei „(noch) nicht“ festzustellen.
Die neuen Regeln für Ergänzungsabgaben
Jetzt der Kern. Das Gericht hat Maßstäbe formuliert, die weit über den Soli hinausreichen. Lies sie als Beschreibung dessen, was der Bund künftig darf.
Erstens: Es braucht einen Mehrbedarf, aber nur in Grundzügen. Eine Ergänzungsabgabe setzt einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der auf eine bestimmte Aufgabe zurückgeht. Der Gesetzgeber muss diesen Mehrbedarf im Gesetzgebungsverfahren offenlegen. Aber er muss ihn nur in seinen Grundzügen umreißen.
Zweitens: Keine Befristung. Eine Ergänzungsabgabe muss von Verfassungs wegen nicht von vornherein befristet werden. Es kommt nicht auf den Ablauf von Fristen an, etwa den einer Generation. Es kommt nur darauf an, ob der Mehrbedarf evident weggefallen ist.
Drittens: Kein Notfall nötig. Das Gericht sagt ausdrücklich: Der Bund ist nicht darauf beschränkt, eine Ergänzungsabgabe nur in einer Notlage zu erheben. Sie ist auch in einer „finanzverfassungsrechtlichen Normallage“ zulässig.
Viertens: Kein Vorrang für andere Steuern. Der Bund muss nicht zuerst die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer erhöhen. Er darf zur Ergänzungsabgabe greifen, auch wenn eine Erhöhung anderer Steuern möglich wäre, dies aber aus politischen Gründen nicht opportun oder durchsetzbar erscheint.
Fünftens: Ohne den Bundesrat. Nach dem Urteil ging es dem verfassungsändernden Gesetzgeber gerade darum, die Ergänzungsabgabe ohne Zustimmung des Bundesrates aktivieren zu können. Die Länder haben keinen entscheidenden Einfluss darauf.
Sechstens: Eine Beobachtungspflicht. Erhebt der Bund eine Ergänzungsabgabe länger, muss er in gewissen Abständen prüfen, ob der angenommene Bedarf noch besteht. Abschaffen muss er sie erst, wenn der Mehrbedarf evident entfallen ist.
Warum eine Ergänzungsabgabe anders funktioniert als eine Steuer
Das Urteil erklärt auch, was eine Ergänzungsabgabe von einer gewöhnlichen Steuer unterscheidet. Der Unterschied ist wichtig.
Eine Steuer knüpft an einen Vorgang an. An ein Einkommen, einen Kauf, eine Erbschaft. Eine Ergänzungsabgabe tut das nicht. Ihre Erhebung wird nach dem Urteil im Wesentlichen durch den finanziellen Mehrbedarf des Bundes bestimmt, der zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt wird.
Das heißt: Die Rechtfertigung liegt nicht beim Steuerzahler, sondern beim Bedarf des Staates. Besteht ein aufgabenbezogener Bedarf, trägt er die Abgabe. Die Frage, ob der Bedarf fortbesteht, beantwortet zuerst der Gesetzgeber selbst, mit einem weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum.
Eine Grenze zieht das Gericht zugunsten der Länder. Eine Ergänzungsabgabe darf die Steuern nicht aushöhlen, deren Aufkommen allein den Ländern oder Bund und Ländern gemeinsam zusteht. Die Juristen nennen das Aushöhlungsverbot. Es schützt die Länder. Es schützt nicht den Zahler.
Was das zusammengenommen bedeutet
Setz die sechs Punkte nebeneinander. Es entsteht ein klares Bild.
Der Bund kann eine Zusatzabgabe auf Einkommen und Körperschaftsteuer einführen. Mit einfacher Mehrheit im Bundestag. Ohne Zustimmung der Länder. Ohne Befristung. Ohne Notlage. Er muss nur eine Aufgabe benennen und den Mehrbedarf in Grundzügen skizzieren.
Und sie läuft, bis der Bedarf offensichtlich entfallen ist. Nicht bis er vermutlich entfallen ist. Nicht bis Ökonomen sich einig sind. Das Gericht hat selbst festgehalten, dass die angehörten Ökonomen gerade keine einheitliche Bewertung abgaben. Genau das zeigt nach dem Urteil die fehlende Evidenz eines Wegfalls.
Wie lange ein solcher Bedarf dauern kann, zeigt der Soli selbst. Ein im Verfahren vorgelegtes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass selbst 30 Jahre nach der Wiedervereinigung noch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West bestehen. Und dass es bis 2030 in bestimmten Bereichen wiedervereinigungsbedingte Belastungen des Bundeshaushalts gibt. Dreißig Jahre sind für das Gericht kein Grund, die Abgabe zu beenden.
Beim Soli bedeutet das: Er läuft seit 1995. Nach dem Urteil kann er weiterlaufen.
Eine Abgabe, die einmal eingeführt ist, hat die Beweislast auf ihrer Seite.
Die Zahlen aus dem Verfahren
Das Urteil nennt auch Zahlen. Sie zeigen, wie weit Aufkommen und Bedarf auseinanderliegen durften.
Im Jahr 2020 brachte der Soli 18,7 Milliarden Euro. Die zumindest auch vereinigungsbedingten überproportionalen Belastungen des Bundeshaushalts ab 2020 beziffert das Gericht auf lediglich rund 13 Milliarden Euro. Im Jahr 2021, nach dem Teilabbau, betrug das Aufkommen noch 11 Milliarden Euro.
Das Gericht sah darin keinen Verstoß. Der Gesetzgeber habe auf die Lücke reagiert, indem er den Soli teilweise zurückgeführt habe. Der Satz von 5,5 Prozent stehe derzeit noch nicht evident außer Verhältnis zum Mehrbedarf.
Die abweichende Meinung
Richterin Wallrabenstein hat dem Ergebnis zugestimmt, aber ein Sondervotum geschrieben. Es ist aufschlussreich, weil es in die andere Richtung zielt.
Ihr geht das Urteil nicht in der Sache zu weit, sondern in der Kontrolle des Gesetzgebers. Die neue Benennungspflicht und die Beobachtungsobliegenheit erschwerten die Erhebung einer Ergänzungsabgabe, sie schafften verfassungsrechtliche Unsicherheit.
Die Pressemitteilung fasst ihre Sicht auf das Eigentum so zusammen: „Gerade wegen der Entscheidung des Grundgesetzes für den Schutz des Privateigentums sind Steuern das wesentliche Instrument für eine regelmäßige und damit nachhaltig freiheitssichernde Korrektur der Eigentumsentwicklung, die der Umverteilung bedarf.“
Lies diesen Satz genau. Eigentumsentwicklung, die der Umverteilung bedarf. Das ist die Position einer amtierenden Richterin am höchsten deutschen Gericht, veröffentlicht vom Gericht selbst. Sie ist in der Minderheit geblieben. Aber sie ist Teil der Entscheidung.
Was das Urteil offenlässt
Das Urteil hat Grenzen. Es sagt nichts darüber, ob eine neue Ergänzungsabgabe kommt. Es sagt nichts über ihre Höhe. Und es entscheidet nichts über andere Abgabeformen.
Es beantwortet eine einzige Frage: Was braucht der Bund, damit eine Ergänzungsabgabe vor dem Verfassungsgericht hält? Die Antwort lautet: nicht viel. Eine benannte Aufgabe, ein in Grundzügen umrissener Bedarf, eine einfache Mehrheit. Die Schwelle liegt niedrig, und sie steht jetzt schwarz auf weiß in einem Urteil des Zweiten Senats.
Der Zusammenhang mit dieser Woche
Das Urteil fällt nicht in eine ruhige Zeit. Zwei Tage vorher, am 24. März, wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung des Grundgesetzes verkündet. Sie erlaubt ein Sondervermögen von bis zu 500 Milliarden Euro mit eigener Kreditermächtigung. Und sie nimmt Verteidigungsausgaben oberhalb von 1 Prozent der Wirtschaftsleistung von der Schuldenbremse aus.
Die Verfassung erlaubt also jetzt deutlich mehr Schulden. Und das höchste Gericht hat bestätigt, wie offen der Weg zu einer Zusatzabgabe ist.
Beides zusammen ergibt einen Werkzeugkasten. Große Ausgaben auf der einen Seite. Ein verfassungsrechtlich bestätigtes Instrument, um Mehrbedarf auf Einkommen und Unternehmensgewinne umzulegen, auf der anderen.
Direkt daneben: die Vermögensabgabe
Artikel 106 Absatz 1 hat noch eine Nummer, die direkt über der Ergänzungsabgabe steht. Nummer 5: die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben.
Die Ergänzungsabgabe greift auf Einkommen zu. Die Vermögensabgabe greift auf Vermögen zu. Beide stehen im selben Absatz, beide stehen dem Bund zu. Über die Vermögensabgabe hat das Gericht am Mittwoch nicht entschieden. Aber das Urteil zeigt, wie das Gericht mit den Abgabeformen dieses Absatzes umgeht: mit großem Spielraum für den Gesetzgeber.
Deutschland hat eine solche Ausgleichsabgabe schon einmal erhoben. Wie der Lastenausgleich von 1952 funktionierte, steht in Lastenausgleich 1952. Was heute droht und wie du dich schützt, auf unserer Seite zum Lastenausgleich.
Was das für dich bedeutet
Wenn du Unternehmer bist: Deine GmbH zahlt den Soli ohne Freigrenze. Eine künftige Ergänzungsabgabe auf die Körperschaftsteuer träfe sie ebenso. Die Hürde dafür ist nach dem Urteil niedrig.
Wenn du Kapitalerträge hast: Die Freigrenzen gelten für dich nicht. Auf jede Dividende, jeden Zins, jeden realisierten Kursgewinn fällt der Soli an. Daran ändert das Urteil nichts.
Wenn du Immobilien besitzt: Eine Ergänzungsabgabe trifft Einkommen, nicht Grundbesitz. Für Grundbesitz steht ein anderes Instrument bereit, die Vermögensabgabe. Und die knüpft am Grundbuch an.
Was du jetzt prüfen solltest
Das Urteil ändert an deiner Steuerlast heute nichts. Es ändert etwas an der Einschätzung, was morgen möglich ist.
- Wo fällt der Soli bei dir an? Auf dein Einkommen oberhalb der Freigrenze, auf die Gewinne deiner Gesellschaft, auf deine Kapitalerträge. Rechne nach, wie viel es im Jahr ist.
- Wie viel deines Vermögens hängt an deutschen Einkünften? Eine Ergänzungsabgabe setzt an Einkommen- und Körperschaftsteuer an. Je größer dieser Teil, desto größer die Angriffsfläche.
- Wo liegt dein Grundbesitz, und wie ist er eingetragen? Für Immobilien gilt ein anderes Instrument. Was im Grundbuch steht, entscheidet darüber, was erfasst wird.
- Was ändert sich, wenn du gehst? Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, verlässt auch die deutsche Einkommensteuer auf viele Einkünfte, und mit ihr die Ergänzungsabgabe. Ein Wegzug hat eigene Regeln und Kosten. Er gehört sorgfältig geplant.
Schutz dort, wo die Abgabe ansetzt
Gegen eine Ergänzungsabgabe auf dein Einkommen gibt es keine Struktur, die dich in Deutschland davon befreit. Wer in Deutschland lebt und verdient, zahlt sie.
Anders bei der Immobilie. Für Eigentümer, die in Deutschland bleiben, gibt es einen Weg über das Grundbuch. Gezielte Eintragungen in den Abteilungen I, II und III zugunsten einer rechtssicheren Struktur außerhalb der EU. Ein Eigentümerwechsel findet dabei nicht statt. Du bleibst Eigentümer, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel. Die Eintragungen belasten die Immobilie wirtschaftlich, sodass für einen Zwangszugriff nichts Werthaltiges übrig bleibt.
Zwei Strukturen stehen dafür gleichrangig zur Wahl: die Wyoming LLC in den USA und die Stiftungs-Limited in London. Den Vergleich zeigt die Seite Immobilienschutz. Den Ablauf, von der Potenzialanalyse bis zum Grundbucheintrag, die Seite Immobilienschutz vor dem Lastenausgleich.