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Bundesfinanzhof 2025: Die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung gilt auch für Stiftungen in der Schweiz

Veröffentlicht: 2.5.2025 · Erbschaft & Nachfolge

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil veröffentlicht, das in der Welt der Familienstiftungen eine Tür öffnet. Am 24. April 2025 gab das Gericht in seiner Pressemitteilung 025/25 bekannt: Eine Ausnahme im deutschen Außensteuerrecht, die bisher nur für Stiftungen in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum galt, muss auch für Stiftungen in Drittstaaten gelten. Konkret ging es um eine Stiftung in der Schweiz.

Das Urteil trägt das Aktenzeichen IX R 32/22 und stammt vom 3. Dezember 2024. Es klingt nach einer Spezialfrage für Steuerberater. Es berührt aber einen Grundsatz, der jeden betrifft, der über eine Stiftung, einen Trust oder eine andere Form der Vermögenstrennung nachdenkt: Wer die Kontrolle abgibt, kann auch die Steuerlast abgeben. Wer sie behält, nicht.

Wie Offshore-Stiftungen funktionieren, für wen sie bei einem Wegzug in Frage kommen und in welchen Jurisdiktionen wir sie gründen, steht auf unserer Seite zur Offshore-Stiftung.

Was die Zurechnungsbesteuerung ist

Deutschland hat eine eigene Regel für ausländische Familienstiftungen. Sie steht im Außensteuergesetz.

Der Kern: Das Vermögen und die Einkünfte einer Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland werden dem Stifter zugerechnet, wenn er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ist der Stifter in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, etwa weil er verstorben oder weggezogen ist, trifft es die Begünstigten, die hier steuerpflichtig sind, entsprechend ihrem Anteil.

Das heißt: Die Stiftung erzielt Einkünfte im Ausland. Versteuert werden sie in Deutschland. Und zwar bei Menschen, die davon keinen Euro ausgezahlt bekommen haben. Genau so war es im Fall, über den der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat.

Als Familienstiftung gilt eine Stiftung, bei der der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind. Für die Erbschaftsteuer gilt die Zurechnung ausdrücklich nicht.

Die Ausnahme und ihre Grenze

Das Gesetz kennt eine Ausnahme. Hat eine Familienstiftung Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU-Staat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, findet keine Zurechnung statt, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind.

Erstens muss nachgewiesen werden, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters und der Begünstigten „rechtlich und tatsächlich entzogen“ ist.

Zweitens müssen zwischen Deutschland und dem Sitzstaat Auskünfte ausgetauscht werden, die für die Besteuerung erforderlich sind.

Die Ausnahme hatte eine klare geografische Grenze. Eine Stiftung in Österreich oder Liechtenstein konnte sich darauf berufen. Eine Stiftung in der Schweiz nicht, weil die Schweiz weder zur EU noch zum EWR gehört. Für eine Schweizer Familienstiftung mit Begünstigten in Deutschland galt deshalb bisher immer die volle Zurechnung, egal wie unabhängig sie tatsächlich war.

Der Fall

Nach den Urteilsgründen hatte eine Stifterin testamentarisch die Errichtung einer Stiftung nach Schweizer Recht angeordnet. Sitz der Stiftung ist in der Schweiz. Die Begünstigten leben in Deutschland.

Die Satzung war streng. Der Stiftungsrat entscheidet über die Verwendung von Kapital und Erträgen „nach freiem Ermessen“. Die Begünstigten haben keine klagbaren Ansprüche gegen die Stiftung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, solange ihnen ein Beschluss des Stiftungsrats über eine Zuwendung nicht schriftlich mitgeteilt worden ist.

Das Finanzamt rechnete den Begünstigten das Einkommen der Jahre 2012 und die Einkünfte der Jahre 2013 bis 2016 zu. Ausschüttungen hatten sie nicht erhalten. Die Ausnahme verweigerte das Amt, weil die Stiftung nicht in der EU oder im EWR sitzt.

Der Bundesfinanzhof hat den Begünstigten recht gegeben.

Was der Bundesfinanzhof entschieden hat

Die Begründung stützt sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit des europäischen Rechts. Sie gilt, anders als die übrigen Grundfreiheiten, nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch gegenüber Drittstaaten.

Der Bundesfinanzhof hält die Zurechnung im Grundsatz für gerechtfertigt, weil sie Steuerflucht und Steuervermeidung verhindern soll. Unverhältnismäßig ist nach dem Urteil aber, einer Stiftung in einem Drittstaat den Nachweis der echten Verselbständigung von vornherein abzuschneiden. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bleibt die Beschränkung auf EU und EWR deshalb unbeachtet. Die Ausnahme gilt auch für Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat.

Die zweite Bedingung, der Informationsaustausch, war im Fall der Schweiz erfüllt. Der Bundesfinanzhof verweist auf die sogenannte große Auskunftsklausel im Doppelbesteuerungsabkommen, die mit dem Änderungsprotokoll von 2010 eingefügt wurde.

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt der Senat nicht für nötig. Die Rechtslage sei eindeutig.

Was „entzogen“ heißt

Für die Praxis ist ein zweiter Punkt des Urteils mindestens so wichtig. Er betrifft die Frage, wann das Vermögen dem Stifter und den Begünstigten „rechtlich und tatsächlich entzogen“ ist.

Nach dem vierten Leitsatz kommt es dafür ausschließlich auf die Zivilrechtslage an. Entscheidend ist, ob die Begünstigten nach zivilrechtlichen Maßstäben die Herausgabe des Stiftungsvermögens bewirken können. Wirtschaftliche Betrachtungen spielen keine Rolle.

Damit stellt sich der Bundesfinanzhof gegen die Linie der Finanzverwaltung, die in ihren Anwendungsgrundsätzen zum Außensteuergesetz eine wirtschaftliche Betrachtung vertritt. Das Gericht nennt diese Gegenposition ausdrücklich.

Auch zu den Begünstigten sagt das Urteil etwas. Anfallsberechtigt im Sinne der Zurechnung ist nur, wer eine gesicherte Rechtsposition hat, also bei objektiver Betrachtung eine begründete Aussicht, bei einer Auflösung der Stiftung etwas zu erhalten. Personen, bei denen eine Ausschüttung bloß spekulativ ist, zählen nicht dazu. Das prüft das Finanzamt Jahr für Jahr neu.

Auch Trusts sind gemeint

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Pressemitteilung einen Satz ergänzt, der über den Einzelfall hinausweist. Die Entscheidung bedeute insbesondere, „dass sich die Begünstigten der im Common-Law-Raum weit verbreiteten Trusts auch auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können“.

Das ist bemerkenswert. Die Zurechnung erfasst neben Stiftungen auch sonstige Zweckvermögen und Vermögensmassen, und darunter fallen Trusts. Nach dem Urteil kann auch ein Trust in einem Drittstaat von der Zurechnung befreit sein, wenn das Vermögen den Beteiligten zivilrechtlich wirklich entzogen ist und der Informationsaustausch mit dem Sitzstaat funktioniert.

Der Bundesfinanzhof fügt vorsichtig hinzu: „Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem AStG auswirken wird.“

Transparenz ist die Eintrittskarte

Das Urteil hat eine zweite Seite. Die Ausnahme von der Zurechnung ist nicht nur an den Entzug der Kontrolle gebunden. Sie ist auch an den Informationsaustausch gebunden.

Im entschiedenen Fall war diese Bedingung erfüllt, weil das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz seit dem Änderungsprotokoll von 2010 eine umfassende Auskunftsklausel enthält. Das deutsche Finanzamt kann die Schweizer Behörden also nach den Verhältnissen der Stiftung fragen. Für einen Drittstaat ohne einen solchen Austausch hilft das Urteil nicht.

Daraus folgt ein einfacher Satz: Eine ausländische Stiftung kann dich von der deutschen Zurechnung befreien. Unsichtbar für das deutsche Finanzamt ist sie dabei nicht. Wer eine Struktur vor allem deshalb sucht, um sie vor dem eigenen Fiskus zu verbergen, findet in diesem Urteil keine Grundlage. Wer eine Struktur sucht, die rechtlich sauber getrennt ist und offen dokumentiert, findet eine.

Europarecht als Schranke für den Fiskus

Bemerkenswert ist auch, woher der Schutz kommt. Nicht aus dem deutschen Steuerrecht, sondern aus dem europäischen Recht. Die Kapitalverkehrsfreiheit setzt dem deutschen Gesetzgeber eine Grenze, und der Bundesfinanzhof hat sie durchgesetzt, ohne den Europäischen Gerichtshof zu fragen.

Das ist eine Präzedenz, die über Stiftungen hinausreicht. Nationale Regeln, die Kapital, das ins Ausland geht, schlechter behandeln als Kapital im Inland, müssen sich an dieser Freiheit messen lassen. Das gilt auch gegenüber Staaten außerhalb der EU.

Offen ist, wie Gesetzgeber und Finanzverwaltung reagieren. Der Gesetzgeber kann die Vorschrift neu fassen. Die Verwaltung kann das Urteil allgemein anwenden oder auf den Einzelfall beschränken. Beides ist Stand heute nicht entschieden.

Der Preis der Ausnahme

So groß die Tür ist, die das Urteil öffnet: Sie hat einen Preis, und der steht im Gesetz. Die Ausnahme greift nur, wenn das Vermögen dem Stifter und der Familie wirklich entzogen ist. Im entschiedenen Fall hatten die Begünstigten keinen einklagbaren Anspruch. Der Stiftungsrat entschied frei.

Das ist der Kern jeder echten Vermögenstrennung. Eine Stiftung, die du lenkst, wird dir steuerlich zugerechnet. Eine Stiftung, die dir entzogen ist, schützt nur, weil du sie nicht mehr lenkst. Beides zugleich gibt es nicht. Wer eine solche Struktur plant, muss sich ehrlich fragen, ob er die Kontrolle abgeben will und wem er sie anvertraut.

Für wen das Urteil zählt

Das Urteil betrifft das deutsche Steuerrecht. Es zählt deshalb vor allem für Menschen, die in Deutschland steuerpflichtig sind und mit einer ausländischen Stiftung oder einem Trust verbunden sind.

Das sind zum einen Begünstigte bestehender Stiftungen. Das gilt etwa für Stiftungen, die eine frühere Generation im Ausland errichtet hat. Wer als Begünstigter in Deutschland lebt, kann sich nach dem Urteil auf die Ausnahme berufen, auch wenn die Stiftung in der Schweiz oder in einem anderen Drittstaat sitzt. Vorausgesetzt, das Vermögen ist ihm zivilrechtlich entzogen und der Informationsaustausch mit dem Sitzstaat funktioniert.

Das sind zum anderen Familien, die einen Wegzug planen. Wer Deutschland verlässt und eine Stiftung oder einen Trust errichten will, lässt oft Kinder oder andere Begünstigte in Deutschland zurück. Für sie kann die Zurechnung zur Falle werden. Das Urteil verschiebt diese Rechnung. Dazu kommt die Erbschaftsteuer: Deutsche Staatsangehörige bleiben nach dem Erbschaftsteuergesetz noch fünf Jahre nach dem Wegzug unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben. Der Zeitpunkt der Dotierung entscheidet deshalb mit. Was ein Wohnsitz im Ausland steuerlich bedeutet, beschreiben wir gesondert.

Für diese Gruppe kommen Stiftung, Asset Protection Trust und ähnliche Strukturen in Betracht, und zwar gebunden an den tatsächlichen Wegzug.

Und das sind drittens Kinder von Stiftern, die bereits im Ausland leben. Solange der Stifter selbst nicht in Deutschland steuerpflichtig ist, trifft die Zurechnung die Begünstigten hier. Greift die Ausnahme, entfällt die jährliche Zurechnung. Besteuert werden dann die tatsächlichen Zuwendungen, die bei Privatpersonen nach den Urteilsgründen als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden. Der Unterschied ist groß: Steuer auf Geld, das tatsächlich fließt, statt Steuer auf Geld, das man nie gesehen hat.

Deutschland, Österreich, Schweiz

Für Leser in Österreich ändert das Urteil wenig an der eigenen Besteuerung. Es betrifft deutsches Steuerrecht. Für eine österreichische Privatstiftung mit Begünstigten in Deutschland stand die Ausnahme schon bisher offen, weil Österreich zur EU gehört.

Für Leser in der Schweiz gilt dasselbe. Die Besteuerung einer Schweizer Stiftung und ihrer Schweizer Begünstigten richtet sich nach Schweizer Recht. Relevant wird das Urteil, sobald Begünstigte in Deutschland wohnen, etwa Kinder, die zum Studium oder Beruf nach Deutschland gezogen sind.

Wenn du in Deutschland bleibst

Wer in Deutschland wohnen bleibt, sollte aus dem Urteil keinen falschen Schluss ziehen. Eine ausländische Stiftung, deren Vermögen dir wirklich entzogen ist, ist keine Lösung für jemanden, der sein Vermögen weiter selbst lenken will.

Für die Immobilie, oft das größte Einzelvermögen, gibt es einen anderen Weg. Ein künftiger Lastenausgleich würde auf Basis des Grundbuchs festgesetzt. Wir haben dafür eine Lösung über das Grundbuch entwickelt. Wir gründen eine Gesellschaft im Nicht-EU-Ausland, als Stiftungs-Limited in UK oder als Wyoming LLC in den USA, die dir gehört oder von dir kontrolliert wird. Zu ihren Gunsten nimmt dein Notar Eintragungen im Grundbuch vor. Es gibt keinen Eigentümerwechsel, die steuerliche Situation bleibt unverändert, und alle Maßnahmen sind reversibel. Du behältst die volle Kontrolle. Die Stiftungs-Limited kontrollierst du als Geschäftsführer, die Wyoming LLC bietet maximale geographische Distanz und ein hohes Maß an Vertraulichkeit.

Das Urteil zeigt beide Seiten derselben Medaille. Wer Kontrolle abgibt, bekommt steuerliche Trennung. Wer Kontrolle behält, braucht eine Struktur, die gerade darauf gebaut ist.