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Schweiz: Bundesrat sagt Nein zur 50-Prozent-Erbschaftssteuer ab 50 Millionen Franken

Veröffentlicht: 13.12.2024 · Erbschaft & Nachfolge

Am 13. Dezember 2024 hat der Schweizer Bundesrat seine Botschaft zu einer Volksinitiative verabschiedet, deren Vorwirkung er selbst als staatspolitisch bedenklich bezeichnet. Die Jungsozialisten, kurz JUSO, fordern eine Erbschafts- und Schenkungssteuer von 50 Prozent auf Bundesebene. Fällig ab einem Freibetrag von 50 Millionen Franken.

Der Bundesrat sagt Nein. Ohne direkten Gegenentwurf und ohne indirekten Gegenvorschlag.

Das allein wäre eine Schweizer Nachricht. Doch die Begründung des Bundesrates geht jeden an, der ein größeres Vermögen hat und an Nachfolge denkt. In Deutschland, in Österreich und in der Schweiz. Denn sie zeigt, was passiert, wenn eine Steuer das Vermögen trifft, das sich bewegen kann. Und was passiert, wenn eine Steuer rückwirkend gelten soll.

Wie die Erbschaftsteuer in Deutschland dein Vermögen ein zweites Mal trifft, erklärt unsere Übersicht zu Erbschaftsteuer und Nachfolge. Die Schweizer Initiative lehrt etwas über die Risiken jeder Nachfolgeplanung.

Was die Initiative verlangt

Die Initiative trägt den Titel „Für eine soziale Klimapolitik, steuerlich gerecht finanziert“. Die JUSO nennen sie „Initiative für eine Zukunft“. Laut Medienmitteilung des Bundesrates sieht sie Folgendes vor:

  • Eine Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene
  • Einen einmaligen Freibetrag von 50 Millionen Franken
  • Einen Steuersatz von 50 Prozent auf alles darüber
  • Zwei Drittel des Ertrags an den Bund, ein Drittel an die Kantone
  • Eine Zweckbindung für die „sozial gerechte Bekämpfung der Klimakrise“ und den „dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft“

Der entscheidende Punkt steht in der Übergangsbestimmung. Die Steuer soll im Fall einer Annahme ab dem Tag der Abstimmung gelten. Die Besteuerung müsste nach Inkrafttreten der Ausführungsgesetze rückwirkend angewandt werden.

Mit anderen Worten: Die Steuer gilt, bevor das Gesetz existiert, das sie regelt.

Eingereicht wurde die Initiative am 8. Februar 2024. Laut der Botschaft des Bundesrates ist sie mit 109.988 gültigen Unterschriften zustande gekommen. Jetzt ist das Parlament am Zug. Am Ende entscheidet das Stimmvolk, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird.

Ein Systemwechsel für Familien

Wie groß der Einschnitt wäre, zeigt der Blick auf das heutige Recht. In der Schweiz ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer bisher allein Sache der Kantone. Die Kantone Schwyz und Obwalden erheben gar keine.

Und wo es sie gibt, sind die engsten Angehörigen weitgehend ausgenommen. Ehepartner sind in allen Kantonen steuerbefreit. Nachkommen sind es in fast allen, ausgenommen Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt.

Die Initiative dagegen sieht eine Steuer auf den Nachlass vor. Besteuert würde das gesamte hinterlassene, nicht aufgeteilte Vermögen. Ob Ausnahmen für Ehepartner, Kinder oder Betriebsvermögen zulässig wären, lässt der Verfassungstext offen. Die Übergangsbestimmung verlangt nach der Botschaft aber eine „lückenlose Besteuerung“. Das spricht gegen solche Ausnahmen.

Aus einem System, in dem Kinder in aller Regel nichts zahlen, würde für die größten Vermögen ein System, in dem die Hälfte über dem Freibetrag an den Staat geht.

Der Bundesrat nennt die Rückwirkung „staatspolitisch bedenklich“

Der Bundesrat hält die Initiative für gültig. Er stützt sich auf die Bundesverfassung und die jahrzehntelange Praxis von Bundesrat und Parlament.

Aber er findet deutliche Worte für ihre Wirkung. Die Initiative verursache eine schädliche Vorwirkung. Diese hält er für „staatspolitisch bedenklich“. Potenziell betroffene Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sähen sich mit Rechtsunsicherheit konfrontiert.

Konkret gilt die Rückwirkung für Erbschaften und Schenkungen, die nach einer Annahme tatsächlich ausgerichtet werden. Die Regeln gegen Steuervermeidung könnten dagegen erst ab ihrem Erlass angewandt werden, also nicht rückwirkend.

Und dann ein Satz, der zeigt, wie weit die Debatte schon gegangen ist. Es sei unklar, welche Maßnahmen gegen Steuervermeidung überhaupt in Frage kommen und international durchsetzbar wären. Eine Wegzugssteuer sei aus rechtlichen Gründen aus Sicht des Bundesrates ausgeschlossen, weil ein Wegzug auch andere Gründe als Steuervermeidung haben könne.

Dass eine Regierung ausdrücklich erklären muss, warum sie keine Wegzugssteuer einführen kann, sagt viel. Das Werkzeug liegt in der Debatte auf dem Tisch.

Die Zahlen des Bundesrates

Der Bundesrat lehnt die Initiative aus wirtschaftlichen, fiskalpolitischen, institutionellen und klimapolitischen Gründen ab. Seine Zahlen sind aufschlussreich.

1 Prozent der Steuerzahlenden bezahlt fast 40 Prozent der direkten Bundessteuer. Das sind über 5 Milliarden Franken.

Rund 2.500 Personen in der Schweiz haben ein Vermögen von mehr als 50 Millionen Franken. Zusammen dürften sie über rund 500 Milliarden Franken verfügen.

Rein rechnerisch ergäbe die Steuer damit ein Ertragspotenzial von über 4 Milliarden Franken. Aber nur rein rechnerisch.

Denn der Bundesrat erwartet starke Verhaltensanpassungen. Ein Gutachten von Professor Marius Brülhart von der Universität Lausanne im Auftrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung schätzt: Zwischen 77 und 93 Prozent des potenziellen Steuersubstrats könnten aus der Schweiz abwandern. Die Steuerverwaltung selbst kommt mit zusätzlichen Daten der Kantone sogar auf 85 bis 98 Prozent.

Übrig blieben Erträge von rund 100 bis 650 Millionen Franken. Und diesen stünden bedeutende Ausfälle bei den bestehenden Einkommens- und Vermögenssteuern gegenüber. Unter dem Strich könnte die Initiative für Bund und Kantone also zu Mindereinnahmen führen.

Eine Steuer, die weniger einbringt, als sie kostet. Weil die Betroffenen gehen. Die Rechnung beschreibt eine Kraft, die in jedem Land wirkt: Kapital und Menschen reagieren auf Regeln, bevor die Regeln in Kraft sind.

Was es für Unternehmer bedeutet

Besonders deutlich wird die Botschaft beim Thema Familienunternehmen. Wer ein Unternehmen aufgebaut hat, hält sein Vermögen meist nicht auf dem Konto, sondern in Firmenanteilen. Eine Steuer von 50 Prozent auf den Nachlass trifft genau diese Anteile.

Der Bundesrat hält fest, dass viele Gründerinnen und Gründer ihre Unternehmen gar nicht erst aufgebaut hätten, wenn sie von vornherein hätten damit rechnen müssen, nur einen geringen Teil davon an ihre Nachkommen weitergeben zu können. Wörtlich heißt es: „Erbschaftssteuern beeinflussen deshalb die Investitionen in Familienunternehmen negativ.“

Und weiter: Verlassen Unternehmer wegen Steuererhöhungen ihr Land, führt das laut Botschaft nicht nur zur Kontrolle der Unternehmen aus dem Ausland, sondern häufig auch zur Einstellung der Geschäftstätigkeit.

Das ist keine Aussage eines Interessenverbands. Es ist die Einschätzung einer Regierung über die Folgen einer Steuer auf unternehmerisches Vermögen.

Was die Kantone betrifft

Der Bundesrat nennt noch einen institutionellen Grund. 24 Kantone besteuern Erbschaften bereits heute. Die Initiative lässt diese Kompetenz ausdrücklich bestehen.

Doch eine Bundessteuer auf Nachlässe über 50 Millionen Franken würde die Frage aufwerfen, wie viel Spielraum den Kantonen bei diesen Vermögen noch bliebe. Die Zweckbindung der Erträge greife außerdem in die Finanzautonomie der Kantone ein.

Auch beim Klima sieht der Bundesrat keinen Bedarf. Der Bund verfüge schon heute jährlich über rund 2 Milliarden Franken für Klimaschutz und Energie. Die Initiative würde zudem das Verursacherprinzip schwächen, weil sie die Last auf den vermögendsten Teil der Bevölkerung konzentriere.

Was das mit Deutschland und Österreich zu tun hat

In der Schweiz ist die Initiative eine Ausnahme. In Deutschland sind 50 Prozent Erbschaftsteuer geltendes Recht.

Das Erbschaftsteuergesetz sieht in der Steuerklasse III, also etwa für Lebensgefährten ohne Trauschein und Freunde, bei Erwerben über 6 Millionen Euro einen Satz von 50 Prozent vor. In der Steuerklasse I, für Ehepartner und Kinder, liegt der Höchstsatz bei 30 Prozent.

Die Freibeträge liegen für Kinder bei 400.000 Euro, für Enkel bei 200.000 Euro. Wer in einer deutschen Großstadt eine Immobilie besitzt, weiß, wie schnell diese Summen erreicht sind.

Österreich dagegen erhebt seit dem 1. August 2008 keine Erbschaftssteuer und keine Schenkungssteuer mehr. So steht es auf dem Amtsportal oesterreich.gv.at.

Eine Regel gilt in der Schweiz wie in Deutschland: Immobilien sind dort steuerpflichtig, wo sie liegen. Die Schweizer Kantone besteuern ein Grundstück, das in ihrem Gebiet liegt, unabhängig davon, wo der Erblasser wohnte. So beschreibt es die Botschaft. Das deutsche Recht kennt dasselbe Prinzip. Auch wer nicht in Deutschland wohnt, bleibt mit seinem Inlandsvermögen, zu dem deutscher Grundbesitz gehört, in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig.

Die Schweiz hat mit acht Staaten Abkommen gegen die doppelte Besteuerung von Erbschaften geschlossen, darunter Deutschland und Österreich. Sie verhindern, dass derselbe Nachlass zweimal voll besteuert wird. Sie ändern nichts daran, dass eine Immobilie an ihren Standort gebunden bleibt.

Drei Länder, drei völlig verschiedene Regeln. Und in allen drei kann sich das Recht ändern. Die Schweizer Initiative zeigt, wie schnell eine Steuer von 50 Prozent auf die politische Tagesordnung kommt. Und dass eine Rückwirkung ab dem Abstimmungstag ernsthaft vorgeschlagen werden kann.

Die eigentliche Lehre: Rückwirkung und Vorwirkung

Üblich ist, dass ein neues Steuergesetz ab seinem Inkrafttreten gilt. Wer vorher handelt, handelt nach altem Recht.

Die Initiative bricht mit dieser Regel. Sie sieht die Steuer ab dem Tag der Abstimmung vor. Also zu einem Zeitpunkt, an dem niemand weiß, wie das Gesetz im Detail aussehen wird. Der Bundesrat spricht deshalb von einer Vorwirkung. Schon die Möglichkeit der Annahme verändert heute das Verhalten.

Für deine eigene Planung heißt das: Der richtige Zeitpunkt für eine Nachfolgeregelung ist nicht der Tag, an dem ein neues Gesetz beschlossen wird. Es ist die Zeit davor, in der die Regeln noch bekannt sind.

Das gilt nicht nur für Steuern. Es gilt für jede Form von staatlichem Zugriff auf Vermögen. Ein Lastenausgleich, eine Vermögensabgabe, eine Zwangshypothek. Immer ist die Frage, ob eine Regel rückwirkend auf einen Stichtag abstellt. Wer erst nach dem Stichtag handelt, handelt im Zweifel zu spät, auch wenn das Gesetz erst Monate später kommt.

Was das für dein Vermögen heißt

Die Schweizer Zahlen zeigen, was mobile Vermögen tun, wenn der Zugriff droht: Sie gehen. Der Bundesrat rechnet damit, dass bis zu 98 Prozent des Steuersubstrats abwandern könnten.

Nicht jedes Vermögen ist so mobil. Und nicht jeder will oder kann seinen Wohnsitz verlegen. Für die Werte, die bleiben, stellt sich die Frage anders: Wie sind sie aufgestellt, wenn sich die Regeln ändern?

Immobilien stehen im Grundbuch. Sie sind der sichtbarste Teil eines Vermögens. Für Eigentümer, die in Deutschland bleiben, gibt es einen Weg, die Immobilie gegen einen staatlichen Zugriff wie eine Zwangshypothek zu sichern, ohne sie zu übertragen. Eine Gesellschaft außerhalb der EU, als Stiftungs-Limited in UK oder als Wyoming LLC in den USA, erhält Eintragungen im Grundbuch. Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel. Die Erbschaftsteuer ändert das nicht. Den Schutz vor einem Zugriff schon. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zum Immobilienschutz vor dem Lastenausgleich.

Liquides Vermögen lässt sich verteilen. Auf verschiedene Banken, verschiedene Länder und verschiedene Rechtsräume. Welche Länder für Konten außerhalb der EU in Frage kommen, zeigt unsere Übersicht zu Bankkonten außerhalb der EU.

Physische Werte gehören zur Aufstellung. Gold und Silber in segregierter Verwahrung sind Eigentum, keine Forderung. Welche Formen sich eignen, zeigt unsere Übersicht zu Edelmetallen.

Wer ohnehin einen Wegzug plant, hat weitere Möglichkeiten. Die hängen dann aber am tatsächlichen Umzug und gehören in ein eigenes Gespräch.

Nachtrag (Stand: 23.09.2026)

Seit dem Beitrag haben Parlament und Stimmvolk entschieden. Der Nationalrat hat am 18. März 2025 mit 132 zu 49 Stimmen bei 8 Enthaltungen empfohlen, die Initiative abzulehnen, und einen Gegenentwurf abgelehnt; die Schlussabstimmung im Parlament folgte am 20. Juni 2025 (Geschäft 24.082). In der Volksabstimmung vom 30. November 2025 wurde die Initiative mit 78,3 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt, kein einziger Kanton stimmte zu. Eine Erbschaftssteuer auf Bundesebene gibt es in der Schweiz damit nicht. Wie Erbschaft und Nachfolge heute dein Vermögen betreffen, ordnet unsere Übersicht zu Erbschaftsteuer und Nachfolge ein.