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Schweiz lehnt 50 Prozent Erbschaftssteuer ab 50 Millionen Franken ab

Veröffentlicht: 5.12.2025 · Erbschaft & Nachfolge

Am Sonntag, dem 30. November 2025, hat die Schweiz abgestimmt. Die Volksinitiative der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten wollte eine Steuer des Bundes von 50 Prozent auf Erbschaften und Schenkungen über 50 Millionen Franken. Das Ergebnis war deutlich. 78,3 Prozent Nein, 21,7 Prozent Ja, bei einer Stimmbeteiligung von 43,0 Prozent.

Auf den ersten Blick ist das eine Schweizer Angelegenheit. Sie betrifft rund 2.500 Steuerpflichtige mit sehr großen Vermögen. Aber die Debatte davor hat etwas offengelegt, das für jeden Vermögenden in Deutschland, Österreich und der Schweiz zählt. Die Regierung selbst hat vorgerechnet, wie mobil großes Vermögen ist. Und sie hat erklärt, welche Mittel ein Staat gegen den Wegzug einsetzen darf und welche nicht.

Wie die Erbschaftsteuer in Deutschland wirkt und warum Nachfolge früh geplant werden muss, beschreibt unsere Seite zu Erbschaftsteuer und Nachfolge. Zuerst zur Abstimmung vom 30. November und zu dem, was sie zeigt.

Was die Initiative verlangte

Das Eidgenössische Finanzdepartement fasst die Initiative für eine soziale Klimapolitik, auch Initiative für eine Zukunft genannt, so zusammen:

  1. Eine neue Erbschafts- und Schenkungssteuer des Bundes mit einem Satz von 50 Prozent.
  2. Ein einmaliger Freibetrag von 50 Millionen Franken auf die Summe aus Nachlass und allen Schenkungen. Besteuert wird nur der Teil darüber.
  3. Der Ertrag geht zu zwei Dritteln an den Bund und zu einem Drittel an die Kantone, zweckgebunden für die Klimapolitik.
  4. Der Bund soll Bestimmungen gegen Steuervermeidung erlassen, insbesondere in Bezug auf den Wegzug aus der Schweiz.
  5. Die Steuer gilt für Nachlässe und Schenkungen ab dem Tag der Annahme, auch wenn die Ausführungsbestimmungen erst später kommen.

Das Finanzdepartement nennt ein Rechenbeispiel. Wer 200 Millionen Franken vererbt, hätte 50 Millionen steuerfrei weitergegeben. Auf die übrigen 150 Millionen wären 50 Prozent fällig gewesen, also 75 Millionen Franken. Und zwar als Nachlasssteuer: Besteuert wird der Nachlass als Ganzes, bevor er an die Erben verteilt wird.

Ausnahmen für Betriebsvermögen oder Familienunternehmen sah die Initiative nicht vor. Ihr Text verlangte eine „lückenlose Besteuerung“.

Die Schweiz kennt bisher keine Erbschaftssteuer des Bundes

Zum Hintergrund: Der Bund erhebt in der Schweiz keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Sie ist Sache der Kantone. Laut Finanzdepartement erheben 24 Kantone eine Erbschaftssteuer, 23 davon auch eine Schenkungssteuer. Schwyz und Obwalden besteuern weder Erbschaften noch Schenkungen, Luzern keine Schenkungen. Ehegatten und direkte Nachkommen sind in der Regel befreit oder zahlen einen bescheidenen Satz.

Die Einnahmen aus diesen kantonalen Steuern lagen 2022 bei 1.399 Millionen Franken. Das entsprach 0,9 Prozent der gesamten Steuererträge von Bund, Kantonen und Gemeinden.

Dazu kommt eine Besonderheit. Die Schweiz erhebt als einer der wenigen OECD-Staaten neben den kantonalen Erbschaftssteuern auch eine Vermögenssteuer. Das schreibt das Finanzdepartement selbst. Große Vermögen werden dort also schon heute jedes Jahr besteuert, nicht erst im Erbfall.

Es war nicht der erste Versuch. 2015 lehnte das Volk eine Initiative für eine nationale Erbschaftssteuer von 20 Prozent ab einem Freibetrag von 2 Millionen Franken mit 71,7 Prozent ab.

Was die Regierung vorgerechnet hat

Der interessanteste Teil der Abstimmung ist nicht das Ergebnis. Es sind die Zahlen, die die Bundesverwaltung vorher veröffentlicht hat.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung gab ein Gutachten bei Professor Marius Brülhart von der Universität Lausanne in Auftrag. Seine Schätzung: Zwischen 77 und 93 Prozent des potenziellen Steuersubstrats könnten aus der Schweiz abwandern. Die Steuerverwaltung selbst kam mit detaillierteren Daten aus 24 Kantonen auf eine Bandbreite von 85 bis 98 Prozent.

Was das finanziell heißt, rechnet das Finanzdepartement in seinen Fragen und Antworten vor. Von theoretisch rund 4 Milliarden Franken Einnahmen aus der neuen Steuer blieben nach Abwanderung unter Umständen noch 100 bis 650 Millionen Franken übrig. Dem stünden geschätzte Ausfälle von 2,8 bis 3,7 Milliarden Franken bei den bestehenden Einkommens- und Vermögenssteuern gegenüber. Denn rund 40 Prozent dieser Erträge stammen heute vom einkommens- und vermögensstärksten Prozent der Steuerpflichtigen.

Eine Gruppe fehlt sogar in diesen Zahlen. Nach Aufwand besteuerte Personen, also Pauschalbesteuerte, konnte die Steuerverwaltung nicht berücksichtigen, weil die Kantone ihr Vermögen nicht vollständig kennen. Das Finanzdepartement schreibt dazu, bei diesen Steuerpflichtigen sei von einer „besonders ausgeprägten Steuerempfindlichkeit“ auszugehen. Sie seien wegen der günstigen Bedingungen in die Schweiz gezogen und sehr mobil.

Die Schlussfolgerung der Regierung, in ihren eigenen Worten: Die Initiative könnte „unter dem Strich“ zu weniger Einnahmen führen. Eine Steuer, die mehr kostet, als sie bringt.

Die Steuer hätte ab dem Abstimmungstag gegolten

Ein Detail der Initiative verdient besondere Aufmerksamkeit. Die Steuer sollte für Nachlässe und Schenkungen gelten, die ab dem Tag der Annahme anfallen. Auch dann, wenn die Ausführungsbestimmungen erst später erlassen worden wären. Das Finanzdepartement erklärt es an einem Beispiel: Stirbt am Tag nach der Annahme eine Person mit einem Vermögen über 50 Millionen Franken, wird ihr Nachlass rückwirkend besteuert, sobald die Bestimmungen in Kraft sind.

Die Maßnahmen gegen Steuervermeidung hätten dagegen nicht rückwirkend gegolten. Rechtliche Abklärungen hätten gezeigt, so das Departement, dass das mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensgrundsatz kollidiert.

Das Muster ist lehrreich. Ein Gesetz kann an einen Stichtag anknüpfen, der vor seinen Einzelheiten liegt. Wer erst reagiert, wenn die Einzelheiten feststehen, reagiert unter Umständen nach dem Stichtag.

Welche Mittel der Staat nicht einsetzen darf

Die Initiative verlangte Maßnahmen gegen den Wegzug. Der Bundesrat musste deshalb erklären, was ein Staat in diesem Fall tun darf. Seine Antwort ist bemerkenswert klar.

Ausgeschlossen wären aus rechtlichen Gründen laut Finanzdepartement eine Einschränkung oder gar ein Verbot des Wegzugs, „beispielsweise mittels Passentzug oder Kapitalverkehrskontrollen“. Solche Maßnahmen wären ein unverhältnismäßiger Eingriff in die persönliche Freiheit und die Niederlassungsfreiheit.

Auch eine Wegzugssteuer, also eine vorsorgliche Besteuerung im Moment des Wegzugs, hält der Bundesrat für ausgeschlossen. Der Grund: Ein Wegzug kann auch berufliche oder familiäre Gründe haben.

Diskutiert wurde eine mildere Variante, die „nachwirkende Besteuerung“. Der Wohnsitz in der Schweiz würde nach einem Wegzug für eine begrenzte Zeit weiter angenommen, zum Beispiel für fünf Jahre. Stirbt jemand in dieser Zeit oder verschenkt er Vermögen, würde die Schweiz trotzdem besteuern. Doch auch das wäre laut Finanzdepartement „nicht ohne Weiteres durchsetzbar“, unter anderem wegen der Doppelbesteuerungsabkommen. Und die Schweiz hat mit keinem Staat Vollstreckungshilfe für Erbschaftssteuerforderungen vereinbart.

Die Regierung eines Landes hat also offen dargelegt: Gegen den Wegzug von Vermögen hat ein Rechtsstaat nur begrenzte Mittel. Passentzug und Kapitalverkehrskontrollen gehören nicht dazu.

Was in Deutschland längst gilt

Hier wird der Vergleich für deutsche Leser unangenehm. Was die Schweizer Regierung als schwer durchsetzbar beschreibt, steht in Deutschland bereits im Gesetz.

Nach Paragraf 2 des Erbschaftsteuergesetzes gelten als Inländer auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Wer als Deutscher wegzieht, bleibt also fünf Jahre lang mit seinem gesamten Vermögen unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Genau das, was in der Schweiz als nachwirkende Besteuerung nur diskutiert wurde.

Und das Außensteuergesetz geht weiter. Wer in ein Land mit niedriger Besteuerung zieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält, bleibt nach Paragraf 2 des Außensteuergesetzes bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Wegzugsjahr erweitert beschränkt steuerpflichtig. Paragraf 4 desselben Gesetzes überträgt diese Logik auf die Erbschaftsteuer.

Auch die Sätze sind vergleichbar. Nach Paragraf 19 des Erbschaftsteuergesetzes liegt der Satz in Steuerklasse III bei 50 Prozent für Erwerbe über 6 Millionen Euro. In Steuerklasse I, also etwa für Kinder, erreicht er 30 Prozent für Erwerbe über 26 Millionen Euro, in Steuerklasse II dann 43 Prozent. Die Freibeträge nach Paragraf 16 betragen 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel und 20.000 Euro für Personen der Steuerklasse II.

Die Schweiz hat über eine Steuer von 50 Prozent ab 50 Millionen Franken abgestimmt und sie verworfen. In Deutschland gilt ein Satz von 50 Prozent in Steuerklasse III schon für Erwerbe über 6 Millionen Euro, und die Freibeträge liegen bei einem Bruchteil der Schweizer Schwelle. Was die Schweizer als Extremfall abgelehnt haben, ist in Deutschland geltendes Recht.

Und in Österreich

Österreich erhebt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Das Schweizer Finanzdepartement nennt Österreich in seinen Fragen und Antworten ausdrücklich unter den Ländern, die solche Steuern ganz abgeschafft haben.

Der Staat sieht trotzdem hin. Das österreichische Finanzministerium verlangt eine Schenkungsmeldung. Schenkungen unter Lebenden von Bargeld, Sparbüchern, Anteilen, Betrieben und anderem Vermögen sind anzuzeigen. Befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis 50.000 Euro innerhalb eines Jahres und zwischen anderen Personen bis 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren. Grundstücke fallen nicht unter diese Meldung. Für sie besteht, bei Schenkung und im Erbfall, eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz. Keine Steuer bedeutet nicht keine Erfassung. Wer die Daten über Vermögensübertragungen sammelt, hat sie auch dann, wenn sich die Politik ändert.

Was das für dich bedeutet

Drei Lehren lassen sich aus dem 30. November ziehen:

  1. Vermögen ist mobil, und Regierungen wissen das. Die Schweizer Verwaltung hat mit bis zu 98 Prozent Abwanderung des betroffenen Steuersubstrats gerechnet. Sie hat damit bestätigt, dass Wohnsitz eine Entscheidung ist.
  2. Die Mittel gegen den Wegzug sind begrenzt, aber nicht überall gleich. Der Schweizer Bundesrat hält Wegzugssteuer und Passentzug für ausgeschlossen. Deutschland hält dich nach einem Wegzug noch fünf, in bestimmten Fällen zehn Jahre im Zugriff.
  3. Die Forderung kommt wieder. Die Schweiz hat 2015 und 2025 über eine nationale Erbschaftssteuer abgestimmt. In Deutschland hat eine Bundestagsfraktion im November 2025 eine einmalige Vermögensabgabe beantragt.

Für Leser in der Schweiz ändert die Abstimmung zunächst nichts. Es bleibt bei den kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern, bei denen Ehegatten und direkte Nachkommen in der Regel befreit sind, und bei der Vermögenssteuer. Aber die Debatte hat gezeigt, wie schnell eine Bundessteuer mit 50 Prozent zur Abstimmung stehen kann. Und dass der Wohnsitz in jeder Rechnung der Verwaltung die entscheidende Größe war.

Für Leser in Deutschland ist der Vergleich nüchtern. Ein Kind erbt 400.000 Euro steuerfrei. In der Schweiz wurde über eine Schwelle von 50 Millionen Franken gestritten.

Für deine Nachfolgeplanung heißt das: Der Zeitpunkt ist entscheidend. Wer erst über einen Wegzug nachdenkt, wenn die Erbschaft bevorsteht, kann die deutschen Fristen nicht mehr ausschöpfen. Nachfolge wird Jahre vorher geplant, nicht Monate.

Die Maßnahme mit der größten Hebelwirkung ist der Wohnsitz im Ausland. Wer tatsächlich wegzieht, kann Strukturen nutzen, die für Bleibende nicht in Frage kommen. Eine Family Investment Company etwa ist eine Familienholding-Gesellschaft, deren Anteilseigner Mitglieder derselben Familie sind, mit maßgeschneiderten Stimmrechten, Gewinnverteilungen und Schutzklauseln für Scheidung und Erbfall. Für jemanden, der in Deutschland steuerlich ansässig bleibt, empfehlen wir solche Wegzugs-Strukturen ausdrücklich nicht.

Wer in Deutschland wohnen bleibt und eine Immobilie besitzt, hat andere Werkzeuge. Unsere Lösung für Immobilieneigentümer arbeitet über das Grundbuch. Wir gründen eine Gesellschaft im Nicht-EU-Ausland, als UK Stiftungs-Limited oder als US LLC in Wyoming, und dein Notar nimmt zu ihren Gunsten Eintragungen im Grundbuch vor. Kein Eigentümerwechsel, die steuerliche Situation bleibt unverändert, alle Maßnahmen sind reversibel. Ein Instrument gegen die Erbschaftsteuer ist das nicht. Es ist ein Schutz der Immobilie vor staatlichem Zugriff, etwa bei einem Lastenausgleich.

Die Schweizer haben am 30. November eine Steuer abgelehnt, von der ihre eigene Regierung erwartete, dass sie großes Vermögen aus dem Land treibt. Die Zahlen dazu hat die Verwaltung selbst geliefert. Welche Entscheidung dein eigener Staat trifft, liegt nicht in deiner Hand. Wo du wohnst und wie du dein Vermögen ordnest, schon.