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Berlin will die Beweislastumkehr für Vermögen unklarer Herkunft

Veröffentlicht: 6.3.2026 · Enteignung & Eigentum

Am 4. März 2026 hat das Land Berlin dem Bundesrat einen Gesetzesantrag zugeleitet. Drucksache 131/26 enthält den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung. Der Regierende Bürgermeister bittet den Bundesrat darin, die Einbringung beim Bundestag zu beschließen.

Der Kern ist ein einziger Satz. Er soll künftig in der Strafprozessordnung stehen:

„Das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat wird vermutet, wenn dessen Wert in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht.“

Übersetzt: Nicht mehr der Staat muss beweisen, dass dein Vermögen aus einer Straftat stammt. Du musst beweisen, dass es das nicht tut. Jedenfalls dann, wenn sein Wert nicht zu deinem Einkommen passt.

Der Antrag zielt nach seiner Begründung auf organisierte Kriminalität. Aber ein Gesetz wird nicht nach seiner Begründung angewendet, sondern nach seinem Wortlaut. Und der Wortlaut beschreibt eine Befugnis, die weit reicht. Welche Formen staatlicher Zugriff auf Eigentum in Deutschland heute schon annehmen kann, haben wir unter Enteignung zusammengestellt. Die Beweislastumkehr wäre eine neue.

Was heute schon gilt

Die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft gibt es seit der Reform von 2017. Sie steht in § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuchs.

Die Voraussetzungen: Ein Gegenstand wird wegen des Verdachts einer bestimmten Straftat sichergestellt. Stammt er aus irgendeiner rechtswidrigen Tat, kann er auch dann eingezogen werden, wenn niemand wegen dieser Tat verfolgt oder verurteilt wird. Mit der Rechtskraft der Entscheidung geht das Eigentum auf den Staat über.

Die Liste der Anlasstaten ist lang. Sie reicht von Terrorismusfinanzierung über Menschenhandel bis zu Drogendelikten. Sie enthält aber auch die Geldwäsche und die Steuerhinterziehung in bestimmten Fällen. Gerade die Geldwäsche ist ein weiter Tatbestand. Nach § 261 des Strafgesetzbuchs genügt es, dass ein Gegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührt. Einen Katalog bestimmter Vortaten enthält die Vorschrift nicht.

Schon heute darf das Gericht nach § 437 der Strafprozessordnung seine Überzeugung insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstands und den rechtmäßigen Einkünften stützen. Aber es muss überzeugt sein. Bleiben Zweifel, wird nicht eingezogen.

Was Berlin ändern will

Genau diese Zweifel sollen nach dem Entwurf nicht mehr zulasten des Staates gehen. Aus einem Anhaltspunkt, den das Gericht würdigen kann, wird eine gesetzliche Vermutung. Steht der Wert in einem groben Missverhältnis zu deinen rechtmäßigen Einkünften, gilt die kriminelle Herkunft als vermutet. Widerlegen musst du sie.

Die Begründung spricht offen aus, warum. Der Staat befinde sich in einer „strukturellen Beweisnot“. Die Einziehung von Vermögen, das keiner konkreten Straftat zugeordnet werden kann, gelinge mit dem geltenden Recht „nur unzulänglich“. Nach bisheriger Rechtslage müsse eine Einziehung bei verbleibenden Restzweifeln unterbleiben. Das sei „nicht hinnehmbar“.

Der Entwurf soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Und er soll auch für Verfahren gelten, die dann schon laufen, solange das Gericht die Eröffnung des Einziehungsverfahrens noch nicht beschlossen hat.

Was im Entwurf als verdächtig gilt

Die Begründung nennt konkret, an welche Vermögenswerte gedacht ist. Menschen im Umfeld organisierter Kriminalität verfügten oft über Werte, die durch legale Einkünfte nicht zu erklären seien:

  • Immobilien
  • hochwertige Kraftfahrzeuge
  • Uhren und Schmuckstücke
  • Edelmetalle
  • hohe Bargeldbeträge
  • Kryptowährungen

Das ist exakt die Liste der Werte, in denen Familien in Deutschland, Österreich und der Schweiz ganz legal Vermögen halten. Der Entwurf beschreibt damit die Werte, bei denen ein fehlender Herkunftsnachweis künftig zur Vermutung gegen dich werden kann.

Die Begründung geht auch über die organisierte Kriminalität hinaus. Entsprechende Befunde gälten „auch für das ausufernde Feld der Wirtschafts- und Steuerstraftaten und den gesamten Bereich der Umweltkriminalität“.

Kein Schwellenwert, keine Definition

Wann ist ein Missverhältnis „grob“? Der Entwurf sagt es nicht, und er sagt auch, warum. Auf eine Definition werde „wegen der Vielschichtigkeit der Lebenssachverhalte bewusst verzichtet“. Es gibt also keinen Betrag und keinen Faktor, ab dem die Vermutung greift. Das entscheidet das Gericht im Einzelfall.

Wie die Vermutung dann wirkt, beschreibt die Begründung sehr klar. Kann sich das Gericht nach der Beweisaufnahme keine uneingeschränkte Überzeugung davon verschaffen, dass der Gegenstand aus einer legalen Quelle stammt, muss es von einer Herkunft aus nicht legalen Quellen ausgehen. Wörtlich: „Ein Ermessen besteht insoweit nicht.“ Und an anderer Stelle: „Zweifel gehen nunmehr zulasten des Betroffenen.“

Die Vermutung ist widerlegbar. Das Gericht kann trotz eines groben Missverhältnisses eine legale Herkunft feststellen. Aber nur, wenn es davon voll überzeugt ist. Der Maßstab dreht sich um: Nicht mehr der Verdacht muss bewiesen werden, sondern die Unschuld des Vermögens.

Für jemanden mit bescheidenem laufendem Einkommen und großem ererbtem oder über Jahrzehnte angespartem Vermögen ist das keine Theorie. Genau bei ihm steht der Wert eines Gegenstands leicht in einem Missverhältnis zu den Einkünften eines einzelnen Jahres.

Keine Unschuldsvermutung

Die Unschuldsvermutung schützt davor nach der Begründung nicht. Sie stützt sich dabei auf ständige Rechtsprechung.

Nach Auffassung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof sei die Einziehung weder Strafe noch strafähnliche Maßnahme. Sie sei eine Maßnahme eigener Art, vergleichbar dem Bereicherungsrecht. Deshalb gelte für sie weder der Schuldgrundsatz noch die Unschuldsvermutung. Der Entwurf zitiert zudem den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wonach die Beweislast in solchen nicht strafrechtlichen Einziehungsverfahren dem Betroffenen auferlegt werden könne.

Das ist die eigentliche Konstruktion. Die Einziehung nimmt dir dein Eigentum, aber sie gilt rechtlich nicht als Strafe. Deshalb gelten die Schutzregeln des Strafrechts für sie nur eingeschränkt. Und deshalb hält die Begründung eine Verschiebung der Beweislast für zulässig.

Die Richtung kommt nicht nur aus Berlin

Berlin steht mit dem Anliegen nicht allein. Die Drucksache selbst zeichnet die Linie nach.

Die Koalition aus CDU, CSU und SPD hat im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode vereinbart, laut Zitat im Antrag: „Wir regeln, dass beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft künftig eine vollständige Beweislastumkehr gilt“. Die Innenminister der Länder haben das im Juni 2025 begrüßt und das Bundesinnenministerium gebeten, sich für einen schnellen Gesetzentwurf einzusetzen. Auch die internationale Financial Action Task Force empfiehlt ihren Mitgliedern nach dem Zitat in der Drucksache, Maßnahmen zu erwägen, mit denen ein Täter die rechtmäßige Herkunft von Vermögen nachweisen muss, das der Einziehung unterliegen soll. Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 auf Antrag von Nordrhein-Westfalen und Sachsen eine Entschließung gefasst, mit der die Bundesregierung gebeten wird, eine solche Beweislastumkehr zu prüfen.

Dazu kommt Europa. Die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 16, die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft zu ermöglichen, wenn das Gericht überzeugt ist, dass es aus Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung stammt. Als einen der Umstände, die das Gericht berücksichtigen kann, nennt sie ausdrücklich, dass der Wert „in einem erheblichen Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen“ steht. Die Umsetzungsfrist endet am 23. November 2026.

Interessant ist ein Detail in einer Fußnote der Drucksache. Die Warschauer Konvention des Europarats von 2005 sieht vor, dass Täter bei schweren Straftaten die Herkunft von Erträgen nachweisen müssen. Deutschland hat nach der Fußnote erklärt, diese Regel nicht anzuwenden. Was Deutschland im Rahmen der Konvention für sich ausgeschlossen hat, soll nun über die Strafprozessordnung kommen.

Die Frage, die sich jeder Vermögende stellen sollte

Die entscheidende Frage lautet nicht, ob du etwas zu verbergen hast. Sie lautet: Kannst du belegen, woher dein Vermögen stammt?

Für Einkommen aus Arbeit auf einem deutschen Konto ist das einfach. Schwieriger wird es bei allem, was über Jahrzehnte außerhalb des Bankensystems entstanden ist. Das Gold, das die Eltern in den Achtzigern gekauft haben. Die Uhr aus dem Nachlass. Das Bargeld, das eine Generation im Haus aufbewahrt hat. Die Münzen, die ohne Beleg über den Tresen gingen.

Dazu kommt das Erbe. Wer erbt, erbt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Frage nach seiner Herkunft. Der Erbe kennt die Geschichte oft nur aus Erzählungen. Die Belege, die der Erblasser vielleicht nie gebraucht hat, sind verloren. Eine Vermutung gegen die Herkunft trifft deshalb besonders die zweite Generation, die ein Vermögen übernimmt, dessen Entstehung sie nicht selbst erlebt hat.

Gerade anonym erworbene Werte sind nach dem Entwurf verwundbar. Beim Händler gilt schon heute: Ab einer Barzahlung von 2.000 Euro muss er nach § 10 Absatz 6a des Geldwäschegesetzes seine Sorgfaltspflichten erfüllen und dich identifizieren. Was unterhalb dieser Grenze gekauft wurde, hinterlässt oft keinen Beleg. Welche Wege beim Kauf legal bleiben und was sie für die Nachweisbarkeit bedeuten, beschreiben wir unter Gold anonym kaufen.

Wenn du in Österreich oder der Schweiz lebst

Der Entwurf ist deutsches Recht. Er greift, wenn ein Gegenstand in einem deutschen Verfahren sichergestellt wird. Das kann auch jemanden treffen, der in Österreich oder der Schweiz lebt, etwa bei einer Kontrolle mit Bargeld oder Edelmetall im Gepäck oder bei Vermögen, das in Deutschland liegt.

Österreich ist als EU-Staat an dieselbe Richtlinie gebunden wie Deutschland, mit derselben Frist im November 2026. Die Schweiz ist es nicht. Die Drucksache verweist allerdings selbst auf ein Schweizer Vorbild: Das Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen knüpft ebenfalls an ein Missverhältnis zwischen rechtmäßigem Einkommen und Vermögensanstieg an. Es betrifft dort allerdings einen eng umrissenen Personenkreis.

Was das für dich heißt

Die wichtigste Schutzmaßnahme gegen eine Beweislastumkehr ist kein Produkt. Es ist der Beleg. Kaufquittungen, Erbscheine, Nachlassverzeichnisse, Kontoauszüge von Abhebungen, Schenkungsverträge. Wer die Herkunft seines Vermögens dokumentieren kann, hat im Ernstfall die Antwort, die das Gesetz verlangt. Wer das nicht kann, sollte jetzt beginnen, zu ordnen, was sich noch ordnen lässt. Das gilt auch für die Familie: Ein Verzeichnis, das festhält, was woher stammt, ist für Erben oft mehr wert als jede Struktur.

Der zweite Punkt ist der Ort. Sachwerte wie Edelmetalle gehören physisch dorthin, wo deutsche Verwaltungsakte nicht vollstreckt werden: in Zollfreilager und Hochsicherheitsverwahrung außerhalb der EU, auf deinen Namen, außerhalb des Bankensystems. Welche Standorte sich eignen, vergleichen wir unter Gold im Ausland lagern. Ein Lager im Ausland ersetzt keinen Herkunftsnachweis. Es verteilt dein Vermögen auf eine zweite Rechtsordnung.

Für deine Immobilien bleibt es bei den zwei gleichwertigen Wegen gegen den staatlichen Zwangszugriff: eine Wyoming LLC oder eine Stiftungs-Limited, mit Eintragungen im Grundbuch, ohne Eigentümerwechsel, steuerlich unverändert und reversibel. Die Einzelheiten stehen beim Immobilienschutz.

Der Entwurf ist noch kein Gesetz. Aber die Befugnis, die er beschreibt, hat Rückhalt im Koalitionsvertrag, im Bundesrat und im europäischen Recht.

Nachtrag (Stand: 23.09.2026)

Seit dem Beitrag sind Hessen und Sachsen dem Antrag beigetreten. Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossen, den Entwurf beim Bundestag einzubringen. Die Bundesregierung hat ihn am 6. Mai 2026 als Drucksache 21/5777 zugeleitet, mit unverändertem Kernsatz zur Vermutung.

In ihrer Stellungnahme unterstützt die Bundesregierung das Anliegen, die Einziehung verdächtiger Vermögenswerte zu erleichtern. Bei einer Beweislastumkehr oder Vermutungsregelung seien aber die verfassungsrechtlichen Vorgaben und die Grundprinzipien des Strafverfahrens zu beachten. Sie will das Anliegen in einem eigenen Gesetzgebungsvorhaben zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung aufgreifen und einen Entwurf noch 2026 vorlegen. Im Bundestag ist der Entwurf noch nicht beraten. Getrennt davon sieht ein Regierungsentwurf vom 14. August 2026 ein Verwaltungsverfahren der Zollverwaltung zur Aufklärung von Vermögensgegenständen vor, an deren rechtmäßiger Herkunft begründete Zweifel bestehen. Beschlossen ist keiner der beiden Entwürfe. Den aktuellen Stand staatlicher Zugriffsbefugnisse auf Eigentum führen wir unter Enteignung.