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Österreich: Regierungsprogramm 2025 plant höhere Steuern auf Stiftungen

Veröffentlicht: 14.3.2025 · Erbschaft & Nachfolge

Österreich hat eine neue Regierung. Und sie braucht Geld.

Am Montag, dem 3. März 2025, hat der Bundespräsident die Regierung aus ÖVP, SPÖ und NEOS angelobt. Am Freitag, dem 7. März, hat sie ihr Programm im Nationalrat vorgestellt. Titel: „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“ So steht es in der Parlamentskorrespondenz.

Im Regierungsprogramm 2025 bis 2029 steht ein Satz, der Stifter und ihre Familien direkt betrifft. Die Regierung will die Steuern auf Privatstiftungen anheben. Beim Eingang von Vermögen. Und beim laufenden Ertrag.

Warum Stiftungen in der Nachfolgeplanung eine so große Rolle spielen, steht auf unserer Seite zur Vermögensnachfolge. Die Frage für Stifter lautet jetzt, was die geplanten Sätze für ihre Stiftung bedeuten.

Warum Familien stiften

Eine Stiftung stirbt nicht. Sie kennt keine Erbengemeinschaft. Sie verteilt nach den Regeln, die der Stifter festgelegt hat, nicht nach dem Zufall der Familienkonstellation.

Genau deshalb greifen Unternehmerfamilien zu ihr. Ein Betrieb, ein Immobilienbestand, ein Wertpapierdepot bleiben zusammen, auch wenn aus zwei Kindern sechs Enkel werden. Niemand kann die Auseinandersetzung verlangen. Niemand kann seinen Teil herausziehen und verkaufen.

Der Preis dafür ist Bindung. Was in der Stiftung liegt, gehört nicht mehr dem Stifter. Und es liegt dort für lange Zeit. Wer stiftet, entscheidet für Jahrzehnte. Die Steuersätze, die für diese Jahrzehnte gelten, entscheidet aber der Gesetzgeber, immer wieder neu.

Warum die Regierung Geld sucht

Das Programm nennt den Grund selbst. Die Regierung will ein EU-Defizitverfahren verhindern. Sie plant, das Budget über sieben Jahre zu konsolidieren. Dafür sieht sie ein Maßnahmenpaket von mehr als 6,3 Milliarden Euro für 2025 und 8,7 Milliarden Euro für 2026 vor.

Das Geld soll von beiden Seiten kommen. Auf der Ausgabenseite werden Förderungen gekürzt und Verwaltungskosten gesenkt. Auf der Einnahmenseite heißt es wörtlich: Steuerlücken werden geschlossen, einzelne Steuern und Abgaben angepasst, und Banken und Energieunternehmen leisten einen Beitrag zur Budgetsanierung.

Das Programm erklärt auch, warum der Druck so groß ist. Ein Prozentpunkt weniger Wirtschaftswachstum erhöht das Budgetdefizit um rund 0,5 Prozentpunkte. Und die reformierten EU-Fiskalregeln verlangen einen Konsolidierungsplan über vier oder sieben Jahre. Die Regierung hat sich für sieben entschieden und bekennt sich ausdrücklich zu den neuen Regeln.

Sieben Jahre Konsolidierung heißt: Das Paket für 2025 ist nicht das letzte. Jede schwächere Konjunktur vergrößert die Lücke, die geschlossen werden muss. Und jede Lücke sucht eine Quelle.

In diesem zweiten Teil, bei den Einnahmen, stehen die Stiftungen.

Was im Programm zu Stiftungen steht

Unter der Überschrift „Verbesserung der Steuerstruktur und Steuerbetrugsbekämpfung“ steht ein Punkt, der keine Fragen offenlässt:

„Anhebung der Stiftungseingangssteuer und des Stiftungseingangssteueräquivalents auf 3,5 % und der Zwischensteuer für Stiftungen auf 27,5 %“.

Drei Steuern, zwei Zahlen. Was sie bedeuten, zeigt der Blick in die geltenden Gesetze.

Die Stiftungseingangssteuer. Wer Vermögen in eine Privatstiftung einbringt, zahlt heute 2,5 Prozent auf die Zuwendung. So steht es in § 2 des Stiftungseingangssteuergesetzes. Künftig sollen es 3,5 Prozent sein. Ein Anstieg um 40 Prozent. Ein Beispiel: Wer fünf Millionen Euro in eine Stiftung einbringt, zahlt heute 125.000 Euro. Bei 3,5 Prozent wären es 175.000 Euro.

Das Stiftungseingangssteueräquivalent. Bei Grundstücken gilt eine eigene Regel. Wer eine Immobilie unentgeltlich in eine Stiftung einbringt, zahlt zur Grunderwerbsteuer einen Zuschlag von 2,5 Prozent auf den Grundstückswert. Das regelt § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes. Auch dieser Zuschlag soll auf 3,5 Prozent steigen.

Die Zwischensteuer. Sie trifft das Vermögen, das schon in der Stiftung liegt. Bestimmte Erträge einer Privatstiftung werden gesondert besteuert: Zinsen, realisierte Kursgewinne, Erträge aus Derivaten und Kryptowährungen sowie Gewinne aus privaten Grundstücksverkäufen. So steht es in § 13 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes. Der Satz beträgt nach § 22 Absatz 2 für die Jahre 2024 und 2025 23 Prozent. Künftig sollen es 27,5 Prozent sein.

Der Fiskus verlangt Einblick in die Stiftung

Das Stiftungseingangssteuergesetz enthält schon heute eine Regel, die zeigt, was der Fiskus verlangt. Neben dem Normalsatz von 2,5 Prozent gibt es einen zweiten Satz: 25 Prozent.

Er gilt nach § 2 des Gesetzes für Zuwendungen an eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse, wenn eine von fünf Bedingungen zutrifft:

  • Sie ist mit einer österreichischen Privatstiftung nicht vergleichbar.
  • Ihre Stiftungsurkunde, Zusatzurkunden und vergleichbaren Unterlagen wurden dem Finanzamt für Großbetriebe nicht rechtzeitig offengelegt.
  • Sie ist nicht verpflichtet, ihre Begünstigten mitzuteilen.
  • Sie ist nicht unter Vorlage ihres Statuts in ein öffentliches Register eingetragen.
  • Mit ihrem Sitzstaat besteht keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe.

Die Botschaft ist deutlich. Wer Vermögen in eine Struktur einbringt, die der österreichische Fiskus nicht vollständig einsehen kann, zahlt das Zehnfache. Transparenz gegenüber dem Finanzamt ist der Preis für den Normalsatz.

Die geplante Anhebung ändert an dieser Logik nichts. Sie macht nur auch den Normalsatz teurer.

Was die Zwischensteuer praktisch bedeutet

Die Zwischensteuer ist keine endgültige Steuer. Schüttet die Stiftung an Begünstigte aus und führt darauf Kapitalertragsteuer ab, wird die Zwischensteuer gutgeschrieben. Sie ist eine Art Vorauszahlung auf spätere Ausschüttungen.

Aber sie ist eine Vorauszahlung, die heute fällig wird. Und sie trifft genau die Stiftungen, die ihr Vermögen zusammenhalten, statt es auszuschütten. Also die Stiftungen, die für Generationen gebaut sind.

Ein Beispiel zur Größenordnung. Eine Stiftung erzielt in einem Jahr eine Million Euro an Zinsen und realisierten Kursgewinnen. Sie schüttet nichts aus. Bei 23 Prozent zahlt sie 230.000 Euro Zwischensteuer. Bei 27,5 Prozent wären es 275.000 Euro. 45.000 Euro mehr, jedes Jahr, gebunden beim Finanzamt.

Wer eine Stiftung gegründet hat, um Vermögen langfristig zusammenzuhalten, zahlt also mehr dafür, genau das zu tun.

Was sonst im Programm steht

Die Stiftungen sind Teil eines größeren Pakets. Drei weitere Punkte betreffen vermögende Familien direkt.

Grunderwerbsteuer bei Share Deals. Ab dem 1. Juli 2025 will die Regierung große Immobilientransaktionen über Anteilskäufe effektiver besteuern, etwa durch Zusammenrechnung verbundener Erwerber. Erwartetes Mehraufkommen laut Programm: 200 Millionen Euro.

Wegzugsbesteuerung. Das Programm kündigt eine „effektivere Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung“ an. Dazu die „effektive Nutzung neuer Datenquellen wie automatischer Informationsaustausch über Kryptokonten“.

Widmungsabgabe. Gewinne aus der Umwidmung von Grundstücken sollen noch 2025 im Rahmen der Immobilienertragsteuer effektiver erfasst werden.

Und schließlich ein Punkt aus dem Justizkapitel: Die Regierung plant eine Reform des Stiftungsrechts, rund 30 Jahre nach dessen Einführung, insbesondere im Hinblick auf die Governance.

Was schon beschlossen ist

Ein Teil des Programms ist bereits auf dem Weg ins Gesetzblatt. Am 7. März hat der Nationalrat das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 beschlossen, am 13. März der Bundesrat.

Es enthält unter anderem eine höhere Bankenabgabe und die Verlängerung des Spitzensteuersatzes von 55 Prozent für Einkommen über einer Million Euro um weitere vier Jahre, bis 2029. Das beschreibt die Parlamentskorrespondenz.

Die Stiftungssteuern stehen noch nicht in diesem Gesetz. Sie stehen im Programm. Für ihre Umsetzung braucht es ein eigenes Gesetz.

Was nicht im Programm steht

Eine Vermögensteuer steht nicht im Regierungsprogramm. Eine Erbschaftssteuer auch nicht. Im gesamten Text kommen beide Begriffe nicht vor.

Das ist eine Nachricht für Familien mit großem Vermögen in Österreich. Aber sie hat eine Kehrseite. Wer Geld braucht und keine neue Substanzsteuer einführt, greift zu den Steuern, die schon da sind. Und hebt ihre Sätze an. Die Stiftungseingangssteuer ist eine solche Steuer. Die Zwischensteuer auch.

Der Zugriff kommt nicht über neue Steuern. Er kommt über höhere Sätze auf bestehende.

Das ist politisch der leisere Weg. Eine neue Steuer braucht eine Debatte, ein neues Gesetz, eine neue Verwaltung. Ein höherer Satz braucht nur eine geänderte Zahl in einem bestehenden Gesetz. Die Erhebung läuft längst, die Daten liegen beim Finanzamt, die Stiftungen sind registriert. Wer ein Instrument einmal geschaffen hat, kann es später mit wenig Aufwand nachschärfen.

Warum das auch Deutsche betrifft

Das Muster ist nicht auf Österreich beschränkt.

In Deutschland unterliegt eine Familienstiftung alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Die Frist beginnt mit dem ersten Übergang von Vermögen auf die Stiftung. Wer eine Familienstiftung gründet, weiß also schon am ersten Tag, wann das Finanzamt zum ersten Mal auf das gesamte Stiftungsvermögen zugreift. So steht es in § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Erbschaftsteuergesetzes.

Und im Bundestagswahlkampf hat die SPD eine Mindestbesteuerung für große Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer gefordert, die ausdrücklich auch für vermögenshaltende Familienstiftungen gelten soll. So steht es im Regierungsprogramm der SPD.

Stiftungen gelten in beiden Ländern als Instrument der Vermögenden. Sie sind sichtbar, sie sind registriert, und ihr Vermögen ist bekannt. Das macht sie zu einem naheliegenden Ziel, wenn ein Staat Einnahmen sucht. Was die Erbschaftsteuer in Deutschland für Familienvermögen bedeutet, steht auf der Seite Erbschaftsteuer und Nachfolge.

Was das für Stifter und Erben heißt

Die geplanten Sätze sind kein Grund, eine bestehende Stiftung aufzulösen. Aber sie sind ein Anlass, sie neu zu durchdenken.

  • Zuwendungen planen. Wer ohnehin plant, weiteres Vermögen in eine österreichische Privatstiftung einzubringen, sollte wissen, dass der Satz steigen soll. Wann, steht noch nicht fest.
  • Ausschüttungspolitik prüfen. Die Zwischensteuer trifft thesaurierte Erträge. Wie viel die Stiftung einbehält und wie viel sie ausschüttet, wird zur Rechenfrage.
  • Immobilien gesondert betrachten. Für Grundstücke gilt das Stiftungseingangssteueräquivalent. Dazu kommen die geplanten Regeln für Share Deals.
  • Unterlagen ordnen. Für den Normalsatz verlangt das Gesetz Offenlegung. Wer Stiftungsurkunde, Zusatzurkunden und Begünstigtenmeldungen nicht vollständig und rechtzeitig vorlegen kann, riskiert den Satz von 25 Prozent.
  • Wohnsitz mitdenken. Das Programm kündigt eine effektivere Wegzugsbesteuerung an. Wer über einen Wegzug nachdenkt, sollte die Reihenfolge planen, bevor neue Regeln gelten.

Welche Struktur zu wem passt

Keine Struktur passt für alle. Entscheidend ist, wo du wohnst, was du hältst und ob du bleibst.

Für Eigentümer, die in Deutschland bleiben, gilt ein eigener Weg. Deutsche Immobilien lassen sich durch gezielte Eintragungen im Grundbuch zugunsten einer rechtssicheren Struktur außerhalb der EU schützen. Ein Eigentümerwechsel findet dabei nicht statt. Du bleibst Eigentümer, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel. Zwei Strukturen stehen dafür gleichrangig zur Wahl: die Wyoming LLC und die Stiftungs-Limited in London. Den Ablauf zeigt die Seite Immobilienschutz vor dem Lastenausgleich.

Die Stiftungs-Limited ist dabei keine Stiftung im österreichischen Sinn. Sie ist eine Company Limited by Guarantee nach britischem Recht, die eher wie ein Verein funktioniert. Beachte: Überträgst du Vermögen auf sie, kann das an deinem Wohnsitz Schenkungsteuer auslösen. Bei der Grundbuchlösung stellt sich diese Frage nicht, weil die Immobilie dort nicht übertragen wird. Und sie ist nicht anonym, weil das Vereinigte Königreich ein sehr öffentliches Transparenzregister führt.

Für Österreicher gilt: Die richtige Antwort hängt an deinem Vermögen, deiner Familie und deinen Plänen. Eine bestehende Privatstiftung, ein Vermögen außerhalb Österreichs, eine Immobilie im Inland, das sind drei verschiedene Fragen. Sie lassen sich nur im Einzelfall beantworten.

Nachtrag (Stand: 23.09.2026)

Seit dem Beitrag sind die angekündigten Stiftungsmaßnahmen Gesetz geworden. Die Sätze stehen im Rechtsinformationssystem des Bundes.

  • Stiftungseingangssteuer: 3,5 Prozent seit dem 1. Januar 2026, eingeführt mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, kundgemacht am 30. Juni 2025.
  • Stiftungseingangssteueräquivalent: 3,5 Prozent seit dem 1. Januar 2026, eingeführt mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II, BGBl. I Nr. 20/2025, kundgemacht am 30. Mai 2025.
  • Zwischensteuer: 27,5 Prozent für die Kalenderjahre ab 2026, ebenfalls mit BGBl. I Nr. 20/2025.
  • Share Deals: Seit dem 1. Juli 2025 fällt nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes Grunderwerbsteuer an, wenn bei einer grundbesitzenden Gesellschaft innerhalb von sieben Jahren mindestens 75 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen oder sich mindestens 75 Prozent in einer Hand vereinigen. Vorher lagen die Schwellen bei 95 Prozent. Die Änderung kam mit dem Budgetbegleitgesetz 2025.

Wie du die Nachfolge heute ordnest, steht auf unserer Seite zur Vermögensnachfolge.