Seit dem 1. Jänner 2026 ist Stiften in Österreich teurer geworden.
Die Stiftungseingangssteuer steigt von 2,5 auf 3,5 Prozent. Wer Vermögen in eine Privatstiftung einbringt, zahlt auf jede Zuwendung einen Prozentpunkt mehr. So steht es im geltenden Stiftungseingangssteuergesetz.
Ein Prozentpunkt klingt nach wenig. Gemessen am bisherigen Satz sind es 40 Prozent mehr Steuer. Bei einer Zuwendung von zwei Millionen Euro steigt die Steuer von 50.000 auf 70.000 Euro.
Wer in Österreich Familienvermögen über Generationen zusammenhalten will, denkt oft zuerst an die Privatstiftung. Wenn der Staat genau an dieser Stelle die Schraube anzieht, lohnt es sich, genau hinzusehen. Wie Nachfolge grundsätzlich geordnet werden kann, beschreibt unsere Seite zur Vermögensnachfolge.
Wie die Erhöhung zustande kam
Die neue Zahl stammt aus dem Budgetbegleitgesetz 2025. Es wurde am 30. Juni 2025 kundgemacht. Der Name sagt, worum es geht: Das Gesetz begleitet den Budgetbeschluss. Es ist ein Sammelgesetz, das Dutzende Gesetze auf einmal ändert, vom Familienlastenausgleich bis zum Glücksspielgesetz.
Die Änderung am Stiftungseingangssteuergesetz ist darin nur eine kurze Zeile. Der Ausdruck „beträgt 2,5 vH“ wird durch „beträgt 3,5 vH“ ersetzt.
Die neue Fassung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Sie gilt für Zuwendungen, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2025 entsteht. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung. Was bis Silvester übertragen war, lief noch zum alten Satz. Was seit Neujahr übertragen wird, kostet 3,5 Prozent.
Was die Stiftungseingangssteuer erfasst
Die Steuer trifft unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder an damit vergleichbare Vermögensmassen. So regelt es das Gesetz in seinem ersten Paragrafen.
Steuerpflicht besteht, wenn einer der beiden Beteiligten in Österreich ansässig ist. Entweder der Zuwendende hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Oder die Stiftung hat ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland.
Das hat eine Folge. Wer in Österreich wohnt und Vermögen an eine ausländische Stiftung gibt, zahlt ebenfalls. Das Gesetz spricht ausdrücklich von vergleichbaren Vermögensmassen. Der Sitz der Stiftung im Ausland ändert an der Steuerpflicht nichts.
Bemessen wird die Steuer am zugewendeten Vermögen nach Abzug der Schulden und Lasten, die wirtschaftlich damit zusammenhängen. Bewertet wird nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, zum Zeitpunkt der Zuwendung.
Steuerschuldner ist grundsätzlich die Stiftung. Bei Zuwendungen unter Lebenden an eine Stiftung ohne Sitz und Geschäftsleitung in Österreich ist es der Zuwendende selbst. Der jeweils andere haftet mit.
Wer betroffen ist und wer nicht
Aus dieser Anknüpfung folgt auch der Umkehrschluss. Wohnt der Stifter nicht in Österreich und hat die Stiftung weder Sitz noch Geschäftsleitung in Österreich, greift die Stiftungseingangssteuer nicht. Dann gilt das Recht des Landes, in dem der Stifter lebt.
Umgekehrt gilt: Wer in Deutschland oder der Schweiz lebt und Vermögen in eine österreichische Privatstiftung einbringt, fällt unter das österreichische Gesetz, weil die Stiftung ihren Sitz in Österreich hat. Ob daneben auch der eigene Wohnsitzstaat eine Steuer erhebt, ist eine eigene Frage. Das Gesetz löst sie nicht für dich.
Wann es 25 Prozent werden
Der Regelsatz ist die eine Seite. Die andere Seite ist ein Sondersatz, der neben den 3,5 Prozent noch deutlicher hervorsticht.
Die Steuer beträgt 25 Prozent statt 3,5 Prozent, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
Die Stiftung ist nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar. Oder sie hat ihre Stiftungsurkunde, Zusatzurkunden und vergleichbare Unterlagen nicht spätestens bei Fälligkeit der Steuer dem Finanzamt für Großbetriebe offengelegt. Oder sie unterliegt keiner gesetzlichen Pflicht, die Begünstigten mitzuteilen, wie sie das österreichische Privatstiftungsgesetz kennt. Oder sie ist nicht unter Vorlage der Stiftungsurkunde in ein Firmenbuch oder vergleichbares öffentliches Register eingetragen. Oder mit ihrem Sitzstaat besteht keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe.
Lies diese Liste mit Blick auf das, was eine Stiftung im Ausland bisher attraktiv machte. Vertraulichkeit. Distanz zum eigenen Fiskus. Eine Satzung, die nicht in fremden Akten liegt.
Genau diese Eigenschaften bestraft das Gesetz. Wer seine Stiftungsdokumente nicht offenlegt, zahlt gut das Siebenfache. Wer eine Stiftung in einem Land wählt, das bei der Vollstreckung nicht mit Österreich zusammenarbeitet, ebenso.
Das ist die eigentliche Logik der Stiftungseingangssteuer. Der niedrige Satz ist der Preis für Transparenz. Der hohe Satz ist die Strafe für Diskretion.
Was steuerfrei bleibt
Das Gesetz kennt auch Ausnahmen. Die wichtigsten für Familienvermögen:
Grundstücke sind von der Stiftungseingangssteuer ausgenommen. Für sie gilt das Grunderwerbsteuergesetz mit eigenen Regeln.
Zuwendungen von Todes wegen von bestimmtem Kapitalvermögen sind ausgenommen, soweit die Erträge daraus dem besonderen Steuersatz für Kapitalerträge unterliegen. Anteile an Kapitalgesellschaften sind von dieser Ausnahme aber gerade nicht erfasst.
Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Stiftungen sind befreit, ebenso betriebliche Privatstiftungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Der Steuerschuldner muss die Steuer selbst berechnen. Fällig ist sie am 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach der Zuwendung, zusammen mit einer elektronischen Steuererklärung. So regelt es der dritte Paragraf des Gesetzes. Zuständig ist das Finanzamt für Großbetriebe.
Die Rechnung an drei Beispielen
Drei einfache Fälle zeigen, was die Erhöhung praktisch heißt. Die Beträge sind gerundet und gehen vom Wert nach Abzug zugehöriger Schulden aus.
Du wendest einer bestehenden österreichischen Privatstiftung ein Wertpapierdepot über 500.000 Euro zu. Bisher hätte das 12.500 Euro gekostet. Jetzt sind es 17.500 Euro.
Du bringst eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über fünf Millionen Euro ein. Bisher 125.000 Euro. Jetzt 175.000 Euro. Diese Steuer ist in Geld fällig, nicht in Anteilen.
Du wohnst in Österreich und wendest einer ausländischen Stiftung eine Million Euro zu, die ihre Unterlagen dem Finanzamt nicht offengelegt hat. Dann gilt nicht der Regelsatz. Dann sind es 250.000 Euro.
Die dritte Zahl ist die wichtigste. Sie zeigt, dass die Frage nach der Struktur mindestens so viel kostet wie die Frage nach dem Satz.
Zum Vergleich: die Familienstiftung in Deutschland
Wer in Deutschland lebt, kennt keine Stiftungseingangssteuer. Das heißt nicht, dass Stiften dort günstiger wäre. Es funktioniert anders.
Eine Zuwendung an eine Familienstiftung in Deutschland ist eine Schenkung. Für die Steuerklasse zählt nach dem Erbschaftsteuergesetz das Verwandtschaftsverhältnis des entferntesten Berechtigten nach der Stiftungsurkunde zum Stifter. Und das Vermögen einer Familienstiftung wird nach dem ersten Paragrafen desselben Gesetzes alle 30 Jahre besteuert, als ginge es auf die nächste Generation über. Die sogenannte Erbersatzsteuer.
Österreich kassiert also beim Eingang. Deutschland beim Eingang und danach in einem festen Rhythmus. Beide Systeme haben eines gemeinsam: Die Stiftung ist dem Zugriff des Wohnsitzstaates nicht entzogen. Sie ist ein eigenes Steuersubjekt, das der Staat kennt, bewertet und besteuert.
Im selben Paket: strengere Regeln für Immobiliengesellschaften
Das Budgetbegleitgesetz 2025 hat noch eine zweite Stelle getroffen, die Vermögende betrifft. Seit dem 1. Juli 2025 gelten neue Regeln der Grunderwerbsteuer für Gesellschaften mit Grundstücken.
Grunderwerbsteuer fällt jetzt an, wenn innerhalb von sieben Jahren mindestens 75 Prozent der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Oder wenn sich mindestens 75 Prozent der Anteile in einer Hand oder einer Erwerbergruppe vereinigen. Treuhändig gehaltene Anteile werden dem Treugeber zugerechnet.
Bei sogenannten Immobiliengesellschaften, also Gesellschaften, die überwiegend Grundstücke vermieten, verwalten oder verkaufen, wird die Steuer dann vom gemeinen Wert berechnet. Der Satz beträgt in diesen Fällen 3,5 Prozent.
Zusammengenommen heißt das: Die zwei klassischen Wege, Immobilien und Familienvermögen in Österreich strukturiert zu halten, sind beide teurer geworden. Die Stiftung beim Eingang. Die Gesellschaft beim Anteilswechsel.
Was eine Stiftung leistet und was nicht
Die Erhöhung ändert nichts daran, was eine Stiftung gut kann. Eine Stiftung stirbt nicht. Sie kennt keine Erbengemeinschaft. Sie verteilt nach den Regeln, die der Stifter festgelegt hat, nicht nach dem Zufall der Familienkonstellation. Für die Nachfolge ist das ein echter Vorteil.
Was eine Stiftung nicht kann: dich vor dem Blick und dem Zugriff deines Wohnsitzstaates abschirmen. Das zeigt schon die Stiftungseingangssteuer selbst. Sie verlangt Offenlegung der Urkunden, sonst drohen 25 Prozent. Dazu kommt das österreichische Kontenregister. Es erfasst bei Konten und Depots auch Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer. So regelt es das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz. Die Konten einer Stiftung stehen damit nicht anonym im Raum.
Eine Stiftung ordnet Vermögen. Sie versteckt es nicht. Wer beides verwechselt, plant an der falschen Stelle.
Entscheidend ist deshalb, genau zu unterscheiden, welches Problem sie löst. Den Erbstreit, die Zersplitterung, den Notverkauf: ja. Den Zugriff des Staates auf die Substanz: nur so weit, wie der Staat, in dem du wohnst, das zulässt.
Warum der Satz nicht das Ende ist
Die Stiftungseingangssteuer gibt es seit 2008. Sie gilt für Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008. Bis Ende 2025 lag der Regelsatz bei 2,5 Prozent. Jetzt sind es 3,5 Prozent.
Das ist ein vertrautes Muster. Eine Abgabe wird mit einem niedrigen Satz eingeführt. Die Infrastruktur entsteht: Erklärungspflichten, Offenlegung, eine zuständige Behörde. Dann bewegt sich der Satz. Es braucht dafür kein neues Gesetz. Es reicht eine Zeile in einem Budgetbegleitgesetz.
Und die Erhöhung trifft nicht nur neue Stiftungen. Sie trifft jede Zuwendung an jede bestehende Stiftung, gleich wann diese errichtet wurde. Wer vor fünfzehn Jahren unter anderen Bedingungen gestiftet hat, zahlt für jede neue Zuwendung den neuen Satz. Einen Bestandsschutz für alte Planungen kennt das Gesetz nicht.
Ob und wann der nächste Schritt kommt, steht in keinem Gesetz. Sicher ist, wie wenig Aufwand er braucht.
Für dich als Stifter oder Zustifter heißt das: Die Kosten einer Stiftung sind keine feste Größe. Sie hängen an einem Satz, den der Gesetzgeber mit jedem Budget neu anfassen kann. Wer eine Stiftung plant oder laufend Vermögen nachschießt, plant mit einer Variable.
Was das für deine Planung heißt
Für Leser in Österreich gilt zuerst: Jede weitere Zuwendung an eine bestehende Stiftung kostet ab jetzt 3,5 Prozent. Wer mit Zustiftungen gerechnet hat, sollte neu rechnen.
Wer eine Stiftung im Ausland nutzt oder plant, sollte die Liste der 25-Prozent-Fälle genau durchgehen. Offenlegung, Registereintrag, Mitteilung der Begünstigten, Amtshilfe mit dem Sitzstaat. Fehlt einer dieser Punkte, wird es teuer.
Und wer bisher in Tranchen zugestiftet hat, sollte die Reihenfolge prüfen. Jede einzelne Zuwendung ist ein eigener Steuerfall mit eigener Fälligkeit. Für jede gilt der Satz, der am Tag der Zuwendung gilt. Eine Planung, die vor Jahren mit 2,5 Prozent gerechnet hat, stimmt heute für jede künftige Tranche nicht mehr.
Ein allgemeiner Hinweis gilt über Österreich hinaus. Jede Übertragung von Vermögen auf eine Struktur kann im Wohnsitzstaat eine Steuer auslösen. Das gilt auch für die Stiftungs-Limited, wie wir auf der Seite zur Stiftungs-Limited ausdrücklich schreiben: Ein Übertrag von Vermögen an die Stiftungs-Limited ist an deinem Wohnsitzort möglicherweise mit Schenkungsteuer belegt. Welche Abgabe an deinem Wohnsitz anfällt, klärt man vorher. Nicht danach.
Für deutsche Immobilien gibt es deshalb einen Weg, der ohne Übertragung auskommt. Dein Notar nimmt Eintragungen in den Abteilungen I, II und III des Grundbuchs vor, zugunsten einer rechtssicheren Struktur außerhalb der EU, einer Wyoming LLC oder einer Stiftungs-Limited London. Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt. Die steuerliche Situation bleibt unverändert. Alle Maßnahmen sind reversibel. Einzelheiten stehen auf der Seite Immobilienschutz.
Und für alle, die über einen Umzug ins Ausland nachdenken, gilt: Die Wahl der Nachfolgestruktur hängt dann am neuen Wohnsitz. Welche Fragen ein Wegzug steuerlich aufwirft, beschreibt die Seite Wegzug.
Die Erhöhung auf 3,5 Prozent ist kein Grund zur Panik. Sie ist ein Grund, die eigene Nachfolgeplanung mit dem heutigen Recht nachzurechnen. Nicht mit dem Recht von gestern.