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Seit 30. Dezember 2024: Krypto-Transfers über Anbieter tragen deinen Namen

Veröffentlicht: 10.1.2025 · Kapitalverkehr & Vermögensregister

Bitcoin war einmal das Geld ohne Absender. Für alles, was über einen regulierten Anbieter läuft, ist das seit dem 30. Dezember 2024 vorbei. Seit diesem Tag gilt in der ganzen EU eine Regel, die im Bankverkehr längst Alltag ist: Der Name reist mit.

Wer Kryptowerte über eine Börse, einen Broker oder einen Verwahrer schickt, schickt seine Identität mit. Name, Wallet-Adresse, Kontonummer beim Anbieter und dazu Anschrift oder Ausweisnummer oder Geburtsdatum und Geburtsort. Der Empfängeranbieter bekommt diese Daten, prüft sie und bewahrt sie auf.

Das ist kein Detail der Compliance-Abteilungen. Es ist ein Umbau der Frage, wem du dein Vermögen zeigst. Was Überwachung im digitalen Alltag heute konkret bedeutet, vom Telefon bis zur Zahlung, haben wir unter digitaler Privatsphäre und Vermögensschutz zusammengetragen.

Zwei Verordnungen, ein Stichtag

Am 30. Dezember 2024 sind zwei EU-Verordnungen gleichzeitig scharf geschaltet worden.

Die erste ist die Verordnung über Märkte für Kryptowerte, kurz MiCA. Sie regelt, wer Krypto-Dienstleistungen in der EU anbieten darf. Teile galten schon ab Juni 2024. Seit dem 30. Dezember 2024 gilt sie vollständig. Börsen, Broker und Verwahrer brauchen eine Zulassung und stehen unter Aufsicht.

Die zweite ist die neugefasste Geldtransferverordnung. Sie erweitert die Pflichten, die für Banküberweisungen seit Jahren gelten, auf Kryptowerte. Man nennt das die Travel Rule, die Reiseregel. Auch sie gilt ab dem 30. Dezember 2024.

Dazu kommen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Sie legen fest, wie Anbieter fehlende oder unvollständige Angaben erkennen und was sie dann tun müssen. Diese Leitlinien gelten ebenfalls ab dem 30. Dezember 2024. Die Behörde nennt das Ziel selbst: Transfers sollen sich vollständig zurückverfolgen lassen, wo das nötig ist.

Was genau mit deinem Transfer reist

Die Verordnung ist in diesem Punkt sehr konkret. Der Anbieter des Absenders muss folgende Angaben übermitteln:

  • den Namen des Absenders,
  • seine Wallet-Adresse und, falls vorhanden, die Nummer seines Kryptowertekontos beim Anbieter,
  • seine Anschrift einschließlich Land, die Nummer eines amtlichen Ausweisdokuments und die Kundennummer, oder alternativ Geburtsdatum und Geburtsort,
  • den Namen des Empfängers und dessen Wallet-Adresse beziehungsweise Kontonummer.

Die Daten müssen vor dem Transfer, gleichzeitig oder parallel dazu übermittelt werden. Sie müssen nicht in der Blockchain-Transaktion selbst stehen. Sie laufen über einen eigenen Kanal zwischen den Anbietern.

Einen Mindestbetrag gibt es dabei nicht. Die Verordnung begründet das ausdrücklich. Weil Kryptotransfers keine Grenzen kennen, sollen nach der Vorgabe der internationalen Arbeitsgruppe gegen Geldwäsche alle Kryptotransfers wie grenzüberschreitende Transfers behandelt werden. Auch kleine Beträge im Inland fallen nicht heraus. Wer 50 Euro in Bitcoin an einen Freund schickt, schickt seinen Namen mit.

Was passiert, wenn Angaben fehlen

Die Pflicht trifft nicht nur den Absender. Auch der Anbieter auf der Empfängerseite muss prüfen. Fehlen die vorgeschriebenen Angaben oder sind sie unvollständig, muss er handeln, ohne ungebührliche Verzögerung. Er weist den Transfer zurück oder schickt die Kryptowerte an den Absender zurück. Oder er fordert die Angaben an, bevor er dir die Kryptowerte gutschreibt.

Für dich heißt das: Ein Transfer ohne vollständige Daten kommt womöglich nicht an. Oder er bleibt hängen, bis die Angaben nachgereicht sind. Liefert ein anderer Anbieter wiederholt keine Angaben, kann dein Anbieter die Geschäftsbeziehung zu ihm beschränken oder ganz beenden. Die Daten sind damit keine Formalität mehr. Sie sind die Voraussetzung dafür, dass dein Geld überhaupt fließt.

Und die Daten bleiben. Die Anbieter müssen die Angaben zu Absender und Empfänger fünf Jahre lang aufbewahren. Das nationale Recht darf längere Fristen vorsehen. Fünf Jahre Transferhistorie mit Namen, Anschrift und Ausweisnummer, bei jedem Anbieter, den du je genutzt hast.

Deine eigene Wallet ist nicht mehr unsichtbar

Der sensibelste Teil betrifft die selbst verwahrte Wallet. Also die Hardware-Wallet in deiner Schublade oder die App, deren Schlüssel nur du kennst. Die Verordnung nennt sie eine selbst gehostete Adresse.

Die Travel Rule gilt für jeden Transfer, an dem ein Anbieter beteiligt ist. Auch dann, wenn am anderen Ende deine eigene Wallet steht. Schickst du Bitcoin von deiner Börse auf deine Hardware-Wallet, muss der Anbieter die Angaben zu Absender und Empfänger erheben und aufbewahren. Der Transfer muss individuell identifizierbar sein.

Über 1.000 Euro wird es konkreter. Bei einem Transfer an eine selbst gehostete Adresse über diesem Betrag muss der Anbieter geeignete Maßnahmen ergreifen, um festzustellen, ob diese Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle seines Kunden steht. Dasselbe gilt in der Gegenrichtung, wenn du von deiner eigenen Wallet an eine Börse überträgst.

In der Praxis heißt das: Du musst deinem Anbieter nachweisen, dass die Wallet dir gehört. Danach ist die Adresse mit deinem Namen verknüpft, in der Datenbank eines regulierten Unternehmens, das unter staatlicher Aufsicht steht.

Hier liegt der Kern. Eine Blockchain ist öffentlich. Jede Bewegung ist für jeden sichtbar, nur eben ohne Namen. Sobald eine Adresse einmal einem Namen zugeordnet ist, wird ihre gesamte Geschichte lesbar, rückwärts und vorwärts. Die Travel Rule sorgt dafür, dass genau diese Zuordnung an der Schnittstelle zwischen Anbieter und Wallet entsteht.

Was die Verordnung für später schon vorsieht

Wer wissen will, wohin eine Regel führt, liest nicht nur die Pflichten. Er liest die Prüfaufträge. Die Verordnung enthält zwei.

Bis zum 1. Juli 2026 muss die Kommission einen Bericht über die Risiken von Transfers mit selbst gehosteten Adressen vorlegen. Sie soll bewerten, ob spezifische Maßnahmen nötig sind, und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen.

Bis zum 30. Juni 2027 folgt ein zweiter Bericht. Er soll ausdrücklich prüfen, wie notwendig, wirksam und durchsetzbar zusätzliche Maßnahmen wären. Die Verordnung nennt als Beispiele besondere Pflichten für Anbieter von Hardware- und Software-Wallets sowie die Beschränkung, die Kontrolle oder das Verbot von Transfers mit selbst gehosteten Adressen.

Das Wort Verbot steht damit im Amtsblatt. Nicht als Beschluss, sondern als Prüfoption mit Datum. Das ist die Mechanik, die man aus anderen Bereichen kennt. Erst wird erfasst. Dann wird geprüft. Dann wird angepasst. Dasselbe Muster zeigt sich beim Great Reset.

Der nächste Schritt steht schon im Gesetz: das Finanzamt

Die Travel Rule dient der Geldwäschebekämpfung. Die Daten liegen bei den Anbietern. Anfragen der zuständigen Behörden müssen diese vollständig und unverzüglich beantworten. Für das Finanzamt ist bereits ein eigener Kanal beschlossen.

Am 17. Oktober 2023 hat der Rat die Richtlinie zur Verwaltungszusammenarbeit bei Kryptowerten verabschiedet, in Fachkreisen DAC8 genannt. Sie verpflichtet Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Daten über ihre Kunden und deren Transaktionen an die Steuerbehörden zu melden. Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an. Die Informationen werden erstmals für das Kalenderjahr 2026 ausgetauscht, innerhalb von neun Monaten nach Jahresende.

Damit schließt sich der Kreis. 2025 wissen die Anbieter, wem welche Adresse gehört. Ab 2026 melden sie es dem Staat, in dem du steuerlich ansässig bist.

Deutschland, Österreich und die Schweiz im Vergleich

Deutschland. MiCA und die Travel Rule gelten unmittelbar. Die Aufsicht liegt bei der BaFin. Anbieter, die schon vorher eine deutsche Erlaubnis hatten, dürfen vorerst unter altem Recht weiterarbeiten. Diese Übergangserlaubnis erlischt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025. Danach braucht jeder Anbieter die Zulassung nach MiCA.

Österreich. Auch hier gelten beide Verordnungen unmittelbar. Österreich hat sich nach der Übersicht der ESMA für eine Übergangsfrist von zwölf Monaten für bestehende Anbieter entschieden, wie Deutschland.

Schweiz. Die Schweiz ist nicht in der EU, war aber früher dran und strenger. Die FINMA hat schon im August 2019 festgelegt, dass beaufsichtigte Institute Zahlungen von und an externe Wallets nur zulassen, wenn diese einem eigenen Kunden gehören und dessen Verfügungsmacht technisch überprüft ist. Überweisungen an die Wallet eines Dritten gehen erst, nachdem das Institut diesen Dritten wie einen eigenen Kunden identifiziert hat. Eine Schwelle von 1.000 Euro kennt diese Praxis nicht.

Ein Wechsel zu einem Anbieter im Nachbarland ändert an der Datenspur also wenig. Innerhalb der EU gilt dieselbe Verordnung. In der Schweiz gelten die Regeln seit Jahren.

Was das für dein Vermögen heißt

Rechne die Teile zusammen. Jeder Transfer über einen Anbieter trägt deinen Namen. Jede eigene Wallet, die du mit einem Anbieter verbindest, wird deinem Namen zugeordnet. Die Blockchain speichert die Bewegungen dauerhaft. Die Steuerbehörden bekommen ab 2026 eigene Meldungen. Und die Verordnung selbst lässt prüfen, ob Transfers mit eigenen Wallets beschränkt oder verboten werden.

Das ist ein strukturelles Risiko, kein Stimmungsbild. Kryptowerte waren für viele Anleger der Teil des Vermögens, der außerhalb des Bankensystems lag. An der Schnittstelle zum Anbieter ist diese Trennung aufgehoben. Was du dort ein- und auszahlst, ist genauso dokumentiert wie eine Banküberweisung.

Dazu kommt ein Risiko, das in keiner Verordnung steht. Wo Name, Anschrift und Kryptobestand an einer Stelle zusammenliegen, entsteht ein Datensatz, der nicht nur für Behörden interessant ist. Jeder Anbieter hält diese Datensätze fünf Jahre lang. Je mehr Anbieter du im Lauf der Jahre genutzt hast, desto mehr Kopien deiner Transferhistorie existieren. Diskretion beginnt bei der Zahl der Anbieter, nicht erst bei der Wallet.

Drei Folgerungen liegen nahe.

Erstens: Bestandsaufnahme. Welche deiner Adressen sind bereits mit deinem Namen verknüpft, weil du sie einmal bei einem Anbieter verifiziert hast? Alles, was über diese Adressen gelaufen ist, lässt sich zurückverfolgen. Geh davon aus, dass jede Adresse, die je mit einem Anbieter in Kontakt war, bekannt ist.

Zweitens: Dokumentation. In Deutschland sind private Veräußerungsgewinne aus Kryptowerten grundsätzlich steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Das setzt voraus, dass du Kaufdatum und Haltedauer belegen kannst. Wenn die Daten ohnehin beim Anbieter und bald beim Finanzamt liegen, sollten deine eigenen Unterlagen mindestens so vollständig sein.

Drittens: Wohnsitz und Struktur. Die Frage, welcher Staat diese Daten bekommt, hängt an deinem steuerlichen Wohnsitz. Wer ernsthaft über einen Wohnsitz im Ausland nachdenkt, sollte die Kryptobestände in diese Planung von Anfang an einbeziehen. Für Menschen, die tatsächlich wegziehen, kommt auch eine Holdingstruktur wie die Family Investment Company in Betracht. Für jemanden, der in Deutschland steuerlich ansässig bleibt, ist sie nicht der richtige Weg.

Die Freiheit liegt jetzt in der Planung, nicht in der Technik

Die Technik hinter Bitcoin hat sich am 30. Dezember 2024 nicht verändert. Die Blockchain funktioniert wie vorher. Verändert hat sich die Umgebung. Die Stellen, an denen Kryptowerte auf Euro, Franken und Bankkonten treffen, sind jetzt vollständig reguliert und identifiziert.

Das gilt in beide Richtungen. Wer Kryptowerte kauft, kauft sie fast immer über einen Anbieter. Wer sie verkauft, um mit dem Erlös eine Immobilie, ein Unternehmen oder eine Rechnung zu bezahlen, verkauft sie fast immer über einen Anbieter. Der Eingang und der Ausgang sind die Stellen, an denen der Name hängen bleibt. Dazwischen mag die Wallet privat sein. Die Enden sind es nicht.

Wer Kryptowerte als Teil seines Vermögensschutzes hält, muss das einpreisen. Der Schutz liegt nicht mehr in der Anonymität. Er liegt darin, welche Rechtsordnung auf deine Bestände zugreifen kann, und darin, dass du diese Frage beantwortet hast, bevor jemand anderes sie stellt.

Nachtrag (Stand: 23.09.2026)

Seit dem Beitrag ist die Übergangsphase von MiCA vollständig abgelaufen. Die längste zulässige Übergangsfrist für Anbieter, die schon vor dem 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht tätig waren, endete nach der Übersicht der ESMA am 1. Juli 2026. In Deutschland war die Übergangserlaubnis schon mit Ablauf des 31. Dezember 2025 erloschen. Seit dem 1. Juli 2026 darf in der gesamten EU niemand mehr Krypto-Dienstleistungen ohne MiCA-Zulassung erbringen. Jeder Anbieter, über den du handelst, steht damit unter voller Aufsicht und wendet die Travel Rule an. Welche Überwachungsdaten heute an welcher Stelle anfallen, beschreibt die Seite zur digitalen Privatsphäre.