Am 6. Februar 2026 ist im Bundestag ein Antrag der Fraktion Die Linke erschienen. Drucksache 21/4029 trägt den Titel „Vermögensteuer wieder erheben“. Er ist zwei Seiten lang. Und er enthält mehr, als die Überschrift verrät.
Die Kernforderung ist schnell erzählt. Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf vorlegen, der das persönliche Nettovermögen ab einer Million Euro besteuert. Der Satz soll linear von 1 Prozent auf 5 Prozent steigen, erreicht bei 50 Millionen Euro. Ab einer Milliarde Euro springt er auf 12 Prozent.
Der Antrag ist kein Gesetz. Er ist eine Aufforderung an die Regierung. Aber er zeigt sehr genau, welche Werkzeuge in der Debatte über Vermögen inzwischen auf dem Tisch liegen. Und einige davon sind neu.
Was eine Vermögensabgabe grundsätzlich ist und warum sie verfassungsrechtlich möglich ist, haben wir unter staatliche Vermögensabgaben beschrieben. Der neue Antrag zeigt, wie ein solches Instrument im Jahr 2026 konkret aussehen soll.
Was genau gefordert wird
Die Forderungen im Einzelnen, so wie sie in der Drucksache stehen:
- Besteuert wird das Nettovermögen, also Vermögen abzüglich Schulden, oberhalb von einer Million Euro.
- Für Betriebsvermögen gilt ein zusätzlicher Freibetrag von fünf Millionen Euro.
- Der Satz steigt von 1 auf 5 Prozent ab 50 Millionen Euro und springt ab einer Milliarde auf 12 Prozent.
- Bewertet werden soll „verkehrswertnah wie bei Erbschaften“.
- Juristische Personen sollen nicht selbst vermögensteuerpflichtig sein.
- Die Steuerlast soll über mehrere Jahre verrechnet werden dürfen.
- Rechtlich geprüft werden soll, ob die Steuer in Vermögensanteilen gezahlt werden kann.
Das Aufkommen schätzt die Fraktion auf rund 100 Milliarden Euro im Jahr, „unter Berücksichtigung von Verhaltensreaktionen“. Tragen sollen es nach ihrer Rechnung die reichsten 2 Prozent. Zwei Drittel der Last entfallen danach auf Vermögen ab 100 Millionen Euro. Das übrige Drittel trägt damit alles zwischen einer und hundert Millionen Euro.
Der Satz, der aufhorchen lassen sollte
Der interessantere Punkt steht weiter hinten.
Die Regierung soll prüfen, ob die Vermögensteuer in Vermögensanteilen gezahlt werden kann. Das heißt: nicht in Geld. Sondern in dem, was du besitzt. In Anteilen an deinem Unternehmen. In Anteilen an Immobilien. In Wertpapieren.
Das ist ein grundlegender Unterschied. Eine Steuer, die in Geld gezahlt wird, zwingt dich im schlimmsten Fall zum Verkauf. Eine Steuer, die in Anteilen gezahlt wird, macht den Staat zum Mitgesellschafter. Aus einer Abgabe wird eine Beteiligung.
Die Begründung des Antrags sagt offen, worum es bei den obersten Vermögen geht. Ab einer Milliarde Euro soll der Satz 12 Prozent betragen, und der Antrag setzt hinzu: „Milliardenvermögen sollen reduziert werden.“ Das ist keine Steuer, die auf Erträge zielt. Es ist eine Steuer, die auf die Substanz zielt, und sie sagt es.
Für Vermögen darunter argumentiert der Antrag anders. Die Sätze lägen unter den typischen Vermögensrenditen von rund 6 Prozent. So werde „im Regelfall nicht in die Vermögenssubstanz eingegriffen“. Eine selbst genutzte Immobilie wirft aber keine Rendite ab, ein Unternehmen in einem schlechten Jahr ebenso wenig. Dort wird jede Vermögensteuer aus der Substanz bezahlt.
Wie der Antrag über Unternehmer denkt
Wer ein Unternehmen aufgebaut hat, sollte die Begründung im Wortlaut lesen. Dort steht der Satz: „Niemand hat ein Anrecht auf ein Milliardenvermögen, das von den Beschäftigten erwirtschaftet wurde“.
Das ist eine klare Aussage über Eigentum. Das Vermögen gilt danach nicht als Ergebnis von Idee, Risiko und Arbeit des Gründers, sondern als etwas, das andere erwirtschaftet haben. Der Antrag wirft Konzernen außerdem vor, zur Mehrung der Vermögen ihrer Eigentümer Wettbewerb und Innovation zu verhindern und Gewinne für Aktienrückkäufe statt für Investitionen zu verwenden.
Dass der Antrag einen zusätzlichen Freibetrag von fünf Millionen Euro für Betriebsvermögen vorsieht und Gesellschaften selbst nicht besteuern will, ändert an dieser Sicht nichts. Besteuert wird dann eben der Anteil am Unternehmen, bei den Menschen, denen es gehört. Und genau dieser Anteil ist es, der nach dem Prüfauftrag als Zahlungsmittel an den Staat gehen könnte.
Eine Mindeststeuer auf Vermögen
Noch ein Prüfauftrag steht im Antrag. Die Regierung soll untersuchen, ob die Einkommensteuer auf die Vermögensteuer angerechnet werden kann. Der Antrag verweist dafür auf einen Vorschlag des französischen Ökonomen Gabriel Zucman.
Das klingt zunächst nach Entlastung. In der Wirkung ist es eine Untergrenze: Wer viel Einkommensteuer zahlt, zahlt wenig zusätzlich. Wer ein großes Vermögen mit geringem laufendem Einkommen hält, zahlt die volle Vermögensteuer. Getroffen wird genau das Vermögen, das nicht ausgeschüttet, sondern gehalten und reinvestiert wird. Also typischerweise das Familienunternehmen und der langfristig gehaltene Immobilienbestand.
Wer das Geld bekommt
Der Antrag rechnet vor, wohin das Aufkommen fließen würde. Auf Baden-Württemberg entfielen danach 14,5 Milliarden Euro, 1.300 Euro pro Kopf. Auf Sachsen-Anhalt 2,3 Milliarden Euro, 1.100 Euro pro Kopf. Im Schnitt lägen die Mehreinnahmen der Länder bei rund 20 Prozent gegenüber dem heutigen Stand.
Das ist politisch der wichtigste Absatz. Eine Steuer, deren Aufkommen den Ländern zusteht, hat 16 potenzielle Fürsprecher in den Landesregierungen. Die Rechnung ist an 16 Landesregierungen adressiert. Die Idee hängt nicht an einer einzigen Fraktion.
Warum die Bewertung der eigentliche Hebel ist
Eine Vermögensteuer ist nur so hoch wie der Wert, auf den sie angewendet wird. Und diesen Wert bestimmt nicht der Eigentümer. Ihn bestimmt die Finanzverwaltung.
Der Antrag will „verkehrswertnah wie bei Erbschaften“ bewerten. Das heißt: Jede Immobilie, jede Beteiligung, jedes Unternehmen bekommt jedes Jahr einen Wert, der möglichst nah am Marktpreis liegt. Bei Immobilien wird dieser Wert aus Kaufpreisen und Bodenrichtwerten abgeleitet, die der Staat selbst sammelt.
Genau an der Bewertung ist die Vermögensteuer schon einmal gescheitert. Das Vermögensteuergesetz trägt bis heute eine Fußnote: Die Satzvorschrift sei nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Grund damals war die ungleiche Bewertung verschiedener Vermögensarten. Seit 1997 wird die Steuer nicht mehr erhoben.
Das Gesetz selbst ist aber nie abgeschafft worden. Die FDP hat es versucht. Am 10. Juni 2021 hat der Bundestag ihren Gesetzentwurf zur Aufhebung des Vermögensteuergesetzes in namentlicher Abstimmung abgelehnt, mit 462 Gegenstimmen. Die Vermögensteuer ist seither ein ausgesetztes Gesetz, kein abgeschafftes.
Zwei Wege zum Vermögen: Steuer und Abgabe
Das Grundgesetz kennt zwei verschiedene Instrumente. Und es verteilt sie an zwei verschiedene Kassen.
Nach Artikel 106 Absatz 2 steht das Aufkommen der Vermögensteuer den Ländern zu. Deshalb heißt der Antrag im Untertitel auch „Länderfinanzen nachhaltig sichern“. Nach Artikel 106 Absatz 1 dagegen stehen dem Bund „die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben“ zu.
Die jährliche Vermögensteuer und die einmalige Vermögensabgabe sind also zwei getrennte Werkzeuge im selben Verfassungsartikel. Beide greifen auf dasselbe zu: das, was du besitzt. Der eine Weg läuft jedes Jahr, der andere einmal, dafür mit großer Wucht.
Wie der historische Lastenausgleich als einmalige Abgabe funktioniert hat und welche Freibeträge und Sätze damals galten, zeigt unsere Lastenausgleich-Tabelle. Der aktuelle Antrag betrifft das jährliche Werkzeug. Die Rechtsgrundlage für das einmalige steht unverändert daneben.
Die Freibeträge sind politisch, nicht fest
Eine Million Euro klingt nach einer Grenze, die nur wenige betrifft. Der Antrag spricht von den reichsten 2 Prozent. Er beziffert aber auch die Steuerlast für die unteren 99 Prozent, auf 0,3 Prozent ihres Nettovermögens. Nach der eigenen Rechnung reicht die Steuer also über das reichste Prozent hinaus, hinein in das, was man gehobenen Mittelstand nennen würde.
Aber eine Freigrenze ist eine Zahl in einem Gesetz. Und Zahlen in Gesetzen werden geändert. Wer in einer Großstadt eine abbezahlte Wohnung, ein Depot und eine Lebensversicherung besitzt, kommt bei verkehrswertnaher Bewertung schnell in die Nähe einer Million. Die Bewertung wandert mit dem Markt, die Freigrenze nicht.
Dazu kommt: Der Antrag nennt Sätze für die Spitze, aber jede Vermögensteuer braucht als Unterbau eine vollständige Erfassung aller Vermögen oberhalb der Grenze. Um zu wissen, wer über einer Million liegt, muss der Staat bei allen nachsehen, die in der Nähe liegen.
Wegzug soll teurer werden
Ein Satz im Antrag richtet sich an die, die über Alternativen nachdenken. Möglichkeiten der Steuervermeidung seien eingeschränkt worden. Aber beim automatischen Informationsaustausch, bei der Stärkung der Wegzugsbesteuerung, beim Steuervollzug und bei der internationalen Koordinierung seien weitere Verbesserungen nötig.
Übersetzt: Wer geht, soll mehr zahlen. Wer bleibt, soll vollständiger erfasst werden.
Für Menschen, die einen Wegzug ernsthaft planen, ist das ein Signal zum Zeitpunkt. Wer den Schritt ohnehin plant, sollte die Regeln kennen, die heute gelten, und nicht die, die vielleicht morgen gelten. Was bei einem Wegzug steuerlich passiert, haben wir unter Wegzug und Steuerpflicht beschrieben. Strukturen wie ein Asset Protection Trust oder eine Family Investment Company kommen erst in Betracht, wenn ein Wegzug aus Deutschland tatsächlich ansteht. Für Menschen, die in Deutschland steuerlich ansässig bleiben, sind sie nicht der richtige Weg.
Wenn du in Österreich oder der Schweiz lebst
Die Vermögensteuer, um die es geht, ist deutsches Recht. Aber sie endet nicht an der Grenze.
Schon das alte, ausgesetzte Gesetz kennt eine beschränkte Steuerpflicht für Menschen ohne Wohnsitz in Deutschland. Sie erfasst Inlandsvermögen, also zum Beispiel Grundbesitz in Deutschland. Wer in Wien oder Zürich lebt und eine Wohnung in Berlin hält, wäre nach diesem Muster mit dieser Wohnung erfasst. Wie ein neues Gesetz das regeln würde, steht im Antrag nicht. Das alte zeigt, wie der Gesetzgeber es bisher gelöst hat.
Die Schweiz nennt der Antrag übrigens selbst als Vorbild. Sie erziele, heißt es dort unter Berufung auf das DIW, einen Großteil ihres vermögensbezogenen Aufkommens durch eine Vermögensteuer. Für Leser in der Schweiz ist das keine Neuigkeit, für die deutsche Debatte ist es ein Argument.
Was das für dich heißt
Ein Antrag einer Oppositionsfraktion ist noch kein Gesetz. Aber er ist ein Baustein. Die Werkzeuge, die er beschreibt, bleiben in der Welt, auch wenn dieser Antrag keine Mehrheit findet: verkehrswertnahe Bewertung jedes Jahr, Zahlung in Anteilen, stärkere Wegzugsbesteuerung, mehr Informationsaustausch. Jede künftige Regierung kann sie wieder aufgreifen.
Die erste Frage ist deshalb keine Frage nach einer Struktur. Es ist eine Frage nach einer Zahl: Wie hoch wäre dein Vermögen, wenn der Staat es verkehrswertnah bewertet? Der Kaufpreis einer Immobilie ist nicht ihr heutiger Verkehrswert. Der Gewinn eines Unternehmens ist nicht der Wert, den eine Finanzverwaltung seinen Anteilen zuschreiben würde. Genau diese Differenz entscheidet, auf welcher Seite einer Grenze man liegt.
Für deine Immobilien in Deutschland gilt dabei eine nüchterne Unterscheidung. Gegen eine laufende Steuer, die du aus deinem Einkommen bezahlst, hilft keine Struktur, die deine steuerliche Situation unverändert lässt. Anders ist es beim Zwangszugriff, also bei allem, was über das Grundbuch vollstreckt wird, bis hin zur Zwangshypothek einer einmaligen Abgabe.
Dafür gibt es zwei gleichwertige Wege: eine Wyoming LLC oder eine Stiftungs-Limited in London. Dein Notar nimmt Eintragungen im Grundbuch zugunsten der Gesellschaft vor. Ein Eigentümerwechsel findet nicht statt, die steuerliche Situation bleibt unverändert, alle Maßnahmen sind reversibel. Die Eintragungen belasten die Immobilie wirtschaftlich, sodass für einen Zwangszugriff nichts Werthaltiges übrig bleibt. Den Vergleich beider Wege findest du beim Immobilienschutz.
Eine Abgabe kann an einen Stichtag anknüpfen, der vor ihrem Beschluss liegt. Wer mit einer Struktur wartet, bis ein Gesetz beschlossen ist, handelt womöglich zu spät.