Am 12. März 2026 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Am Ende steht ein Ausblick. Er heißt „Zu entscheiden 2026“.
Ein Punkt darauf betrifft jede Familie mit Vermögen.
Die Erbschaftsteuer.
Ein Erbe hat Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hat nur Privatvermögen geerbt. Er greift die Regeln an, mit denen Betriebsvermögen fast oder ganz steuerfrei auf die nächste Generation übergeht. Sein Vorwurf laut Jahresbericht: Die Begünstigungen und die geänderten Bewertungsregeln benachteiligen alle, für die sie nicht gelten.
Das Gericht hat die Entscheidung für dieses Jahr angekündigt.
Für dich heißt das: Die Grundlage, auf der Familien in Deutschland ihre Nachfolge planen, steht auf dem Prüfstand. Wie du deine Vermögensnachfolge ordnest, hängt an Regeln, die Karlsruhe gerade wieder in die Hand nimmt.
Was genau auf dem Tisch liegt
Die Jahresvorausschau 2026 des Ersten Senats nennt die Vorschriften einzeln. Es ist praktisch das gesamte System der Firmenverschonung, so wie es seit der Reform von 2016 gilt.
Dazu gehört der Verschonungsabschlag. Betriebsvermögen bleibt nach dem Erbschaftsteuergesetz zu 85 Prozent steuerfrei. Auf Antrag sind es sogar 100 Prozent, wenn strengere Bedingungen eingehalten werden. Die Grenze liegt bei 26 Millionen Euro begünstigtem Vermögen.
Dazu gehört die Frage, was überhaupt als begünstigtes Vermögen zählt. Betriebe, Anteile an Personengesellschaften, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent. Verwaltungsvermögen, also etwa vermietete Immobilien oder Wertpapiere im Betrieb, ist grundsätzlich ausgenommen.
Dazu gehört das Abschmelzen bei großen Erwerben. Über 26 Millionen Euro sinkt der Abschlag um einen Prozentpunkt je volle 750.000 Euro. Ab 90 Millionen Euro gibt es bei der Vollverschonung keinen Abschlag mehr.
Dazu gehört die Verschonungsbedarfsprüfung. Wer mehr als 26 Millionen Euro begünstigtes Vermögen erbt, kann die Steuer darauf erlassen bekommen, wenn er nachweist, dass er sie nicht aus seinem übrigen Vermögen zahlen kann. Angerechnet wird dabei nur die Hälfte dieses übrigen Vermögens.
Dazu gehört die Tarifbegrenzung für entfernte Verwandte, die Betriebsvermögen erben. Ein Neffe, der einen Betrieb erbt, wird dann so besteuert, als gehörte er zur Steuerklasse der Kinder.
Und dazu gehört eine Bewertungsregel. Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der Jahresertrag eines Unternehmens mit einem festen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 multipliziert. Dieser Faktor bestimmt, wie hoch der Staat ein Unternehmen bewertet, bevor überhaupt eine Verschonung greift. Ein Betrieb mit einer Million Euro Jahresertrag steht damit mit 13,75 Millionen Euro in der Rechnung.
Und der Faktor ist beweglich. Das Gesetz ermächtigt das Finanzministerium, ihn per Rechtsverordnung an die Zinsentwicklung anzupassen, mit Zustimmung des Bundesrates. Ein höherer Wert für dein Unternehmen braucht also nicht einmal ein neues Gesetz.
Das ist kein Randthema. Es ist das Herzstück der Unternehmensnachfolge in Deutschland.
Warum ein Erbe von Privatvermögen klagt
Stell dir zwei Erben vor.
Der eine erbt einen Betrieb im Wert von zehn Millionen Euro. Er führt ihn fort, hält die Lohnsumme, wartet die Fristen ab. Er zahlt womöglich gar keine Erbschaftsteuer.
Der andere erbt ein Wertpapierdepot und ein Mietshaus im selben Wert. Für ihn gibt es keinen Verschonungsabschlag. Er zahlt nach dem Tarif, in Steuerklasse I bis 30 Prozent, in Steuerklasse III bis 50 Prozent. Für vermietete Wohnimmobilien gibt es nur einen Abschlag von zehn Prozent auf den Wert.
Genau diese Kluft ist der Kern der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sieht sich gegenüber Erben von Betriebsvermögen verfassungswidrig schlechter gestellt.
Wie das Gericht entscheidet, ist offen. Die Liste sagt nur, dass die Entscheidung für 2026 geplant ist.
Karlsruhe hat hier schon zweimal eingegriffen
Wer die Geschichte dieses Gesetzes kennt, nimmt den Termin ernst.
Das erste Mal war 2006. Mit Beschluss vom 7. November 2006 erklärte der Erste Senat die damalige Erbschaftsteuer für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil die Bewertung von Betriebsvermögen, Grundvermögen und anderen Vermögensarten nicht einheitlich am Verkehrswert ansetzte. Das alte Recht galt weiter. Der Gesetzgeber bekam bis Ende 2008 Zeit.
Das zweite Mal traf es die Verschonung selbst. Am 17. Dezember 2014 hat der Erste Senat die damalige Firmenverschonung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die Begründung steht in den Leitsätzen. Die Verschonung sei „angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten“ mit dem Gleichheitssatz unvereinbar.
Drei Punkte hat das Gericht damals ausdrücklich beanstandet:
- Die Verschonung griff über kleine und mittlere Unternehmen hinaus, ohne eine Bedürfnisprüfung.
- Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren von der Lohnsummenregel freigestellt.
- Betriebsvermögen durfte bis zu 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen bestehen und wurde trotzdem voll verschont.
Das alte Recht galt weiter, bis der Gesetzgeber nachbesserte. Er bekam eine Frist bis zum 30. Juni 2016. Das Ergebnis ist das Gesetz, das heute gilt, mit der Grenze von 26 Millionen Euro und der Bedürfnisprüfung darüber.
Genau dieses Ergebnis steht jetzt wieder zur Prüfung.
Das ist das Muster. Karlsruhe erklärt eine Regel für unvereinbar. Das alte Recht bleibt für eine Übergangszeit anwendbar. Der Gesetzgeber bekommt eine Frist und entscheidet dann selbst, wie er die Lücke schließt.
Ein Urteil kann in zwei Richtungen wirken
Hier liegt der entscheidende Punkt.
Ein Gleichheitsverstoß lässt sich auf zwei Arten beheben. Man kann die Begünstigten schlechter stellen. Oder man kann die Benachteiligten besser stellen.
Der Kläger in diesem Verfahren erbt Privatvermögen. Er will weniger zahlen. Das Gericht kann aber nur feststellen, ob die Ungleichbehandlung trägt. Wie die Lücke geschlossen wird, entscheidet der Gesetzgeber.
Und der Gesetzgeber hat bei jeder Neuregelung eine einfache Möglichkeit: Er kann die Ausnahmen enger fassen und die Steuer für alle breiter erheben. Eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bringt dem Staat Einnahmen. Eine Senkung für Privatvermögen kostet ihn welche.
Das Gericht prüft. Der Gesetzgeber gestaltet. Und der Fiskus rechnet.
Für dich als Unternehmer heißt das: Die heute geltende Verschonung ist kein Besitzstand. Sie gilt, solange Karlsruhe sie trägt und Berlin sie nicht ändert.
Für dich als Erbe von Immobilien und Wertpapieren heißt das: Ein Urteil zu deinen Gunsten ist möglich. Eine Neuregelung zu deinen Lasten ist es auch.
Was an den Freibeträgen hängt
Bei der Nachfolge stehen zuerst die Freibeträge im Blick. 500.000 Euro für den Ehegatten. 400.000 Euro je Kind. 200.000 Euro je Enkel.
Diese Beträge stehen fest im Gesetz. Sie wachsen nicht mit, wenn Immobilien und Depots an Wert gewinnen. Mit jedem Jahr wächst ein größerer Teil ganz normaler Familienvermögen in die Steuer hinein. Mehr dazu in unserem Überblick zur Erbschaftsteuer.
Die Freibeträge sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Aber jede Neuordnung der Erbschaftsteuer berührt das Gesamtgefüge. Wer die Betriebsverschonung neu schneidet, schaut auch auf Tarife und Bewertung.
Eine Regel solltest du kennen, weil sie Zeit zu einem Werkzeug macht. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Nach zehn Jahren steht der Freibetrag wieder voll zur Verfügung. Wer früh schenkt, kann die Freibeträge mehrfach nutzen. Wer wartet, hat nur einen Durchgang.
Deutschland, Österreich, Schweiz: drei Wege
Deine Nachbarn zeigen, wie verschieden Staaten mit dem Thema umgehen.
Österreich
Österreich erhebt keine Erbschaftssteuer mehr. Der Verfassungsgerichtshof hat die Steuerpflicht für Erwerbe von Todes wegen 2007 aufgehoben, wirksam mit Ablauf des 31. Juli 2008. Der Grund war ein Gleichheitsproblem bei der Bewertung von Grundbesitz. Der Gesetzgeber hat nicht repariert. Er hat die Steuer ab dem 1. August 2008 nicht mehr erhoben.
Aber lies weiter. Die Regierungsvorlage von damals nennt ausdrücklich ein zweites Ziel: „Vermögensverschiebungen nachvollziehen“ zu können. Deshalb gibt es seither eine gesetzliche Pflicht, Schenkungen der Finanzverwaltung anzuzeigen.
Die Steuer ging. Die Meldepflicht blieb. Wer weiß, wer wem was geschenkt hat, braucht nur noch einen Tarif, um wieder zu kassieren.
Schweiz
In der Schweiz erheben bisher nur Kantone und Gemeinden Erbschaftssteuern. Am 30. November 2025 stimmten die Schweizer über eine Bundessteuer von 50 Prozent auf Nachlässe und Schenkungen über 50 Millionen Franken ab.
Die Initiative für eine Zukunft wurde abgelehnt. Laut Bundeskanzlei stimmten 21,7 Prozent dafür.
Das Ergebnis ist deutlich. Die Tatsache bleibt trotzdem: Selbst in der Schweiz stand ein Satz von 50 Prozent auf einem Stimmzettel.
Deutschland
Deutschland erhebt die Steuer mit Sätzen bis 50 Prozent und einem Verschonungssystem für Betriebe, das seit 2006 zum dritten Mal in Karlsruhe liegt.
Was du jetzt ordnen solltest
Ein Urteil kommt, wann es kommt. Deine Planung sollte nicht davon abhängen, welcher Tag es wird.
Wenn du einen Betrieb übergeben willst
Die heutige Verschonung gilt heute. Eine Übertragung zu Lebzeiten wird grundsätzlich nach dem Recht besteuert, das am Tag ihrer Ausführung gilt. Die Vergangenheit zeigt: 2006 und 2014 blieb das alte Recht nach dem Urteil bis zur Neuregelung anwendbar. Darauf verlassen kannst du dich nicht. Das Gericht bestimmt die Folgen jedes Urteils selbst.
Prüfe deshalb, wie viel Verwaltungsvermögen in deinem Betrieb steckt. Genau dort hat das Gericht 2014 angesetzt.
Wenn Immobilien den Kern deines Vermögens bilden
Es geht um mehr als Steuern. Immobilien sind das Vermögen, auf das der Staat am leichtesten zugreifen kann. Sie stehen im Grundbuch. Sie laufen nicht weg.
Für Eigentümer, die in Deutschland bleiben, setzen wir auf gezielte Eintragungen im Grundbuch zugunsten einer Struktur außerhalb der EU, beschrieben auf unserer Seite zum Immobilienschutz. Zwei Strukturen stehen gleichrangig nebeneinander: die Stiftungs-Limited in London und die Wyoming LLC in den USA.
Der entscheidende Punkt: Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt. Du bleibst Eigentümer. Die steuerliche Situation bleibt unverändert. Weil kein Eigentum übergeht, wird weder Grunderwerbsteuer noch Schenkungsteuer ausgelöst. Alle Maßnahmen sind reversibel. Für die Nachfolge heißt das: Die Immobilie geht geschützt auf die Erben über.
An der Erbschaftsteuer ändert das nichts. Es verändert, was für einen Zwangszugriff übrig bleibt.
Wenn ein Wegzug für dich tatsächlich ansteht
Dann verändert sich die Lage grundlegend. Aber nicht sofort.
Das Erbschaftsteuergesetz greift, wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland ansässig ist. Und deutsche Staatsangehörige bleiben nach einem Wegzug noch fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie keinen Wohnsitz mehr im Inland haben.
Wer auswandert, während die Kinder in Deutschland bleiben, nimmt die Erbschaftsteuer also nicht einfach mit über die Grenze. Erst wenn ein Wegzug tatsächlich geplant ist, kommen Trust oder Family Investment Company in Betracht, und dann als Teil der Wegzugsplanung.
Worauf es jetzt ankommt
Die Erbschaftsteuer trifft jedes Vermögen spätestens einmal pro Generation. Der Staat muss dafür nichts tun, außer zu warten.
Wer jetzt in Karlsruhe entscheidet, entscheidet über die Bedingungen dieses Zugriffs für die nächsten Jahre. Das Gericht prüft die Gleichheit. Der Gesetzgeber wählt die Richtung. Deine Familie trägt das Ergebnis.
Du musst nicht wissen, wie das Urteil ausfällt. Du musst nur wissen, dass die Regeln, auf die du deine Nachfolge baust, nicht so fest stehen, wie sie im Gesetzblatt aussehen. Freibeträge lassen sich über die Zeit mehrfach nutzen. Grundbucheinträge wirken, bevor etwas passiert. Und eine Nachfolge, die erst im Erbfall geplant wird, ist keine Planung mehr.
Nachtrag (Stand: 23.09.2026)
Seit dem Beitrag hat das Bundesverfassungsgericht einen Termin gesetzt: Der Erste Senat verhandelt die Verfassungsbeschwerde am Dienstag, dem 13. Oktober 2026, mündlich in Karlsruhe (Pressemitteilung Nr. 49/2026 vom 30. Juli 2026). Laut Gericht ist der Beschwerdeführer Erbe seiner Tante; im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, darunter ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Ein Urteil gibt es noch nicht. Den aktuellen Stand für deine Planung beschreiben wir unter Vermögensnachfolge.