🌍 Neue Events 2026: Reisen, Seminare & Workshops zu Plan B, Auswanderung & Steuern. Jetzt buchen! 🚀
← Alle Beiträge

EU-Insolvenzrecht 2025: Verwalter sollen EU-weit in Kontenregister schauen dürfen

Veröffentlicht: 21.11.2025 · Haftung & Gläubiger

Am Mittwoch, dem 19. November 2025, haben sich Rat und Europäisches Parlament geeinigt. Es geht um eine Richtlinie, die Teile des Insolvenzrechts in allen 27 Mitgliedstaaten angleicht. Das klingt nach Fachrecht für Juristen. Für Unternehmer und Vermögende ist es mehr.

Denn die Einigung gibt Insolvenzverwaltern einen neuen Zugriff. Sie sollen über benannte Gerichte oder Behörden in die zentralen Bankkontenregister schauen können. Nicht nur im eigenen Land. Auch in den Registern anderer Mitgliedstaaten.

Wer haftet, als Geschäftsführer, als Gesellschafter mit Bürgschaft, als Selbständiger, sollte wissen, was das bedeutet. Wie Gläubiger schon heute auf Privatvermögen zugreifen und warum Schutz früh aufgebaut werden muss, beschreibt unsere Seite zum Gläubigerzugriff. Zuerst zur Einigung vom 19. November, dann zu den Regeln, auf die sie trifft.

Was Rat und Parlament vereinbart haben

Laut Pressemitteilung des Rates haben der dänische Ratsvorsitz und die Verhandlungsführer des Parlaments eine vorläufige Einigung erzielt. Das erklärte Ziel: Gläubiger sollen möglichst viel von einem insolventen Unternehmen zurückbekommen, und Verfahren sollen effizienter werden. Investoren sollen nicht mehr bis zu 27 verschiedene Insolvenzregeln prüfen müssen.

Die Einigung hat sechs Bausteine:

  1. Anfechtungsklagen. Alle Mitgliedstaaten müssen Mindeststandards anwenden, damit Rechtshandlungen des Schuldners vor dem Insolvenzverfahren angefochten werden können.
  2. Aufspürung von Vermögenswerten. Insolvenzverwalter erhalten über benannte Gerichte oder Behörden Zugang zu nationalen und ausländischen Bankkontenregistern, zu Registern wirtschaftlicher Eigentümer und zu bestimmten weiteren nationalen Registern und Datenbanken.
  3. Pre-pack-Verfahren. Der Verkauf eines Unternehmens kann schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereitet werden.
  4. Pflicht der Unternehmensleitung. Die Geschäftsleitung muss innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von der finanziellen Notlage erfahren hat, einen Insolvenzantrag stellen.
  5. Gläubigerausschüsse. Unter bestimmten Umständen müssen sie in allen Mitgliedstaaten eingerichtet werden.
  6. Transparenz. Jedes Land erstellt ein Merkblatt zu seinem Insolvenzrecht.

Die Einigung muss noch von Rat und Parlament bestätigt und förmlich angenommen werden. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre und neun Monate Zeit, sie umzusetzen.

Wie der Rat die Einigung begründet

Der Rat begründet die Einigung mit dem Kapitalmarkt. Schon 2015 hätten Parlament, Rat, Kommission und EZB das Insolvenzrecht als wesentlichen Bereich für eine Kapitalmarktunion benannt. 2019 habe der Internationale Währungsfonds die Praxis im Insolvenzrecht als eines der drei Haupthindernisse für eine stärkere Integration der europäischen Kapitalmärkte bezeichnet. Und nach Angaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde aus dem Jahr 2020 dauert es je nach Land zwischen 0,6 und 7 Jahren, bis Gläubiger ihr Geld zurückerlangen. Die Verfahrenskosten reichen von null bis über zehn Prozent.

Das erklärte Ziel: schnellere Verfahren, mehr Geld für Gläubiger. Jede Regel, die Gläubigern mehr zurückbringt, bringt sie irgendwoher zurück. Aus dem Vermögen derer, die haften. Und aus dem Vermögen derer, an die vorher etwas geflossen ist.

Der neue Blick in die Kontenregister

Der zweite Baustein ist der wichtigste für dein Vermögen. Der Rat beschreibt ihn so: Die Mitgliedstaaten sollen Gerichte oder Behörden benennen, die auf Antrag eines Insolvenzverwalters auf nationale zentrale Bankkontenregister und auf Register in anderen Mitgliedstaaten zugreifen und sie abfragen können. Der Zugang zu den Registern anderer Länder läuft über das System zur Vernetzung der Bankkontenregister.

Die Kommission hatte das schon in ihrem Vorschlag vom 7. Dezember 2022 angelegt. Artikel 14 sah vor, dass benannte Gerichte auf Antrag des Verwalters „direkt und umgehend“ auf Bankkontoinformationen zugreifen können. Und zwar dann, wenn das nötig ist, um Vermögenswerte zu finden, die zur Insolvenzmasse gehören, einschließlich solcher, die Gegenstand von Anfechtungsklagen sind.

Lies den letzten Teil zweimal. Es geht nicht nur um das Geld, das noch im Unternehmen liegt. Es geht auch um Geld, das vorher an Dritte geflossen ist und zurückgeholt werden soll.

Was in den Registern steht

Welche Daten diese Register enthalten, regelt ein anderes EU-Gesetz. Die Richtlinie (EU) 2024/1640, Teil des neuen EU-Pakets gegen Geldwäsche, schreibt in Artikel 16 vor, was die nationalen Mechanismen erfassen müssen. Dazu gehören:

  • Bank- und Zahlungskonten, mit IBAN und Eröffnungsdatum,
  • Wertpapierdepots,
  • Krypto-Konten,
  • Schließfächer, mit dem Namen des Mieters und dem Beginn der Miete.

Und Absatz 6 derselben Vorschrift legt fest: Die nationalen Mechanismen werden über das System zur Vernetzung der Bankkontenregister verbunden, das die Kommission entwickelt und betreibt. Die Kommission soll die Vernetzung bis zum 10. Juli 2029 sicherstellen.

Setz die beiden Gesetze zusammen. Das eine baut eine europaweite Vernetzung von Registern, in denen Konten, Depots, Krypto-Konten und Schließfächer erfasst sind. Das andere öffnet diese Vernetzung für Insolvenzverwalter. Ursprünglich wurden solche Register zur Bekämpfung von Geldwäsche geschaffen. Jetzt dienen sie auch dem Zugriff von Gläubigern.

Ein Instrument, das für einen Zweck gebaut wird, findet einen zweiten. So wachsen Befugnisse.

Auch die Register wirtschaftlicher Eigentümer

Die Einigung beschränkt sich nicht auf Konten. Insolvenzverwalter sollen laut Rat auch Zugang zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer erhalten, unabhängig davon, in welchem Land sie niedergelassen sind. In Deutschland ist das das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz. Dort stehen die Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft.

Für Strukturen ist das entscheidend. Eine Gesellschaft in einem EU-Land, deren wirtschaftlicher Eigentümer im Register steht, ist für einen Verwalter mit einer Abfrage auffindbar. Auch das Vereinigte Königreich führt ein öffentliches Register. Unsere Seite zur Stiftungs-Limited sagt das offen: Bei ihr ist keine Anonymität gegeben.

Eine auffindbare Struktur ist deshalb nicht nutzlos. Ihr Schutz muss aber auf ihrer rechtlichen Gestaltung beruhen, nicht auf Unsichtbarkeit. Und auf dem Zeitpunkt, zu dem sie aufgesetzt wurde.

Was in Deutschland schon heute gilt

Für Deutschland ist der Blick in Kontodaten nicht neu. Nach Paragraf 802l der Zivilprozessordnung darf ein Gerichtsvollzieher, soweit es zur Vollstreckung erforderlich ist, das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten Kontodaten abzurufen. Das Neue an der EU-Einigung ist die grenzüberschreitende Dimension. Ein Verwalter in einem Mitgliedstaat soll sehen können, was in einem anderen Mitgliedstaat liegt.

Auch die Anfechtung ist in Deutschland bereits scharf geregelt. Nach Paragraf 133 der Insolvenzordnung ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil diesen Vorsatz kannte. Geht es um eine Sicherung oder Befriedigung, beträgt der Zeitraum vier Jahre. Und nach Paragraf 134 sind unentgeltliche Leistungen anfechtbar, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag vorgenommen wurden.

Der Kommissionsvorschlag von 2022 sah für die Absichtsanfechtung eine Frist von vier Jahren vor. Er erlaubte den Mitgliedstaaten aber ausdrücklich, strengere Regeln beizubehalten, wenn sie die Gläubiger besser schützen. Die EU setzt also eine Untergrenze, keine Obergrenze. Für Deutschland heißt das: Die zehn Jahre bleiben möglich. Und Länder mit milderen Regeln müssen nachziehen.

Beim Vorsatz hält der Vorschlag eine weitere Regel bereit. War die andere Seite eine dem Schuldner nahestehende Partei, wird vermutet, dass sie von der Benachteiligungsabsicht wusste. Familienmitglieder und verbundene Gesellschaften sind damit schwerer zu schützen als Fremde.

Verträge wechseln ohne Zustimmung

Auch der dritte Baustein hat Folgen für Unternehmer, die nicht selbst insolvent sind. Im Pre-pack-Verfahren wird der Verkauf eines Unternehmens vor der förmlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereitet. Laut Rat sollen dabei Verträge, die für die Weiterführung des Geschäfts wesentlich sind, ohne Zustimmung der Gegenpartei automatisch vom Schuldner auf den Käufer übergehen können. Der Rat hat Garantien zum Schutz der Vertragsfreiheit durchgesetzt. Aber die Grundregel ist: Wer mit einem Unternehmen einen Vertrag hat, kann im Pre-pack-Verfahren einen neuen Vertragspartner bekommen, den er nicht gewählt hat.

Drei Monate für den Insolvenzantrag

Der vierte Baustein betrifft jeden Geschäftsführer direkt. Die Unternehmensleitung muss nach der Einigung innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von der finanziellen Notlage erfahren hat, den Antrag stellen. Nach der Position des Rates können Mitgliedstaaten die Pflicht aussetzen, wenn die Leitung andere Maßnahmen ergreift, die die Gläubiger gleichwertig schützen.

In Deutschland gilt heute Paragraf 15a der Insolvenzordnung. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Wie beide Regeln zusammenspielen, wird die Umsetzung zeigen. Fest steht: Die Pflicht zum Antrag wird europäisch angeglichen.

Österreich und die Schweiz

Österreich ist Mitglied der EU. Die Richtlinie wird dort genauso umzusetzen sein wie in Deutschland, einschließlich des Zugangs von Insolvenzverwaltern zu den vernetzten Registern.

Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU. Weder die Insolvenzrichtlinie noch die Geldwäscherichtlinie gelten dort. Für Konten in der Schweiz ändert die Einigung vom 19. November unmittelbar nichts. Wer aber in Deutschland oder Österreich lebt und haftet, hat seine Konten meist dort, wo die neuen Regeln greifen.

Was das für dich bedeutet

Niemand plant, insolvent zu werden. Aber jeder Unternehmer weiß, dass es passieren kann. Ein großer Kunde fällt aus. Eine Bürgschaft wird gezogen. Ein Steuerstreit eskaliert. Unsere Seite zur persönlichen Haftung beschreibt, wie schnell aus einem Risiko des Unternehmens ein Risiko für das Privatvermögen wird.

Die Einigung vom 19. November verändert drei Dinge an diesem Risiko:

  1. Die Suche wird grenzüberschreitend. Ein Konto in einem anderen EU-Land ist für einen Verwalter nicht mehr schwer zu finden.
  2. Die Register werden breiter. Konten, Depots, Krypto-Konten, Schließfächer.
  3. Die Anfechtung wird europäisch. Mindeststandards gelten überall, strengere nationale Regeln wie in Deutschland bleiben.

Daraus folgt die wichtigste Regel im Vermögensschutz, schärfer als zuvor: Schutz wird aufgebaut, bevor der Haftungsfall eintritt. Übertragungen, die in Erwartung einer Forderung vorgenommen werden, können rückabgewickelt werden. In Deutschland im Extremfall über zehn Jahre. Wer erst handelt, wenn der Mahnbescheid kommt, handelt zu spät.

Und es folgt eine zweite Regel. Ein Konto in einem anderen EU-Land ist kein Schutz vor einem Verwalter aus der EU. Die Vernetzung ist genau dafür gebaut. Wer Vermögen schützen will, braucht eine Struktur außerhalb dieser Vernetzung, rechtzeitig und sauber aufgesetzt.

Welche Strukturen in Frage kommen

Für Immobilieneigentümer, die in Deutschland wohnen bleiben, haben wir eine Lösung, die über das Grundbuch arbeitet. Wir gründen eine Gesellschaft im Nicht-EU-Ausland, entweder als UK Stiftungs-Limited oder als US LLC in Wyoming. Zu ihren Gunsten nimmt dein Notar Eintragungen im Grundbuch vor. Die Eintragungen schützen, zusammen mit individuellen Verträgen, auch vor anderen Maßnahmen als einem Lastenausgleich, etwa vor den Folgen einer Privatinsolvenz oder vor Pfändungen. Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt. Die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel.

Die UK-Variante ist eine Company Limited by Guarantee. Wie sie als Rechtsform funktioniert und warum ihr Vermögen bei korrekter Gestaltung unpfändbar ist, zeigt unsere Seite zur Stiftungs-Limited. Die Wyoming LLC steht gleichrangig daneben. Sie bietet die größte geografische Distanz zur EU und Gläubigerschutz durch die sogenannte Charging Order Protection.

Beide Wege haben eines gemeinsam. Sie wirken nur, wenn sie lange vor einem Haftungsfall stehen. Eine Struktur, die in der Krise aufgesetzt wird, ist genau das, wofür Anfechtungsklagen gemacht sind.

Wer ohnehin über einen Umzug ins Ausland nachdenkt, hat einen zusätzlichen Hebel. Unsere Seite zum Wohnsitz im Ausland erklärt, warum der Umzug die Maßnahme mit der größten Hebelwirkung ist. Erst mit einem tatsächlichen Wegzug kommen Strukturen wie ein Trust oder eine Family Investment Company in Betracht.

Die Einigung vom 19. November ist noch nicht Gesetz. Aber die Richtung ist klar beschrieben. Was Gläubiger über dich finden können, wächst. Die Zeit, die du zum Handeln hast, nicht.

Nachtrag (Stand: 23.09.2026)

Seit dem Beitrag ist die Einigung Gesetz. Das Europäische Parlament stimmte am 10. März 2026 zu, der Rat am 30. März 2026 (Verfahren 2022/0408(COD)). Die Richtlinie (EU) 2026/799 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts erschien am 1. April 2026 im Amtsblatt. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 22. Januar 2029 umsetzen. Für den Zugang über die vernetzten Bankkontenregister gilt der 10. Juli 2029, der Tag, an dem auch die Vernetzung stehen soll. Die neuen Anfechtungsregeln gelten für Rechtshandlungen, die ab dem Inkrafttreten der nationalen Umsetzung vollendet werden. Wie Gläubiger schon heute auf Privatvermögen zugreifen, steht bei Gläubigerzugriff.