🌍 Neue Events 2026: Reisen, Seminare & Workshops zu Plan B, Auswanderung & Steuern. Jetzt buchen! 🚀
← Alle Beiträge

EU-Amtsblatt vom 19. Juni 2024: Behörden bekommen direkten Zugriff auf Immobilien-, Konto- und Schließfachdaten

Veröffentlicht: 28.6.2024 · Kapitalverkehr & Vermögensregister

Am 19. Juni 2024 ist das neue Geldwäschepaket der EU im Amtsblatt erschienen. Zwei Rechtsakte, beide vom 31. Mai 2024. Eine Verordnung, die ab 2027 direkt in jedem Mitgliedstaat gilt. Und eine Richtlinie, die jeder Mitgliedstaat in eigenes Recht umsetzen muss. Zusammen verändern sie, wer was über dein Vermögen wissen darf.

Über Geldwäsche wird viel geredet. Aufschlussreicher ist der Wortlaut. Was bisher zu einem europäischen Register für Vermögen beschlossen ist und was nicht, ordnen wir laufend auf der Seite zum geplanten EU-Vermögensregister ein. Die neuen Rechtsakte sind ein wichtiger Baustein darin.

Was am 19. Juni im Amtsblatt stand

Der erste Text ist die Verordnung (EU) 2024/1624. Sie regelt die Pflichten von Banken, Maklern, Notaren und anderen Verpflichteten. Sie gilt ab dem 10. Juli 2027. Weil sie eine Verordnung ist, braucht sie kein deutsches Gesetz. Sie gilt einfach.

Der zweite Text ist die Richtlinie (EU) 2024/1640. Sie regelt, welche Register und Zugänge die Mitgliedstaaten schaffen müssen. In ihr stehen die Stellen, die dich unmittelbar betreffen. Konten, Depots, Kryptokonten, Schließfächer und Immobilien.

Beide Texte verweisen auf einen dritten Rechtsakt. Er gründet eine neue europäische Behörde zur Geldwäschebekämpfung, die AMLA. Sie bekommt in mehreren Punkten eigene Zugänge zu den nationalen Daten.

Konten, Depots, Kryptokonten, Schließfächer: ein Register für alles

Artikel 16 der Richtlinie verpflichtet jeden Mitgliedstaat zu einem zentralen automatisierten Mechanismus. Das kann ein Zentralregister sein oder ein zentrales Abrufsystem. Es muss eine Aufgabe erfüllen: zeitnah jeden Inhaber eines Kontos im Land ermitteln.

Die Liste ist lang. Zahlungskonten und Bankkonten mit IBAN, auch virtuelle IBAN. Depotkonten. Kryptowertekonten. Und Schließfächer. Bei Schließfächern werden der Name des Mieters, die Identifikationsdaten und das Anfangs- und Enddatum der Miete erfasst.

Zu jedem Konto gehören die Kontoinhaber, jede Person, die im Namen des Inhabers handelt, und die wirtschaftlichen Eigentümer. Dazu kommen Eröffnungs- und Schließungsdatum.

Wer bekommt Zugang? Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche erhalten ihn unmittelbar und ungefiltert. So steht es im Text. Auch die AMLA bekommt Zugang für gemeinsame Analysen. Die Aufsichtsbehörden erhalten rechtzeitig Zugang, soweit sie ihn für ihre Pflichten brauchen.

Was steht nicht drin? Beim Schließfach wird erfasst, wer es gemietet hat und seit wann. Der Inhalt wird nicht erfasst. Erfasst werden außerdem nur Konten und Fächer bei Kredit- und Finanzinstituten im jeweiligen Land. So beschreibt der Text die Reichweite. Das Register weiß also, dass du ein Fach hast, nicht was darin liegt. Für Behörden ist das oft genug. Es ist der Hinweis, wo sie weiterfragen.

Wie lange bleiben die Daten? Mindestens fünf Jahre nach Schließung des Kontos. In bestimmten Fällen dürfen die Mitgliedstaaten weitere fünf Jahre anordnen.

Die nationalen Register werden verbunden

Neu ist die europäische Ebene. Die nationalen Mechanismen werden über ein System zur Vernetzung von Bankkontenregistern miteinander verbunden. Die Kommission entwickelt und betreibt es. Die Vernetzung soll bis zum 10. Juli 2029 stehen.

Dann gilt: Die Meldestelle in einem Mitgliedstaat kann die Daten aus den anderen Mitgliedstaaten abrufen. Sofort und ungefiltert, so die Richtlinie. Ein Konto in einem anderen EU-Land ist für die Behörden deines Heimatlandes dann kein weißer Fleck mehr.

Immobilien: ein zentraler Zugang zu Eigentum, Preis und Belastungen

Artikel 18 ist der zweite große Block. Jeder Mitgliedstaat muss eine zentrale Zugangsstelle für Informationen über Immobilien einrichten. Die zuständigen Behörden erhalten darüber sofortigen, direkten und kostenlosen Zugang. Elektronisch, in digitaler Form, nach Möglichkeit maschinenlesbar.

Die Mindestliste steht im Text. Angaben zur Immobilie: Flurstück, Lage mit Anschrift, Fläche, Art der Nutzung. Angaben zum Eigentum: der Name des Eigentümers und jeder Person, die für ihn handelt. Bei Gesellschaften Name, Rechtsform, Registernummer und Steuernummer. Dazu der Preis, zu dem die Immobilie erworben wurde.

Dann die Belastungen. Hypotheken. Gerichtliche Beschränkungen. Eigentumsrechte. Sonstige Garantien. Und schließlich die Historie: frühere Eigentümer, frühere Preise, frühere Belastungen. Rückwirkend mindestens bis zum 8. Juli 2019. Außerdem relevante Dokumente.

Die Frist für diesen Teil ist die späteste im Paket. Artikel 18 muss bis zum 10. Juli 2029 umgesetzt sein.

Der nächste Schritt steht schon im Text

Die Richtlinie denkt weiter. Bis zum 10. Oktober 2029 melden die Mitgliedstaaten der Kommission, wie ihre Zugangsstelle aussieht, welche Behörden Zugang haben und welche Daten sie über die Mindestliste hinaus bereitstellen. Die Kommission verteilt diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten.

Und bis zum 10. Juli 2032 legt die Kommission einen Bericht vor. Sein Thema: die Vernetzung der nationalen Zugangsstellen für Immobilien. Gegebenenfalls, so der Text, wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. Bei den Konten ist die Vernetzung schon beschlossen. Bei den Immobilien ist sie als nächster Schritt angelegt.

Wer als zuständige Behörde gilt

Der Begriff ist in der Verordnung definiert. Zuständige Behörden sind die zentralen Meldestellen und die Aufsichtsbehörden. Dazu kommen Behörden, die Geldwäsche oder ihre Vortaten untersuchen oder verfolgen. Und Behörden, deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen, einzufrieren und einzuziehen.

Der Zweck steht in den Erwägungsgründen der Richtlinie. Die Behörden sollen Immobilien und ihre Eigentümer ordnungsgemäß und zeitnah ermitteln können. Das dient der Aufdeckung von Geldwäsche, dem Einfrieren und der Einziehung von Vermögen und der Umsetzung von Sanktionen.

Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Zugriff ohne Benachrichtigung

Auch die Register der wirtschaftlichen Eigentümer bekommen neue Regeln. Nach Artikel 11 greifen zuständige Behörden auf alle Angaben in den vernetzten Zentralregistern zu. Sofort, ungefiltert, direkt und frei. Und ohne Inkenntnissetzung der betroffenen Gesellschaft. Auf der Liste stehen ausdrücklich auch die Steuerbehörden, dazu die Europäische Staatsanwaltschaft, OLAF, Europol und Eurojust.

Wer ab 2027 hinschaut

Die Verordnung bestimmt auch, wer prüfen und melden muss. Die Liste der Verpflichteten reicht weit über Banken hinaus. Darauf stehen Steuerberater und Abschlussprüfer. Notare und Rechtsanwälte, wenn sie für Mandanten Immobilien kaufen oder verkaufen, Konten eröffnen oder Gesellschaften, Trusts und Stiftungen gründen. Dienstleister für Trusts und Gesellschaften. Immobilienmakler, auch bei Vermietungen ab einer Monatsmiete von 10.000 Euro. Und Händler von Edelmetallen und Edelsteinen.

Für dich heißt das: Bei fast jedem größeren Schritt mit deinem Vermögen sitzt jemand am Tisch, der gesetzlich verpflichtet ist, dich zu identifizieren und Auffälliges zu melden. Das Register liefert den Überblick. Die Verpflichteten liefern die Bewegungen.

Bargeld: die Obergrenze kommt mit der Verordnung

Die Verordnung enthält eine Zahl, die alle kennen sollten. Wer mit Gütern handelt oder Dienstleistungen erbringt, darf Bargeld nur bis 10.000 Euro annehmen oder zahlen. Mehrere Teilzahlungen, die zusammenhängen, werden zusammengerechnet. Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Grenzen festlegen.

Ausgenommen sind Zahlungen zwischen Privatpersonen, die nicht beruflich handeln. Und Zahlungen oder Einzahlungen in den Räumen einer Bank. Bei gelegentlichen Bargeldgeschäften ab 3.000 Euro müssen Verpflichtete dich identifizieren. Die Grenze gilt ab dem 10. Juli 2027.

Die Fristen im Überblick

Die Richtlinie ist allgemein bis zum 10. Juli 2027 umzusetzen. Für einzelne Teile gelten andere Daten. Die Regeln zum Zugang zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer bis zum 10. Juli 2026. Die zentrale Zugangsstelle für Immobilien bis zum 10. Juli 2029. Die Vernetzung der Kontenregister ebenfalls bis zum 10. Juli 2029. Die Verordnung gilt ab dem 10. Juli 2027.

Die Richtung steht fest. Die Umsetzung läuft über die nächsten fünf Jahre.

Deutschland hat die Konten schon im Blick

In Deutschland ist vieles davon nicht neu. Banken führen seit Jahren ein Dateisystem mit den Stammdaten aller Konten und Depots. Das Bundeszentralamt für Steuern darf daraus im automatisierten Verfahren abrufen. Finanzbehörden und andere Stellen können solche Abrufe unter gesetzlichen Voraussetzungen veranlassen. Auch der Gerichtsvollzieher kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Kontenabruf beim Bundeszentralamt ersuchen.

Was dort gespeichert ist, regelt das Gesetz genau. Neben den Kontostammdaten führen die Banken für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten auch Adresse und weitere Identifikationsdaten. Das Bundeszentralamt ruft die Daten ab und übermittelt sie an die Stelle, die gefragt hat. Die Bank muss technisch sicherstellen, dass sie selbst von den Abrufen nichts erfährt. Deine Bank weiß also nicht, wann der Staat in deine Stammdaten schaut. Die betroffene Person ist nach dem Gesetz zu benachrichtigen, doch es gibt Ausnahmen.

Neu ist zweierlei. Die Liste wird länger, mit Kryptokonten und Schließfächern. Und die nationalen Systeme werden europaweit verbunden. Aus vielen nationalen Karteien wird ein Netz.

Bei Immobilien ist der Schritt größer. Das Grundbuch ist in Deutschland nicht für jeden offen, und es ist nach Grundbuchämtern organisiert. Die Richtlinie verlangt eine zentrale Zugangsstelle mit Eigentum, Preisen, Belastungen und Historie. Wie Deutschland das umsetzt, ist offen.

Was das für dich heißt

Die Befugnisse sind klar formuliert.

Ein Register ist ein Werkzeug. Es sagt nicht, wofür es später benutzt wird. Heute ist der Zweck Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Umsetzung von Sanktionen. Die Daten liegen dann aber zentral, vollständig und digital vor. Wer weiß, wo Vermögen liegt, kann es auch belasten.

Das Muster ist nicht neu. Deutschland hat 1952 mit dem Lastenausgleich eine Abgabe auf Vermögen erhoben. Nach der Übersicht der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages betrug die Vermögensabgabe 50 Prozent des abgabepflichtigen Vermögens. Maßgeblich war das Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948. Gezahlt wurde in Raten bis 1979. Eine zentrale, historische Übersicht über Eigentum, Preise und Belastungen ist genau das, was eine solche Abgabe braucht.

Drei Folgerungen:

Erstens: Unsichtbarkeit ist keine Strategie mehr. Konten, Depots, Schließfächer und Grundstücke in der EU werden erfasst und vernetzt. Wer auf Verstecken setzt, setzt auf ein Modell, das die EU gerade abschafft.

Zweitens: Es zählt die Rechtsposition. Entscheidend ist nicht, ob eine Behörde dein Vermögen sieht. Entscheidend ist, was sie damit rechtlich tun kann.

Drittens: Der Ort zählt. Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten der EU. Österreich ist Mitgliedstaat und setzt sie ebenso um wie Deutschland. Die Schweiz ist kein Mitglied der EU, für sie gilt die Richtlinie nicht. Außerhalb der EU gelten andere Regeln, andere Gerichte, andere Register.

Rechtsposition statt Unsichtbarkeit: der Ansatz im Grundbuch

Genau so arbeitet unsere Lösung für Immobilieneigentümer. Sie versteckt nichts. Sie setzt im Grundbuch an, also dort, wo auch die neue Zugangsstelle ihre Daten herbekommt.

Wir gründen für dich eine Gesellschaft außerhalb der EU. Entweder eine Wyoming LLC in den USA oder eine Stiftungs-Limited in London. Beide Wege stehen gleichrangig nebeneinander. Zugunsten der Gesellschaft nimmt dein Notar Eintragungen in den Abteilungen I, II und III des Grundbuchs vor. Es findet kein Eigentümerwechsel statt. Deine steuerliche Situation bleibt unverändert. Alle Maßnahmen sind reversibel.

Die Wirkung beschreibt die Produktseite so: Bei einem drohenden Lastenausgleich kann die Immobilie nicht deinem Vermögen zugerechnet werden, weil laut Grundbuch eine andere juristische Person ein Recht an der Immobilie hat. Die Eintragungen belasten die Immobilie wirtschaftlich.

Die beiden Wege unterscheiden sich gerade beim Thema Register. Die Wyoming LLC bietet ein hohes Maß an Vertraulichkeit, mit kaum Veröffentlichungen im Handelsregister. Die Stiftungs-Limited steht dagegen im öffentlichen Companies House, und das Vereinigte Königreich führt ein sehr öffentliches Transparenzregister. Beide liegen außerhalb der EU. Welche passt, hängt davon ab, was dir wichtiger ist.

Wer ohnehin über einen Wohnsitz außerhalb der EU nachdenkt, hat einen weiteren Hebel. Wie wir das sehen, steht unter Wohnsitz im Ausland.

Das Register kommt. Die Frage ist, was es über dein Vermögen sagt, wenn es fertig ist.