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Immobilie an die Kinder übertragen: BFH wertet übernommene Schulden als Verkauf

Veröffentlicht: 30.5.2025 · Immobilien & Grundsteuer

Du willst die vermietete Wohnung schon zu Lebzeiten an deine Tochter geben. Die Bank hat noch eine Grundschuld eingetragen, das Darlehen läuft. Also übernimmt die Tochter den Kredit gleich mit. Klingt nach Familie, nach Ordnung, nach Schenkung.

Das Finanzamt sieht darin einen Verkauf. Und der Bundesfinanzhof gibt ihm recht. Am 30. Mai 2025 hat das Gericht seine Pressemitteilung 037/25 veröffentlicht. Die Botschaft ist kurz: Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf überträgt und der Beschenkte übernimmt die Schulden, hat insoweit verkauft. Und dieser Verkauf kostet Einkommensteuer.

Das trifft genau die Familien, die früh und ordentlich planen wollen. Wer seine Immobilie grundsätzlich absichern will, findet die Wege dazu beim Immobilienschutz ohne Eigentümerwechsel. Zuerst zum Urteil selbst. Denn es zeigt, wie eng das Netz um die vorweggenommene Erbfolge inzwischen gezogen ist.

Der Fall: Ein Vater, eine Tochter, 115.000 Euro Schulden

Die Zahlen stehen im vollständigen Urteil vom 11. März 2025. Ein Vater kauft 2014 ein bebautes Grundstück für 143.950 Euro. Teilweise mit Kredit. Er vermietet es.

Im März 2019 überträgt er das Haus auf seine Tochter. Es ist jetzt 210.000 Euro wert. Auf dem Darlehen stehen noch 115.000 Euro. Die Tochter übernimmt diese Schuld und finanziert sie neu. Der Vater zahlt sogar noch 4.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank.

Geld bekommt der Vater keins. Er verliert ein Haus und wird eine Schuld los. Beide gehen von einer Schenkung aus.

Das Finanzamt rechnet anders. Es teilt den Vorgang in zwei Teile:

  • Entgeltlicher Teil: 115.000 von 210.000 Euro, also 54,76 Prozent. Das gilt als Verkauf.
  • Unentgeltlicher Teil: der Rest, 45,24 Prozent. Das gilt als Schenkung.

Auf den Verkaufsteil wendet das Amt die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte an. Es stellt 115.000 Euro Erlös gegen 54,76 Prozent der Anschaffungskosten. Es rechnet die Abschreibungen der Jahre 2014 bis 2019 anteilig wieder hinzu. Es zieht den anteiligen Teil der Vorfälligkeitsentschädigung ab. Am Ende steht ein steuerpflichtiger Gewinn von 40.655 Euro. Beim Vater. Für ein Haus, das er verschenkt hat.

Was das Finanzgericht noch anders sah

Der Vater klagt. Und er gewinnt zunächst. Das Niedersächsische Finanzgericht gibt ihm im Mai 2024 recht. Seine Begründung ist schlicht. Der Vater hat unter seinen eigenen Anschaffungskosten übertragen. Ein Wertzuwachs ist bei ihm nicht angekommen. Er hat keinen Cent erhalten. Wer so besteuert, besteuert einen fiktiven Gewinn. Dazu kommt die Doppelbelastung: Einkommensteuer auf den einen Teil, Schenkungsteuer auf den anderen.

Das Finanzgericht wollte solche Übertragungen in der Familie, unterhalb der eigenen Anschaffungskosten, aus der Vorschrift herausnehmen. Der Bundesfinanzhof hebt dieses Urteil auf und weist die Klage ab.

Die Begründung des BFH

Der IX. Senat stützt sich auf den Wortlaut der Regel über private Veräußerungsgeschäfte. Die Regel kennt den entgeltlichen und den unentgeltlichen Erwerb. Beide stehen ausdrücklich im Gesetz. Was dazwischen liegt, wird aufgeteilt. Nach dem Verhältnis von Gegenleistung zu Verkehrswert. So steht es im Leitsatz, und so gilt es nach dem Urteil auch dann, wenn das Entgelt unter den Anschaffungskosten liegt.

Der zentrale Satz des Senats: Die Übernahme von Schulden ist eine Gegenleistung. In Höhe der übernommenen Schuld liegt ein Entgelt vor. Der Vater wird von einer Verbindlichkeit befreit. Das ist für das Finanzamt so viel wert wie Geld auf dem Konto.

Dass Vater und Tochter von einer Schenkung ausgingen, spielt keine Rolle. Für die Steuer zählen nach dem Urteil die objektiv verwirklichten Merkmale. Absichten und Vorstellungen der Familie zählen nicht.

Auch die Doppelbelastung lässt der Senat nicht gelten. Er verweist darauf, dass die Schenkungsteuer nur den unentgeltlichen Teil erfasst. Die Einkommensteuer greift nur auf den entgeltlichen Teil. Und selbst wo beide Steuern zusammentreffen, habe der Gesetzgeber diese Härte grundsätzlich in Kauf genommen. Das Bundesverfassungsgericht habe eine solche kumulative Belastung nicht beanstandet.

Ein Argument des Vaters verdient einen zweiten Blick. Die Spekulationsfrist für Grundstücke wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 24. März 1999 auf zehn Jahre verlängert. Der Senat schreibt selbst, der Gesetzgeber habe damit nichts an dem Grundsatz ändern wollen, dass Wertsteigerungen im Privatvermögen grundsätzlich nicht steuerbar sind. Und doch reicht diese lange Frist heute bis in die Familie hinein. Zehn Jahre sind in der Planung einer Familie eine kurze Zeit. Eine Immobilie, die du mit Mitte fünfzig kaufst, ist bis Mitte sechzig im Netz. Genau in den Jahren, in denen viele Eltern an die Übergabe denken.

Die Kehrseite steht ebenfalls im Urteil. Nur der entgeltliche Teil gilt als veräußert. Der voll unentgeltliche Teil ist es mangels Veräußerungspreises nicht. Ohne Gegenleistung gibt es also keinen Verkauf. Mit übernommenen Schulden dagegen schon.

Was das für deine Planung heißt

Das Urteil betrifft eine Konstellation, die in Deutschland sehr häufig ist. Die Immobilie ist nicht abbezahlt. Die Eltern wollen sie früh an die Kinder geben. Und die Kinder übernehmen die Restschuld, weil das naheliegt.

Drei Punkte machen daraus eine Steuerfalle:

Erstens die Zehnjahresfrist. Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken sind nur steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Wer innerhalb dieser Frist überträgt und Schulden mitgibt, verkauft im Sinne des Gesetzes. Wer nach Ablauf überträgt, ist bei diesem Punkt aus dem Spiel.

Zweitens die Vermietung. Die Regel nimmt Immobilien aus, die du ausschließlich selbst bewohnt hast. Oder die du im Jahr der Übertragung und in den beiden Jahren davor selbst bewohnt hast. Im entschiedenen Fall war das Haus vermietet. Genau da schnappt die Falle zu.

Drittens die Abschreibung. Wer vermietet, hat Abschreibungen geltend gemacht. Diese mindern beim Verkauf die Anschaffungskosten. Der Buchgewinn wird dadurch größer, als du ihn im Kopf hast.

Dazu kommt ein vierter Punkt. Beim unentgeltlichen Teil tritt dein Kind in deine Fußstapfen. Es übernimmt dein Anschaffungsdatum und deine Anschaffungskosten. Verkauft deine Tochter später selbst, läuft die Rechnung weiter. Der Staat vergisst nichts.

Die Gewinne bleiben nur steuerfrei, wenn alle privaten Veräußerungsgewinne eines Jahres zusammen unter 1.000 Euro liegen. Bei einer Immobilie ist diese Grenze praktisch nie ein Thema.

Die Steuern, die ohnehin schon warten

Die Übertragung an Kinder ist in Deutschland schon ohne dieses Urteil ein Hindernislauf. Die Grunderwerbsteuer fällt zwar nicht an. Übertragungen an Verwandte in gerader Linie sind ausgenommen. Die Schenkungsteuer bleibt aber. Der Freibetrag für Kinder liegt bei 400.000 Euro. Er gilt je Elternteil und je Kind. Und er gilt für zehn Jahre zusammen: Alle Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.

Der Freibetrag steht als fester Betrag im Gesetz. Die Immobilienwerte sind über die Jahre gestiegen. Das heißt: Immer mehr normale Familienhäuser wachsen in die Steuer hinein. Mehr dazu steht bei Erbschaftsteuer und Nachfolge.

Jetzt kommt die Einkommensteuer auf den entgeltlichen Teil dazu. Für Familien bedeutet das: Die Schuld mitzugeben, war der Weg, die Schenkungsteuer klein zu halten. Denn die übernommene Schuld mindert den steuerpflichtigen Erwerb bei der Schenkungsteuer. Genau dieser Weg öffnet jetzt die Tür für die Einkommensteuer. Was du bei der einen Steuer sparst, holt die andere zurück.

Ein Muster, kein Einzelfall

Man kann das Urteil als Feinheit der Steuertechnik lesen. Man kann es auch als das lesen, was es in der Summe ist: ein weiterer Baustein in einem System, das jede Bewegung von Vermögen in der Familie erfasst.

Du hast die Immobilie aus versteuertem Einkommen gekauft. Du hast Mieteinnahmen versteuert. Du hast Grundsteuer gezahlt. Wenn du das Haus deinem Kind gibst, greift die Schenkungsteuer. Und wenn dein Kind die Restschuld übernimmt, greift zusätzlich die Einkommensteuer. Auf einen Gewinn, der nie auf deinem Konto ankam.

Das Finanzgericht hatte genau das als Besteuerung eines fiktiven Gewinns bezeichnet. Der BFH sieht darin nur ein Hilfsmittel, um die Rechtsfolgen des Gesetzes zu beschreiben. Für dich als Eigentümer zählt am Ende das Ergebnis. Die Entscheidung ist höchstrichterlich, die Klage des Vaters ist abgewiesen.

Das strukturelle Risiko liegt auf der Hand. Jede Übertragung von Eigentum ist ein Steuertatbestand. Wer seine Immobilie bewegt, öffnet dem Fiskus eine Tür. Und die Zahl dieser Türen wächst, nicht die der Ausgänge.

Wie du dein Haus schützt, ohne es zu übertragen

Viele Eigentümer übertragen ihre Immobilie nicht nur aus Gründen der Nachfolge. Sie wollen sie auch aus der Schusslinie bringen. Vor Gläubigern, vor einer Zwangshypothek, vor dem Zugriff des Staates. Und genau dafür ist die Übertragung oft das falsche Werkzeug.

Unsere Grundbuchlösung arbeitet anders. Sie beruht auf gezielten Eintragungen in den Abteilungen I, II und III des Grundbuchs zugunsten einer Gesellschaft außerhalb der EU. Zwei Strukturen stehen dafür gleichrangig zur Wahl: die Wyoming LLC und die Stiftungs-Limited London. Der entscheidende Punkt steht auf der Produktseite in einem Satz: Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt.

Was daraus folgt, beschreibt die Produktseite ebenfalls klar:

  • Du bleibst Eigentümer.
  • Die steuerliche Situation bleibt unverändert.
  • Weil kein Eigentum übergeht, wird weder Grunderwerbsteuer noch Schenkungsteuer ausgelöst.
  • Laufende Fristen, etwa die zehnjährige Haltefrist für den steuerfreien Verkauf, laufen einfach weiter.
  • Alle Maßnahmen sind reversibel.

Für den Fall aus dem Urteil heißt das: Wer sein Haus schützen will, muss dafür nicht übertragen. Und wer nicht überträgt, löst auch keinen Verkauf im Sinne der Steuer aus. Die Eintragungen belasten die Immobilie wirtschaftlich, sodass für einen Zwangszugriff nichts Werthaltiges übrig bleibt. In Verbindung mit den zugehörigen Verträgen schützen sie auch gegen die Folgen einer Privatinsolvenz oder Pfändung.

Die Wyoming LLC sitzt in den USA, außerhalb jeder EU-Zuständigkeit. Die Stiftungs-Limited sitzt in London, im Common-Law-Raum. Welche besser zu dir passt, hängt von deinem Profil ab. Die beiden unterscheiden sich in Anonymität, Verwaltungsaufwand und Rechtsraum. Beide sind für Eigentümer gedacht, die in Deutschland bleiben.

Und die Nachfolge?

Schutz und Nachfolge sind zwei Fragen, die zusammengehören. Die Grundbuchlösung beantwortet die erste. Für die zweite sagt die Seite zur Vermögensnachfolge etwas Wichtiges: Die Immobilie geht geschützt auf die Erben über, statt ungeschützt in die Verhandlungsmasse zu fallen.

Wer trotzdem zu Lebzeiten übertragen will, sollte nach diesem Urteil drei Dinge vorher klären:

  1. Wann hast du gekauft? Liegt der Kauf weniger als zehn Jahre zurück, prüfe genau, was mit den Schulden passiert.
  2. Hast du vermietet oder selbst bewohnt? Die Ausnahme für die selbstgenutzte Immobilie ist eng.
  3. Wer trägt die Restschuld? Übernimmt das Kind die Schuld, entsteht nach dem Urteil in dieser Höhe ein Entgelt.

Oft ist der bessere Weg, die Reihenfolge umzudrehen. Erst schützen, ohne Eigentümerwechsel. Dann in Ruhe über die Nachfolge entscheiden, wenn Fristen abgelaufen sind und die Zahlen stimmen.

Österreich und die Schweiz

Das Urteil betrifft das deutsche Einkommensteuerrecht. Es trifft jeden, der eine Immobilie in Deutschland hält und sie in der Familie weitergibt. Österreich und die Schweiz regeln die Besteuerung von Grundstücksgewinnen in eigenen Gesetzen. Die Entscheidung des BFH gilt dort nicht.

Die Grundidee dahinter kennst du aber auch dort: Eine Übertragung ist nie nur ein Familienereignis. Sie ist immer auch ein Vorgang, den der Staat bewertet und besteuert.

Die Rechtslage nach dem Urteil

Der BFH hat eine Frage entschieden, die das Finanzgericht noch anders beantwortet hatte. Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf an sein Kind gibt und die Schulden mitgibt, hat in dieser Höhe verkauft. Das Finanzamt rechnet dann einen Gewinn aus. Auch wenn kein Geld geflossen ist. Auch wenn die Familie an eine Schenkung dachte.

Das ist geltendes Recht, höchstrichterlich bestätigt. Du kannst es nicht ändern. Du kannst aber entscheiden, ob du dein Eigentum bewegst oder ob du es dort lässt, wo es ist, und es trotzdem schützt.