🌍 Neue Events 2026: Reisen, Seminare & Workshops zu Plan B, Auswanderung & Steuern. Jetzt buchen! 🚀
← Alle Beiträge

Die Linke beantragt im Bundestag eine einmalige Vermögensabgabe für die reichsten 0,7 Prozent

Veröffentlicht: 7.11.2025 · Lastenausgleich & Vermögensabgaben

Am 4. November 2025 hat die Fraktion Die Linke einen Antrag in den Bundestag eingebracht. Heute, am 7. November, hat das Plenum ihn zum ersten Mal beraten. Eine halbe Stunde Aussprache, dann ging er in die Ausschüsse.

Der Titel klingt nach Entwicklungspolitik. Es geht um den UN-Weltgipfel für soziale Entwicklung in Doha. Aber in Ziffer 2 der Forderungen steht ein Satz, der jeden betrifft, der in Deutschland Vermögen hat. Die Linke verlangt Gesetzesinitiativen für eine einmalige Vermögensabgabe. Und sie nennt sie ausdrücklich beim Namen: Lastenausgleich.

Was eine Vermögensabgabe ist und warum sie jeden trifft, der etwas aufgebaut hat, beschreibt unsere Seite zu staatlichen Vermögensabgaben. Zuerst zum Dokument vom 4. November und zur Rechtslage, auf die es trifft.

Was im Antrag steht

Der Antrag trägt die Drucksachennummer 21/2538. Sein Titel verlangt, den zweiten UN-Weltgipfel für soziale Entwicklung stark zu machen, und verspricht mehr globale Gerechtigkeit durch Milliardärssteuern. Der Gipfel fand vom 4. bis 6. November 2025 in Doha statt.

Der Bundestag soll die Bundesregierung zu einer ganzen Reihe von Schritten auffordern. Die meisten betreffen die Entwicklungszusammenarbeit. Ziffer 2 betrifft dein Vermögen. Dort heißt es wörtlich, die Bundesregierung solle

„ein weltweites Zeichen für Steuergerechtigkeit zu setzen, indem in Deutschland mit Gesetzesinitiativen vorangegangen wird wie die nationale Einführung einer Vermögensteuer, einer einmaligen Vermögensabgabe (Lastenausgleich) für die reichsten 0,7 Prozent im Land für die Bewältigung der Folgen von Kriegen, Krisen und Pandemien“.

Drei Dinge stehen in diesem Satz. Eine laufende Vermögensteuer. Eine einmalige Vermögensabgabe. Und der Zweck: die Folgen von Kriegen, Krisen und Pandemien.

Daneben fordert der Antrag in Ziffer 1 eine höhere Besteuerung von Vermögenden und Großkonzernen, Digital- und Übergewinnsteuern und Schuldenschnitte. In Ziffer 3 verlangt er international koordinierte Steuern und eine globale Steuer auf große Vermögen.

Das Wort in der Klammer

Man kann über Parteien streiten. Über Wörter in einer Bundestagsdrucksache nicht. In diesem Antrag steht in Klammern das Wort Lastenausgleich. Nicht in einem Parteiprogramm. Nicht in einem Interview. In einem amtlichen Dokument des Deutschen Bundestages, mit Nummer und Datum. Es ist öffentlich, dauerhaft abrufbar und jederzeit zitierfähig. Wer künftig über eine Vermögensabgabe spricht, kann sich darauf berufen.

Die Verbindung steht im Text. Der Lastenausgleich ist das historische Vorbild für eine einmalige Abgabe auf Vermögen in der Bundesrepublik. Er diente damals der Bewältigung der Kriegsfolgen. Der Antrag nennt als Zweck heute wieder die Folgen von Kriegen, dazu Krisen und Pandemien.

Was der Lastenausgleich von 1952 war und was ein neuer bedeuten könnte, beschreibt unsere Seite zum Lastenausgleich ausführlich.

Die Rechtsgrundlage liegt seit 1949 bereit

Für eine Vermögensabgabe muss das Grundgesetz nicht geändert werden. Das zeigt Artikel 106 des Grundgesetzes. Dort ist geregelt, welche Steuern dem Bund zustehen. In Absatz 1 Nummer 5 stehen: „die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben“.

Das Grundgesetz kennt die einmalige Vermögensabgabe also als eigene Einnahmequelle des Bundes. Die Kategorie steht in der Verfassung. Sie wartet nur darauf, durch ein Gesetz gefüllt zu werden.

Und es gibt die Vorlage für ein solches Gesetz. Das Lastenausgleichsgesetz von 1952 steht bis heute im Bundesrecht. In Paragraf 3 zählt es die Ausgleichsabgaben auf. An erster Stelle: „eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe)“. An zweiter Stelle eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind, die Hypothekengewinnabgabe.

Dieselben Worte also. 1949 im Grundgesetz. 1952 im Lastenausgleichsgesetz. 2025 in einer Bundestagsdrucksache. Wie die Abgabe von 1952 berechnet wurde und wer sie zahlen musste, steht in unserem Beitrag zum historischen Lastenausgleich. Und die zweite Abgabe von 1952 knüpfte ausdrücklich an Grundpfandrechte an, also an Eintragungen im Grundbuch.

Zwei Instrumente, zwei Kassen

Der Antrag nennt zwei Dinge nebeneinander. Sie sind nicht dasselbe, und das Grundgesetz behandelt sie verschieden.

Die Vermögensteuer ist eine laufende Steuer. Sie würde jedes Jahr erhoben, auf den Bestand. Ihr Aufkommen steht nach Artikel 106 Absatz 2 den Ländern zu. Das Vermögensteuergesetz steht bis heute im Bundesrecht.

Die einmalige Vermögensabgabe ist etwas anderes. Sie greift einmal zu, aber tief. Ihr Aufkommen steht nach Artikel 106 Absatz 1 dem Bund zu. Also genau der Ebene, die Kriege, Krisen und Pandemien finanziert und die dafür Schulden aufnimmt.

Das ist der Punkt, den du dir merken solltest. Eine laufende Steuer braucht jedes Jahr eine neue Rechtfertigung. Eine einmalige Abgabe braucht nur einen Anlass. Und der Antrag liefert den Anlass gleich mit: die Folgen von Kriegen, Krisen und Pandemien. Solche Anlässe gibt es in jeder Legislaturperiode.

Hinzu kommt der Zugriff. Eine Abgabe auf Vermögen braucht eine Bewertung des Vermögens. Bei Konten und Depots ist das einfach. Bei Immobilien führt der Staat das Register selbst. Die Grundbücher werden nach der Grundbuchordnung von den Amtsgerichten geführt. Wer Eigentümer ist, wer ein Recht an einem Grundstück hat, welche Lasten eingetragen sind: Das steht dort, Blatt für Blatt. Was im Grundbuch eingetragen ist, muss niemand erst suchen.

Genau deshalb setzt unsere Lösung für Immobilieneigentümer am Grundbuch an. Nicht am Eigentum, das bleibt, wo es ist. Sondern an den Eintragungen, die ein Staat bei einem Zugriff vorfindet.

Was in der Debatte gesagt wurde

Die Aussprache am 7. November ist im Plenarprotokoll 21/38 festgehalten. Laut Textarchiv des Bundestages dauerte sie eine halbe Stunde. Federführend ist nun der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

Die Antragstellerin Charlotte Antonia Neuhäuser von der Linken sagte im Plenum: „Wir von der Linken sagen: Wir brauchen keine Milliardäre.“ Und am Ende ihrer Rede: „Tax the Rich!“

Johannes Volkmann von der CDU/CSU hielt dagegen: „Stattdessen fordern Sie altlinke Konzepte wie einen nationalen Lastenausgleich mit Sonderabgabe.“ Er warnte, der Vorschlag würde „die Substanz unserer mittelständischen Wirtschaft massiv treffen“.

Denis Pauli von der AfD sagte: „Kapital ist mobil. Wer Leistungsträger immer weiter belastet, vertreibt sie.“

Festzuhalten ist: Der Begriff Lastenausgleich wurde am 7. November 2025 im Deutschen Bundestag als politische Forderung verhandelt. Das ist ein Datum im Protokoll.

Warum 0,7 Prozent keine feste Grenze ist

Der Antrag spricht von den „reichsten 0,7 Prozent im Land“. Das klingt beruhigend eng. Aber eine Prozentzahl ist keine Freigrenze in Euro.

Der Antrag nennt keinen Betrag. Er sagt nicht, welches Vermögen zählt. Er sagt nicht, wie Immobilien, Betriebe oder Beteiligungen bewertet werden. Er sagt nicht, ob Schulden abgezogen werden. All das wäre Sache eines Gesetzes.

Und in einem Gesetz ist eine Grenze ein Parameter. Sie wird festgelegt, und sie kann geändert werden. Wer heute nicht zu den 0,7 Prozent gehört, kann bei einer anderen Bewertung von Immobilien schnell dazugehören. Gerade bei Grundbesitz hängt viel davon ab, welcher Wert angesetzt wird.

Der Lastenausgleich von 1952 zeigt, wie breit eine solche Abgabe angelegt sein kann. Die Hypothekengewinnabgabe knüpfte nicht an die Höhe eines Vermögens an. Sie knüpfte an Gewinne aus Schulden an, für die Grundpfandrechte bestellt waren. Sie traf also Eigentümer, deren Grundstücke im Grundbuch belastet waren.

Nicht nur in Berlin

Die Forderung steht nicht allein. Am 30. November 2025 stimmt die Schweiz über eine Initiative der JUSO ab. Sie verlangt eine Bundessteuer von 50 Prozent auf Nachlässe und Schenkungen ab 50 Millionen Franken. So beschreibt es das Eidgenössische Finanzdepartement. Der Bundesrat empfiehlt die Ablehnung. Wie das Volk entscheidet, ist an diesem Freitag noch offen. Und der Antrag der Linken selbst verweist in Ziffer 3 auf eine globale Superreichensteuer, wie Brasilien sie vorgeschlagen hat.

Für Leser in Deutschland, Österreich und der Schweiz heißt das: Der Gedanke, große Vermögen einmalig oder dauerhaft stärker zu belasten, wird in mehreren Ländern zugleich politisch vorgebracht. Die Rechtsgrundlagen sind in jedem Land andere. In Deutschland liegen sie seit 1949 in der Verfassung bereit.

Was als Nächstes passiert

Der Antrag ist in den Ausschüssen. Federführend ist der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, mitberatend der Finanzausschuss. Ein Antrag ist kein Gesetzentwurf. Er fordert die Bundesregierung auf, tätig zu werden. Gesetzesvorlagen bringen nach Artikel 76 des Grundgesetzes die Bundesregierung, der Bundesrat oder die Mitte des Bundestages ein. Der Weg von einer Forderung zu einem Gesetzentwurf ist also kurz, wenn sich eine Mehrheit dafür findet. Wie die Ausschüsse und am Ende das Plenum entscheiden, ist offen.

Aber darum geht es nicht allein. Anträge wie dieser verschieben, worüber gesprochen wird. Was heute in einer Drucksache steht, kann morgen in einem Koalitionsvertrag stehen. Der Weg dorthin ist kurz, wenn eine Krise den Haushalt unter Druck setzt. Die Rechtsgrundlage ist da. Die historische Vorlage ist da. Die politische Forderung ist jetzt auch da.

Was das für dich bedeutet

Eine Vermögensabgabe trifft, was in deinem Namen steht. Immobilien, Depots, Beteiligungen. Und sie trifft vor allem, was sich nicht bewegen lässt. Ein Haus in Deutschland bleibt in Deutschland. Sein Eintrag im Grundbuch ist für jeden Staat sichtbar.

Deshalb gilt die wichtigste Regel im Vermögensschutz auch hier: Schutz wird vor der Abgabe aufgebaut, nicht danach. Der Lastenausgleich wurde 1952 beschlossen, sieben Jahre nach Kriegsende. Wer wartet, bis ein Gesetz beschlossen ist, kann nicht mehr frei wählen, wann und wie er handelt.

Für Immobilieneigentümer, die in Deutschland wohnen bleiben, haben wir eine Lösung entwickelt, die über das Grundbuch arbeitet. Wir gründen eine Gesellschaft im Nicht-EU-Ausland, entweder in UK oder in den USA. Du wählst zwischen der UK Stiftungs-Limited und der US LLC in Wyoming. Zu Gunsten dieser Gesellschaft nimmt dein Notar Eintragungen im Grundbuch vor. Die Immobilie wird nicht übertragen. Es gibt keinen Eigentümerwechsel, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel.

Wie die UK-Variante als Rechtsform funktioniert, zeigt unsere Seite zur Stiftungs-Limited. Die Wyoming LLC steht gleichrangig daneben, mit der größten geografischen Distanz zur EU. Welche der beiden zu deiner Immobilie passt, hängt von deinem Profil ab.

Wer ohnehin über einen Umzug ins Ausland nachdenkt, hat einen weiteren Hebel. Erst mit einem tatsächlichen Wegzug werden Strukturen wie ein Trust oder eine Family Investment Company zum Thema. Für jemanden, der in Deutschland steuerlich ansässig bleibt, sind sie nicht gedacht.

Halte die Fakten dieses Freitags nebeneinander:

  1. Eine Fraktion des Bundestages fordert eine einmalige Vermögensabgabe und nennt sie Lastenausgleich.
  2. Das Grundgesetz weist einmalige Vermögensabgaben seit 1949 dem Bund zu.
  3. Das Lastenausgleichsgesetz von 1952 steht als Vorlage im Bundesrecht, samt einer Abgabe, die an Grundpfandrechte anknüpfte.
  4. Die Grenze von 0,7 Prozent ist eine politische Zahl, keine rechtliche Schranke.

Zusammen ergeben sie ein strukturelles Risiko für jeden, dessen Vermögen in Deutschland sichtbar und unbeweglich ist.

Der Antrag vom 4. November wird vielleicht nie Gesetz. Aber er zeigt, wie nah die Idee am Parlament ist. Und er zeigt, dass die Verfassung dafür nicht geändert werden muss.

Nachtrag (Stand: 23.09.2026)

Seit dem Beitrag haben beide Ausschüsse beraten. Am 18. März 2026 empfahlen der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der mitberatende Finanzausschuss, den Antrag abzulehnen, jeweils mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Linken bei Enthaltung der Grünen (Drucksache 21/5054 vom 26. März 2026). Eine abschließende Abstimmung im Plenum ist laut Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages bis heute nicht verzeichnet; der Beratungsstand lautet „Beschlussempfehlung liegt vor“. Die Forderung nach einer einmaligen Vermögensabgabe ist damit parlamentarisch nicht erledigt, und die Rechtsgrundlage im Grundgesetz besteht unverändert. Den aktuellen Stand hält unsere Seite zu staatlichen Vermögensabgaben fest.